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   BVerwG, 05.06.1968 - V C 147.67   

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BVerwG, 05.06.1968 - V C 147.67 (https://dejure.org/1968,85)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.1968 - V C 147.67 (https://dejure.org/1968,85)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 1968 - V C 147.67 (https://dejure.org/1968,85)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Behandlung des Prozessunfähigen im Rahmen der Betreuungsverwaltung - Gewährung von Akteneinsicht - Voraussetzungen für eine partielle Prozessunfähigkeit - Feststellung einer partiellen Geschäftsunfähigkeit - Wirkungen der Prozessunfähigkeit einer Partei auf die Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 30, 24
  • MDR 1968, 1033
  • DVBl 1968, 887
  • DÖV 1969, 255
  • JR 1968, 436
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.12.1965 - VII C 90.61

    Verfahren bei Prozeßunfähigkeit des Klägers durch Geisteskrankheit

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1968 - V C 147.67
    Hier kann auch nicht auf die Entscheidung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 23, 15 zurückgegriffen werden.

    Ob sich der vorliegende Fall insoweit von dem der Entscheidung in BVerwGE 23, 15 zugrunde liegenden unterscheidet, kann jedoch letztlich unentschieden bleiben.

  • BVerwG, 31.08.1966 - V C 223.65
    Auszug aus BVerwG, 05.06.1968 - V C 147.67
    Der Senat ist (beginnend mit seinem Urteil in BVerwGE 25, 36 [BVerwG 31.08.1966 - V C 223/65]) der Auffassung, daß dem prozeßunfähigen Kläger in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO ein Vertreter zu bestellen ist, wenn sich sein Begehren auf Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz richtet und die Hilfsbedürftigkeit durch die geistige Behinderung hervorgerufen ist, die auch die Prozeßunfähigkeit bedingt.
  • BVerwG, 06.11.1961 - III C 38.61
    Auszug aus BVerwG, 05.06.1968 - V C 147.67
    Eine Auseinandersetzung mit den Urteilen des III. Senats vom 6. November 1961 - BVerwG III C 38.61 - (Buchholz BVerwG 310, § 62 VwGO Nr. 1) und vom 20. Oktober 1962 - BVerwG III C 181.61 - (Buchholz BVerwG 310, § 86 VwGO Nr. 13) ist nicht notwendig, da im vorliegenden Falle - anders als in den erwähnten Fällen - die Klage bereits von der Vorinstanz als unzulässig abgewiesen worden ist.
  • BVerwG, 20.10.1962 - III C 181.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1968 - V C 147.67
    Eine Auseinandersetzung mit den Urteilen des III. Senats vom 6. November 1961 - BVerwG III C 38.61 - (Buchholz BVerwG 310, § 62 VwGO Nr. 1) und vom 20. Oktober 1962 - BVerwG III C 181.61 - (Buchholz BVerwG 310, § 86 VwGO Nr. 13) ist nicht notwendig, da im vorliegenden Falle - anders als in den erwähnten Fällen - die Klage bereits von der Vorinstanz als unzulässig abgewiesen worden ist.
  • BVerwG, 24.11.1965 - V C 117.63
    Auszug aus BVerwG, 05.06.1968 - V C 147.67
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 1965 - BVerwG V C 117.63 - (Buchholz BVerwG 310, § 62 VwGO Nr. 3) ausgesprochen.
  • BAG, 28.05.2009 - 6 AZN 17/09

    Prozessfähigkeit

    Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die Prozessfähigkeit vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters aber das Vormundschaftsgericht zuständig ist (vgl. BVerwG 5. Juni 1968 - V C 147.67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).
  • VG Düsseldorf, 27.02.2023 - 29 K 140/23

    Krankhafter Querulantenwahn, partielle Prozessunfähigkeit

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 - V C 147.67 -, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 -, NJW 1953, 1342.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 - V C 147.67 -, juris Rn. 8; BFH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI R 19/01 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 16 A 1647/13 -, n. v., Bl. 5 des Beschlussumdrucks.

    BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 - V C 147.67 -, juris Rn. 8, 13; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 16 A 1647/13 -, n. v., Bl. 5 des Beschlussumdrucks.

    Zum anderen ist das Prozessgericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestellung eines Prozesspflegers lediglich bei - hier nicht vorliegenden - Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Eingriffsverwaltung, BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1965 - VII C 90.61 -, BVerwGE 23, 15 (17), und bei Verpflichtungsklagen nach dem (seinerzeitigen) Bundesozialhilfegesetz (heute: Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuchs), wenn die geistige Behinderung des Klägers zugleich zu dessen Hilfebedürftigkeit und Prozessunfähigkeit führt, BVerwG, Urteil vom 31. August 1966 - V C 223.65 -, BVerwGE 25, 36; BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 - V C 147.67 -, BVerwGE 30, 24, verpflichtet.

    Abgesehen von diesen Ausnahmefällen hat das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Anwendung des § 57 ZPO gegenüber einem prozessunfähigen Kläger grundsätzlich abgelehnt, BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 - V C 147.67 -, BVerwGE 30, 24; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. September 1991 - 7 B 114.91 -, juris Rn. 3.

  • VGH Hessen, 27.06.1995 - 1 TG 1808/95

    Entscheidung des Gerichts über die Prozeßfähigkeit einer Partei ohne Hinzuziehung

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß eine Geschäftsunfähigkeit und Prozeßunfähigkeit auch in Bezug auf bestimmte Lebensbereiche und auf den damit in Zusammenhang stehenden beschränkten Kreis von gerichtlichen Verfahren bestehen kann (partielle Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1965 und vom 25. Januar 1973, Buchholz 310 § 62 VwGO Nrn. 3 und 11; Urteil vom 5. Juni 1968, DVBl. 1968, 887; Bay.VGH, Urteil vom 30. November 1983, Bay.VBl. 1984, 757; Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 1989, NJW 1990, 403).

    Einer der Ausnahmefälle, in denen das Bundesverwaltungsgericht die Bestellung eines Vertreters für die prozeßunfähige klagende Partei in engen Grenzen für erforderlich erklärt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 1966, BVerwGE 25, 36; vom 5. Juni 1968, BVerwGE 30, 24 sowie Beschluß vom 21. August 1979 a.a.O.), liegt nicht vor.

    Der Antragsteller muß schließlich auch nicht vor prozessualen Risiken bewahrt werden, die sich aus seiner mangelnden freien Willensbestimmung und fehlenden Einsicht in die rechtlichen Zusammenhänge ergeben; denn die Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bewirkt keine finanzielle Belastung, die ein Vertreter durch andere Verfahrensgestaltung hätte vermeiden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 a.a.O., BVerwGE 30, 25; Bay. VGH, Urteil vom 30. November 1983, Bay.VBl. 1984, 757 f.).

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