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   BFH, 21.07.1994 - V R 21/92   

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BFH, 21.07.1994 - V R 21/92 (https://dejure.org/1994,788)
BFH, Entscheidung vom 21.07.1994 - V R 21/92 (https://dejure.org/1994,788)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 1994 - V R 21/92 (https://dejure.org/1994,788)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. b

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Übernachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 lit. b
    Hotelübernachtung für österreichische Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 169
  • BB 1994, 2137
  • BB 1995, 81
  • DB 1994, 2430
  • BStBl II 1994, 881
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 21.07.1994 - V R 21/92
    Ein Leistungsaustausch i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 ist nicht Tatbestandsmerkmal für die Steuerbarkeit der Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 (BFH-Urteil vom 11. März 1988 V R 30/84, BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643).

    Der Senat hat die Steuerbarkeit der durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ausgeführten unentgeltlichen Umsätze auf Leistungen - in Form von Sachzuwendungen - für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bereich begrenzt (vgl. BFH in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 unter II 2 e).

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 21.07.1994 - V R 21/92
    Eine Leistung gegen Entgelt i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 erbringt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, wenn die neben der Lohnzahlung gewährten sonstigen Zuwendungen durch Lieferungen oder sonstige Leistungen einerseits und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers andererseits als gegenseitige rechtliche Verpflichtungen und Berechtigungen in der Weise gegenüberstehen, daß sie sich nach dem Willen der Beteiligten ausgleichen sollen, ohne daß sie gleichwertig sein müssen (vgl. zum Leistungsaustausch BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 zu 2.).
  • BFH, 11.11.1987 - X R 32/81

    Berücksichtigung von Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als

    Auszug aus BFH, 21.07.1994 - V R 21/92
    Selbst wenn sie ihren Arbeitnehmern Übernachtungsleistungen am Arbeitsort arbeitsvertraglich schuldete, weil sie diese Verpflichtung mündlich übernommen hatte oder durch schlüssiges Verhalten eingegangen war (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. November 1987 X R 32/81, BFH/NV 1988, 526), führte sie die entsprechenden Leistungen nicht aus, um die Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer als Gegenleistung zu erhalten.
  • BFH, 24.11.1992 - V R 44/88

    Wäschereinigung des Gaststättenpersonals durch Arbeitgeber (§ 19 EStG )

    Auszug aus BFH, 21.07.1994 - V R 21/92
    a) Auch wenn danach die Übernachtungsleistungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis der Leistungsempfänger veranlaßt worden sind und nicht als bloße Aufmerksamkeiten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 44/88, BFH/NV 1994, 200 - Reinigung von Oberhemden) von der Besteuerung ausgenommen sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 UStG 1980), erfüllen sie nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 1 UStG 1980, weil sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewirkt worden sind.
  • BFH, 30.07.1986 - V R 99/76

    Überlassung einer Werkdienstwohnung an Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei

    Auszug aus BFH, 21.07.1994 - V R 21/92
    Anders als in Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Barlohn freie Unterkunft (Logis) gewährt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877 zu II B 1 a) und in denen Sachleistung sowie Barlohn zusammen nach dem Arbeitsvertrag auf die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer als Gegenleistung abzielen und die Arbeitsleistung zugleich vergüten, handelt es sich bei der Bereitstellung der Übernachtungsmöglichkeiten im Streitfall nicht um entgeltliche, nämlich auf einen Teil der Arbeitsleistung gerichtete Zusatzleistungen des Arbeitgebers.
  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    aa) Die Sachbezugswerte für freie Logis gehören vorliegend nicht zum Arbeitsentgelt (vgl. im Einzelnen im Hinblick auf die Steuerbarkeit derartiger Leistungen BFH, Urteil vom 21. Juli 1994 - V R 21/92 Rn. 8 ff.).
  • BFH, 08.10.2014 - V R 56/13

    Überlassung von Geschäftsführerwohnungen mit Einrichtung - Kein Vorsteuerabzug

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Entnahme aus unternehmensfremden Gründen dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber anlässlich einer Dienstreise oder einer sonstigen Auswärtstätigkeit Unterbringungsleistungen an den Arbeitnehmer erbringt (BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).

    Dies hat die Rechtsprechung für die Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmer in Hotels und Gasthöfen (BFH-Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881), in Pensionen (BFH-Beschluss vom 21. Juni 2001 V B 32/01, BFHE 195, 451, BStBl II 2002, 616) oder in Gemeinschaftsunterkünften (FG Düsseldorf vom 29. April 2005  1 K 5587/01 U, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1810) entschieden.

    Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass Übernachtungsleistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer erbringt, nicht den Tatbestand des Eigenverbrauchs erfüllen, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewirkt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).

    Denn der Arbeitgeber erfülle durch die Zurverfügungstellung einer Wohnung nicht den allgemeinen privaten Wohnbedarf seiner Arbeitnehmer, sondern bei Auswärtstätigkeit den durch seine unternehmerische Tätigkeit veranlassten zusätzlichen Wohnbedarf (BFH-Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881, unter Tz. 10).

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Daß die Zahlung der Beiträge im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt sei, werde auch durch die zum Umsatzsteuerrecht ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 1994 V R 21/92 (BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881) gestützt, in welcher der BFH die kostenlose Gestellung von Unterkunft am ausländischen Beschäftigungsort als Arbeitsbedingung bewertet und damit einen Umsatz verneint habe.

    Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Leistung der Versicherungsbeiträge kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon aus dem BFH-Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881 hergeleitet werden.

  • FG Düsseldorf, 29.04.2005 - 1 K 5587/01

    Vorsteuerabzug; Unentgeltliche Arbeitnehmerunterbringung;

    Die Bereitstellung der Unterkunft ist hier - wie auch die Beteiligten übereinstimmend annehmen - anders als in Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Barlohn freie Unterkunft gewährt, keine entgeltliche, auf einen Teil der Arbeitsleistung gerichtete Zusatzleistung der Arbeitgeberin C GmbH i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG; vielmehr erfolgte die Unterbringung - in Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Realisierung des Bauvorhabens - unentgeltlich (vgl. ebenso Urteil des BFH vom 21.07.1994 V R 21/92, BStBl II 1994, 881; im Ergebnis auch Beschluss des BFH vom 21.06.2001 V B 32/01, BStBl II 2002, 616).

    Auch wenn die Aufenthaltsdauer der ausländischen Arbeitnehmer in dem Haus des Klägers diejenige einer - dem BFH-Urteil vom 21.07.1994 V R 2/92, BStBl II 1994, 881 zugrunde liegenden - Unterbringung in Hotels oder Gasthöfen überstieg, führt die Beurteilung hier zu dem gleichen Ergebnis.

    Bereits mit dieser - für den dortigen Fall der Arbeitnehmerunterbringung bei Felssicherungsarbeiten angeführten - Begründung hat der BFH in dem Urteil vom 21.07.1994 V R 2/92, BStBl II 1994, 881, eine Zuwendung zu vornehmlich privaten Zwecken verneint (ebenso Beschluss des BFH vom 21.06.2001 V B 32/01, BStBl II 2002, 616).

    Dem entspricht es zusätzlich, dass die C GmbH ihren Arbeitnehmern die Mietaufwendungen für die Zimmernutzung als Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei hätte ersetzen können, wenn diese solche Aufwendungen selbst getragen hätten (vgl. ebenso Urteil des BFH vom 21.07.1994 V R 2/92, BStBl II 1994, 881).

  • BFH, 09.07.1998 - V R 105/92

    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände sind unentgeltliche Beförderungen von

    Wie der Senat bereits dargelegt hat, hat diese Vorschrift aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer Stellung als besondere Ausgestaltung der Grundvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 und der Gegenüberstellung zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 (Eigenverbrauch) die Besonderheit, daß sie zwar (anders als der "Eigenverbrauch" im Regelfall) Leistungen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen, aber keinen Leistungsaustausch voraussetzt, soweit die Leistung auch privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, unter II. 2. d, und vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).
  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2033/15

    § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

    Unter diesen Voraussetzungen ist ein persönlicher Vorteil, den der Arbeitnehmer haben könnte, gegenüber dem Bedarf des Unternehmens nebensächlich und wird von diesem überlagert (vgl. Urteil des EuGH vom 16.10.1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577; Urteil des BFH vom 21.07.1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).
  • BFH, 11.07.2012 - XI R 17/09

    Zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen und zur

    Denn bei den Mietern, denen der Kläger die Wohnungen vermietet habe, hätte deren betriebliche Veranlassung der Wohnungsüberlassung an ihre Arbeitnehmer nicht die privaten Nutzungsinteressen der Arbeitnehmer überlagert (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).
  • BFH, 23.11.2000 - V R 49/00

    Kein Vorsteuerausschluss bei Übernachtungskosten

    Dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für die Überlassung von Hotelzimmern zusteht, die er Arbeitnehmern zur Übernachtung bei Auswärtstätigkeiten zur Verfügung stellt, entspricht schon der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881 zu IV.).
  • BFH, 16.03.1995 - V R 128/92

    1. Zivilrechtliche Rechtsbeziehungen bei Reiseleistungen grundsätzlich auch für

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, daß Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die die Arbeitsbedingungen gestalten, nicht durch Leistungsaustausch gegen eine bewertbare Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 und auch nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 auf Grund des Dienstverhältnisses steuerbar zugewendet werden (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881 - Gestellung von Übernachtungsmöglichkeiten - vom 11. März 1988 V R 30/84, BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 - Personalbeförderung -).
  • BFH, 30.03.2006 - V R 6/04

    USt: unentgeltliche Wohnungsüberlassung an GmbH-Geschäftsführer

    Solche unentgeltlichen Sachleistungen werden nicht steuerbar zugewendet, wenn sie zwar auch einen privaten Bedarf des Arbeitnehmers befriedigen, aber der vom Arbeitgeber (Unternehmer) mit der Zuwendung verfolgte betriebliche Zweck den privaten Bedarf des Arbeitnehmers überlagert (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881, unter II.2.a).

    Deshalb erbringt ein Arbeitgeber keinen steuerbaren Umsatz, wenn er seinen Arbeitnehmern für Arbeiten an weit von deren Heimatorten entfernten Tätigkeitsstätten unberechnet Übernachtungen in gemieteten Zimmern ermöglicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).

  • FG Münster, 01.10.2015 - 5 K 1994/13

    Sachzuwendung an Mitarbeiter; unentgeltliche Wertabgabe

  • BFH, 28.05.1998 - V R 26/95

    1. Unentgeltliche Verpflegung des Bordpersonals auf Personenschiffen ist

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2350/07

    Vorsteuerabzug bei Option

  • FG Köln, 27.11.2019 - 13 K 927/16

    Lohnsteuer: Überlassung von Unterkünften und Gestellung von Mahlzeiten an

  • BFH, 21.06.2001 - V B 32/01

    Beförderung, Verpflegung, Unterbringung von Vertriebsagenten

  • FG Hamburg, 04.04.2006 - III 105/05

    Vorsteuer für Umzugskosten

  • FG Hamburg, 19.07.2000 - VI 205/99

    Zum Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten bei

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2004 - 9 V 50/02

    Erbringung von Werbeleistungen gegen Überlassung von Fahrzeugen durch einen

  • BFH, 16.12.1999 - V R 43/99

    Firmenwagenüberlassung an Personal

  • BFH, 12.02.1998 - V R 69/93

    Steuerliche Bewertung unentgeltlicher Sammelbeförderungen aus

  • BFH, 12.03.1998 - V R 127/92

    Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

  • FG München, 26.11.2003 - 14 K 1895/01

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bauleistungen; Umsatzsteuer 1996 und 1997

  • FG Berlin, 05.04.2006 - 2 K 5030/04

    Unentgeltliche Gewährung von Beförderungsleistungen und Unterbringungsleistungen

  • BFH, 15.09.1995 - V R 3/95

    Vorsteuerabzug für Meisterprüfung des Sohnes

  • FG Münster, 25.05.2022 - 7 K 3447/18

    Bewertung von Saisonarbeitern zur Verfügung gestellten Unterkünften

  • FG Düsseldorf, 18.12.1997 - 1 K 5485/93

    Umsatzsteuerpflicht für Aufwendungen für die Gartenpflege bei

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