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   BFH, 26.09.2019 - V R 38/18   

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BFH, 26.09.2019 - V R 38/18 (https://dejure.org/2019,41923)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2019 - V R 38/18 (https://dejure.org/2019,41923)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2019 - V R 38/18 (https://dejure.org/2019,41923)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Innergemeinschaftliche PKW-Lieferungen - und das vermutete Scheingeschäft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Innergemeinschaftliche Lieferungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Innergemeinschaftliche Lieferung bei fehlendem Belegnachweis

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Belegnachweis und Unternehmereigenschaft bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 169, AO § 171, UStG 1980 § 4, UStDV § 17a
    Belegnachweis, Abholung, Versendung, Lieferung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2020, 654
  • BStBl II 2020, 112
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG München, 10.10.2018 - 3 K 1983/17

    Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 38/18
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 10.10.2018 - 3 K 1983/17 aufgehoben.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 383 veröffentlichten Urteil des FG lag aufgrund einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) keine Festsetzungsverjährung vor.

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 38/18
    (1) Zum Erfordernis, in Rechnungen "den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers" anzugeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG), hat der BFH nach Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- (Urteil Geissel und Butin vom 15.11.2017 - C-374/16 und C-375/16, EU:C:2017:867) entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist und dass jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift ausreicht, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist (BFH-Urteil vom 21.06.2018 - V R 25/15, BFHE 262, 248, BStBl II 2018, 809, Leitsätze 1 und 2).

    Denn dieses Identifizierungserfordernis besteht ebenso beim Vorsteuerabzug und wird dort nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil Geissel und Butin, EU:C:2017:867, Rz 43) durch die Angabe der USt-IdNr.

  • BFH, 21.06.2018 - V R 28/16

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 38/18
    Dabei folgt aus der Rechtsprechung zur Anerkennung von Briefkastenanschriften als Rechnungsangabe auch, dass die Angabe einer bloßen Briefkastenanschrift mit postalischer Erreichbarkeit für sich allein nicht zur Annahme einer fehlenden Unternehmereigenschaft berechtigt, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BFH-Urteil vom 21.06.2018 - V R 28/16, BFHE 262, 253, BStBl II 2018, 806, Rz 31).
  • BFH, 21.06.2018 - V R 25/15

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 38/18
    (1) Zum Erfordernis, in Rechnungen "den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers" anzugeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG), hat der BFH nach Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- (Urteil Geissel und Butin vom 15.11.2017 - C-374/16 und C-375/16, EU:C:2017:867) entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist und dass jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift ausreicht, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist (BFH-Urteil vom 21.06.2018 - V R 25/15, BFHE 262, 248, BStBl II 2018, 809, Leitsätze 1 und 2).
  • BFH, 25.04.2013 - V R 28/11

    Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 38/18
    a) Die Abnehmereigenschaft bestimmt sich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen --wie sonst auch-- nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (BFH-Urteil vom 25.04.2013 - V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, unter II.2.c aa).
  • BFH, 17.02.2011 - V R 28/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 38/18
    Verdeckt das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft, ist nach § 41 Abs. 2 Satz 2 AO das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgeblich (BFH-Urteil vom 17.02.2011 - V R 28/10, BFHE 233, 331, unter II.2.b).
  • BFH, 11.08.2011 - V R 50/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerpflicht bei Täuschung über Abnehmer -

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 38/18
    Die zivilrechtlichen Vereinbarungen sind der Abnehmerbestimmung allerdings nicht zugrunde zu legen, wenn es sich bei diesen um Scheingeschäfte i.S. von § 41 AO handelt (BFH-Urteil vom 11.08.2011 - V R 50/09, BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, unter II.2.b aa).
  • BFH, 26.06.2014 - IV R 51/11

    Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung - Anwendung des § 68 FGO auf

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 38/18
    Auf die Dauer der Prüfungsunterbrechung kommt es dann nach der Rechtsprechung des BFH nicht mehr an (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.06.2014 - IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716).
  • BFH, 19.03.2015 - V R 14/14

    Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen

    Auszug aus BFH, 26.09.2019 - V R 38/18
    Zwar ist das FG bei einem fehlenden Belegnachweis zur Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung durchzuführen (BFH-Urteil vom 19.03.2015 - V R 14/14, BFHE 250, 248, BStBl II 2015, 912).
  • BFH, 12.03.2020 - V R 20/19

    Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

    Im Hinblick hierauf kommt es auf die weiteren Details des Transports und einer Anwendung von § 10 UStDV nicht an (vgl. zur entsprechenden Sachbehandlung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Senatsurteil vom 26.09.2019 - V R 38/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2020, 112, Rz 17, und zur übereinstimmenden Bedeutung des Beleg- und Buchnachweises bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Senatsurteil in BFHE 226, 177, BStBl II 2010, 517, Rz 20).
  • FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17

    Feststellungslast des Finanzamt für das Vorliegen der Voraussetzungen von

    Nach Einlegung der Revision (V R 38/18, BStBl II 2020, 112) hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts München mit Urteil vom 26. September 2019 auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Finanzgericht München, weil das Finanzgericht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Unrecht verneint habe.

    Dies steht fest aufgrund des Urteils des BFH vom 26. September 2019 (V R 38/18, BStBl II 2020, 112) und an dessen rechtliche Beurteilung der festgestellten Tatsachen ist das erkennende Gericht gemäß § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden.

    Steht - wie im Streitfall - aufgrund einer durchgeführten Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden (BFH-Urteil vom 26. September 2019 V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rz. 17).

  • FG Münster, 23.02.2022 - 5 K 977/19

    Änderung von Umsatzsteuerbescheiden; Steuerfreiheit innergemeinschaftliche

    Der Senat ist bei einem fehlenden Belegnachweis nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung durchzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 19.03.2015 - V R 14/14, BStBl II 2015, 912; vom 26.09.2019 - V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rn. 19).

    Der Senat ist bei einem fehlenden Belegnachweis nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung durchzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 19.03.2015 - V R 14/14, BStBl II 2015, 912; vom 26.09.2019 - V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rn. 19).

    Der Senat ist bei einem fehlenden Belegnachweis nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung durchzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 19.03.2015 - V R 14/14, BStBl II 2015, 912; vom 26.09.2019 - V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rn. 19).

  • BFH, 12.03.2020 - V R 24/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20/19 -

    Im Hinblick hierauf kommt es auf die weiteren Einzelheiten zur Anwendung von §§ 9, 10 UStDV nicht an (vgl. zur entsprechenden Sachbehandlung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Senatsurteil vom 26.09.2019 - V R 38/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2020, 112, Rz 17, und zur übereinstimmenden Bedeutung des Beleg- und Buchnachweises bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Senatsurteil vom 28.05.2009 - V R 23/08, BFHE 226, 177, BStBl II 2010, 517, Rz 20).
  • BFH, 04.12.2019 - V B 2/19

    Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Steht aber aufgrund einer vom Finanzgericht (FG) durchgeführten Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden (BFH-Urteil vom 26.09.2019 - V R 38/18).

    Soweit es die Klägerin als ungeklärt ansieht, ob es der Ordnungsmäßigkeit des Belegnachweises entgegensteht, dass der Rechnungsempfänger an der in der Rechnung angegebenen Anschrift keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, berücksichtigt sie nicht, dass der BFH bereits entschieden hat, dass der sich aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden kann, da aus der Rechtsprechung zur Anerkennung von Briefkastenanschriften als Rechnungsangabe auch folgt, dass die Angabe einer bloßen Briefkastenanschrift mit postalischer Erreichbarkeit für sich allein nicht zur Annahme einer fehlenden Unternehmereigenschaft berechtigt (BFH-Urteil vom 26.09.2019 - V R 38/18).

  • FG Münster, 15.12.2020 - 5 K 1805/20

    Steuerpflichtigkeit des Verkaufs eines Fahrzeugs oder Steuerfreiheit als

    Steht danach z.B. aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden (BFH, Urteil vom 26.09.2019, V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rz. 17).

    Zu einer Beweiserhebung wäre das Gericht wegen des fehlenden Belegnachweis zur Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet auch nicht verpflichtet gewesen (BFH, Urteile vom 26.09.2019, V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rz. 19; vom 19.03.2015, V R 14/14, BStBl II 2015, 912).

  • FG Schleswig-Holstein, 23.02.2022 - 4 V 90/21

    Innergemeinschaftliche Lieferung von Kraftfahrzeugen: Kein hinreichender

    Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (§ 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV; zu den Einzelheiten § 17c Abs. 2 UStDV; s. dazu BFH-Urteil vom 26. September 2019, V R 38/18, BStBl. 2020, 112).

    Er hat gegensätzliche Erkenntnisse oder Indizien zu widerlegen, und er kann grundsätzlich behördliche oder gerichtliche Ermittlungen weder auf Antrag, noch von Amts wegen verlangen (BFH-Urteil vom 19. März 2015, V R 14/14, BStBl II. 2015, 912; zur Beachtung einer gleichwohl durchgeführten Beweisaufnahme s. BFH-Urteil vom 26. September 2019, V R 38/18, BStBl. 2020, 112).

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    AO § 169, AO § 171, UStG 1980 § 4, UStDV § 17a
    Belegnachweis, Abholung, Versendung, Lieferung

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