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   BFH, 24.03.1988 - V R 126/81   

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https://dejure.org/1988,4150
BFH, 24.03.1988 - V R 126/81 (https://dejure.org/1988,4150)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1988 - V R 126/81 (https://dejure.org/1988,4150)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1988 - V R 126/81 (https://dejure.org/1988,4150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulässikgeit der Revision - Voraussetzungen einer Umsatzsteuersonderprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 05.11.1968 - II R 118/67

    Mindestanforderungen einer Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 24.03.1988 - V R 126/81
    Hiervon hängt ab, welche der unterschiedlichen Mindestanforderungen an eine dem Gesetz entsprechende Revisionsbegründung zu stellen sind (vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).

    Sie kann sowohl in Beziehung auf Vorschriften des materiellen Rechts als auch auf solche des formellen Rechts vorliegen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).

    Wird über die hiernach fehlende Klarstellung hinweggesehen und statt dessen im Hinblick darauf, daß der Kl. die "falsche Rechtsanwendung" gesondert neben die "Verletzung der Ermittlungspflicht" gestellt hat, davon ausgegangen, der Kl. habe mit ersterer falsche Anwendung des materiellen Rechts gemeint, so fehlt es jedenfalls an der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; denn die allgemein gehaltene Rüge einer Verletzung des materiellen Rechts genügt nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. BFH- Beschluß in BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).

    Zweck dieser Regelung ist es, das Revisionsgericht zu entlasten und den Inhalt des Revisionsangriffs von vornherein klar herauszustellen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).

    Ein Revisionskläger darf sich nicht darauf verlassen, daß das Gericht die Tatsachen den Akten entnimmt (vgl. Beschluß in BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).

    Da der Kl. nicht eine einzige Rechtsrüge in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben hat, war dem erkennenden Senat ein Eingehen auf nicht geltend gemachte Revisionsgründe verwehrt (vgl. Beschluß in BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).

  • BFH, 26.02.1975 - II R 120/73

    Angriffsmittel - Verteidigungsmittel - Schluß der mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 24.03.1988 - V R 126/81
    Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG angesichts der beim Kl. offenbar vorhandenen Ungewißheit über Entstehung und Bestand einer Forderung des Gemeinschuldners gegen die Firma A eine Zeugenvernehmung, wie sie der Kl. angeregt zu haben behauptet, nicht schon im Hinblick auf die Grundsätze der Unzulässigkeit eines Ausforschungsbeweises (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) unterlassen mußte, so daß schon unter diesem Gesichtspunkt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht als schlüssig vorgetragen im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO angesehen werden könnte.

    Nur auf dieser Grundlage wäre es möglich nachzuprüfen, ob es nach dem materiellen Recht überhaupt auf die nach Ansicht des Kl. pflichtwidrig unterlassenen Ermittlungen ankommt; was für die Entscheidung nicht erheblich sein kann, hat nicht ermittelt werden müssen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489).

  • BFH, 13.08.1970 - V R 58/67

    Ordnungsgemäße Revisionsbegründung - Abschrift seiner Einspruchsbegründung -

    Auszug aus BFH, 24.03.1988 - V R 126/81
    Die Anschlußrevision war daher ebenfalls gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. August 1970 V R 58/67, BFHE 100, 177, BStBl II 1970, 849; vom 17. Juli 1985 II R 122/83, BFH / NV 1986, 164).

    Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kl. und das FA jeweils nach Maßgabe des Unterliegens mit ihren Rechtsmitteln gemäß § 135 Abs. 2 sowie § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO zu tragen (BFH-Beschlüsse in BFHE 100, 177, BStBl II 1970, 849, m. w. N.; vom 24. September 1971 VI R 7/71, BFHE 103, 393, BStBl II 1972, 90; vom 17. März 1977 VII B 69/75, BFHE 121, 399, BStBl II 1977, 430).

  • BFH, 12.01.1977 - I R 134/76

    Ordnungsgemäße Revisionsbegründung - Verweisung auf Literaturstelle - Keine

    Auszug aus BFH, 24.03.1988 - V R 126/81
    Außerdem muß die Revisionsbegründung eine wenigstens kurze Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung enthalten und aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Januar 1977 I R 134/76, BFHE 121, 19, BStBl II 1977, 217, m. w. N.).

    Die Revisionsbegründung muß aber aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. Beschluß in BFHE 121, 19, BStBl II 1977, 217).

  • BFH, 22.05.1979 - VIII R 58/77

    Eröffnung des Konkursverfahrens - Einkommensteuererstattungsanspruch -

    Auszug aus BFH, 24.03.1988 - V R 126/81
    Er macht geltend, das FG berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77 (BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639).

    Nichts anderes gilt für die Bemerkung des Kl., das FG habe sich zu Unrecht auf das Urteil in BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639 berufen, in dem auf die Entstehung des Steuererstattungsanspruchs abgestellt sei.

  • BFH, 14.01.1981 - I R 133/79

    Fristsetzung - Bezeichnung von Beweismitteln - Aufklärungsbedürftige Tatsache -

    Auszug aus BFH, 24.03.1988 - V R 126/81
    Wird als Revisionsmangel Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht (§ 76 FGO), so sind die Benennung des Beweisthemas und des Beweismittels sowie Darlegungen erforderlich, daß das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhe (vgl. BFH- Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443).
  • BFH, 17.07.1985 - II R 122/83

    Mängel der Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 24.03.1988 - V R 126/81
    Die Anschlußrevision war daher ebenfalls gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. August 1970 V R 58/67, BFHE 100, 177, BStBl II 1970, 849; vom 17. Juli 1985 II R 122/83, BFH / NV 1986, 164).
  • BFH, 17.03.1977 - VII B 69/75

    Kosten der Anschlußrevision - Unselbständige Anschlußrevision - Unzulässigkeit

    Auszug aus BFH, 24.03.1988 - V R 126/81
    Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kl. und das FA jeweils nach Maßgabe des Unterliegens mit ihren Rechtsmitteln gemäß § 135 Abs. 2 sowie § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO zu tragen (BFH-Beschlüsse in BFHE 100, 177, BStBl II 1970, 849, m. w. N.; vom 24. September 1971 VI R 7/71, BFHE 103, 393, BStBl II 1972, 90; vom 17. März 1977 VII B 69/75, BFHE 121, 399, BStBl II 1977, 430).
  • BFH, 24.09.1971 - VI R 7/71

    Anschlußrevisionskläger - Kosten der Anschlußrevision - Unselbständige

    Auszug aus BFH, 24.03.1988 - V R 126/81
    Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kl. und das FA jeweils nach Maßgabe des Unterliegens mit ihren Rechtsmitteln gemäß § 135 Abs. 2 sowie § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO zu tragen (BFH-Beschlüsse in BFHE 100, 177, BStBl II 1970, 849, m. w. N.; vom 24. September 1971 VI R 7/71, BFHE 103, 393, BStBl II 1972, 90; vom 17. März 1977 VII B 69/75, BFHE 121, 399, BStBl II 1977, 430).
  • BFH, 24.08.1976 - VII R 104/75

    Anträge des Revisionsklägers - Ablehnung als unzulässig und unbegründet -

    Auszug aus BFH, 24.03.1988 - V R 126/81
    Hierüber kann zwar im Hinblick darauf hinweggesehen werden, daß die gesetzliche Forderung nach einem bestimmten Antrag (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) nicht unbedingt bedeutet, es müsse ein mit der Revision ausdrücklich gestellter, bis ins einzelne ausformulierter Antrag vorliegen (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Rdnr. 27), sondern daß u. U. auf den vor dem FG gestellten Antrag zurückgegriffen werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 24. August 1976 VII R 104/75, BFHE 120, 20, BStBl II 1976, 788).
  • FG Düsseldorf, 04.02.1981 - I 49/76
  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Haben beide Beteiligte Rechtsmittel eingelegt und bleiben beide erfolglos, ist über die Kosten des Revisionsverfahrens grundsätzlich nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO unter Zusammenrechnung der Streitwerte der Revision und Anschlussrevision zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar 1967 IV 224/64, BFHE 88, 23, BStBl III 1967, 274; vom 24. März 1988 V R 126/81, BFH/NV 1989, 33, unter C.; vgl. auch Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 136 Rz 18).
  • BFH, 15.10.2010 - V R 20/09

    Kosten bei Anschlussrevision - Antrag auf Streitwertfestsetzung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1988 V R 126/81, BFH/NV 1989, 33; vom 15. März 1994 IX R 6/91, BFHE 174, 4, BStBl II 1994, 599, m.w.N.) sowie des Bundesgerichtshofs --BGH-- (BGH-Beschluss vom 7. Februar 2007 XII ZB 175/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2007, 631) sind einem Rechtsmittelführer grundsätzlich auch die Kosten eines zulässig erhobenen unselbständigen Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, wenn dieses seine Wirkung durch die Rücknahme der Berufung verliert.

    Anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowie des BGH u.a. dann, wenn das Anschlussrechtsmittel von vornherein unzulässig war (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 33, unter II.B.2.; BGH-Beschluss in FamRZ 2007, 631, unter II.2.a).

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 81/94

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis

    1. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin und das FA jeweils nach Maßgabe des Unterliegens mit ihren Rechtsmitteln gemäß § 135 Abs. 2 sowie § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO zu tragen (BFH-Beschluß vom 24. März 1988 V R 126/81, BFH/NV 1989, 33, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.1994 - IX R 6/91

    1. Bezeichnung der Steuerschuld im Änderungsbescheid durch Bezugnahme auf Urteil

    Die Anschlußrevision des Klägers ist schon deswegen unzulässig, weil es sich um eine unselbständige Anschlußrevision handelt und sich die Revision des FA als unzulässig erwiesen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 24. März 1988 V R 126/81, BFH/NV 1989, 33).
  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 49/94

    Gesetzlicher Parteiwechsel bei Umstrukturierung der Zuständigen Finanzamtsgebiete

    Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger und das FA jeweils nach Maßgabe ihres Unterliegens mit ihren Rechtsmitteln nach §§ 135 Abs. 2, 136 Abs. 1 Satz 1 FGO zu tragen (vgl. BFH-Beschluß vom 24. März 1988 V R 126/81, BFH/NV 1989, 33, 36, m. umf. N.).
  • FG Baden-Württemberg, 22.01.2003 - 13 K 63/99

    Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG bei Berechnung der nach § 25 Abs. 1

    Er ist darüber hinaus als Ausforschungsbeweis unzulässig (BFH-Beschluss vom 24. März 1989 V R 126/81, BFH/NV 1989, 33, 35), soweit er sich auf die Ermittlung des Inhalts der im Vorfeld des Schreibens vom 15. September 1997 geführten Gespräche beim Beklagten bezieht.
  • BFH, 19.11.1990 - VIII R 146/85

    Anforderungen an die Begründung einer Revision - Erfordernis der Stellung eines

    Denn unrichtige Rechtsanwendung kann sowohl in Beziehung auf Vorschriften des materiellen als auch des formellen Rechts vorliegen (vgl. BFH-Beschluß vom 24. März 1988 V R 126/81, BFH/NV 1989, 33).
  • FG Baden-Württemberg, 22.01.2003 - 13 K 64/99

    Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG bei Berechnung der nach § 25 Abs. 1

    Er ist darüber hinaus als Ausforschungsbeweis unzulässig (BFH-Beschluss vom 24. März 1989 V R 126/81, BFH/NV 1989, 33, 35), soweit er sich auf die Ermittlung des Inhalts der im Vorfeld des Schreibens vom 15. September 1997 geführten Gespräche beim Beklagten bezieht.
  • FG Baden-Württemberg, 22.01.2003 - 13 K 65/99

    Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG bei Berechnung der nach § 25 Abs. 1

    Er ist darüber hinaus als Ausforschungsbeweis unzulässig (BFH-Beschluss vom 24. März 1989 V R 126/81, BFH/NV 1989, 33, 35), soweit er sich auf die Ermittlung des Inhalts der im Vorfeld des Schreibens vom 15. September 1997 geführten Gespräche beim Beklagten bezieht Insoweit fehlt es an der Angabe eines konkreten Beweisthemas.
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