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   BFH, 20.07.2006 - V R 13/04   

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https://dejure.org/2006,1794
BFH, 20.07.2006 - V R 13/04 (https://dejure.org/2006,1794)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2006 - V R 13/04 (https://dejure.org/2006,1794)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2006 - V R 13/04 (https://dejure.org/2006,1794)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993) § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1
    Uneinbringlichkeit einer Entgeltsforderung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG

  • datenbank.nwb.de

    Uneinbringlichkeit einer Entgeltsforderung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Uneinbringlichkeit einer Entgeltforderung

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit der Forderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Uneinbringlichkeit einer Entgeltforderung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerberichtigung und Vorsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts für die steuerpflichtige Lieferung; Uneinbringlichkeit einer Entgeltforderung im Fall des substantiierten Bestreitens einer Aufrechnung des Schuldners mit einer Forderung ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Uneinbringlichkeit einer Entgeltforderung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Uneinbringlichkeit einer Forderung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Uneinbringlichkeit einer Entgeltsforderung

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Verbindlichkeiten: Wer nicht zahlt, muss die Vorsteuer kürzen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer-Berichtigung erleichtert

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Uneinbringlichkeit einer Entgeltforderung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Änderung der Bemessungsgrundlage
    Uneinbringlichkeit einer Forderung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
    Uneinbringlichkeit
    Grundsätzliches zur Uneinbringlichkeit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 17 Abs 1 Nr 2 J: 1993, UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1993
    Berichtigung; Uneinbringlichkeit; Vorsteuerabzug; Zahlungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 471
  • BB 2006, 2122
  • BB 2006, 2289
  • BStBl II 2007, 22
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.04.2004 - V R 72/03

    Entgeltkorrektur bei Forderungsausfall

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - V R 13/04
    Eine Berichtigung kommt in Betracht, wenn der Leistungsempfänger zwar nicht die Entgeltsforderung selbst bestreitet, sondern mit einer vom Gläubiger (dem leistenden Unternehmer) substantiiert bestrittenen Gegenforderung aufrechnet, und wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (Fortführung des BFH-Urteils vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684).

    a) "Uneinbringlich" ist eine Forderung nicht schon, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684; vom 13. Januar 2005 V R 21/04, BFH/NV 2005, 928).

    Damit entfällt seine Berechtigung für den Abzug der Vorsteuer und dementsprechend ist die Umsatzsteuerschuld des Leistenden nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu korrigieren (BFH-Urteile in BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684; vom 31. Mai 2001 V R 71/99, BFHE 196, 330, BStBl II 2003, 206, m.w.N.).

    Das FA kann durch Hinzuziehung oder Beantragung der Beiladung sicherstellen, dass die Uneinbringlichkeit beim Leistenden und beim Leistungsempfänger gleich beurteilt wird (BFH in BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684).

  • BFH, 13.01.2005 - V R 21/04

    Uneinbringlichkeit von Forderungen

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - V R 13/04
    a) "Uneinbringlich" ist eine Forderung nicht schon, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684; vom 13. Januar 2005 V R 21/04, BFH/NV 2005, 928).
  • BFH, 31.05.2001 - V R 71/99

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - V R 13/04
    Damit entfällt seine Berechtigung für den Abzug der Vorsteuer und dementsprechend ist die Umsatzsteuerschuld des Leistenden nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu korrigieren (BFH-Urteile in BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684; vom 31. Mai 2001 V R 71/99, BFHE 196, 330, BStBl II 2003, 206, m.w.N.).
  • BFH, 15.04.2004 - V B 162/03

    USt: Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts

    Auszug aus BFH, 20.07.2006 - V R 13/04
    Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Gläubiger der Forderung auf Zahlung des Entgelts (hier: der Vermieter der Klägerin) mit dem Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung des Schuldners rechnen und deshalb davon ausgehen muss, dass beide Forderungen durch Aufrechnung erfüllt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2004 V B 162/03, BFH/NV 2004, 1122).
  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    Uneinbringlichkeit setzt nach ständiger BFH-Rechtsprechung voraus, dass der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (z.B. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, Leitsatz 1).
  • BFH, 06.04.2016 - V R 12/15

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

    bb) Uneinbringlich ist ein Entgelt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (Senatsurteile vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22; vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, Rz 44; vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674, Rz 19).
  • BFH, 22.07.2010 - V R 4/09

    Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige

    "Uneinbringlich" ist eine Forderung, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, Leitsatz 1).

    Denn nach der Rechtsprechung ist eine Forderung bereits dann uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (BFH-Urteil in BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22).

  • BFH, 08.03.2012 - V R 49/10

    Zum Begriff der Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 UStG - Grundsatz der Bindung an

    Im Hinblick auf diese im Tauschweg vollzogene Leistung verbleibe es bei der Umsatzsteuerpflicht des Restwerklohnes des E. Außerdem stehe das Urteil des FG im Widerspruch zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 2006 V R 13/04 (BFHE 214, 471, BStBI II 2007, 22), vom 13. Januar 2005 V R 21/04 (BFH/NV 2005, 928), vom 22. April 2004 V R 72/03 (BFHE 205, 525, BStBI II 2004, 684) sowie dem BFH-Beschluss vom 4. Juni 2007 V B 76/06 (BFH/NV 2007, 2151).

    a) "Uneinbringlich" ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 I R 5/09, BFH/NV 2011, 77, unter II.2.; vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, unter II.4.b dd; in BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, unter II.1.a; in BFH/NV 2005, 928; in BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684).

    Damit entfällt seine Berechtigung für den Abzug der Vorsteuer und dementsprechend ist die Umsatzsteuerschuld des Leistenden nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu korrigieren (BFH-Urteile in BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, unter II.1.a; in BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684, m.w.N.).

  • BFH, 22.10.2009 - V R 14/08

    Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz

    b) "Uneinbringlich" i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22; vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684; vom 13. Januar 2005 V R 21/04, BFH/NV 2005, 928).
  • BFH, 18.04.2013 - V R 19/12

    Vorsteuerabzug bei Teilleistungen - Maßgeblicher Zeitraum der Berichtigung -

    Aufgrund der Kündigung stand fest, dass der Anspruch auf Entrichtung der Lizenzgebühr nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen war, dass der Lizenzgeber seinen Anspruch jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, unter II.1.a).
  • BFH, 01.03.2016 - XI R 21/14

    Zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines

    a) Uneinbringlich ist ein Entgelt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, Leitsatz 1; vom 12. August 2009 XI R 4/08, BFH/NV 2010, 393, Rz 20; vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674, Rz 19).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 19/16

    Uneinbringlichkeit bei bestehender Aufrechnungslage

    Uneinbringlich ist die Entgeltforderung jedoch, wenn der Schuldner mit einer Forderung aufrechnet, die der Gläubiger (der leistende Unternehmer) substantiiert bestreitet; denn auch in diesem Fall muss der Gläubiger damit rechnen, dass der Schuldner auf absehbare Zeit das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die Aufrechnung mit der angeblichen Gegenforderung nicht bezahlen wird (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, unter II.1.b, Rz 13).

    Ob dies der Fall ist, ist im Wesentlichen eine Tatfrage (BFH-Beschluss vom 15. April 2004 V B 162/03, BFH/NV 2004, 1122, unter II., Rz 12; BFH-Urteil in BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, unter II.1.b, Rz 13).

  • BFH, 22.07.2010 - V R 36/08

    Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige

    "Uneinbringlich" ist eine Forderung, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, Leitsatz 1).

    Denn nach der Rechtsprechung ist eine Forderung bereits dann uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (BFH-Urteil in BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22).

  • BFH, 11.07.2013 - XI B 41/13

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch den sog. starken vorläufigen

    Uneinbringlichkeit setze nach ständiger BFH-Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, Leitsatz 1) voraus, dass der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt werde und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen sei, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen könne.
  • FG Saarland, 13.07.2016 - 1 K 1132/13

    Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage - Uneinbringlichkeit i.S.

  • BFH, 01.03.2016 - XI R 9/15

    Zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines

  • FG Baden-Württemberg, 15.06.2016 - 9 K 2564/14

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung auch im Falle der

  • BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

  • BFH, 20.05.2010 - V R 5/09

    Keine Änderung des Entgelts aufgrund Abtretung - Uneinbringlichkeit einer

  • BGH, 03.11.2022 - III ZR 308/20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • FG Thüringen, 01.12.2009 - 3 K 921/07

    Entgeltberichtigung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit von

  • FG Hessen, 10.12.2020 - 1 K 1263/17

    Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs

  • BFH, 12.08.2009 - XI R 4/08

    Herabsetzung der Haftungsschuld wegen Erlösminderungen --uneinbringliche

  • BFH, 04.06.2007 - V B 76/06

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Uneinbringlichkeit" in § 17 UStG ist geklärt;

  • FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 3972/02

    Voraussetzungen für eine Zurechnung der von einer Organgesellschaft i.S.d. § 2

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2010 - 9 K 1968/05

    Auszahlung einer Umsatzsteuervergütung und nachfolgende Insolvenz des

  • FG Köln, 14.11.2013 - 15 K 2659/10

    Uneinbringlichkeit einer Forderung nach Novation

  • BFH, 17.10.2008 - V B 1/08

    Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG 1999

  • FG Köln, 25.09.2006 - 15 K 6517/03

    Grob fahrlässige Verletzung der Pflicht zur (rechtzeitigen) Entrichtung der

  • FG Köln, 30.11.2016 - 10 K 3427/15

    Anerkennung von Aufwendungen für Fremdleistungen eines Unternehmens und der

  • FG Hamburg, 02.09.2013 - 2 V 119/13

    Vorsteuerkorrektur bei Uneinbringlichkeit - Verfahren der Aussetzung der

  • FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 16 K 305/08

    Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung eines Organschaftsverhältnisses;

  • FG Baden-Württemberg, 11.05.2011 - 1 K 2985/09

    Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit einer Verbindlichkeit - Abhilfe eines Einspruchs

  • FG Nürnberg, 08.06.2010 - 2 K 1121/09

    Keine Berichtigung wegen Forderungsausfalls nach § 17 UStG bei Nichtversteuerung

  • FG München, 26.02.2010 - 14 K 1705/07

    Vorsteuerberichtigung bei Organträger bei Insolvenz der Organgesellschaft

  • FG München, 24.04.2008 - 14 K 2232/06

    Unternehmereigenschaft einer Holding - Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen

  • FG Sachsen, 10.01.2013 - 6 K 1332/10

    Bestand einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei nachlassender wirtschaftlicher

  • FG München, 29.03.2012 - 14 K 506/11

    Änderung der Bemessungsgrundlage nach gerichtlichem Vergleich

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