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   BFH, 09.03.1995 - V R 102/89   

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BFH, 09.03.1995 - V R 102/89 (https://dejure.org/1995,1070)
BFH, Entscheidung vom 09.03.1995 - V R 102/89 (https://dejure.org/1995,1070)
BFH, Entscheidung vom 09. März 1995 - V R 102/89 (https://dejure.org/1995,1070)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Leistungsaustausch - Leistungshandlung - Doppelumsatz - Sicherungsgut - Auswechselung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 520
  • ZIP 1995, 1429
  • WM 1996, 14
  • BB 1995, 1578
  • DB 1995, 1795
  • BStBl II 1995, 564
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.07.1980 - V R 124/75

    Zwei Umsätze bei der Verwertung von Sicherungsgut im Auftrag und für Rechnung des

    Auszug aus BFH, 09.03.1995 - V R 102/89
    Dementsprechend lasse sich im vorliegenden Fall das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juli 1980 V R 124/75 (BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673) nicht anwenden, das von zivilrechtlicher Wirksamkeit der zugrundeliegenden Sicherungsübereignung ausgegangen sei.

    Eine Verwertung sicherungshalber übereigneter Sachen durch Veräußerung an Dritte sei auch dann als Lieferung des Sicherungsnehmers anzusehen, wenn sie im Namen des Sicherungsgebers geschehe (Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673).

    Der Klageabweisung durch das FG liegt dessen Überlegung zugrunde, die Ausführung der zwischen der KG und der Klägerin unter Zustimmung von A geschlossenen Kaufverträge vom 11. März 1987 stelle eine Verwertung von Sicherungsgut durch A dar, so daß die ständige BFH-Rechtsprechung zum sog. Doppelumsatz anwendbar sei (Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und Lieferung des Sicherungsnehmers an einen Dritten - vgl. BFH-Urteil in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, unter 1. m. w. N. -).

    Alle diese Fälle sind - was das Zustandekommen eines Doppelumsatzes und den Zeitpunkt der Umsatzausführung anbelangt - umsatzsteuerrechtlich einheitlich zu behandeln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, unter 1. m. w. N.).

    Der zeitliche Aufschub des Umsatzes des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer bis zur Verwertung des Sicherungsgutes (Umsatz des Sicherungsnehmers an den Dritten) beruht auf der Beurteilung der Sicherungsübereignung im Umsatzsteuerrecht (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684, und in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, unter 1.).

    Mit der Verwertungsreife (vgl. BFH-Urteil in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, unter 1. a) bzw. mit dem Beginn der Verwertung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684, unter 1.) wird die Sicherungsübereignung ohne weiteres Zutun des Sicherungsgebers zur Lieferung.

    Denn die Formulierung des FG hält sich sehr eng an Worte im BFH-Urteil in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, unter 1. b letzter Satz, und diese enthalten keine Feststellung, sondern sind Teil der Darlegung der Rechtsfolge.

  • BFH, 20.07.1978 - V R 2/75

    Die Umsatzsteuer aus der Verwertung von Sicherungsgut durch den

    Auszug aus BFH, 09.03.1995 - V R 102/89
    Der zeitliche Aufschub des Umsatzes des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer bis zur Verwertung des Sicherungsgutes (Umsatz des Sicherungsnehmers an den Dritten) beruht auf der Beurteilung der Sicherungsübereignung im Umsatzsteuerrecht (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684, und in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, unter 1.).

    Mit der Verwertungsreife (vgl. BFH-Urteil in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, unter 1. a) bzw. mit dem Beginn der Verwertung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684, unter 1.) wird die Sicherungsübereignung ohne weiteres Zutun des Sicherungsgebers zur Lieferung.

  • BFH, 07.05.1987 - V R 56/79

    Entgeltliche Leistung - Getränkelieferung - Leergut - Wiederbeschaffungskosten -

    Auszug aus BFH, 09.03.1995 - V R 102/89
    Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil vom 7. Mai 1987 V R 56/79, unter 2. (BFHE 150, 85, BStBl II 1987, 582).
  • BFH, 23.07.2009 - V R 27/07

    Umsatzsteuer bei Verwertung von Sicherungseigentum

    Dies führt bei Lieferung des Sicherungsgutes an einen Dritten durch den Sicherungsnehmer zu zwei, bei Lieferung an den Dritten durch den Sicherungsgeber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu drei Umsätzen (vgl. zum Doppelumsatz BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, unter II.1.; vom 9. März 1995 V R 102/89, BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564, unter II.1.a, und vom 16. April 1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585, Leitsatz 3).

    Dies gilt nicht nur für den Fall der Auswechslung des Sicherungsnehmers unter Fortführung des Sicherungseigentums durch den Erwerber (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564, Leitsatz 1), sondern allgemein für Lieferungen des Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber vor Eintritt der Verwertungsreife.

  • FG Berlin, 26.09.2000 - 5 K 5187/99

    Veräußerung von

    Nur dies entspreche der Regelung in § 51 Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuer-Duchführungsverordnung - UStDV - und der Entscheidung des BFH im Urteil vom 9. März 1995 ( V R 102/89, Bundessteuerblatt BStBl - 1995 11, 564).

    In der von beiden Beteiligten herangezogenen Entscheidung vom 9. März 1995 (a. a. O.) hat der BFH ausgeführt, dass dieser Grundsatz nicht ausschließt, dass das Sicherungsgut vor seiner Verwertung durch den Sicherungsgeber mit Zustimmung des Sicherungsnehmers an Dritte geliefert wird; Veräußerungen zur Verwertung des Sicherungsgutes und solche zum Zweck der Auswechslung des Sicherungsgebers seien nicht in ein und derselben Weise zu behandeln.

    Soweit der BFH in der Entscheidung vom 9. März 1995 (a. a. O.) ausführt, u. a. mit der Verwertungsreife werde die Sicherungsübereignung ohne weiteres Zutun des Sicherungsgebers zur Lieferung, betrifft dies nur die Sicht des Sicherungsgebers.

    Nach Auffassung des Senats hat der BFH diese Beurteilung jedoch mit der Entscheidung vom 9. März 1995 (a. a. O.) ausdrücklich abgelehnt, da die Zustimmung zur Veräußerung zum Zwecke der Auswechslung des Sicherungsgebers nicht zwingend als Verwertungshandlung zu beurteilen sein soll.

    Da die Entscheidung des BFH vom 9. März 1995 (a. a. O.) die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des § 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV betrifft, misst das Gericht der Frage, ob einer zivilrechtlichen Gestaltung zur Auswechlung des Sicherungsgebers auch umsatzsteuerrechtlich zu folgen ist, grundsätzliche Bedeutung bei.

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Eine Lieferung ist nach der Rechtsprechung des BFH ausgeführt, wenn dem Leistungsempfänger Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes unbedingt zugewandt werden und dies von den Beteiligten nicht nur auf Zeit gewollt ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 24. April 1969 V 176/64, BFHE 95, 410, BStBl II 1969, 451, und vom 6. Dezember 1979 V R 87/72, BFHE 129, 425, BStBl II 1980, 279), der Gegenstand der Lieferung also wirtschaftlich endgültig aus dem Vermögen des Verkäufers ausscheidet und in das des Käufers gelangt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, und vom 9. März 1995 V R 102/89, BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564, sowie vom 16. April 1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 66/96, BFHE 184, 134).
  • BFH, 30.03.2006 - V R 9/03

    Verwertung von Sicherungsgut

    b) Das FG hat sich für seine Auffassung, die Lieferung des Sicherungsgutes sei nicht der H-GmbH (der Sicherungsgeberin), sondern der Bank (der Sicherungsnehmerin) zuzurechnen, weil der Verkauf in deren Interesse durchgeführt worden sei, auf das Senatsurteil vom 9. März 1995 V R 102/89 (BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564) berufen.

    aa) Mit der Verwertung des Sicherungsgutes für Rechnung des Sicherungsnehmers (hier die Bank) erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993, denn der Sicherungsnehmer (hier die Bank) erhält endgültig auch die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände, wenn er aufgrund der Berechtigung im Sicherungsvertrag, über die Verwertung des Sicherungsgutes bei Eintritt des Sicherungsfalles zu bestimmen, dessen Verwertung veranlasst (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. März 1991 II ZR 88/90, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1415, m.w.N.; Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 64. Aufl. 2005, § 930 Rz. 29 ff., m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564, unter II.1.a).

  • FG Baden-Württemberg, 27.11.2000 - 3 K 39/98

    Zur Frage der Haftung eines Sicherungsnehmers bei Verwertung von Sicherungsgütern

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  • BFH, 16.04.1997 - XI R 87/96

    Der Pfandverkauf im Wege öffentlicher Versteigerung führt zu einer Lieferung des

    Erst mit der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten kommt es zu Lieferungen: Der Sicherungsnehmer liefert an den Erwerber; gleichzeitig liefert der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer; denn erst jetzt ist der Gegenstand (auch wirtschaftlich) endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers ausgeschieden (BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, und vom 9. März 1995 V R 102/89, BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564; vgl. auch Abschn. 2 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - Giesberts, in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer -, Kommentar, 7. Aufl., Stand April 1992, § 3 Anm. 141.1; Heuermann, in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., Stand 7/95, § 3 Abs. 1, Rz. 231; Heidner, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1988, 488; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 49/90, BFH/NV 1994, 274 zur Verwertung von Sicherungsgut durch den Konkursverwalter).

    Ähnlich wie beim Pfandrecht geht auch beim Sicherungseigentum wegen des bestehenden Auslösungsrechts die Verfügungsmacht nicht auf den Sicherungsnehmer über; erst mit dem Eintritt der Verwertungsreife bzw. mit dem Beginn der Verwertung wird die Sicherungsübereignung ohne weiteres Zutun des Sicherungsgebers zur Lieferung (BFH-Urteil in BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564).

  • BFH, 16.03.1995 - V R 128/92

    1. Zivilrechtliche Rechtsbeziehungen bei Reiseleistungen grundsätzlich auch für

    Denn grundsätzlich ist umsatzsteuerrechtlich den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zu folgen, wenn diese erfüllt worden sind und wenn die für das Umsatzsteuerrecht maßgebende tatsächliche Leistungshandlung keine eigenständige Beurteilung erfordert (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - vgl. Urteile vom 9. März 1995 V R 102/89, zur Veröffentlichung bestimmt, ein retuschierter Abdruck liegt bei; vom 7. Mai 1987 V R 56/79, BFHE 150, 85, BStBl II 1987, 582; vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311).
  • FG Niedersachsen, 18.02.1999 - V 277/95

    Vorsteuerabzug für Leistungen Drtter als eigene Leistungen

    Der Beklagte trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens V R 102/89.

    Mit Urteil vom 9. März 1995 (Az.: V R 102/89) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das die Klage abweisende Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Niedersächsische Finanzgericht zurück.

    In seinem den Senat bindenden Urteil vom 9. März 1995 (Az.: V R 102/89) geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass in dem vorliegenden Rechtsstreit mit den Verträgen vom 11. März 1987 an Stelle einer Verwertung von Sicherungsgut eine mit Zustimmung von A bewirkte gewöhnliche Lieferung der KG an die Klägerin stattgefunden haben könnte, die sich aus der Sicht der ursprünglichen Sicherungsverhältnisse als Auswechselung der bisherigen Sicherungsgeberin (KG) durch eine neue (Klägerin) beurteilen ließe.

    Nach der Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofes (Az.: V R 102/89) liegt damit umsatzsteuerrechtlich noch keine Lieferung im Sinne eines sogenannten Doppelumsatzes vor.

  • BFH, 01.08.2002 - V R 17/01

    Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung

    Im Streitfall hätten die Banken einer Vertragsübernahme durch die A und Weiterführung der bisherigen Vereinbarungen mit unverändertem Inhalt zugestimmt; die Zustimmung zur Auswechslung des Sicherungsnehmers sei noch keine Verwertungshandlung (BFH-Urteil vom 9. März 1995 V R 102/89, BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564).
  • FG Nürnberg, 25.09.2001 - II 94/01

    Verwertung von Sicherungsgut führt zu zwei Umsätzen

    Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 9.3.1995 V R 102/89, BStBl II 1995, 564 sowie Abschn. 2 Abs. 1 UStR 2000 sei ein Doppelumsatz somit ausgeschlossen.

    Anstelle einer Verwertung von Sicherungsgut mit der Folge eines Doppelumsatzes kann eine mit Zustimmung des Sicherungsnehmers bewirkte Lieferung des Sicherungsgeber vorliegen, wenn aus der Sicht der ursprünglichen Sicherungsverhältnisse eine Auswechslung des bisherigen Sicherungsgebers durch den neuen Sicherungsgeber erfolgt (BFH-Urteil vom 9.3. 1995 V R 102/89, BStBl 1995, 564).

    Zu einer Auswechslung des Sicherungsgebers, wie dies der BFH in seiner Entscheidung vom 9.3.1995 a. a. O. für möglich gehalten hat, ist es unter den vorgegebenen Umständen nicht gekommen.

  • BFH, 11.08.2006 - V B 23/04

    Voraussetzungen für die Annahme von Divergenz und Willkür

  • FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07

    Umsatzsteuerpflicht der paketweisen Veräußerung zahlungsgestörter bzw.

  • FG Hessen, 10.12.2020 - 1 K 1263/17

    Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs

  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 20/99

    Steuerberatung-Haftung

  • FG Niedersachsen, 21.03.2002 - 5 K 189/98

    Begriff des Leistenden; Selbständigkeit als Merkmal der unternehmerischen

  • BFH, 21.06.2007 - V B 10/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; schlüssige Rüge eines Verfahrensfehlers

  • FG Hessen, 18.01.2011 - 6 V 2444/10

    Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik

  • FG Hessen, 25.05.2010 - 6 K 1173/07

    Ort der sonstigen Leistung  - Beteiligte eines umsatzsteuerrechtlichen

  • FG Hessen, 22.01.2019 - 6 K 812/18

    § 2 Abs. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Haubergordnung für den Dillkreis, § 41 AO

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