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   BFH, 21.10.1976 - V R 23/72   

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https://dejure.org/1976,1149
BFH, 21.10.1976 - V R 23/72 (https://dejure.org/1976,1149)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1976 - V R 23/72 (https://dejure.org/1976,1149)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 1976 - V R 23/72 (https://dejure.org/1976,1149)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausländischer Unternehmer - Errichtung einer Anlage - Inland - Herstellung im Ausland - Besteuerung - Verstoß der steuerlichen Gesamtbelastung gegen EWGV - Konkreter Belastungsvergleich - Wert der Dienstleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 120, 306
  • DB 1977, 57
  • BStBl II 1977, 131
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67

    Nichtigkeit der nationalen Vorschrift über den Ausgleichsteuersatz bei deren

    Auszug aus BFH, 21.10.1976 - V R 23/72
    Entsprechend diesen Auslegungsgrundsätzen des EGH hat der VII. Senat des BFH (Urteile vom 11. Juli 1968 VII 156/65, BFHE 92, 405, BZBl 1968, 1026, UStR 1968, 302, und vom 15. Januar 1969 VII R 13/67, BFHE 95, 67, BZBl 1969, 541, UStR 1969, 123) entschieden, daß ein Ausgleichsteuersatz, der nicht vom Gesetz als Durchschnittssatz eingeführt worden ist, gleichwohl ein Durchschnittssatz i. S. von Art. 97 EWGV ist, wenn er nicht nur die Belastung des der Einfuhr entsprechenden inländischen Umsatzes ausgleicht, sondern auch dem Ausgleich der Umsatzsteuervorbelastung für die vorangehenden Fertigungs- und Vertriebsstufen vergleichbarer inländischer Waren dient.

    Maßgeblich ist u. a. , ob in den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Ausgleich auch der Umsatzsteuervorbelastung gegeben sind, z. B. die Berücksichtigung entsprechender Belastungsberechnungen (BFH-Urteil VII R 13/67).

    Der bis zum Inkrafttreten des 17. UStÄndG im vorliegenden Fall anzuwendende und nicht zum Durchschnittssatz erklärte Umsatzausgleichsteuersatz von 6 v. H. ist auch nicht entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils VII R 13/67 in der Zeit vor dem 1. Januar 1967 ein Durchschnittssatz gewesen.

  • BFH, 22.01.1976 - V R 67/71

    Aufhebung alten Rechts - Anwendung auf alte Vorgänge - Ausländischer Unternehmer

    Auszug aus BFH, 21.10.1976 - V R 23/72
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Januar 1976 V R 67/71 (BFHE 118, 252, BStBl II 1976, 442, mit Anmerkung in UStR 1976, 98) im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EGH) vom 20. Februar 1973 Rechtssache 54/72 (EGHE 1973, 193, UStR 1973, 153) bereits entschieden, daß eine Verletzung des Art. 95 EWGV jedenfalls nicht mit der Begründung verneint werden kann, daß sich der Transport selbsthergestellter Waren vom Ausland in das Inland und die anschließende Lieferung an einen Abnehmer im Inland umsatzsteuerrechtlich als zwei getrennt zu beurteilende Vorgänge darstellen.

    Im vorliegenden Fall hat das FG zwar - im Gegensatz zum Urteilsfall V R 67/71 - festgestellt, welcher Zolltarifstelle die eingeführten Montageteile der Kälteanlagen zuzuordnen sind (im wesentlichen der Zolltarifst. 84.15 B) und welchem Ausgleichsteuersatz sie damit unterlagen (Steuersatz 6 v. H.; eingeführt durch das UStÄndG vom 28. Juni 1951 - BGBl I 1951, 402 - sowie durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung vom 29. Juni 1951 - BGBl I 1951, 435 -, Anl. 3 zur Ausgleichsteuerordnung).

    Dieser Belastungsvergleich erübrigt sich deshalb nicht, weil es sich bei dem angewendeten Umsatzausgleichsteuersatz von 6 v. H. nicht um einen Durchschnittssatz i. S. von Art. 97 EWGV gehandelt hat (vgl. Urteil V R 67/71).

  • BFH, 11.07.1968 - VII 156/65
    Auszug aus BFH, 21.10.1976 - V R 23/72
    Entsprechend diesen Auslegungsgrundsätzen des EGH hat der VII. Senat des BFH (Urteile vom 11. Juli 1968 VII 156/65, BFHE 92, 405, BZBl 1968, 1026, UStR 1968, 302, und vom 15. Januar 1969 VII R 13/67, BFHE 95, 67, BZBl 1969, 541, UStR 1969, 123) entschieden, daß ein Ausgleichsteuersatz, der nicht vom Gesetz als Durchschnittssatz eingeführt worden ist, gleichwohl ein Durchschnittssatz i. S. von Art. 97 EWGV ist, wenn er nicht nur die Belastung des der Einfuhr entsprechenden inländischen Umsatzes ausgleicht, sondern auch dem Ausgleich der Umsatzsteuervorbelastung für die vorangehenden Fertigungs- und Vertriebsstufen vergleichbarer inländischer Waren dient.

    Diese Ausführungen stellen in Fortführung und Differenzierung der Erwägungen im BFH-Urteil VII 156/65 jedenfalls klar, daß die den allgemeinen Ausgleichsteuersatz von 4 v. H. übersteigenden Ausgleichsteuersätze von 6 v. H., soweit sie vor Inkrafttreten des 17. UStÄndG eingeführt worden sind, keine Durchschnittssätze i. S. des Art. 97 EWGV sind.

  • BFH, 24.02.1966 - V 115/63

    Vertrieb von im Ausland hergestellter Ware im Inland durch einen ausländischen

    Auszug aus BFH, 21.10.1976 - V R 23/72
    Zur Begründung der Klage hat sie im wesentlichen vorgetragen: Die Heranziehung zur inneren Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 4 v. H. sei nicht gerechtfertigt, da - wie sich aus den Urteilen des BFH vom 24. Februar 1966 V 115/63 (BFHE 85, 140, BStBl III 1966, 261) und vom 10. März 1966 V 121/64 (BFHE 86, 91, BStBl III 1966, 412) ergebe - die auf die Lieferung der Anlagenteile zu erhebende Umsatzsteuer bereits durch die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer abgegolten sei.

    Sie trägt sinngemäß vor, die Vorentscheidung verstoße gegen die Grundsätze zur Auslegung der Nrn. 1 und 3 des § 1 UStG 1951, wie sie im BFH-Urteil V 115/63 niedergelegt seien.

  • EuGH, 20.02.1973 - 54/72

    Fonderie Officine Riunite / Vereinigte Kammgarn Spinnereien

    Auszug aus BFH, 21.10.1976 - V R 23/72
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Januar 1976 V R 67/71 (BFHE 118, 252, BStBl II 1976, 442, mit Anmerkung in UStR 1976, 98) im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EGH) vom 20. Februar 1973 Rechtssache 54/72 (EGHE 1973, 193, UStR 1973, 153) bereits entschieden, daß eine Verletzung des Art. 95 EWGV jedenfalls nicht mit der Begründung verneint werden kann, daß sich der Transport selbsthergestellter Waren vom Ausland in das Inland und die anschließende Lieferung an einen Abnehmer im Inland umsatzsteuerrechtlich als zwei getrennt zu beurteilende Vorgänge darstellen.

    Nach der Entscheidung des EGH in der Rechtssache 54/72 ist im Rahmen des nach Art. 95 EWGV vorzunehmenden Belastungsvergleichs diese Zerlegung nicht angängig, soweit die Belastung der eingeführten Ware zu berechnen ist.

  • BFH, 10.03.1966 - V 121/64
    Auszug aus BFH, 21.10.1976 - V R 23/72
    Zur Begründung der Klage hat sie im wesentlichen vorgetragen: Die Heranziehung zur inneren Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 4 v. H. sei nicht gerechtfertigt, da - wie sich aus den Urteilen des BFH vom 24. Februar 1966 V 115/63 (BFHE 85, 140, BStBl III 1966, 261) und vom 10. März 1966 V 121/64 (BFHE 86, 91, BStBl III 1966, 412) ergebe - die auf die Lieferung der Anlagenteile zu erhebende Umsatzsteuer bereits durch die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer abgegolten sei.
  • EuGH, 24.06.1969 - 29/68

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken

    Auszug aus BFH, 21.10.1976 - V R 23/72
    Nach diesen vom EGH in seinem Urteil vom 24. Juni 1969 Rechtssache 29/68 (EGHE XV 1969, 165 [179]) aufgestellten Auslegungsgrundsätzen zu Art. 97 EWGV ist die Frage, ob ein Mitgliedstaat von der in Art. 97 vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nach nationalem Recht zu entscheiden.
  • BFH, 26.01.1978 - V R 14/75

    Ausländischer Unternehmer - Anlagenteil - Umsatzausgleichsteuer - Montageleistung

    Dagegen schließt Art. 97 EWGV nicht aus, die Montageleistung, die der ausländische Unternehmer im Rahmen der im Inland bewirkten Werklieferung erbracht hat, nach dem Werte dieser Dienstleistung unter Anwendung des allgemeinen Steuersatzes zur inneren Umsatzsteuer heranzuziehen (Fortführung von BFH-Urteil vom 21. Oktober 1976 V R 23/72, BFHE 120, 306, BStBl II 1977, 131).

    Inzwischen ist vom erkennenden Senat im Anschluß an das EGH-Urteil Rs. 54/72 entschieden worden, daß die Vereinbarkeit nationaler Besteuerungsmaßnahmen mit Art. 95 EWGV anhand eines konkreten Belastungsvergleichs nachzuprüfen ist (BFH-Urteile vom 22. Januar 1976 V R 67/71, BFHE 118, 252, BStBl II 1976, 442, und vom 21. Oktober 1976 V R 23/72, BFHE 120, 306, BStBl II 1977, 131).

    Wie der Senatsentscheidung V R 23/72 weiter zu entnehmen ist, muß somit für den Besteuerungszeitraum 1967 davon ausgegangen werden, daß derjenige Umsatzausgleichsteuersatz, der auf der Grundlage der durch das 17. UStÄndG vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 1966, 709, BStBl I 1967, 10) geschaffenen Rechtslage für die Umsatzausgleichsteuerbesteuerung der von der Klägerin eingeführten Maschinenteile maßgeblich war, als Durchschnittsatz im Sinne des Art. 97 EWGV die Vornahme eines konkreten Belastungsvergleichs wegen der ihm zugemessenen Ausgleichsfunktion verbietet.

    Für die Fälle des Art. 95 EWGV hat dies der Senat bereits in seiner Entscheidung V R 23/72 ausgesprochen.

    Für die Besteuerungszeiträume 1964 bis 1966 wird das FG nach Maßgabe der Senatsentscheidung V R 23/72 zu verfahren haben, falls die Annahme von Werklieferungen im Inland gerechtfertigt ist.

  • BFH, 29.09.1987 - X R 16/80

    Vorsteuerabzug für im Inland vorhandene Gegenstände des Vorratsvermögens

    Das FG hat jedenfalls nicht ausreichend gewürdigt, daß die in den Jahren 1966/67 erhobenen Ausgleichsteuern - also auch die im Streitfall im Herbst 1967 entrichtete Ausgleichsteuer - Durchschnittssätze im Sinne des Art. 97 EWGV waren (s. § 7 Abs. 7 UStG 1951 in der Fassung des 17. UStG-Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1966, BGBl I 1966, 709, BStBl I 1967, 10; BFH-Urteile vom 11. Juli 1968 VII 156/65, BFHE 92, 405; vom 21. Oktober 1976 V R 23/72, BFHE 120, 306, BStBl II 1977, 131).
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