Weitere Entscheidung unten: BFH, 30.06.2011

Rechtsprechung
   BFH, 22.08.2013 - V R 37/10   

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https://dejure.org/2013,33457
BFH, 22.08.2013 - V R 37/10 (https://dejure.org/2013,33457)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2013 - V R 37/10 (https://dejure.org/2013,33457)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2013 - V R 37/10 (https://dejure.org/2013,33457)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005

  • openjur.de

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen"; Unionsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 13b, EWGRL 388/77 Art 21, EWGRL 388/77 Art 6 A... bs 1, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 1, UStG VZ 2005, UStR Abschn 182a Abs 11, UStG § 13b Abs 2 S 2, UStR Abschn 182a Abs 10, EGEntsch 290/2004 Art 2 Nr 1, UStR Abschn 182a Abs 17, UStG § 3 Abs 4, UStG § 13b Abs 2 S 3
    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005

  • Bundesfinanzhof

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13b UStG 2005, Art 21 EWGRL 388/77, Art 6 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 5 Abs 1 EWGRL 388/77, UStG VZ 2005
    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Steuerschuldnerschaft bei sog. “Bauleistungen” – Unionsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    UStG § 13b; RL 77/388/EWG Art. 21, Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
    Kein Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den ein eigenes Grundstück bebauenden Bauträger bei einer an ihn erbrachten Werklieferung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Steuerschuldnerschaft bei sogenannten Bauleistungen

  • Betriebs-Berater

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung von § 13b Abs. 2 S. 2 UStG 2005

  • Betriebs-Berater

    Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen - Unionsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung von § 13b Abs. 2 S. 2 UStG 2005

  • rewis.io

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 13b Abs. 2 S. 2
    Pflicht des Werkunternehmers zur Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: Bauträger nicht Steuerschuldner gemäß § 13b UStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerschuldnerschaft bei sog. ?Bauleistungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer: Bauträger nicht Steuerschuldner gemäß § 13b UStG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Bauträger als Umsatzsteuerschuldner

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Pflicht eines Werkunternehmers zur Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Bauträger sind nicht mehr Steuerschuldner gem. § 13b UStG

  • Jurion (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Bauträger nicht Steuerschuldner gemäß § 13b UStG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    ARGE Baurecht: Bauträger können Umsatzsteuer zurückverlangen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    ARGE Baurecht: Baufirmen müssen Bruttorechnungen schreiben

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung von § 13b Abs. 2 S. 2 UStG 2005

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Reverse-Charge-Verfahren bei Bauträger

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer: Bauträger nicht Steuerschuldner gemäß § 13b UStG

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Bauträger nicht Steuerschuldner gem. § 13b UStG

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Bauträger nicht Steuerschuldner gem. § 13b UStG

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen § 13b UStG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bauträger bekommen Umsatzsteuer zurück

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bauträger bekommen Umsatzsteuer zurück

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Bauträger bekommen Umsatzsteuer zurück

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bauunternehmer aufgepasst! Bauträger, § 13b UStG und der Wechsel der Steuerschuldnerschaft

  • mgup-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerforderungen der Finanzämter an Bauträger und Bauunternehmer.

  • mgup-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerforderung der Finanzämter an Bauträger und Bauunternehmer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bauträger nicht Steuerschuldner im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bundesrat gibt grünes Licht: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen neu geregelt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Übergangsregelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Die USt-Pflicht des Bauträgers entfällt

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Besprechungen u.ä. (5)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Bauträger beendet

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen § 13b UStG

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bauträger sind keine Steuerschuldner gemäß § 13b UStG

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einschränkungen beim Übergang der Umsatzsteuerschuldnerschaft - Bauträger ist nicht immer Steuerschuldner gemäß Paragraph 13b UStG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei reinen Bauträgern! (IBR 2014, 49)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • cmshs-bloggt.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Wichtige Änderungen zur Umsatzsteuer bei Bauleistungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 20
  • BB 2013, 2965
  • BB 2014, 1246
  • BB 2014, 98
  • DB 2013, 2778
  • BStBl II 2014, 128
  • BauR 2014, 319
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 13.12.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - V R 37/10
    Diese Fragen hat der EuGH am 13. Dezember 2012 C-395/11, BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 63) wie folgt beantwortet:.

    Dass diese Ermächtigung im nationalen Recht nicht für alle Bauleistungen und zu Lasten aller Steuerpflichtigen (Unternehmer), sondern nur für bauwerksbezogene Werklieferungen und sonstige Leistungen und dabei nur zu Lasten der Unternehmer ausgeübt wurde, die selbst derartige Leistungen erbringen, ist nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 unbeachtlich.

    Daher ist im Streitfall nicht nur zu beachten, dass der EuGH in dem den Streitfall betreffenden Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 dem nationalen Gesetzgeber das Recht zugebilligt hat, Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 2004/290/EG nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben (s. oben II.1.b), sondern auch, dass der so ermächtigte Mitgliedstaat "bei der Bildung dieser Untergruppen ... den Grundsatz der steuerlichen Neutralität sowie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, zu beachten" hat und es "Sache des vorlegenden Gerichts [ist], unter Berücksichtigung aller maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu überprüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, und gegebenenfalls die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die nachteiligen Folgen einer gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder Rechtssicherheit verstoßenden Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften auszugleichen (EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63, 2. Leitsatz).

    Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Rechtssicherheit ist von jeder mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten innerstaatlichen Stelle zu beachten und "gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen" (EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 Rdnr. 47).

    b) Das EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 führt im Rahmen einer teleologischen Reduktion zu einer den Wortlaut von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG einschränkenden Auslegung.

    Insoweit ist zu beachten, dass sich "eine solche finanzielle Belastung gleichwohl, wie dies in einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen der Fall sein kann, aus der Anwendung dieser Regelung durch die zuständigen nationalen Behörden ergeben [könnte], wenn es diese Anwendung den betreffenden Steuerpflichtigen, zumindest vorübergehend, nicht erlaubt, den Umfang ihrer Verpflichtungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer genau zu erkennen" (EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 Rdnr. 48).

  • BAG, 16.05.2012 - 10 AZR 190/11

    Bürgenhaftung - Bauträger

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - V R 37/10
    Während der Generalunternehmer regelmäßig auf einem seinem Auftraggeber gehörenden Grundstück baut, bebaut der Bauträger in der Regel eigene Grundstücke (vgl. hierzu z.B. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2010  10 AZR 190/11, Monatsschrift für Deutsches Recht 2012, 1046, unter I.2.c bb).
  • BFH, 24.10.1974 - V R 29/74

    Ideelle Hälfte - Ehegatten - Grundstück - Unternehmen des Ehemanns -

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - V R 37/10
    Der BFH hat an dieser Rechtsprechung in der Folgezeit festgehalten und entschieden, dass Bauhandwerker bei der Errichtung eines Gebäudes für den Grundstückseigentümer Werklieferungen ausführen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1974 V R 29/74, BFHE 114, 512, BStBl II 1975, 396), dass der Mieter, der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten durchführt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, an den Vermieter eine Werklieferung ausführt (BFH-Urteile vom 15. September 1983 V R 154/75, n.v. zu Einbauten, und vom 24. November 1992 V R 80/87, BFH/NV 1993, 634 zur Gebäudeerrichtung), und dass der Unternehmer mit der Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen einer Gemeinde gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche Werklieferung ausführt (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Leitsatz 1).
  • BFH, 30.06.2011 - V R 37/10

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - V R 37/10
    Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2011 V R 37/10 (BFHE 233, 477, BStBl II 2011, 842) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BFH, 08.03.2012 - V R 30/09

    Steuerfreiheit heileurythmischer Leistungen - Nachweis der erforderlichen

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - V R 37/10
    bb) Bei der Auslegung des nationalen Rechts ist, soweit es auf einer unionsrechtlichen Harmonisierung durch Richtlinien der Europäischen Union beruht, das Unionsrecht und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. März 2012 V R 30/09, BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623).
  • BFH, 15.09.1983 - V R 154/75
    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - V R 37/10
    Der BFH hat an dieser Rechtsprechung in der Folgezeit festgehalten und entschieden, dass Bauhandwerker bei der Errichtung eines Gebäudes für den Grundstückseigentümer Werklieferungen ausführen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1974 V R 29/74, BFHE 114, 512, BStBl II 1975, 396), dass der Mieter, der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten durchführt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, an den Vermieter eine Werklieferung ausführt (BFH-Urteile vom 15. September 1983 V R 154/75, n.v. zu Einbauten, und vom 24. November 1992 V R 80/87, BFH/NV 1993, 634 zur Gebäudeerrichtung), und dass der Unternehmer mit der Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen einer Gemeinde gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche Werklieferung ausführt (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Leitsatz 1).
  • BFH, 22.07.2010 - V R 14/09

    Leistungsbeziehungen bei der Herstellung von Erschließungsanlagen durch einen

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - V R 37/10
    Der BFH hat an dieser Rechtsprechung in der Folgezeit festgehalten und entschieden, dass Bauhandwerker bei der Errichtung eines Gebäudes für den Grundstückseigentümer Werklieferungen ausführen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1974 V R 29/74, BFHE 114, 512, BStBl II 1975, 396), dass der Mieter, der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten durchführt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, an den Vermieter eine Werklieferung ausführt (BFH-Urteile vom 15. September 1983 V R 154/75, n.v. zu Einbauten, und vom 24. November 1992 V R 80/87, BFH/NV 1993, 634 zur Gebäudeerrichtung), und dass der Unternehmer mit der Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen einer Gemeinde gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche Werklieferung ausführt (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Leitsatz 1).
  • BFH, 24.11.1992 - V R 80/87

    Umsatzsteuerpflicht von Lieferungsentgelten die im Inland entstehen

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - V R 37/10
    Der BFH hat an dieser Rechtsprechung in der Folgezeit festgehalten und entschieden, dass Bauhandwerker bei der Errichtung eines Gebäudes für den Grundstückseigentümer Werklieferungen ausführen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1974 V R 29/74, BFHE 114, 512, BStBl II 1975, 396), dass der Mieter, der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten durchführt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, an den Vermieter eine Werklieferung ausführt (BFH-Urteile vom 15. September 1983 V R 154/75, n.v. zu Einbauten, und vom 24. November 1992 V R 80/87, BFH/NV 1993, 634 zur Gebäudeerrichtung), und dass der Unternehmer mit der Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen einer Gemeinde gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche Werklieferung ausführt (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Leitsatz 1).
  • BFH, 29.04.1982 - V R 132/75
    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - V R 37/10
    So können z.B. Buchbinderarbeiten als Bearbeitung von nicht dem Leistenden gehörenden Gegenständen Werklieferungen sein (BFH-Urteil vom 29. April 1982 V R 132/75, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • BFH, 24.07.1969 - V R 9/66

    Gebäude - Fremder Grund und Boden - Gewerbliche Zwecke - Pachtzins - Steuerbarer

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - V R 37/10
    aa) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 24. Juli 1969 V R 9/66 (BFHE 97, 196, BStBl II 1970, 71) entschieden hat, bewirkt der Unternehmer dadurch, dass er auf dem ihm nicht gehörenden Grundstück ein Gebäude errichtet und das Gebäude dem Grundstückseigentümer übergibt, eine Werklieferung.
  • BFH, 30.06.2011 - V R 35/08

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Leistungen des Betreibers eines

  • BFH, 09.06.2005 - V R 50/02

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993 - kein ermäßigter

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Das FA kündigte an, die Klägerin aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als Steuerschuldner für die Leistungen an die H-GmbH in Anspruch zu nehmen.

    Auf Grundlage des BFH-Urteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 ist die Klägerin, nicht aber die H-GmbH Steuerschuldnerin für die von der Klägerin an die H-GmbH erbrachten Leistungen.

    b) Der BFH hat mit Urteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128, § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG a.F. entgegen Abschn. 182a Abs. 11 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 2005 einschränkend ausgelegt.

    Damit lag sowohl nach der im Streitjahr geltenden Verwaltungsauffassung wie auch nach dem Senatsurteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 eine "Bauleistung" i.S. von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG vor.

    Entgegen der Verwaltungsauffassung setzt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aber nach dem BFH-Urteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 auch voraus, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

    Dass dies auch dem Verständnis der H-GmbH entsprach, wird dadurch belegt, dass die H-GmbH die von der Klägerin empfangene Leistung als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG versteuerte (und erst später nach der Veröffentlichung des Senatsurteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 die Rückgängigmachung dieser Besteuerung geltend machte).

    Diese Verwaltungsanweisung hat der BFH durch das Urteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128, Leitsatz 1 ausdrücklich verworfen und entschieden, dass es für die Entstehung der Steuerschuld beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

    Beide Unternehmer sind davon ausgegangen, dass die H-GmbH als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet; diese Annahme hat sich aufgrund des BFH-Urteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 als unrichtig herausgestellt (s. oben II.2.d aa (2)).

  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

    Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

    Mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entschied der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011] entgegen der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005) einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

    Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwenden (BFHE 243, 20 Rn. 50 ff.).

    Bis zum Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entsprach es auf Grundlage der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie der bundesweiten Praxis der Finanzverwaltung, bei Bauträgern wie im Streitfall deren Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG a.F. anzunehmen.

    Diese Gefahr beruht auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) und der Reaktion der Beklagten hierauf.

    bb) Diese Verwaltungspraxis hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22. August 2013 - V R 37/10, BFHE 243, 20 Rn. 50) verworfen und § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011] einschränkend dahin ausgelegt, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende.

    Im Streitfall ist diese Gefahr erst mit dem nach Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) gestellten Erstattungsantrag der Beklagten eingetreten.

  • BFH, 02.12.2015 - V R 25/13

    Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension

    cc) Der erkennende Senat hält an seinem Urteil in BFHE 127, 267, BStBl II 1979, 362 im Interesse einer einfachen und rechtssicheren Bestimmung des Steuerschuldners für den Organträger im Grundsatz weiter fest (vgl. auch zu § 13b UStG BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128, unter II.3.a):.
  • BFH, 27.09.2018 - V R 49/17

    Umsatzsteuer: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

    Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Einspruch ein, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) sei sie nicht Steuerschuldnerin.

    Eine rechtswidrig nach § 13b UStG als Leistungsempfänger vorgenommene Versteuerung ist unter den Voraussetzungen einer verfahrensrechtlichen Korrekturmöglichkeit --hier: Einspruch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO)-- rückgängig zu machen (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128).

    § 27 Abs. 19 UStG bezweckt, den Vertrauensschutz nach § 176 AO auszuschalten und durchbricht dabei die grundsätzliche Trennung zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren (BFH-Urteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128, Rz 29 und 47).

    Im Streitfall war es die Finanzverwaltung, die aufgrund einer unzutreffenden Beurteilung den Anwendungsbereich auf Leistungsempfänger ohne Recht auf Vorsteuerabzug erweitert und aus den im Senatsurteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 dargelegten Gründen die Klägerin als Bauträgerin rechtswidrig besteuert hat.

  • BFH, 23.01.2019 - XI R 21/17

    Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

    Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils vom 22. August 2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an das BGH-Urteil vom 17. Mai 2018 VII ZR 157/17, HFR 2018, 661).

    Hiergegen erhob der Kläger erneut Einspruch und beantragte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128), die Umsatzsteuer 2009 bis 2011 um die zu Unrecht nach § 13b UStG abgeführten Beträge für die Leistungsbezüge im Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen herabzusetzen.

    Das FG hat mit den Beteiligten zu Recht angenommen, dass der Kläger für die hier zu beurteilenden Umsätze nicht gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 UStG (2008) bzw. § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG (2010) Umsatzsteuer schuldet (vgl. dazu allgemein BFH-Urteile in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128; vom 11. Dezember 2013 XI R 21/11, BFHE 244, 115, BStBl II 2014, 425).

    Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils vom 22. August 2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Mai 2018 VII ZR 157/17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 661, m. Anm. Treiber).

  • FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15

    Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden im Hinblick auf die

    Nachdem der Bauträger mit Schreiben vom 23.07.2014 (für 2011 und 2012) und vom 17.02.2015 (für 2013) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/14, BStBl II 2014, 128) die Erstattung der bisher von ihr als Leistungsempfängerin geschuldeten und entrichteten Umsatzsteuer auf Bauleistungen nach § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG beantragt hatte, ordnete der Antragsgegner eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 beim Antragsteller an.

    Nach unionskonformer, teleologisch einschränkender Auslegung des § 13 Abs. 5 Satz 2 UStG (in der im Streitjahr gültigen Fassung) schuldet der Leistungsempfänger nur die Steuer, wenn er die bezogene Leistungen selbst zur Erbringung einer bauwerksbezogenen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Sinne von § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG verwendet hat (bauwerksbezogene Betrachtungsweise; vgl. BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 zu § 13 b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005).

    Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2012 wurde vom Antragsteller jedoch erst am 27.05.2014 und damit ein halbes Jahr nach Veröffentlichung des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10 BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) am 27.11.2013, beim Finanzamt eingereicht.

    (1) Ungeachtet der hier (unstreitig) vorliegenden Möglichkeit, die Steuer für 2011 wegen der insoweit vom Antragsteller offen ausgewiesenen Umsatzsteuer (vgl. Tz. 2.2 des Prüfungsberichtes vom 19.03.2015) zu erhöhen, war der Antragsgegner grundsätzlich für die Jahre 2011 an dem Erlass von einem auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützten Änderungsbescheid gehindert, soweit die Änderung auf dem Urteil des BFH vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 zu § 13 b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005) beruht.

    In dem Urteil des BFH vom 22.08.2013 V R 37/10 a.a.O. wurden sinngemäß die Regelungen in A 182 a Abs. 10 UStR (A 13 b.3 Abs. 2 UStAE) und die mit BMF-Schreiben vom 16.10.2009 (IV B 9-S 7279/0 in BStBl I 2009, 1298) vertretene Auffassung der Finanzverwaltung, dass für die Beurteilung von Bauträgerleistungen nicht auf die Grunderwerbsteuerbarkeit des Vorgangs, sondern darauf abzustellen sei, ob die Bauträgerleistung als solche als Werklieferung im Sinne von § 3 Abs. 4 UStG zu qualifizieren sei, als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet.

    Die streitige Rechtsfrage, ob der Antragsteller die Umsatzsteuer für die an den Bauträger erbrachten Leistungen zu entrichten hatte, war nach den seinerzeit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften in einer für den Antragsteller günstigeren Weise als in dem Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10 a. a. O. geregelt, weil danach Umsatzsteuer nicht vom Antragsteller, sondern von dem Bauträger zu entrichten war.

    Die ursprüngliche Steuerfestsetzung für das Jahr 2011 (Zustimmung zur am 12.06.2013 eingegangenen Steuererklärung laut Mitteilung vom 09.07.2013) erfolgte noch vor der Veröffentlichung des Urteils des BFH vom 22.08.2013 a.a.O. und damit im Vertrauen auf die für den Antragsteller bei Erlass des Umsatzsteuer-Jahresbescheides anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.

    Nach Bekanntwerden des Urteils des BFH vom 22.08.2013 V R 37/10 a.a.O. stellte sich diese Annahme als unrichtig heraus, weil die () GmbH als Bauträger nicht selber Werklieferungen ausführte.

    Der BFH hat mit seinem Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20; BStBl II 2014, 128) erkannt, dass abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. dazu BMF, Schreiben vom 16.10.2009 IV B 9 - S7279/0, BStBl I 2009, 1298) eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen gemäß § 13b UStG a.F. auf einen Bauträger als Leistungsempfänger tatsächlich nicht eintritt.

    § 27 Abs. 19 UStG betrifft den Fall, dass sich der Vertragspartner des Steuerpflichtigen, ein Bauträger, für diese vor Februar 2014 an ihn ausgeführte Umsätze auf die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) beruft und die Erstattung der zu Unrecht gemäß § 13b UStG a.F. einbehaltenen Umsatzsteuer begehrt.

    Nur, wenn sowohl auf Seiten des Leistungsempfängers als auch auf Seiten des Leistenden an den ursprünglichen, unrichtigen Umsatzsteuerfestsetzungen festgehalten wird, dürfte sich die Frage stellen, ob die Übertragung der Steuerschuldnerschaft zur Disposition der beteiligten Geschäftspartner stehen kann (vgl. dazu BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE, BStBl II 2014, 128; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, juris).

  • FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 80/15

    Begründung einer Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden gem.

    Mit Schreiben vom 18.03.2014 beantragte die Rechnungsempfängerin bei dem für sie zuständigen Finanzamt unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) nicht mehr Steuerschuldnerin für die an sie erbrachten Umsätze zu sein und die aufgrund der erteilten Rechnungen entrichtete Umsatzsteuer von 982, 49 EUR zu erstatten.

    Die anspruchsrelevante Tatsache sei vorliegend das Urteil des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl. II 2014, 128).

    Nach Bekanntwerden des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) stellte sich diese Annahme als unrichtig heraus, weil die Leistungs- und Rechnungsempfängerin als Bauträger nicht selbst Werklieferungen ausführte.

    Der BFH entschied hingegen mit Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10 (a. a. O.), dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 (im Wesentlichen gleichlautend zu § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung) dahingehend auszulegen sei, dass der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner sei, wenn er die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung mit Bauwerksbezug seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende.

    Der BFH hat mit seinem Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) erkannt, dass abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. dazu BMF, Schreiben vom 16.10.2009 IV B 9 - S7279/0, BStBl I 2009, 1298) eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen gemäß § 13b UStG auf einen Bauträger als Leistungsempfänger tatsächlich nicht eintritt.

    § 27 Abs. 19 UStG betrifft den Fall, dass sich der Vertragspartner des Steuerpflichtigen, ein Bauträger, für diese vor Februar 2014 an ihn ausgeführte Umsätze auf die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) beruft und die Erstattung der zu Unrecht gemäß § 13b UStG einbehaltenen Umsatzsteuer begehrt.

    Nachdem sich diese Annahme aufgrund des BFH-Urteils vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) als unzutreffend erwiesen hatte, steht der Klägerin gemäß § 313 BGB ein Umsatzsteuernachforderungsanspruch gegenüber ihrem Vertragspartner zu.

    Erst durch das BFH-Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) konnte der Leistungserbringer/Gläubiger wissen, dass er die auf den Umsatz entfallende Steuer schuldet und gleichzeitig gegenüber seinem Vertragspartner einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer hat.

    Der BFH hat erst mit Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung und entgegen der damaligen Verwaltungsauffassung entschieden, dass Bauträger - unabhängig von der 10-% Grenze - nicht Bauleistende i. S. d. § 13b UStG sind.

  • FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15

    Bauträgerfälle: Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer

    Mit Schreiben vom 01.08.2014 beantragte T unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) die Erstattung der nach § 13b UStG für Bauleistungen (auch) der Antragstellerin abgeführten Umsatzsteuer in den Jahren 2009 und 2010, weil sie diese nicht unmittelbar für eigene Werklieferungen verwandt habe, auch wenn der Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze 10 % überstiegen habe.

    Zwar seien nach den Erkenntnissen des BFH in dem Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) die Voraussetzungen für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG für die Bauleistungen der Antragstellerin an T nicht (mehr) gegeben.

    Gemäß dem BFH-Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10 BFHE 2463, 20, BStBl II 2014, 128) sei daher die Vorschrift des § 13b UStG in der in den Jahren 2009 und 2010 gültigen Fassung nicht anwendbar, und nicht der Bauträger T, sondern die Antragstellerin Steuerschuldner.

    Nach Bekanntwerden des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) stellte sich diese Annahme als unrichtig heraus, weil T als Bauträger nicht selber Werklieferungen ausführte.

    Diese Auffassung entspricht der des BFH im Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20; BStBl II 2014, 128), wonach der das eigene Grundstück bebauende Bauträger keine bauwerksbezogene Werklieferung erbringt und daher ein Übergang der Steuerschuldnerschaft ausgeschlossen ist.

    Der BFH hat mit seinem Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20; BStBl II 2014, 128) erkannt, dass abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. dazu BMF, Schreiben vom 16.10.2009 IV B 9 - S7279/0, BStBl I 2009, 1298) eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen gemäß § 13b UStG auf einen Bauträger als Leistungsempfänger tatsächlich nicht eintritt.

    § 27 Abs. 19 UStG betrifft den Fall, dass sich der Vertragspartner des Steuerpflichtigen, ein Bauträger, für diese vor Februar 2014 an ihn ausgeführte Umsätze auf die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) beruft und die Erstattung der zu Unrecht gemäß § 13b UStG einbehaltenen Umsatzsteuer begehrt.

    Nur, wenn sowohl auf Seiten des Leistungsempfängers als auch auf Seiten des Leistenden an den ursprünglichen, unrichtigen Umsatzsteuerfestsetzungen festgehalten wird, dürfte sich die Frage stellen, ob die Übertragung der Steuerschuldnerschaft zur Disposition der beteiligten Geschäftspartner stehen kann (vgl. dazu BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE, BStBl II 2014, 128; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, juris).

  • FG Münster, 31.01.2017 - 15 K 3998/15

    Keine fortbestehende Steuerschuldnerschaft des Bauträgers

    Sie, die Klägerin, schulde unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 V R 37/10 (Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 243, 20, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2014, 128) als Bauträgerin keine Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG.

    Im Rahmen seiner Gegenäußerung führt der Beklagte aus, dass zwar aufgrund der im Klageverfahren eingereichten Unterlagen die Anwendbarkeit des BFH-Urteils vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl. II 2014, 128) nachgewiesen sei.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl. II 2014, 128), der sich der erkennende Senat anschließt, kommt es für die Entstehung der Steuerschuld in der Person des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung darauf an, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl. II 2014, 128) festgestellt hat, ist § 13b UStG aufgrund des unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit teleologisch, d.h. einschränkend, auszulegen, so dass die Steuerschuld der Bauträger in Fällen wie dem Streitfall zu entfallen habe.

    Der erkennende Senat gibt - wie auch der BFH in seinem Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl. II 2014, 128) - dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Vorzug, der die anderen möglicherweise in Betracht kommenden Rechtsgrundsätze überlagert.

    Die Klägerin hat zwar während des Klageverfahrens erstmalig die Verträge und Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl. II 2014, 128) ergibt.

  • BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20

    Zahlungsanspruch von Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteuerbetrags gegen einen

    Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass das Finanzamt unter etwaiger fehlerhafter Beurteilung der Rechtslage zur Festsetzungsverjährung den Bauunternehmer als Steuerschuldner heranzieht.

    Mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entschied der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG 2010, § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011] entgegen der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende.

    Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwendeten (BFH, Urteil vom 22. August 2013 - V R 37/10, BFHE 243, 20, juris Rn. 39 ff., 50 ff.).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b UStG a.F. (vorliegend: § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG 2010 sowie § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011) ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 Rn. 14, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 22, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 18 ff., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    Das übereinstimmende Verständnis der Vertragsparteien hat sich mit Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) als unzutreffend herausgestellt.

    Diese Gefahr ist auch im Streitfall aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20), der in der Folge geänderten Verwaltungspraxis und des Umstands, dass die Beklagte Erstattungsanträge gestellt hat, entstanden.

  • BFH, 27.01.2016 - V B 87/15

    Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

  • BGH, 10.01.2019 - VII ZR 6/18

    Inanspruchnahme einer Tischlerei auf Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags aus

  • BFH, 06.07.2023 - V R 5/21

    Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16

    Steuerschuldnerschaft des Organträgers: keine Qualifizierung von Innenumsätzen

  • BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20

    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht

  • BFH, 13.11.2019 - V R 5/18

    Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten

  • BFH, 17.12.2015 - XI B 84/15

    AdV von nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden

  • BFH, 23.07.2020 - V R 32/19

    Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Organschaft

  • LG Heilbronn, 18.12.2017 - 6 O 344/17

    Werkvertragsvergütung: Verjährung des Anspruchs auf Anpassung der Vergütung durch

  • BFH, 28.08.2014 - V R 7/14

    Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung

  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

  • BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18

    Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags aufgrund

  • BFH, 11.12.2013 - XI R 21/11

    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

  • BGH, 10.01.2019 - VII ZR 7/18

    Anspruch auf Umsatzsteuernachzahlung aus abgetretenem Recht des Bauunternehmers;

  • FG Hamburg, 18.01.2018 - 3 K 209/17

    Zur Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG bei Insolvenz des leistenden Unternehmers

  • OLG Hamm, 18.06.2020 - 24 U 64/19

    Steuererstattung vor dem 14.02.2014 verlangt: Auftragnehmer hat Zahlungsanspruch!

  • FG Düsseldorf, 28.04.2017 - 1 K 2634/15

    Umsatzsteuer: Korrektur eines Umsatzsteuerbescheids wegen zu Unrecht

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 12 K 2945/19

    Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen - Zeitpunkt des

  • OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20

    Anspruch eines Bauunternehmers auf Zahlung von Umsatzsteuer aufgrund einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 K 5261/15

    Umsatzsteuer 2009

  • FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Zur Aufrechnung des Finanzamts mit nach § 27 Abs.

  • FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15

    Änderungsverbot nach § 176 AO bei Änderungen nach Vorliegen von

  • LG Münster, 20.11.2019 - 212 O 134/18
  • OLG Stuttgart, 16.11.2020 - 10 U 211/20

    Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages bei vorheriger

  • FG München, 10.10.2017 - 14 K 344/16

    Steuerbefreiung der Umsätze aus Gebäudeveräußerung

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 5 V 5026/15

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2009

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2018 - 12 K 2323/17

    Umsatzsteuerschuldnerschaft bei an eine Bauträgerin erbrachten Bauleistungen -

  • OLG Köln, 17.07.2018 - 16 U 127/17

    Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages

  • OLG Köln, 13.07.2018 - 16 U 30/18

    Bauträger erhält Umsatzsteuer erstattet: Bauunternehmer kann Zahlung an sich

  • FG Baden-Württemberg, 19.05.2016 - 1 K 3504/15

    Rückabwicklung der Verlagerung der Steuerschuld in sog. Bauträger-Fällen -

  • FG Nürnberg, 30.01.2018 - 2 K 1351/17

    Abrechnungsbescheids

  • OLG Stuttgart, 03.03.2020 - 10 U 406/19

    Bauvertrag: Anspruch eines Bauunternehmers auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen

  • FG Bremen, 14.11.2018 - 2 K 90/18

    Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides auf der Grundlage des

  • BFH, 22.02.2017 - XI R 17/15

    Erschließung eines Baugebiets; Zahlungen der Grundstückserwerber an

  • FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15

    Zeitliche Reichweite des § 27 Abs. 19 UStG

  • BFH, 22.08.2019 - V R 21/18

    Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten

  • BFH, 16.11.2016 - V R 35/16

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Mietereinbauten

  • LG Kassel, 09.03.2017 - 11 O 4079/16
  • BFH, 23.05.2016 - V B 20/16

    Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

  • FG Köln, 01.09.2015 - 9 V 1376/15

    Kein vorläufiger Steuerrechtsschutz bei der Rückabwicklung des

  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

  • LG Düsseldorf, 05.02.2016 - 33 O 86/15

    Trotz Änderung der BFH-Rechtsprechung: Vertrag ist Vertrag!

  • FG Münster, 12.08.2015 - 15 V 2153/15

    Vertrauensschutz für Bauleistende

  • KG, 25.09.2018 - 7 U 4/18

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

  • OLG Stuttgart, 10.01.2018 - 10 U 144/17

    Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Anspruch eines Bauunternehmers gegen den

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - 7 K 7243/16

    BFH-Rechtsprechung zur (fehlenden) Steuerschuldnerschaft von Bauträgern als

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2018 - 12 K 2324/17

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in sog. Bauträgerfällen - Von der

  • FG München, 20.12.2017 - 2 K 1368/17

    Zinsfestsetzung zur Umsatzsteuer

  • BFH - V R 3/18 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Erstattungszinsen, Rückwirkendes Ereignis, Steuerschuldner, Bauträger

  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20

    Rücknahme von Verspätungszuschlägen

  • BFH, 05.02.2014 - V B 2/14

    Reverse charge im Baubereich

  • FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15

    Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG im

  • BFH, 26.11.2014 - XI R 37/12

    Belegnachweis: Hinweis auf die Steuerbefreiung einer Lieferung als

  • FG Niedersachsen, 07.06.2018 - 5 V 123/18

    Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides wegen Ablaufs der

  • FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 3278/15

    Finanz- und Abgaberecht

  • OLG Köln, 06.07.2016 - 16 U 159/15

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei streitiger Umsatzsteuerschuldnerschaft

  • BFH, 26.09.2023 - V B 23/22

    Aufrechnung in sogenannten Bauträgerfällen (Aussetzungsverfahren)

  • BFH, 27.07.2021 - V R 3/20

    Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. Bauträgerfällen

  • OLG Braunschweig, 08.03.2018 - 8 U 80/17

    Pflicht des Auftraggebers zur Nachzahlung von Umsatzsteuer aus Werkverträgen

  • FG Düsseldorf, 10.06.2016 - 1 K 467/15

    Anforderung von Unterlagen in Form von Aufstellungen im Rahmen einer

  • BFH, 02.07.2014 - XI S 8/14

    AdV: Lieferung und Montage betriebsbereiter (sog. schlüsselfertiger)

  • LG Heilbronn, 03.09.2021 - 11 O 248/20

    Vereinbarung von "Nettovergütungen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer"

  • FG Niedersachsen, 03.07.2015 - 16 V 95/15

    Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG;

  • FG München, 20.05.2014 - 2 K 2289/11

    Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH für nach § 13b Abs. 1 Satz 1

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2157/21

    Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2011 und 2012

  • BFH, 27.02.2020 - V R 28/19

    Verfahrensfehler

  • LG Düsseldorf, 22.12.2016 - 16 O 325/15
  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3238/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen

  • LG Köln, 06.09.2018 - 83 O 12/18
  • OLG Düsseldorf, 28.11.2017 - 23 U 23/16

    Ergänzende Auslegung eines Bauvertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur

  • LG Münster, 13.07.2017 - 24 S 2/16

    Zahlungsanspruch eines Insolvenzverwalters auf den durch einen Bauträger an das

  • FG Niedersachsen, 19.11.2019 - 5 K 193/18

    Erlass eines rechtswidrigen Steuerbescheids nach Eintritt der

  • FG Sachsen, 01.02.2017 - 2 K 1209/16

    Keine Berichtigung einer weder unvollständigen noch unrichtigen Rechnung - keine

  • KG, 10.11.2020 - 7 U 125/19

    Ansprüche eines Bauunternehmers gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 K 1293/17

    Rückabwicklung der Bauträgerfälle: Verzinsung des

  • BFH, 28.09.2022 - XI R 28/20

    Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts

  • FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 135/15

    Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG im

  • FG Sachsen, 03.02.2021 - 2 K 763/20

    Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an einen Bauträger i.R.e.

  • LG Karlsruhe, 22.04.2020 - 6 O 20/19

    Umsatzsteuer für Leistungen eines Bauunternehmers: Anspruch eines Bauträgers

  • BFH, 21.03.2018 - V B 144/17

    Keine Aussetzung des FG-Verfahrens bis zur Entscheidung des Zivilgerichts über

  • BFH, 31.03.2016 - XI B 13/16

    Aussetzung der Vollziehung - berechtigtes Interesse - ernstliche Zweifel an der

  • FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18

    Erfüllungswirkung einer erfolgten Abtretung im Zusammenhang mit der Anwendung des

  • BFH, 30.06.2021 - XI B 81/20

    Fehlen von Entscheidungsgründen; angebliche Hinzuziehung des Leistungsempfängers

  • BFH, 10.01.2019 - V R 66/16

    Zu den Voraussetzungen des Vorsteuervergütungsverfahrens

  • FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17

    Zulassung und Annahme einer Forderungsabtretung im Bauträgerfall - Kenntnis über

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2020 - 5 U 147/19

    Ansprüche von Werkunternehmern gegen einen Bauträger; Erstattung gezahlter

  • OLG Köln, 15.08.2018 - 16 U 147/17

    Steuerberaterhaftung, Schadensberechnung; Überschuldungsbilanz;

  • OLG Celle, 14.05.2020 - 5 U 131/19

    Umkehr der Steuerschuldnerschaft hat Auswirkungen auf die Verjährung des

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - 18 U 21/17

    Trotz abweichender Vereinbarung: Bauträger muss Werklohn zzgl. Umsatzsteuer

  • BFH, 27.07.2021 - V R 27/20

    Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden nach § 171 Abs. 14 AO

  • BFH, 28.06.2022 - XI B 97/21

    Erlass von Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit; unerkannter Fall des § 13b UStG;

  • FG Köln, 07.11.2018 - 9 K 1484/15

    Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG in sog. Bauträgerfällen

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - 7 K 7211/18

    Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen im Rahmen des § 27 Abs. 19 UStG

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 5 U 39/17
  • OLG Frankfurt, 16.10.2017 - 29 U 182/16

    Bauvertrag: Beiderseitiger Irrtum über Steuerschuldnerschaft

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2022 - 7 K 7239/19

    Abrechnungsbescheide gem. § 218 Abs. 2 AO zur Umsatzteuer 2012, 2013

  • FG Nürnberg, 26.08.2015 - 2 V 1107/15

    Anforderungen an eine Aussetzung der Vollziehung bei Bedenken gegen die

  • FG Münster, 08.10.2020 - 5 K 20/17

    Erstattungspflicht bei zu Unrecht an Insolvenzverwalter ausgewiesenem

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3240/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit einer von einem Bauleistenden abgetretenen

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3243/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit einer von einem Bauleistenden abgetretenen

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3239/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3242/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit einer von einem Bauleistenden abgetretenen

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3241/21

    Aufrechnungen des Finanzamts mit von Bauleistenden abgetretenen

  • LG Essen, 09.12.2021 - 4 O 72/21

    Bauvertrag, Umsatzsteuer

  • BFH - V R 8/18 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Bauträger, Steuerschuldner, Änderung, Erstattungszinsen, Steuerfestsetzung

  • BFH - V R 7/18 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Bauträger, Steuerschuldner, Änderung, Erstattungszinsen, Steuerfestsetzung

  • LG Köln, 02.02.2018 - 7 O 14/17
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 7 K 7194/18

    Voraussetzungen für den Eintritt der Erfüllungswirkung gem. § 27 Abs. 19 Satz 4

  • OLG Köln, 30.03.2022 - 16 U 113/21

    Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag

  • FG München, 29.01.2020 - 3 K 1818/18

    Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Werklieferung durch einen im Ausland

  • OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 29/18

    Rechnung falsch adressiert: Auftraggeber muss trotzdem zahlen!

  • OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 86/18

    Ansprüche des Fiskus aus abgetretenem Recht über Zahlung von Umsatzsteuerbeträgen

  • FG Baden-Württemberg, 08.11.2021 - 9 K 1121/20

    Billigkeitserlass von Zinsen zur Umsatzsteuer bei Rechtsirrtum über die Person

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2019 - 23 U 16/18

    Verpflichtung einer Bauträgergesellschaft aus einem Werkvertrag zur Zahlung von

  • OLG Köln, 27.01.2022 - 16 U 113/21

    Schadensersatz wegen vermeintlicher Verletzung der Pflichten aus einem

  • OLG Hamm, 19.05.2020 - 24 U 203/19

    Anspruch auf Nachzahlung von Umsatzsteuer Änderung der rechtswidrigen

  • OLG Köln, 11.10.2018 - 17 U 92/17

    Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages

  • FG Düsseldorf, 22.01.2016 - 1 K 2734/13

    Umsatzsteuerschuld für bauwerksbezogene Werklieferungen und sonstige Leistungen;

  • OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 87/18

    Bauträger muss Umsatzsteuer an Fiskus erstatten!

  • OLG München, 20.01.2016 - 28 U 3609/15

    Zeitplan komplett umgeworfen: Vertragsstrafe entfällt!

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.10.2019 - 6 V 1039/19

    Energiesteuer - Widerruf der Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle bei

  • OLG Köln, 15.05.2019 - 11 U 162/18

    Zahlung von Restwerklohn Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer aus einem

  • LG Bonn, 20.07.2016 - 1 O 12/16
  • LG Verden, 07.08.2019 - 7 O 383/18
  • LG Ulm, 06.11.2017 - 3 O 200/17

    VOB-Bauvertrag - Fälligkeit des Umsatzsteueranteils des Werklohns

  • OLG Nürnberg, 16.02.2021 - 6 U 2603/20

    Anspruch auf Restwerklohnzahlung in Form eines Umsatzsteuerbetrags

  • LG Köln, 27.04.2018 - 7 O 318/17
  • LG Köln, 05.10.2017 - 2 O 21/17

    Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH zum Ersatz von nach Eintritt der

  • LG Duisburg, 02.05.2019 - 8 O 170/18
  • OLG Oldenburg, 02.10.2018 - 13 U 8/16

    Höhe der Bauhandwerkersicherheit mit oder ohne Umsatzsteuer?

  • LG München II, 14.09.2015 - 5 O 5430/13

    Keine Ansprüche aus Werkvertrag für Balkonläufe

  • FG Niedersachsen, 22.04.2022 - 5 K 106/21

    Aufrechnung

  • OLG Nürnberg, 07.04.2021 - 6 U 2603/20

    Insolvenzverwalterin macht Ansprüche auf Restwerklohnzahlung geltend

  • FG Sachsen, 22.09.2015 - 4 V 1014/15

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG

  • FG Köln, 15.03.2023 - 9 K 1267/20

    Verfahren - Zinsberechnung bei geänderten Steuerfestsetzungen

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Rechtsprechung
   BFH, 30.06.2011 - V R 37/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1693
BFH, 30.06.2011 - V R 37/10 (https://dejure.org/2011,1693)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2011 - V R 37/10 (https://dejure.org/2011,1693)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - V R 37/10 (https://dejure.org/2011,1693)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG - Begriff der Bauleistungen - Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung - Grundsatz des Vorrangs des ...

  • openjur.de

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG; Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG; Begriff der Bauleistungen; Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung; Grundsatz des Vorrangs des ...

  • Bundesfinanzhof

    EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 5, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 1, EWGRL 388/77 Art ... 21 Abs 1 Buchst a S 1, UStG § 3 Abs 1, UStG § 3 Abs 4, UStG § 3 Abs 9, UStG § 13b, EGEntsch 290/2004
    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG - Begriff der Bauleistungen - Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung - Grundsatz des Vorrangs des ...

  • Bundesfinanzhof

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG - Begriff der Bauleistungen - Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung - Grundsatz des Vorrangs des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

    Art 2 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 4 Abs 3 EWGRL 388/77, Art 5 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 5 Abs 5 EWGRL 388/77, Art 6 Abs 1 EWGRL 388/77
    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG - Begriff der Bauleistungen - Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung - Grundsatz des Vorrangs des ...

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Übergang der Umsatzsteuerschuld - Vorlage an den EuGH

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Vorlage zum Reverse-Charge-Verfahren

  • rewis.io

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG - Begriff der Bauleistungen - Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung - Grundsatz des Vorrangs des ...

  • rewis.io

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG - Begriff der Bauleistungen - Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung - Grundsatz des Vorrangs des ...

  • rechtsportal.de

    RL 77/388/EWG; EStG § 48 Abs. 1 S. 3; UStG § 13b
    Umfassung von Lieferungen neben Dienstleistungen vom Begriff der Bauleistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG; Ausübung der Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte ...

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG

  • ibr-online

    EuGH-Vorlage zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

  • Der Betrieb

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    EuGH-Vorlage zum Reverse Charge Verfahren bei Bauleistungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    EuGH-Vorlage zum Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    EuGH-Vorlage zum Reverse Charge Verfahren bei Bauleistungen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Vorlage zum Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unionsrechtliche Voraussetzungen des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vorlage an den EuGH: Umkehr der Umsatzsteuerschuld auch bei GU-Leistung? (IBR 2011, 1396)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 477
  • EuZW 2011, 803
  • BB 2012, 1066
  • DB 2011, 1728
  • BStBl II 2011, 842
  • BauR 2011, 1863
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das innerstaatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede --auch spätere-- entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 19. November 2009 C-314/08, Filipiak, Slg. 2009, I-11049 Rdnr. 81).

    Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts wird der Konflikt zwischen einer Vorschrift des nationalen Gesetzes und einer unmittelbar anwendbaren Regelung des Unionsrechts für ein nationales Gericht dadurch gelöst, dass es das Unionsrecht anwendet und die entgegenstehende nationale Vorschrift erforderlichenfalls unangewandt lässt (EuGH-Urteil Filipiak in Slg. 2009, I-11049 Rdnr. 82).

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
    Bei anderen Ermächtigungen, wie z.B. der Ermächtigung, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, ist der EuGH davon ausgegangen, dass "ein Mitgliedstaat, wenn er beschlossen hat, von der ihm in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG eröffneten Möglichkeit, auf eine Kategorie von Dienstleistungen im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, Gebrauch zu machen, unter der Voraussetzung, dass der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorie von Dienstleistungen beschränken" kann (EuGH-Urteil vom 6. Mai 2010 C-94/09, Kommission/Frankreich, Umsatzsteuer-Rundschau 2010, 454 Rdnr. 28).
  • BFH, 24.07.1969 - V R 9/66

    Gebäude - Fremder Grund und Boden - Gewerbliche Zwecke - Pachtzins - Steuerbarer

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
    Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein Unternehmer, der auf einem ihm nicht gehörenden Grundstück ein Gebäude errichtet, an den Grundstückseigentümer eine derartige Werklieferung ausführt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 1969 V R 9/66, BFHE 97, 196, BStBl II 1970, 71 zur gleichlautenden Bestimmung in § 3 Abs. 2 UStG 1951).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
    Insoweit ist im Streitfall entscheidungserheblich, ob bei einer Regelung, die einen Übergang der Steuerschuld nicht für Bauleistungen an alle Steuerpflichtigen anordnet, sondern nur für Leistungen an Steuerpflichtige, die selbst Bauleistungen erbringen, der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. allgemein EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279 Rdnr. 44, und vom 26. April 2005 C-376/02, "Goed Wonen", Slg. 2005, I-3445 Rdnr. 32) hinreichend gewahrt ist, wenn der Leistende nicht rechtssicher feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die Steuerschuld seines Leistungsempfängers im Hinblick auf die hierfür in der Person des Leistungsempfängers zu erfüllenden Bedingungen vorliegen.
  • EuGH, 26.04.2005 - C-376/02

    "Goed Wonen" - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
    Insoweit ist im Streitfall entscheidungserheblich, ob bei einer Regelung, die einen Übergang der Steuerschuld nicht für Bauleistungen an alle Steuerpflichtigen anordnet, sondern nur für Leistungen an Steuerpflichtige, die selbst Bauleistungen erbringen, der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. allgemein EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279 Rdnr. 44, und vom 26. April 2005 C-376/02, "Goed Wonen", Slg. 2005, I-3445 Rdnr. 32) hinreichend gewahrt ist, wenn der Leistende nicht rechtssicher feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die Steuerschuld seines Leistungsempfängers im Hinblick auf die hierfür in der Person des Leistungsempfängers zu erfüllenden Bedingungen vorliegen.
  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
    Bedenken gegen eine Untergruppenbildung nach § 3 Abs. 4 UStG ergeben sich auch daraus, dass für diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage in der Richtlinie 77/388/EWG besteht und die Vorschrift möglicherweise mit den Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung zur Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 19 ff.), nicht in Einklang steht.
  • EuGH, 29.05.1997 - C-63/96

    Finanzamt Bergisch Gladbach / Skripalle

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
    dd) Schließlich kann zu berücksichtigen sein, dass die Ermächtigung 2004/290/EG als von der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sonderregelung dem Grundsatz enger Auslegung unterliegt (vgl. zur engen Auslegung derartiger Ermächtigungen z.B. EuGH-Urteil vom 29. Mai 1997 C-63/96, Skripalle, Slg. 1997, I-2847, Leitsatz 1), was eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Bauleistungen auf Baudienstleistungen rechtfertigen könnte.
  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2011 V R 37/10 (BFHE 233, 477, BStBl II 2011, 842) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • FG München, 10.10.2017 - 14 K 344/16

    Steuerbefreiung der Umsätze aus Gebäudeveräußerung

    Erforderlich ist, dass der Leistungsempfänger die bezogenen Bauleistungen seinerseits wieder für eine derartige Leistung verwendet (BFH-Urteil in BStBl II 2011, 842 für das Umsatzsteuergesetz in der Fassung des Jahres 2005; BFH-Urteil vom 11. Dezember 2013 XI R 21/11, BStBl II 2014, 425 für das Umsatzsteuergesetz in der Fassung des Jahres 2007; Urteil des Finanzgerichts - FG - Münster vom 31. Januar 2017 15 K 3998/15 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2017, 527; FG Düsseldorf vom 28. April 2017 1 K 2634/15 U, EFG 2017, 1217, Rev. XI R 21/17).

    Dies gilt - entgegen der Auffassung des FA - unabhängig davon, ob die Erwerber der von der Klägerin veräußerten Immobilien entsprechend einer später veröffentlichten Verwaltungsregelung (Abschn. 13b.3 Abs. 8 Sätze 6 und 7 des Umsatzsteueranwendungserlasses - UStAE - in der Fassung des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1289) "Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung" genommen haben (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2011, 842, Rz 34 f., II51 f., 59).

  • BFH, 27.01.2016 - V B 87/15

    Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

    Denn dem BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 37/10 (BFHE 233, 477, BStBl II 2011, 842) lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der sich Leistender und Leistungsempfänger --anders als im Streitfall-- an die Verwaltungsanweisung in Abschn. 182a Abs. 10 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 halten wollten, der Leistungsempfänger aber das Vorliegen der dort vorgesehenen Voraussetzungen in Abrede stellte.
  • OLG Hamm, 18.06.2020 - 24 U 64/19

    Steuererstattung vor dem 14.02.2014 verlangt: Auftragnehmer hat Zahlungsanspruch!

    Der Bundesfinanzhof hatte im Verfahren V R 37/10 bereits in seiner EuGH-Vorlage (vgl. BFH, EuGH-Vorlage vom 30. Juni 2011 - V R 37/10 - DStR 2011, 1463), also im Juni 2011, Bedenken formuliert, ob diese Regelung zum Übergang der Steuerschuld unionsrechtlich zulässig war und die bisherige Finanzpraxis einer gerichtlichen Überprüfung standhielte (vgl. Lippross, DStR 2016, 993 (996)).
  • FG Hessen, 26.09.2013 - 1 K 2198/11

    Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen als Bauleistungen; Lieferung und

    Das von der Klägerin angeführte Vorlageverfahren (BFH-Beschluss vom 30.06.2001 V R 37/10, BFH/NV 2011, 1633), welches der EuGH mit Urteil vom 13.12.2012 C-395/11 entschieden habe, sei für den hier zu entscheidenden Fall nicht entscheidungserheblich.
  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2011 - 9 K 5187/08

    Voraussetzungen für die Bauunternehmereigenschaft nach § 13b Abs.2 Satz 2 UStG

    Der Senat schließt sich damit dem Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 1. September 2010 (5 K 3000/08 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 278) an, gegen das unter dem Aktenzeichen V R 37/10 Revision eingelegt wurde; ebenso Stadie, in: Stadie, UStG Kommentar, 2009, § 13b Rz 47 und in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 13b Rz 211, Lfg 136 Oktober 2008; Küffner/Zugmaier, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2004, 712, 713).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 7 K 7345/12

    Abführungspflicht bei Bauleistungen

    Wenn er zu Unrecht die Steuer einbehält, droht ihm ggf. die zivilrechtliche Inanspruchnahme in Höhe des Umsatzsteuerbetrags durch den Leistenden (vgl. FG Münster, Urteil vom 01.09.2010 5 K 3000/08 U, EFG 2011, 278, Revision anhängig unter dem Az. V R 37/10; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2011 9 K 5187/08, EFG 2012, 282, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 21/11; Mößlang in Sölch/Ringleb, UStG, § 13b Rz 39).

    Erst recht ungeeignet, eine für beide Beteiligte einschätzbare Rechtslage über die Einbehaltungs- und Abführungspflicht herbeizuführen, ist die in Abschn. 182a Abs. 10 Satz 3 UStR 2005 (heute: Abschn. 13b.3 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass -UStAE-) enthaltene 10-%-Grenze, weil diese für den Leistenden nicht erkennbar und überprüfbar ist (Bundesfinanzhof -BFH-, Vorlagebeschluss vom 30.06.2011 V R 37/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 233, 477, BStBl II 2011, 842, Rz 58; FG Münster, Urteil vom 01.09.2010 5 K 3000/08 U, EFG 2011, 278, Revision anhängig unter dem Az. V R 37/10; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2011 9 K 5187/08, EFG 2012, 282, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 21/11; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13b Rz 385; Gerber, NWB 2013, 1009 [1013]).

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2012 - 14 V 3826/11

    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Baulieferung

    Derzeit sei ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (V R 37/10), in dem geklärt werden soll, ob es ausreicht, dass der Leistungsempfänger nur gelegentlich Bauleistungen erbringt, um ihm die Pflicht aufzuerlegen, anstelle des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer an das Finanzamt (FA) abzuführen.

    Am 30. Juni 2011 legte der BFH (V R 37/10, BStBl II 2011, 842) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung u.a. die Fragen vor, ob die europarechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 199 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nur für Dienstleistungen im Baugewerbe erlauben oder auch für (Bau)Lieferungen sowie ob im Falle der mangelnden Vereinbarkeit mit Unionsrecht die nationale Regelung insgesamt (§ 13b UStG) unanwendbar ist (C-395/11).

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