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   BFH, 26.09.2019 - V R 13/18   

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BFH, 26.09.2019 - V R 13/18 (https://dejure.org/2019,40590)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2019 - V R 13/18 (https://dejure.org/2019,40590)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2019 - V R 13/18 (https://dejure.org/2019,40590)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 227, AO § 233a, UStG § 13b, UStG § 14c, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 4, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014, UStG VZ 2015
    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • Bundesfinanzhof

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 227 AO, § 233a AO, § 13b UStG 2005, § 14c UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 4 UStG 2005
    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Billigkeitserlass von Zinsen bei Versagung des Vorsteuerabzugs wegen unrichtiger Anwendung des § 13b UStG

  • Betriebs-Berater

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • rewis.io

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227, § 233a; UStG §§ 13b, 14c, 15
    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • rechtsportal.de

    AO § 227, § 233a; UStG §§ 13b, 14c, 15
    Billigkeitserlass von Zinsen bei Versagung des Vorsteuerabzugs wegen unrichtiger Anwendung des § 13b UStG

  • datenbank.nwb.de

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners - und der Billigkeitserlass

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 227, UStG § 13b Abs 2 Nr 4, UStG § 13b Abs 5 Nr 7
    Erlass, Zinsen, Steuerschuldner

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 21.05.2010 - V B 91/09

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Ein Liquiditätsvorteil entsteht z.B. dann, wenn der Unternehmer seine steuerfreien Leistungen rechtsfehlerhaft als steuerpflichtig ansieht, auf dieser Grundlage zu Unrecht den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt und seine Rechnungen mit Steuerausweis nur ohne Rückwirkung auf die Rechnungserteilung berichtigen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 545, und BFH-Beschluss vom 21.05.2010 - V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619).

    Aufgrund der Besonderheit eines gemeinsamen Rechtsirrtums von Leistenden und Leistungsempfänger bei der Anwendung von § 13b UStG und der auf dieser Grundlage fehlerhaften, aber folgerichtigen Versteuerung durch beide Beteiligte kommt es hier nicht in Betracht, für die Liquiditätsbeurteilung ausschließlich auf das zwischen dem Kläger und seinem FA bestehende Steuerschuldverhältnis abzustellen (vgl. aber für andere Fallkonstellationen BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1619).

    Eine derartige Fallgestaltung lag im Übrigen auch nicht dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1619 zugrunde.

  • BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12

    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Allerdings dürfen Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem --sich lediglich in einem Einzelfall zeigenden-- ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen (BFH-Urteil vom 17.12.2013 - VII R 8/12, BFHE 244, 184).

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, d.h. im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null, ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass bzw. zur Erstattung auszusprechen (BFH-Urteil in BFHE 244, 184, und in BFH/NV 2019, 736).

  • BFH, 16.08.2001 - V R 72/00

    Erlass von Nachzahlungszinsen; sachliche Unbilligkeit

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    a) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat (BFH-Urteile vom 11.07.1996 - V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; vom 21.10.1999 - V R 94/98, BFH/NV 2000, 610, und vom 16.08.2001 - V R 72/00, BFH/NV 2002, 545).

    Ein Liquiditätsvorteil entsteht z.B. dann, wenn der Unternehmer seine steuerfreien Leistungen rechtsfehlerhaft als steuerpflichtig ansieht, auf dieser Grundlage zu Unrecht den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt und seine Rechnungen mit Steuerausweis nur ohne Rückwirkung auf die Rechnungserteilung berichtigen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 545, und BFH-Beschluss vom 21.05.2010 - V B 91/09, BFH/NV 2010, 1619).

  • BFH, 27.02.2019 - VII R 34/17

    Keine Erstattung der Branntweinsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Eine sachliche Billigkeitsmaßnahme stellt immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten (BFH-Urteil vom 27.02.2019 - VII R 34/17, BFH/NV 2019, 736).

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, d.h. im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null, ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass bzw. zur Erstattung auszusprechen (BFH-Urteil in BFHE 244, 184, und in BFH/NV 2019, 736).

  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Dies wiederum kann seinen Grund entweder in Gerechtigkeitsgesichtspunkten oder in einem Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Zweck haben (BFH-Urteil vom 21.01.2015 - X R 40/12, BFHE 248, 485, BStBl II 2016, 117).
  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 07.10.2010 - V R 17/09, BFH/NV 2011, 865, und vom 04.02.2010 - II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663).
  • BFH, 15.04.1999 - V R 63/97

    Nachträglich festgesetzte USt, sog. "Null-Situation", Zinsen gem. § 233 a AO ,

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Eine sog. "Null-Situation" (keine Umsatzversteuerung beim Leistenden, keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für den Leistungsempfänger) rechtfertigt nach der Rechtsprechung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise keinen Billigkeitserlass zugunsten des leistenden Unternehmers, der seine Umsätze zu Unrecht nicht versteuert hat (BFH-Urteil vom 15.04.1999 - V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392).
  • BFH, 24.04.2014 - V R 52/13

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Das ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte-- i.S. der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 20.09.2012 - IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, und vom 24.04.2014 - V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106).
  • BFH, 10.03.2016 - III R 2/15

    Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses - Erlass von

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (BFH-Urteil vom 10.03.2016 - III R 2/15, BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508) und damit auch Zinsansprüche.
  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
    Zudem ist die Verzinsung nachträglich festgesetzter Umsatzsteuer beim Leistenden nicht deshalb unbillig, da sich per Saldo ein Ausgleich mit den vom Leistungsempfänger abgezogenen Vorsteuerbeträgen ergibt, da § 233a AO auf einen Vorteil nicht des FA, sondern des Steuerpflichtigen abstellt und die Entstehungsvoraussetzungen für die Steuer des Leistenden und den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht deckungsgleich sind (BFH-Urteil vom 20.01.1997 - V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716).
  • BFH, 21.07.1993 - X R 104/91

    Voraussetzung für den Erlaß von Aussetzungszinsen bei der

  • BFH, 30.03.2006 - V R 60/04

    Nachzahlungszinsen; Abtretung Erstattungsanspruch

  • BFH, 21.10.1999 - V R 94/98

    Vorsteuerabzug; Bezeichnung des Leistenden

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

  • BFH, 24.02.2005 - V R 62/03

    Nachzahlungszinsen - Erlass

  • BFH, 01.03.2013 - V B 112/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • BFH, 13.12.2018 - V R 4/18

    Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und Feststellungsklage

  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 43/14

    Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung; Berichtigung durch Abgabe einer

  • BFH, 31.05.2017 - I R 92/15

    Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 1 K 2616/17

    Kein Erlass von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer wegen sachlicher

  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

  • BFH, 15.01.2008 - VIII B 222/06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - teilweiser Erlass von

  • FG Baden-Württemberg, 08.11.2021 - 9 K 1121/20

    Billigkeitserlass von Zinsen zur Umsatzsteuer bei Rechtsirrtum über die Person

    Der BFH habe jüngst mit Urteil vom 26.09.2019 V R 13/18 (BFH/NV 2020, 35) entschieden, dass in einem Fall, in dem die Vertragsparteien irrtümlich die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG verkannt hätten und der Leistende daher in der Rechnung gesondert USt ausgewiesen habe, aus welcher der Leistungsempfänger unzulässig den VSt-Abzug vorgenommen habe, mangels Liquiditätsvorteils die sich aus der Versagung des VSt-Abzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden müssten.

    Er trägt im Wesentlichen vor, das BFH-Urteil vom 26.09.2019 V R 13/18 (a.a.O.) sei nicht im Bundessteuerblatt --BStBl-- Teil II veröffentlicht worden und werde daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 26.09.2019 V R 13/18 (a.a.O.) ausführlich begründet, dass sachliche Billigkeitsgründe i.S. des § 227 AO für den Erlass der beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen vorliegen, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger gemeinsam über die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG geirrt haben, das FA die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte, der Leistende seine Rechnungen mit Steuerausweis berichtigt hat und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt.

    Schließlich hat der Bekl auch keinerlei rechtliche Gegenargumente gegen die BFH-Grundsätze aus dem Urteil vom 26.09.2019 V R 13/18 (a.a.O.) vorgebracht.

  • BFH, 11.05.2020 - V B 76/18

    Nachzahlungszinsen, Erlass, Unbilligkeit, Irrtum, Ort der sonstigen Leistung

    NV: Der Sonderfall eines Zinserlasses wegen beiderseitigen Irrtums über den Steuerschuldner in Bauträgerfällen (BFH-Urteil vom 26.09.2019 - V R 13/18, BFHE 266, 16) ist nicht auf die vermeidbare Fehlbeurteilung des Orts einer sonstigen Leistung übertragbar.

    a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung von Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat (Senatsurteile vom 26.09.2019 - V R 13/18, BFHE 266, 16; vom 11.07.1996 - V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; vom 21.10.1999 - V R 94/98, BFH/NV 2000, 610, und vom 16.08.2001 - V R 72/00, BFH/NV 2002, 545).

  • BFH, 28.06.2022 - XI B 97/21

    Erlass von Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit; unerkannter Fall des § 13b UStG;

    NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26.09.2019 - V R 13/18 (BFHE 266, 16) nicht nur für Bauträger-Fälle (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) gelten, sondern auch für andere Fälle, in denen der Leistende und Leistungsempfänger zunächst rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sind, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG).

    Die Beschwerde ist unbegründet; denn die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.2019 - V R 13/18 (BFHE 266, 16) auf Bauträger-Fälle zu begrenzen sind, ist nicht klärungsbedürftig.

  • FG Thüringen, 15.12.2022 - 4 K 78/21

    Ein für den Vorsteuerabzug nicht berechtigter Unternehmer wurde Schuldner der

    In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die BFH-Rechtsprechung zur irrtümlichen Annahme der Steuerschuldnerschaft des Leistenden hinzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 26.09.2019 V R 13/18, BFHE 266, 16, BFH/NV 2020, 35).

    gg.) Auch soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.2018 V R 32/16, BFHE 262, 492, BStBl II 2022, 794; vom 26.09.2019 V R 13/18, BFHE 266, 16, BFH/NV 2020, 35) Bezug nimmt, hat der Beklagte nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung des klägerseitigen Vortrags im Streitfall das Vorliegen sachlicher Billigkeitsgründe in ermessensfehlerfreier Weise verneint.

  • BFH, 22.07.2020 - II R 42/17

    Keine Steueranrechnung im Billigkeitswege wegen Aufgabe der Rechtsprechung zur

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und nach § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 27.02.2019 - VII R 34/17, BFHE 264, 563, BFH/NV 2019, 736, Rz 14, und vom 26.09.2019 - V R 13/18, BFHE 266, 16, BFH/NV 2020, 35, Rz 12, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2023 - V R 30/20

    Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher

    Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch Zinsansprüche gehören (§ 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO), ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre (BFH-Urteil vom 26.09.2019 - V R 13/18, BFHE 266, 16, Rz 10).
  • FG Hessen, 21.03.2022 - 6 K 893/19

    Vorsteuerberichtigung und keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einem

    Dies wiederum kann seinen Grund entweder in Gerechtigkeitsgesichtspunkten oder in einem Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Zweck haben (ständige Rechtsprechung, Urteil des BFH vom 26.09.2019 V R 13/18, BFHE 266, 16, BFH/NV 2020, 35 m.w.N.).
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