Weitere Entscheidung unten: BFH, 19.05.2005

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   BFH, 06.11.2002 - V R 50/01   

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https://dejure.org/2002,1743
BFH, 06.11.2002 - V R 50/01 (https://dejure.org/2002,1743)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2002 - V R 50/01 (https://dejure.org/2002,1743)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2002 - V R 50/01 (https://dejure.org/2002,1743)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1980/1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 13 Teil B Buchst. f

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UStG 1980/1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 13 Teil B

  • Wolters Kluwer

    Veranstaltung eines Kartenspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank - Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG - Spielcasino - Karten-Memory-Spiele - Spielregeln - Gewerberechtliche Erlaubnis - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes - Überschreitung ...

  • Judicialis

    UStG 1980/1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG 1980/1991 § 4 Nr. 9 Buchst. b; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflicht von Kartenspielen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreiben eines Kartenspiels, das nicht der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts entspricht ? Identität mit Kartenspiel im Fall des EuGH-Urteils vom 11. 6. 1998 Rs. C-283/95, Karlheinz Fischer (EuGHE 1998 S.??I-3369) ? Ist Richtlinie 77/388/EWG genügend klar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 145
  • BB 2003, 141
  • DB 2003, 190
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 50/01
    Der Einspruch des Klägers hatte insoweit Erfolg, als das FA aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 11. Juni 1998 Rs. C-283/95, Karlheinz Fischer (Slg. 1998, I-3369) das Roulettespiel steuerfrei beließ.

    Das Finanzgericht (FG) kam zum Ergebnis, entsprechend den Grundsätzen des EuGH-Urteils in Slg. 1998, I-3369 seien auch die Kartenspielumsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) von der Umsatzsteuer befreit; der Unternehmer könne sich insoweit unmittelbar auf diese Vorschrift berufen.

    Es meint, die Grundsätze des EuGH-Urteils in Slg. 1998, I-3369 könnten nicht ohne weiteres auf das vom Kläger veranstaltete Kartenspiel übertragen werden; es handele sich um das Spiel "Jeu 21".

    Nach dem Urteil des EuGH in Slg. 1998, I-3369 ist Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist.

    In dem Urteil in Slg. 1998, I-3369 (Randnr. 11) ist der EuGH nämlich davon ausgegangen, dass Karlheinz Fischer von der ihm erteilten Spielerlaubnis derart abwich, dass das von ihm veranstaltete Spiel dem Roulettespiel gleichkam, wie es in ordnungsgemäß zugelassenen öffentlichen Spielbanken betrieben wird.

    Im Streitfall dürfte die Vorschrift des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG alleine nicht hinreichend klar, genau und unbedingt sein (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs, Urteil vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93, Glawe, Slg. 1994, I-1679 Randnr. 9 ff.; EuGH-Urteil in Slg. 1998, I-3369).

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 50/01
    Im Streitfall dürfte die Vorschrift des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG alleine nicht hinreichend klar, genau und unbedingt sein (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs, Urteil vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93, Glawe, Slg. 1994, I-1679 Randnr. 9 ff.; EuGH-Urteil in Slg. 1998, I-3369).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 50/01
    Im Übrigen kann sich der Einzelne nur auf solche Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG berufen, die hinreichend klar und genau und nicht an Bedingungen geknüpft sind (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 6. Juli 1995 Rs. C-62/93, Soupergaz, Slg. 1995, I-1883 Randnr. 34).
  • FG Münster, 17.04.2001 - 15 K 6234/00

    Steuerfreiheit illegaler Kartenspielumsätze

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 50/01
    Gegen das Urteil des FG, das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1252 veröffentlicht ist, wendet sich das FA mit der vorliegenden Revision.
  • OLG Köln, 22.05.2007 - 8 W 10/07

    Nichtbelehrung über Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen Umsatzsteuerbescheide und

    Insbesondere unterblieb ein Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhof vom 6.11.2002 (V R 50/01) und die darin zur fehlenden Umsatzsteuerpflicht von Einnahmen privater Glücksspielbetreiber vertretene Rechtsaufassung sowie der Rat, gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 Einspruch einzulegen.

    und 8.9.2003 einzulegen, belehrt und diese insbesondere nicht auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhof vom 6.11.2002 (V R 50/01, BFH/NV 2003, 273 ff.) hingewiesen hat.

    Dem Vorlagebeschluss vom 6.11.2002 lag zwar insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als es um die Umsatzsteuerfreiheit der privaten Veranstaltung eines Kartenspiels und nicht um die private Aufstellung von Geldspielautomaten ging (vgl. BFH/NV 2003, 273 ff.).

    Der Beschluss des Bundesfinanzhofs wurde bereits Anfang 2003 in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht, deren Lektüre von einem Steuerberater verlangt werden kann, namentlich am 19.02.2003 in Heft 4 des "DStR-Entscheidungsdienstes", der zweimal monatlich als Beilage zu der Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht" erscheint (DStRE 2003, 235 ff.; vgl. ferner BFH/NV 2003, 273 ff.; DB 2003, 190; BB 2003, 141 f.).

    Auf der Grundlage dieser Entscheidung befand der Bundesfinanzhof am 19.5.2005 (V R 50/01, BFH/NV 2005, 1881 f.), dass sich ein Veranstalter von Kartenspielen auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B lit. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen könne, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung finde.

  • BFH, 19.05.2005 - V R 50/01

    USt-Befreiung; Veranstaltung von Kartenspielen

    Mit Beschluss vom 6. November 2002 (BFHE 200, 145) hatte der Senat das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und dem EuGH gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:.
  • BFH, 19.10.2011 - XI R 20/09

    Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungs- und Beratungsleistungen einer

    bb) Nichts anderes gilt für § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG a.F. Der Grund für die in dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung war auch hier die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, weil die zugelassenen öffentlichen Spielbanken nach Maßgabe des Spielbankenrechts der einzelnen Bundesländer einer Spielbankabgabe in der Regel von 80 % der Bruttoerträge unterlagen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. November 2002 V R 50/01, BFHE 200, 145, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2003, 81, und V R 7/02, BFHE 200, 149, UR 2003, 83, jeweils unter III.2.; Bunjes/Heidner, UStG, 10. Aufl., § 4 Nr. 9 Rz 13).
  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2659/07

    Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund der Entscheidung

    Die mögliche Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen ist erst im Anschluss an die Rechtssache Fischer zum unerlaubten Roulettespiel (EuGH-Urteil vom 11. Juni 1998 RS. C-283/95, UR 1998, 384) diskutiert und mit Vorabentscheidungsersuchen vom 06.11.2002 (V R 7/02 - Linneweber -, UR 2003, 81) höchstrichterlich problematisiert worden.
  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 3432/07

    Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung;

    Die mögliche Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen ist erst im Anschluss an die Rechtssache Fischer zum unerlaubten Roulettespiel (EuGH-Urteil vom 11. Juni 1998 RS. C-283/95, UR 1998, 384) diskutiert und mit Vorabentscheidungsersuchen vom 06.11.2002 (V R 7/02 - Linneweber -, UR 2003, 81) höchstrichterlich problematisiert worden.
  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2174/07

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

    Die mögliche Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen ist erst im Anschluss an die Rechtssache Fischer zum unerlaubten Roulettespiel (EuGH-Urteil vom 11. Juni 1998 RS. C-283/95, UR 1998, 384) diskutiert und mit Vorabentscheidungsersuchen vom 06.11.2002 (V R 7/02 - Linneweber -, UR 2003, 81) höchstrichterlich problematisiert worden.
  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2784/07

    Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund der

    Die mögliche Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen ist erst im Anschluss an die Rechtssache Fischer zum unerlaubten Roulettespiel (EuGH-Urteil vom 11. Juni 1998 RS. C-283/95, UR 1998, 384) diskutiert und mit Vorabentscheidungsersuchen vom 06.11.2002 (V R 7/02 - Linneweber -, UR 2003, 81) höchstrichterlich problematisiert worden.
  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2022/07

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

    Die mögliche Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen ist erst im Anschluss an die Rechtssache Fischer zum unerlaubten Roulettespiel (EuGH-Urteil vom 11. Juni 1998 RS. C-283/95, UR 1998, 384) diskutiert und mit Vorabentscheidungsersuchen vom 06.11.2002 (V R 7/02 - Linneweber -, UR 2003, 81) höchstrichterlich problematisiert worden.
  • FG Düsseldorf, 26.11.2010 - 1 K 4104/08

    Vorsteuerabzug aus dem Rückkauf von Geldspielgeräten; Ermittlung des

    Denn als maßgebliches oder gar führendes Unternehmen der Spielautomatenbranche dürften der Klägerin die maßgeblichen EuGH-Verfahren spätestens seit den BFH-Vorlagebeschlüssen vom 06.11.2002 (V R 7/02, BFHE 200, 149, BFH/NV 2003, 275; V R 50/01, BFHE 200, 145, BFH/NV 2003, 273) bekannt gewesen sein.
  • OLG Frankfurt, 28.09.2009 - 17 U 81/09
    Der Beklagte hat seine Pflichten aus diesem Vertrag verletzt, weil er diesen nicht auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 6.11.2002 nach dessen Veröffentlichung in der DStRE 2003, S. 235 ff - einem Pflichtblatt für Steuerberater - hingewiesen hat und deshalb - mangels Stellung eines Abänderungsantrags - Festsetzungsverjährung für den mit der Klage primär verfolgten Schadensersatzanspruch für den Veranlagungszeitraum 1999 mit Ablauf des 31.12.2004 eintrat.
  • FG Münster, 17.09.2009 - 5 K 327/09

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2447/07

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

  • OLG Hamm, 25.07.2007 - 30 U 8/07

    Auswirkungen der "Linneweber-Entscheidung" für private Spielhallenbetreiber

  • FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 128/04

    Besteuerung der Umsätze aus Geldspielgeräten; Nichtigkeit der

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2448/07

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 3522/07

    Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung;

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 3521/07

    Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung;

  • FG Düsseldorf, 18.03.2015 - 4 K 1044/14

    Steuerliche Relevanz von Umsätzen eines Automatenaufstellers aus Geldspielgeräten

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 1671/07

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

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Rechtsprechung
   BFH, 19.05.2005 - V R 50/01 (1)   

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https://dejure.org/2005,11328
BFH, 19.05.2005 - V R 50/01 (1) (https://dejure.org/2005,11328)
BFH, Entscheidung vom 19.05.2005 - V R 50/01 (1) (https://dejure.org/2005,11328)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - V R 50/01 (1) (https://dejure.org/2005,11328)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Erhebung von Mehrwertsteuern auf Kartenspiele - Zulässigkeit der Besteuerung der Einnahmen eines Kasinos - Vergleichbarkeit von ausserhalb von Kasinos durchgeführten Kartenspielen mit innerhalb von Kasinos durchgeführten Kartenspielen

  • Judicialis

    FGO § 74; ; 1980/1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; 1980/1991 § 4 Nr. 9 Buchst. b

  • rechtsportal.de

    USt-Befreiung; Veranstaltung von Kartenspielen

  • datenbank.nwb.de

    Kartenspielumsätze des Betreibers eines Spielcasinos von der Umsatzsteuer befreit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 9 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst f, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst f
    Glückspiel; Kartenspiel; Roulettespiel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus BFH, 19.05.2005 - V R 50/01
    Der Einspruch des Klägers hatte insoweit Erfolg, als das FA aufgrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 11. Juni 1998 Rs. C-283/95 --Karlheinz Fischer-- (Slg. 1998, I-3369, Internationales Steuerrecht --IStR-- 1998, 399) das Roulettespiel steuerfrei beließ.

    Das Finanzgericht (FG) kam zum Ergebnis, entsprechend den Grundsätzen des EuGH-Urteils in Slg. 1998, I-3369, IStR 1998, 399 seien auch die Kartenspielumsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) von der Umsatzsteuer befreit; der Unternehmer könne sich insoweit unmittelbar auf diese Vorschrift berufen.

    Es meint, die Grundsätze des EuGH-Urteils in Slg. 1998, I-3369, IStR 1998, 399 könnten nicht ohne weiteres auf das vom Kläger veranstaltete Kartenspiel übertragen werden; es handele sich um das Spiel "Jeu 21".

    Ebenso wenig hindert der Umstand, dass die Spielbanken einer auf der Grundlage ihrer Spielerträge berechneten Spielbankabgabe unterliegen, dass die Veranstaltung von Glücksspielen in zugelassenen öffentlichen Spielbanken und außerhalb dieser Spielbanken "die Ausübung der gleichen Tätigkeit" darstellt (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1998, I-3369, IStR 1998, 399 RandNr. 29).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus BFH, 19.05.2005 - V R 50/01
    Der EuGH hat die Sache mit der Rs. C-453/02 verbunden und mit Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 --Edith Linneweber-- und C-462/02 --Savvas Akritidis-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 194 mit Anm. Birk/Jahndorf, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 371 mit Anm. Zugmaier, IStR 2005, 200 mit Anm. Dziadkowski, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --EuZW-- 2005, 210 mit Anm. Thym/ Heckeler) geantwortet:.
  • BFH, 06.11.2002 - V R 50/01

    Steuerpflicht von Kartenspielen

    Auszug aus BFH, 19.05.2005 - V R 50/01
    Mit Beschluss vom 6. November 2002 (BFHE 200, 145) hatte der Senat das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und dem EuGH gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:.
  • FG Münster, 17.04.2001 - 15 K 6234/00

    Steuerfreiheit illegaler Kartenspielumsätze

    Auszug aus BFH, 19.05.2005 - V R 50/01
    Gegen das Urteil des FG, das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1252 veröffentlicht ist, wendet sich das FA mit der vorliegenden Revision.
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    und IV.2., Rz 17, 31; vom 12.05.2005 - V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617, unter II.1., Rz 14; vom 19.05.2005 - V R 50/01, BFH/NV 2005, 1881, unter II.1., Rz 16; vom 17.12.2008 - XI R 79/07, BFHE 224, 156, BStBl II 2009, 434, Rz 17; vom 01.09.2010 - V R 32/09, BFHE 231, 315, BStBl II 2011, 300, Rz 10 und 11; vom 10.11.2010 - XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz 29 ff.; vom 22.02.2017 - V B 122/16, BFH/NV 2017, 772; in BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz 16, 32).
  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbiete es, gleichartige und untereinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH-Urteil vom 17.02.2005 C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akriditis, DStR 2005, 371 [BFH 07.07.2004 - XI R 44/03] sowie nachfolgend BFH-Urteile vom 12.05.2005 V R 7/02, BStBl. II 2005, 617 und vom 19.05.2005 V R 50/01, BFH/NV 2005, 1881; Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 9 Rz. 80 sowie Heidner in Bunjes, § 4 Nr. 9 UStG Rdz. 17, jeweils m. w. N.).

    Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die "beabsichtigte Änderung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG Folge des Urteils des EuGH vom 17.02.2005 (verbundene Rechtssachen C-453/02 und C-462/02) und der Anschluss-Urteile des BFH vom 12.05.2005 V R 7/02 und vom 19.05.2005 V R 50/01 ist, wonach es unzulässig ist, Umsätze gewerblicher Glücksspielanbieter zu besteuern, während Umsätze zugelassener öffentlicher Spielbanken steuerbefreit sind.

  • BFH, 29.05.2008 - V R 7/06

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von sog. "Fun-Games"

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, da die streitigen Umsätze zum einen nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen und die Klägerin zum anderen auch keine öffentliche Spielbank betreibt (vgl. hierzu bereits BFH-Urteile vom 12. Mai 2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617, und vom 19. Mai 2005 V R 50/01, BFH/NV 2005, 1881: Nachfolgeentscheidungen zum EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 in den verbundenen Rs. C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akritidis, Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 194).

    Zwar kann sich ein Veranstalter oder Betreiber von "Glücksspielen mit Geldeinsatz" auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinn berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1999 keine Anwendung findet (vgl. EuGH-Urteil, Linneweber und Akritidis, in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94, UR 2005, 194, Randnr. 30, und BFH-Urteile in BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617, und in BFH/NV 2005, 1881).

  • BFH, 22.09.2005 - V R 52/01

    Steuerfreiheit von Glücksspielveranstaltungen nach Art. 13 Teil B Buchst. f der

    Veranstalter von Glücksspielen können sich unmittelbar auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 keine Anwendung findet (Anschluss an EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 --Edith Linneweber-- und Rs. C-462/02 --Savvas Akriditis--; BFH-Urteile vom 12. Mai 2005 V R 7/02, und vom 19. Mai 2005 V R 50/01).

    Die Umsätze waren zwar nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 steuerfrei, da sie nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) fallen und der Kläger keine öffentliche Spielbank betrieb (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 2005 V R 7/02, UR 2005, 500, und vom 19. Mai 2005 V R 50/01, BFH/NV 2005, 1881).

    Hieraus folgt, dass die Veranstalter von Glücksspielen der im Streitfall vorliegenden Art sich auf die Steuerfreiheit ihrer Glücksspiele nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen können, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 keine Anwendung findet (in UR 2005, 500, und in BFH/NV 2005, 1881).

  • BFH, 19.10.2011 - XI R 20/09

    Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungs- und Beratungsleistungen einer

    bb) Nichts anderes gilt für § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG a.F. Der Grund für die in dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung war auch hier die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, weil die zugelassenen öffentlichen Spielbanken nach Maßgabe des Spielbankenrechts der einzelnen Bundesländer einer Spielbankabgabe in der Regel von 80 % der Bruttoerträge unterlagen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. November 2002 V R 50/01, BFHE 200, 145, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2003, 81, und V R 7/02, BFHE 200, 149, UR 2003, 83, jeweils unter III.2.; Bunjes/Heidner, UStG, 10. Aufl., § 4 Nr. 9 Rz 13).

    Danach kann zwar einer unmittelbaren Berufung eines Steuerpflichtigen auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG der Umstand nicht entgegengehalten werden, dass (nur) die Spielbanken einer auf der Grundlage ihrer Spielerträge berechneten Spielbankabgabe unterliegen; denn gleichwohl stellt der Betrieb von Glücksspielgeräten bzw. die Veranstaltung von Glücksspielen in zugelassenen öffentlichen Spielbanken und außerhalb dieser Spielbanken "die Ausübung der gleichen Tätigkeit" dar (vgl. EuGH-Urteil --Fischer-- in Slg. 1998, I-3369, UR 1998, 384, Rz 29; vgl. auch BFH-Urteile vom 12. Mai 2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617, unter II.3.a, m.w.N.; vom 19. Mai 2005 V R 50/01, BFH/NV 2005, 1881, unter II.3.a, m.w.N.).

  • BFH, 22.05.2017 - V B 133/16

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

    Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass "die beabsichtigte Änderung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17. Februar 2005 (verbundene Rechtssachen C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92) und der Anschluss-Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2005 - V R 7/02 - und vom 19. Mai 2005 - V R 50/01 BFH/NV 2005, 1881 (ist), wonach es unzulässig ist, Umsätze gewerblicher Glücksspielanbieter zu besteuern, während Umsätze zugelassener öffentlicher Spielbanken steuerbefreit sind.
  • FG Düsseldorf, 26.11.2010 - 1 K 4104/08

    Vorsteuerabzug aus dem Rückkauf von Geldspielgeräten; Ermittlung des

    Umsätze aus Geldspielgeräten seien nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- vom 17.02.2005 (Linneweber und Akritidis, C-453, 462/02, Slg. 2005, I-1131-1166, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2005, 194) und den Urteilen des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12.05.2005 (V R 7/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 210, 164, BStBl II 2005, 617) und 19.05.2005 (V R 50/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlicher Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 1881) umsatzsteuerfrei.

    Auf Grund dieser EuGHRechtsprechung und der sich anschließenden BFH-Rechtsprechung (Urteile des BFH vom 12.05.2005, V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617 und 19.05.2005, V R 50/01, BFH/NV 2005, 1881) habe der einzelne Automatenaufsteller und Automatenverkäufer das Recht, sich unmittelbar auf die Richtlinie zu berufen, um seine Umsätze steuerfrei zu behandeln.

    Denn als maßgebliches oder gar führendes Unternehmen der Spielautomatenbranche dürften der Klägerin die maßgeblichen EuGH-Verfahren spätestens seit den BFH-Vorlagebeschlüssen vom 06.11.2002 (V R 7/02, BFHE 200, 149, BFH/NV 2003, 275; V R 50/01, BFHE 200, 145, BFH/NV 2003, 273) bekannt gewesen sein.

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 9/11

    Vorsteuerabzug aus dem Rückkauf von gebrauchten Geldspielautomaten mit

    Umsätze aus dem Betreiben von Geldspielgeräten seien nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Februar 2005 C-453/02 und C-462/02 --Linneweber und Akritidis-- (Slg. 2005, I-1131, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 194) und den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2005 V R 7/02 (BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617) und vom 19. Mai 2005 V R 50/01 (BFH/NV 2005, 1881) umsatzsteuerfrei.
  • OLG Köln, 22.05.2007 - 8 W 10/07

    Nichtbelehrung über Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen Umsatzsteuerbescheide und

    Auf der Grundlage dieser Entscheidung befand der Bundesfinanzhof am 19.5.2005 (V R 50/01, BFH/NV 2005, 1881 f.), dass sich ein Veranstalter von Kartenspielen auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B lit. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen könne, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung finde.
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