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   BFH, 11.11.2004 - V R 30/04   

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https://dejure.org/2004,1966
BFH, 11.11.2004 - V R 30/04 (https://dejure.org/2004,1966)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2004 - V R 30/04 (https://dejure.org/2004,1966)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2004 - V R 30/04 (https://dejure.org/2004,1966)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzpflicht für Schäden an Flur und Aufwuchs eines Grundstücks durch den Bau von Leitungen - Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen durch Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung - Anspruch auf ein Entgelt für die ...

  • Judicialis

    UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993) § 4 Nr. 12 lit. a
    Entschädigung für Flurschäden und Aufwuchsschäden als echter Schadensersatz - entgeltliche Überlassung von Grundstücksflächen zur Errichtung von Strom-Masten und Bestellung einer Dienstbarkeit hierfür als nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Leistung

  • datenbank.nwb.de

    Grundstücksüberlassung zur Errichtung von Strommasten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entschädigung für Flurschäden und Aufwuchsschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 J: 1993
    Ausgleichszahlung; Entgelt; Schadenersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 560
  • BB 2005, 371 (Ls.)
  • DB 2005, 373
  • BStBl II 2005, 802
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.01.2003 - C-315/00

    Maierhofer

    Auszug aus BFH, 11.11.2004 - V R 30/04
    Der Begriff der Grundstücksvermietung verweist nicht auf die Zivilrechtsordnungen der Mitgliedstaaten, sondern ist gemeinschaftsrechtskonform auszulegen (EuGH-Urteil vom 16. Januar 2003 Rs. C-315/00, Rudolf Maierhofer, UR 2003, 86).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-409/98

    Mirror Group

    Auszug aus BFH, 11.11.2004 - V R 30/04
    Das Wesen der Vermietung besteht darin, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache zu gebrauchen und andere davon auszuschließen (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 9. Oktober 2001 Rs. C-409/98, Mirror Group, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 490 Rz. 31; vom 9. Oktober 2001 Rs. C-108/99, Cantor Fitzgerald International, UR 2001, 494 Rz. 21; vom 4. Oktober 2001 Rs. C-326/99, Stichting Goed Wonen, UR 2001, 484 Rz. 54).
  • BFH, 11.05.1995 - V R 4/92

    1. Durchschnittsatzbesteuerung für Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher

    Auszug aus BFH, 11.11.2004 - V R 30/04
    Der Bewilligung der Grunddienstbarkeit kommt aber neben der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke kein eigenständiger umsatzsteuerlicher Gehalt zu, da sie nur der Absicherung der Rechte aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag dient (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1995 V R 4/92, BFHE 177, 559, BStBl II 1995, 610).
  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Auszug aus BFH, 11.11.2004 - V R 30/04
    Bei einem aus einem Leistungsbündel bestehenden Umsatz ist für die Frage, ob der Unternehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf das Wesen des Umsatzes abzustellen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus BFH, 11.11.2004 - V R 30/04
    Eine Nebenleistung liegt vor, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1999, 161 Rz. 30, m.w.N.).
  • BFH, 19.04.1994 - IX R 19/90

    Die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt nur für

    Auszug aus BFH, 11.11.2004 - V R 30/04
    Die Einräumung der Berechtigung zur Überspannung eines Grundstücks ist jedenfalls dann eine als Vermietung und Verpachtung zu beurteilende Nutzungsüberlassung auf Zeit, wenn damit nicht der endgültige und vollständige Verlust der wirtschaftlichen Herrschaftsmacht verbunden ist (BFH-Urteil vom 19. April 1994 IX R 19/90, BFHE 174, 342, BStBl II 1994, 640).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

    Auszug aus BFH, 11.11.2004 - V R 30/04
    Das Wesen der Vermietung besteht darin, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache zu gebrauchen und andere davon auszuschließen (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 9. Oktober 2001 Rs. C-409/98, Mirror Group, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 490 Rz. 31; vom 9. Oktober 2001 Rs. C-108/99, Cantor Fitzgerald International, UR 2001, 494 Rz. 21; vom 4. Oktober 2001 Rs. C-326/99, Stichting Goed Wonen, UR 2001, 484 Rz. 54).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus BFH, 11.11.2004 - V R 30/04
    Das Wesen der Vermietung besteht darin, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache zu gebrauchen und andere davon auszuschließen (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 9. Oktober 2001 Rs. C-409/98, Mirror Group, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 490 Rz. 31; vom 9. Oktober 2001 Rs. C-108/99, Cantor Fitzgerald International, UR 2001, 494 Rz. 21; vom 4. Oktober 2001 Rs. C-326/99, Stichting Goed Wonen, UR 2001, 484 Rz. 54).
  • BFH, 20.03.2013 - XI R 6/11

    Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht

    Die Parteien hätten einen am Umfang des Minderwertes orientierten Ausgleich vereinbart, so dass der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung darauf gerichtet sei, dass der Ersatz des Minderwerts in die Gegenleistung einfließe (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2004 V R 30/04, BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802).

    aa) Zwar kann ein "Dulden" im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine eigenständige sonstige Leistung i.S. von § 3 Abs. 9 UStG sein (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, unter II.2.c; BGH-Urteil in HFR 2011, 1156, unter II.3.d, sowie allgemein z.B. Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 217).

    Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem Fall, der dem BFH bei seinem Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802 zugrunde lag.

    Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich bei der nicht vertragsgemäßen Nutzung des Leasingfahrzeugs um ein wirtschaftliches Vorhaben handeln würde, bei dem zwangsläufig Schäden beim Vertragspartner auftreten, wie dies z.B. beim Bau einer Überlandleitung entstehenden Flurschäden der Fall ist, so dass aus diesem Grund der "Ersatz" in die Gegenleistung einfließen müsste (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, unter II.2.c).

  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 36/14

    Vergabe von Liegerechten in einem Urnenbegräbniswald als steuerfreie

    Das Liegerecht sei zeitlich begrenzt und stelle damit eine Nutzungsüberlassung auf Zeit dar; es sei vergleichbar mit der Einräumung eines Rechts auf die Überspannung von Grundstücken (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. November 2004, V R 30/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2005, 802).

    Der Sachverhalt sei vergleichbar mit der Einräumung von Überspannrechten (Verweis auf BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 30/04), wobei darauf hinzuweisen sei, dass sich die Finanzverwaltung dieser Ansicht auch bei der Überlassung von Grundstücken zum Verlegen von Erdleitungen angeschlossen habe (Verweis auf BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2005, BStBl 1, 997).

    Eine Grundstücksvermietung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Nutzungsberechtigung auf Grundstücksteile oberhalb oder - wie im Streitfall bei der Baumgrabstätte - unterhalb der Erdoberfläche beschränkt ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, BStBl II 2005, 802 zur Einräumung des Rechts zur Überspannung eines Grundstücks).

    Eine Überlassung "auf bestimmte Zeit" liegt nicht vor, wenn der Überlassende die wirtschaftliche Herrschaftsmacht über das Grundstück endgültig und dauerhaft verliert und sich damit des Grundstücks letztlich vollständig entäußert (BFH-Urteile vom 11. November 2004 V R 30/04, BStBl. II 2005, 802; vom 21. Februar 2013 V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635).

    Denn bei den Grundstücken führt weder die Überlassung einer verhältnismäßig geringfügigen Grundfläche für die Aufstellung von Strommasten noch die Überspannung zu einem endgültigen und vollständigen Verlust der Herrschaftsmacht (BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, BStBl. II 2005, 802).

    Nach der vorbenannten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11. November 2004, V R 30/04, BStBl. II 2005, 802, BFHE 207, 560) ist es auch möglich, dass das vermittelte Recht lediglich Teile der Grundfläche betrifft und dabei auf die Aufstellung von Strommasten und die Überspannung mit Leitungen beschränkt ist.

    Abgesehen davon, dass der Kläger den Begräbniswald auch bei der Vergabe von Liegerechten - insbesondere forstwirtschaftlich - weiter nutzen kann, und damit in Entsprechung zum BFH-Urteil vom 11. November 2004 (V R 30/04, BStBl. II 2005, 802, BFHE 207, 560) ein wirtschaftlicher Verlust des Eigentums abzulehnen ist, ist bei der Vergabe von Liegerechten stets eine zeitlich begrenzte Vertragsdauer vorgesehen, die - mag sie in einzelnen Fällen auch 99 Jahre betragen - ebenfalls der Annahme eines wirtschaftlichen Eigentumsverlusts entgegensteht.

  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15

    Einräumung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten sind steuerfrei gem. § 4 Nr. 12

    Die streitige Einräumung des Nutzungsrechts sei zudem vergleichbar mit der steuerfreien Einräumung von Rechten zur Überspannung von Grundstücken und der Überlassung von Grundstücken für die Verlegung von Erdkabeln (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. November 2004 V R 30/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2005, 802), da in beiden Fällen dem Nutzungsberechtigten das beschränkte Recht eingeräumt werde, eine bestimmte Fläche unterirdisch zu nutzen.

    Im Gegensatz dazu werde die dem Urteil des BFH vom 11. November 2004 V R 30/04 (BStBl II 2005, 802) zugrunde liegende vertragliche Regelung von der Überlassung von Grundstücksteilen für die Aufstellung der Strommasten und von der Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke geprägt.

    Eine Grundstücksvermietung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Nutzungsberechtigung auf Grundstücksteile oberhalb oder - wie im Streitfall bei der Baumgrabstätte - unterhalb der Erdoberfläche beschränkt ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, BStBl II 2005, 802 zur Einräumung des Rechts zur Überspannung eines Grundstücks).

    Eine Überlassung "auf bestimmte Zeit" liegt nicht vor, wenn der Überlassende die wirtschaftliche Herrschaftsmacht über das Grundstück endgültig und dauerhaft verliert und sich damit des Grundstücks letztlich vollständig entäußert (BFH-Urteile vom 11. November 2004 V R 30/04, BStBl. II 2005, 802; vom 21. Februar 2013 V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635).

    Denn bei den Grundstücken führt weder die Überlassung einer verhältnismäßig geringfügigen Grundfläche für die Aufstellung von Strommasten noch die Überspannung zu einem endgültigen und vollständigen Verlust der Herrschaftsmacht (BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, BStBl. II 2005, 802).

    Es ist auch möglich, dass die Vermietung lediglich Teile der Grundfläche betrifft und die Befugnis des Mieters auf die Aufstellung von Strommasten und die Überspannung mit Leitungen beschränkt ist (BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, BStBl. II 2005, 802).

    Ein wirtschaftlicher Verlust des Eigentums ist bereits dadurch ausgeschlossen, dass nur die einzelnen Bäume des Ruhehains, die als Baumgrabstätten im Baumregister eingetragen sind, von einer forstwirtschaftlichen Nutzung ausgenommen sind und der Ruhehain im Übrigen vom Kläger im Rahmen der diesem übertragenen Pflege forstwirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. zur Aufstellung von Strommasten und zur Überspannung mit Stromleitungen BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, BStBl. II 2005, 802, BFHE 207, 560).

  • BFH, 24.01.2008 - V R 42/05

    Umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug

    bb) Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802; BFH-Beschluss vom 22. August 2006 V B 59/04, BFH/NV 2007, 116).
  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

    Da der Kläger seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt hat, hat der Senat gemäß dem Grundsatz der Vollrevision (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, unter II.1.) das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts zu prüfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316; vom 7. Mai 2014 X R 19/11, BFH/NV 2014, 1736).
  • BFH, 22.06.2016 - V R 46/15

    Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands

    Da das FA seine Revision sinngemäß auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt hat, hat der Senat gemäß dem Grundsatz der Vollrevision (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, unter II.1.) das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts zu prüfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 16. September 2015 XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252, Rz 19, sowie BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316, und vom 7. Mai 2014 X R 19/11, BFH/NV 2014, 1736).
  • BFH, 28.05.2013 - XI R 32/11

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu

    Dem steht nicht entgegen, dass nach dem BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04 (BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802) die Einräumung der Berechtigung zur Überspannung eines Grundstücks jedenfalls dann eine als Vermietung und Verpachtung zu beurteilende Nutzungsüberlassung auf Zeit ist, wenn damit nicht der endgültige und vollständige Verlust der wirtschaftlichen Herrschaftsmacht verbunden ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, Rz 31).
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 8/10

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus der Errichtung einer Stromleitung - Keine

    b) Die Einräumung des Rechts, Grundstücksteile für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Anlagen zu nutzen, stellt eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung von Grundstücken dar (zur Einräumung des Rechts zur Überspannung von Grundstücken und der Gestattung der Aufstellung von Strommasten vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04, BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2011 - V R 5/10

    Beförderungsleistungen eines Chauffeurservice - Entstehung der Steuerschuld

    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 C-349/96, Card Protection Plan Ltd. (CPP), Slg. 1999, I-973, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 254; BFH-Urteile vom 11. November 2004 V R 30/04, BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, und vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109).
  • BFH, 02.03.2011 - XI R 25/09

    Hochseeangelreisen als einheitliche Beförderungsleistung

    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96 --Card Protection Plan Ltd (CPP)--, Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254; BFH-Urteile vom 11. November 2004 V R 30/04, BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, und in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109).
  • BFH, 08.11.2012 - V R 15/12

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

  • BFH, 18.08.2005 - V R 20/03

    Umsatzsteuerpflicht der Abgabe von Speisen und Getränken in einem Musical-Theater

  • BFH, 21.02.2013 - V R 10/12

    Keine Vermietung oder Verpachtung bei dauerhafter Überlassung eines Grundstücks

  • FG Münster, 22.11.2011 - 15 K 698/08

    Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich des Zurverfügungstellens einer Grundstücksfläche

  • FG Niedersachsen, 26.01.2012 - 5 K 88/10

    Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an enem Grundstück

  • LG Berlin, 14.11.2023 - 2 O 310/22
  • BFH, 22.08.2006 - V B 59/04

    Zum Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2005 - 3 K 1900/02

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Marketing- und Werbungsleistungen, die im

  • FG Hessen, 15.09.2011 - 6 K 1379/05

    Umsatzsteuerpflicht grenzüberschreitender Eisenbahnbeförderungsleistungen

  • FG Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 6 K 26/04

    Vermittlung einer kreditfinanzierten Kombirente durch

  • FG Nürnberg, 27.03.2012 - 2 K 854/10

    Ermäßigter Steuersatz für sog. Kombifahrten mit dem Schiff

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - 4 K 2638/01

    Zu den Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlung der Umsätze im

  • LG Köln, 13.01.2011 - 2 O 194/09
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