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   BFH, 15.03.2022 - V R 35/20   

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https://dejure.org/2022,29286
BFH, 15.03.2022 - V R 35/20 (https://dejure.org/2022,29286)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2022 - V R 35/20 (https://dejure.org/2022,29286)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2022 - V R 35/20 (https://dejure.org/2022,29286)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, BGB § 164 Abs 2, BGB § 305 Abs 2, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014
    Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse (vor Inkrafttreten von § 3 Abs. 13 bis 15 UStG n.F.)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, Art 2 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, § 164 Abs 2 BGB, § 305 Abs 2 BGB, UStG VZ 2013
    (Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse (vor Inkrafttreten von § 3 Abs. 13 bis 15 UStG n.F.))

  • IWW

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 118 Abs. 2 FGO, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG, § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 305 Abs. 2 BGB, § 126 Abs. 5 FGO, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG, § 17 Abs. 1 UStG, § 3 UStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzbesteuerung eines Gutscheinverkaufs; Verkauf für bestimmte Freizeiterlebnisse über ein Internetportal; Begriff des Wertgutscheins

  • Betriebs-Berater

    Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse (vor Inkrafttreten von § 3 Abs. 13 bis 15 UStG n. F.)

  • rewis.io

    (Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse (vor Inkrafttreten von § 3 Abs. 13 bis 15 UStG n.F.))

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse (vor Inkrafttreten von § 3 Abs. 13 bis 15 UStG n.F.)

  • rechtsportal.de

    Umsatzbesteuerung eines Gutscheinverkaufs; Verkauf für bestimmte Freizeiterlebnisse über ein Internetportal; Begriff des Wertgutscheins

  • datenbank.nwb.de

    Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse (vor Inkrafttreten von § 3 Abs. 13 bis 15 UStG n.F.)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse - und die Umsatzsteuer in Altfällen

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Nr 1 ; UStG § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 ; UStG § 2 Abs 1 S 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 2 Abs 1 S 1, EGRL 112/2006 Art 2 Nr 1
    Steuerbare Leistung, Leistungsaustausch, Gutschein, Vermittlungsleistung, Internet, Infrastruktur

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 08.09.2011 - V R 42/10

    Leistungsort für Anzahlungen bei grundstücksbezogenen Vermittlungsleistungen -

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 35/20
    Unerheblich für die Beurteilung als Vermittlungstätigkeit ist, dass der Kunde des Vermittlers, wenn er sich für einen der nachgewiesenen Vertragspartner entscheidet, den Vertragsabschluss selbst bewirken muss (Senatsurteil vom 08.09.2011 - V R 42/10, BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248, Rz 19).

    Sollte der Kläger im Zeitpunkt der Ausstellung der Erlebnisgutscheine hinsichtlich der Ausführung der Erlebnisse in eigenem Namen aufgetreten sein, könnte die Zahlung der Gutscheinerwerber --abhängig von dem konkreten Erlebnis-- als Anzahlung für die Erlebnisleistung des Klägers in voller Höhe nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG zu versteuern sein (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248, Rz 24).

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 16/10

    Zu den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen im Internet bei Weiterleitung

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 35/20
    Ein Handeln in fremdem Namen setzt indes nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsschluss genannt wird (Senatsurteil vom 10.08.2016 - V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135, Rz 12; vgl. auch die sog. "Ladenrechtsprechung", z.B. BFH-Urteil vom 15.05.2012 - XI R 16/10, BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49, Rz 25).

    Der Zahlungsfluss ist hierfür nicht entscheidend (BFH-Urteil in BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49, Rz 35).

  • BFH, 10.08.2016 - V R 4/16

    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 35/20
    Ein Handeln in fremdem Namen setzt indes nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsschluss genannt wird (Senatsurteil vom 10.08.2016 - V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135, Rz 12; vgl. auch die sog. "Ladenrechtsprechung", z.B. BFH-Urteil vom 15.05.2012 - XI R 16/10, BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49, Rz 25).

    Zudem hat das FG nicht geprüft, ob die AGB, nach denen der Kläger lediglich als Vermittler tätig geworden ist, bereits in den Streitjahren verwendet wurden und gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam zum Bestandteil der mit den Käufern geschlossenen Verträge geworden sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135, Rz 13).

  • FG Münster, 17.09.2020 - 5 K 1404/18

    Umsatzsteuer: Verkauf von Gutscheinen als umsatzsteuerbare Leistung

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 35/20
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.09.2020 - 5 K 1404/18 U aufgehoben.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Münster vom 17.09.2020 - 5 K 1404/18 U aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014, jeweils vom 10.07.2017, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2013 um ... EUR und die Umsatzsteuer 2014 um ... EUR gemindert wird.

  • BFH, 04.02.2004 - X R 8/02

    Verhältnis von EigZul und Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 35/20
    Da die Revision des Klägers aus materiell-rechtlichen Gründen Erfolg hat, ist nicht darüber zu entscheiden, ob er auch durch die behaupteten Verfahrensfehler in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2004 - X R 8/02, BFH/NV 2004, 949, unter II.1.).
  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 35/20
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) werden sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gegen Entgelt ausgeführt und unterliegen Dienstleistungen, die gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) gegen Entgelt erbracht werden, der Mehrwertsteuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bildet (z.B. EuGH-Urteil MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 39, m.w.N.; Senatsentscheidungen vom 05.12.2007 - V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a, m.w.N., und vom 12.11.2020 - V R 22/19, BFHE 271, 279, BStBl II 2021, 544, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 22.08.2019 - V R 12/19

    Margenbesteuerung bei Überlassung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 35/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wille, in fremdem Namen zu handeln, dann unbeachtlich bleibt, wenn er sich nicht aus einer Erklärung des Handelnden oder aus den Umständen ergibt (vgl. § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--: Offenkundigkeitsgrundsatz; Senatsurteil vom 22.08.2019 - V R 12/19 (V R 9/16), BFHE 266, 412, BStBl II 2021, 498, Rz 25 f.).
  • EuGH, 12.11.2020 - C-734/19

    ITH Comercial Timisoara

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 35/20
    Dabei stellt die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar (EuGH-Urteil ITH Comercial Timisoara vom 12.11.2020 - C-734/19, EU:C:2020:919, Rz 48).
  • BFH, 19.10.2001 - V R 75/98

    Entgelt Dritter für Leistung des Unternehmers

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 35/20
    Revisionsrechtlich nachprüfbar ist danach auch, ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten erforscht und zutreffend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 19.10.2001 - V R 75/98, BFH/NV 2002, 547, unter II.4.a, m.w.N.).
  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    Auszug aus BFH, 15.03.2022 - V R 35/20
    Der Betrieb des Internetportals allein verschafft den Kunden des Klägers --anders als in dem vom BFH in seinem Urteil vom 10.04.2019 - XI R 4/17 (BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635) entschiedenen Fall, in dem den Kunden eine technische Infrastruktur (Mobilfunkanschluss und Rufnummer) zur Verfügung gestellt wurde-- keinen verbrauchsfähigen Vorteil.
  • BFH, 19.02.2020 - III R 28/19

    Kindergeld; Anforderungen an die nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Umstände

  • BFH, 26.11.2019 - V B 70/18

    Subunternehmer im Umsatzsteuerrecht

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 12.11.2020 - V R 22/19

    Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt; Regelsteuersatz für die

  • BFH, 18.10.2023 - XI R 4/20

    Lieferung von herrenlosen Tieren (aus dem Ausland); Steuerbarkeit, Steuerpflicht

    Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn eine Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet, das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2012 - XI R 30/10, BFHE 239, 526, BStBl II 2013, 348, Rz 28; vom 15.03.2022 - V R 35/20, BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150, Rz 18).
  • FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 1512/19

    Umsatzsteuer: Abgrenzung zwischen Vermietungsleistungen und

    Nach ständiger Rechtsprechung sind entgeltliche Leistungen steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. zum Beispiel BFH, Urteil vom 15. März 2022 - V R 35/20 -, BStBl. II 2023, 150; BFH, Urteil vom 15. Mai 2012 - XI R 16/10 -, BStBl. II 2013, 49; BFH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - V R 60/05 -, BStBl. II 2009, 486; BFH, Urteil vom 27. Januar 2011 - V R 6/09 -, BFH/NV 2011, 1733; BFH, Urteil vom 27. Januar 2011 - V R 7/09 -, BFH/NV 2011, 1030).

    Unerheblich für die Beurteilung als Vermittlungstätigkeit ist, dass der Kunde des Vermittlers, wenn er sich für einen der nachgewiesenen Vertragspartner entscheidet, den Vertragsabschluss selbst bewirken muss (vgl. BFH, Urteil vom 15. März 2022 - V R 35/20 -, BStBl. II 2023, 150; BFH, Urteil vom 8. September 2011 - V R 42/10 -, BStBl. II 2012, 248).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nach § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich ist, wenn er sich nicht aus einer Erklärung des Handelnden oder aus den Umständen ergibt (vgl. BFH, Urteil vom 15. März 2022 - V R 35/20 -, BStBl. II 2023, 150; BFH, Urteil vom 22. August 2019 - V R 12/19 (V R 9/16) -, BStBl. II 2021, 498).

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Unternehmer ("Hauptunternehmer") die Leistung unter Einschaltung eines anderen Unternehmers ("Subunternehmer") erbringt, der wiederum seine Tätigkeit im Außenverhältnis zum Kunden des "Hauptunternehmers" als dessen Erfüllungsgehilfe ausübt (vgl. BFH, Urteil vom 15. März 2022 - V R 35/20 -, BStBl. II 2023, 150; BFH, Urteil vom 26. November 2019 - V B 70/18 -, BFH/NV 2020, 388).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten steht es einer möglichen Vermittlerstellung der Klägerin im Übrigen nicht entgegen, dass sie das Entgelt von den Endkunden vereinnahmt und Zahlungen gegebenenfalls - sei es in Form von "Net Rates" oder "Retail Rates" - an die Autovermieter weiterleitet, da der Zahlungsfluss für die Bestimmung des Leistenden nicht entscheidend ist (vgl. BFH, Urteil vom 15. März 2022 - V R 35/20 -, BStBl. II 2023, 150; BFH, Urteil vom 15. Mai 2012 - XI R 16/10 -, BStBl. II 2013, 49).

  • BFH, 10.01.2024 - XI B 117/22

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell

    Aus den genannten, vom FG festgestellten Gründen entspricht das von ihm gefundene Ergebnis der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die auch bei der Bestimmung des Leistenden mit zu berücksichtigen ist (vgl. dazu allgemein Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union ITH Comercial Timisoara vom 12.11.2020 - C-734/19, EU:C:2020:919, Rz 48; Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 72; BFH-Urteile vom 21.04.2022 - V R 18/19, BFHE 276, 493, Rz 17; vom 15.03.2022 - V R 35/20, BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150, Rz 14; vom 29.11.2022 - XI R 18/21, BFHE 279, 298, Rz 26).
  • FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18

    Umsatzsteuer - Zur Besteuerung des Vertriebs von sog. Erlebnis- und

    Im anschließenden Revisionsverfahren (Az. V R 35/20) hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Gerichtsbescheid vom 15.03.2022 das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Münster zurück.

    Eine solche Vereinbarung sei jedoch nach dem BFH-Urteil vom 15.03.2022 V R 35/20 Voraussetzung für die Behandlung der Einnahmen aus den nicht eingelösten bzw. verfallenen Gutscheinen als Entgelt für eine Vermittlungsleistung.

    Unerheblich für die Beurteilung als Vermittlungstätigkeit ist, dass der Kunde des Vermittlers, wenn er sich für einen der nachgewiesenen Vertragspartner entscheidet, den Vertragsabschluss selbst bewirken muss (BFH, Urteile vom 15.03.2022 V R 35/20, BStBl II 2023, 150, Rn. 18; vom 08.09.2011 V R 42/10, BStBl II 2012, 248, Rz 19).

    Für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen kommt es auf das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis an (hierzu und zum Folgenden BFH, Urteil vom 15. März 2022 V R 35/20, BStBl II 2023, 150, Rn. 19).

    cc) Nach den gem. § 126 Abs. 5 FGO ohne Bindungswirkung erteilten Hinweisen des BFH (vgl. BFH, Urteil vom 15.03.2022 V R 35/20, BStBl II 2023, 150, Rn. 28) kann Entgelt für die Vermittlung der von den ...partnern erbrachten Freizeiterlebnissen alles sein, was der Kläger hierfür erhält und damit auch das, was der Kläger nach der mit dem Vertretenen getroffenen Vereinbarung beim Verfall von Gutscheinen behalten darf.

  • BFH, 03.11.2022 - XI R 21/21

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

    Außerdem könnte die Klägerin durch den Zwischenhandel mit Mehrzweck-Gutscheinen Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen i.S. des Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL an Y erbracht haben, die der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. dazu zur früheren Rechtslage BFH-Urteil vom 15.03.2022 - V R 35/20, BFHE 276, 377, BFH/NV 2022, 1406, Rz 28), so dass die Gegenleistung der Klägerin für die Übertragung der Gutscheine durch L2 nicht nur in einer Zahlung, sondern auch in einer solchen Dienstleistung bestehen könnte (tauschähnlicher Umsatz, vgl. EuGH-Urteil Serebryannay vek vom 26.09.2013 - C-283/12, EU:C:2013:599).
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