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   BGH, 20.11.1951 - V BLw 65/50   

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https://dejure.org/1951,290
BGH, 20.11.1951 - V BLw 65/50 (https://dejure.org/1951,290)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1951 - V BLw 65/50 (https://dejure.org/1951,290)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1951 - V BLw 65/50 (https://dejure.org/1951,290)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 391
  • NJW 1952, 379
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.10.1951 - V BLw 25/50
    Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 65/50
    Durch die Vorschriften der Höfeordnung (§ § 12, 16) oder die Belastungsverbote des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 (Art V) und die der Verordnung Nr. 84 der Britischen Militärregierung (Art IV) ist ein Hofeigentümer nicht gehindert, durch Aussetzung von Vermächtnissen eine schuldrechtliche Belastung des Hofes über sieben Zehntel des Einheitswertes hinaus anzuordnen (so bereits Beschluß des erkennenden Senats vom 9.10.1951, V BLw 25/50; vgl. auch OLG Hamm vom 14.3.1951, JMBl NRW 1951, 176 = RechtdLandw 1951, 219).

    Auch das Verfügungsrecht des Hofeigentümers über Zubehörstücke ist durch die Höfeordnung selbst keinen Beschränkungen unterworfen; und doch ist eine Vermächtnisanordnung, durch die der Hof von Inventar in einem Ausmaß entblößt würde, daß er nicht mehr ordnungsmäßig bewirtschaftet werden könnte, als Verstoss gegen den Grundsatz des einheitlichen Hofüberganges auf den Hoferben anzusehen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 9.10.1951, V BLw 25/50 und Lange-Wulff a.a.O. S 262).

  • BGH, 25.04.2014 - BLw 6/13

    Testamentarische Regelung der Hoferbfolge: Wirksamkeit von

    (2) Davon wiederum zu unterscheiden ist die richterliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO, ob das Grundstücksvermächtnis einen Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des Hoferben nach § 4 Satz 1 HöfeO bewirkt und deshalb nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 1951 - V BLw 65/50, BGHZ 3, 391, 393; Beschluss vom 7. Juli 1953 - V BLw 2/53, RdL 1953, 278, 280).

    § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO soll verhindern, dass das Erbrecht des Hoferben durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes beeinträchtigende Vermächtnisanordnungen des Erblassers ausgehöhlt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 1951 - V BLw 65/50, BGHZ 3, 391, 393).

    Eine unzulässige Ausschließung der Hoferbfolge durch ein Grundstücksvermächtnis liegt vor, wenn infolge der Abtrennung des zugewendeten Grundstücks vom Hof dessen Fortbestand oder dessen ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährdet sein oder die Wesensart und der Aufbau des landwirtschaftlichen Betriebes derart geändert werden würde, dass die verbleibende Wirtschaftsart nicht mehr denselben Hof darstellte (Senat, Beschluss vom 20. November 1951 - V BLw 65/50, BGHZ 3, 392, 393; Beschluss vom 7. Juli 1953 - V BLw 2/53, RdL 1953, 278, 280; OLG Celle, AgrarR 1972, 297; OLG Oldenburg, AgrarR 1997, 321, 322; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 16 Rn. 12).

    bb) Vor diesem Hintergrund ist eine Vermächtnisanordnung nur dann nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO als unwirksam anzusehen, wenn diese Rechtsfolge geboten ist, um den Hof im öffentlichen Interesse an leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieben als geschlossene leistungsfähige Einheit im Erbgang zu erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 1951 - V BLw 65/50, BGHZ 3, 391, 394).

  • BGH, 17.12.1952 - V BLw 6/52

    Rechtsmittel

    In dieser Weise bei dem Fehlen besonderer einschlägiger Vorschriften in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (§ 21 daselbst) die sogenannten echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten auszugestalten, entspricht einem dringenden Bedürfnis, wie das Beschwerdegericht eingehend ausgeführt hat, und liegt auch in der Richtung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit von Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten (Beschlüsse vom 20. November 1951, V BLw 65/50, RechtdLandw 1952, 50, und vom 11. März 1952, V BLw 28/51 zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 256 ZPO; vom 23. September 1952, V BLw 90/51 zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 265 ZPO; vom 17. Juni 1952, V BLw 5/52, BGHZ 6, 248 [257/60] = RechtdLandw 1952, 210 [212] zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozeßordnung auf das schiedsrichterliche Verfahren; vgl. auch Keidel, FGG 5. Aufl, § 8 Vorbem 1).

    Er durfte sie nur nicht so hoch bemessen, daß dem Hoferben eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr möglich ist, weil das einer Ausschließung der Erbfolge kraft Höferechts gleichzuachten wäre (Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951, V BLw 65/50, RechtdLandw 1952, 49 = NJW 1952, 379).

  • BGH, 07.07.1953 - V BLw 2/53

    Rechtsmittel

    Das schliesst jedoch nicht aus, dass (entsprechend der allgemeinen Feststellungsklage im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nach § 256 ZPO) vor den Landwirtschaftsgerichten auch sonstige aus der Höfeordnung abgeleitete Ansprüche in verneinender oder bejahender Weise zur Klärung gebracht werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats v. 20.11.1951, V BLw 65/50, RechtdLandw 1952, 50).

    Es bliebe deshalb auch, wie oben bereits angedeutet, noch die Möglichkeit offen, die Landvermächtnisse, denen die Zustimmung nicht erteilt werden kann, in Geldvermächtnisse umzudeuten, wobei die Höhe der Abfindungen dem Willen des Erblassers entsprechend nach dem Wert der Grundstücke zu bemessen wäre und unter Umständen die danach sich ergebenden Geldabfindungen, falls sie für den Hof nicht tragbar sein sollten, entsprechend gekürzt werden könnten (vgl. BGHZ 3, 391 = RechtdLandw 1952, 49).

  • BGH, 05.06.1992 - BLw 7/91

    Vermächtnis auf Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs am Hof

    Alle diese Beschränkungen sind aber schließlich fallen gelassen worden, weil sie nicht nur am Widerspruch der damaligen Besatzungsmacht scheiterten, sondern man sich darüber im klaren war, daß sie durch entsprechende Rechtsgeschäfte unter Lebenden leicht umgangen werden können (vgl. BGHZ 3, 391, 392).
  • BGH, 27.01.1953 - V BLw 81/52

    Rechtsmittel

    Derartige Feststellungsanträge setzen indessen, wie der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 65/50 = RechtdLandw 1952, S 49) dargelegt hat, voraus, daß sie Ansprüche zum Gegenstand haben, für welche die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind.
  • BGH, 17.06.1952 - V BLw 5/52

    Abgrenzung von streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit

    So hat auch der erkennende Senat z.B. bereits die Vorschrift des § 256 ZPO in Landwirtschaftssachen für anwendbar erklärt (Beschluss vom 20. November 1951, V BLw 65/50, RechtLandw 1952, 50 und Beschluss vom 11. März 1952, V BLw 28/51).
  • BGH, 17.12.1952 - V BLw 91/52

    Altenteil, Abfindungsanspruch und Pflichtteil

    Daß wegen Fehlens von Vorschriften in der Höfeordnung, wie ein Altenteil und sonstige dauernde oder wiederkehrende Nutzungen zu kapitalisieren sind, die Vorschriften des (Reichs-)Bewertungsgesetzes (§ 16) und der Kostenordnung (§ 22) nicht einen festen Maßstab, sondern nur einen Anhalt bilden können, hebt das Beschwerdegericht unter Hinweis auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951 (V BLw 65/50, RechtdLandw 1952, 51) zutreffend hervor (vgl auch Wöhrmann a.a.O. Bern V 2 zu § 12; Wulff RechtdLandw 1952, 117 linke Spalte oben; Fränkel a.a.O. S 302 unter 111, 6).
  • BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55

    Verwaister Hof. Feststellung des Erben

    Darüber hinaus können im Rahmen der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch sonst aus der Höfeordnung abgeleitete Ansprüche (entsprechend der allgemeinen Feststellungsklage im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit, § 256 ZPO) in bejahender oder verneinender Weise zur Klärung gebracht werden (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951 - V BLw 65/50 - RechtdLandw 1952, 49 [50]).
  • BGH, 15.01.1952 - V BLw 76/51

    Rechtsmittel

    Der Geschäftswert und damit der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich also auf 7.950 + 4.500 = 12.450 DM (wegen der Zusammenrechnung vgl. Beschl des erkennenden Senats vom 20.11.1951, V BLw 65/50) und übersteigt damit den für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderlichen Wert von 6.000 DM (§ 2 Abs. 1 LVR).
  • BGH, 13.05.1981 - V BLw 19/80

    Wirksamkeit eines Landvermächtnisses - Maßgeblichkeit der nachteiligen

    Als weitere Vergleichsentscheidung führt die Rechtsbeschwerde den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 20. November 1951, V BLw 65/50, RdL 1952, 49 an.
  • BGH, 22.09.1953 - V BLw 30/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.03.1953 - V BLw 104/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.03.1952 - V BLw 28/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 9/56

    Rechtsmittel

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