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   BFH, 02.04.1998 - V R 66/97   

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https://dejure.org/1998,2260
BFH, 02.04.1998 - V R 66/97 (https://dejure.org/1998,2260)
BFH, Entscheidung vom 02.04.1998 - V R 66/97 (https://dejure.org/1998,2260)
BFH, Entscheidung vom 02. April 1998 - V R 66/97 (https://dejure.org/1998,2260)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980/1991 § 4 Nr. 16 Buchst. c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b

  • Wolters Kluwer

    Begriffsdefinition - Merkamal "zugute kommen"

  • Judicialis

    UStG 1980/1991 § 4 Nr. 16 Buchst. c; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiung von Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 16 Buchst c J: 1980, UStG § 4 Nr 16 Buchst c J: 1991, UStG § 4 Nr 14 J: 1980, UStG § 4 Nr 14 J: 1991
    Gewerbliche Einkünfte; Gleichbehandlungsgrundsatz; Laborarzt; Steuerfreiheit; Steuerpflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 543
  • BB 1998, 1780
  • DB 1998, 1999
  • BStBl II 1998, 632
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 85/93

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - V R 66/97
    Insbesondere kann nicht --wie im Rahmen des § 4 Nr. 14 UStG 1980 notwendig-- entschieden werden, ob die Ausführung jedes einzelnen Auftrags der Klägerin selbst und nicht den qualifizierten Mitarbeitern, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen ist (vgl. dazu die ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 unter II. 2., m.N.).
  • BFH, 25.11.1975 - VIII R 116/74

    Begründung einer freiberuflichen Tätigkeit - Gewerbliche Tätigkeit - Betrieb

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - V R 66/97
    Auf der anderen Seite sind die hier zu stellenden Anforderungen geringer als bei der Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Betätigungsform: Eine persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit i.S. der BFH-Rechtsprechung (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1987 X B 54/87, BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17 sowie BFH-Urteil vom 25. November 1975 VIII R 116/74, BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155) ist daher nicht erforderlich.
  • BFH, 08.05.1996 - XI R 47/95

    Steuerfreiheit eines Sanatoriumsbetriebes

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - V R 66/97
    Der Wortsinn von "zugute kommen" bedeutet "in den Genuß einer Maßnahme kommen" (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Mai 1996 XI R 47/95, BFHE 180, 209, BStBl II 1997, 151), also eine Zuwendung, Bereicherung oder Besserstellung.
  • BFH, 07.10.1987 - X B 54/87

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Arzt - Laboratoriumsmedizin -

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - V R 66/97
    Auf der anderen Seite sind die hier zu stellenden Anforderungen geringer als bei der Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Betätigungsform: Eine persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit i.S. der BFH-Rechtsprechung (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1987 X B 54/87, BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17 sowie BFH-Urteil vom 25. November 1975 VIII R 116/74, BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155) ist daher nicht erforderlich.
  • BFH, 21.01.1993 - V B 95/92

    Inhalt der Besteuerung von nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - V R 66/97
    Der Wortsinn ist so weitreichend, daß der Vorschrift eine Beschränkung auf das Vorliegen einer unmittelbaren Leistungsbeziehung zwischen dem die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen begehrenden Unternehmer und den Patienten nicht entnommen werden kann (ähnlich - bezüglich "zugute kommen" im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980- BFH-Beschluß vom 21. Januar 1993 V B 95/92, BFH/NV 1994, 346).
  • BFH, 12.06.2008 - V R 32/06

    Umsatzsteuer: "Outsourcing" bei Banken

    Zu beachten war insoweit auch, dass denjenigen, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, und damit die Klägerin, die Feststellungslast trifft (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 66/97, BFHE 185, 543, BStBl II 1998, 632; BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2006 V B 30/05, BFH/NV 2006, 1168, und vom 28. September 2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122).
  • FG Münster, 19.08.2003 - 15 K 8753/98

    Personalgestellung durch Laborgemeinschaft

    Zwar stellt das Unternehmen der Klin. eine sog. "andere Einrichtung ärztlicher Befunderhebung" dar, weil durch die von dem medizinisch-technischem Personal ausgeführten Laboruntersuchungen der Zustand von Körpersubstanzen festgestellt wurde (vgl. BFH in BStBl II 1998, 632 Ziffer II. 1).

    Hierzu bedarf es einer entsprechenden Willensentschließung und einer praktischen Umsetzung dieses Vorsatzes durch den Unternehmer in dem Sinn, dass ein Arzt diese Aufsicht ausübt (vgl. BFH in BStBl II 1998, 632, Ziffer II. 3).

    Die die Feststellungslast tragende Klin. (BFH in BStBl II 1998, 632, Ziffer II. 2) hat darüber hinaus nicht nachgewiesen, dass jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % ihrer Leistungen dem nach § 4 Nr. 15 b UStG begünstigten Personenkreis zugute kamen.

  • BFH, 22.05.2003 - V R 94/01

    Voraussetzung für Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG

    Was die Anforderungen an die "ärztliche Aufsicht" betrifft, verweist der Senat auf sein Urteil vom 2. April 1998 V R 66/97, BFHE 185, 543, BStBl II 1998, 632.
  • BFH, 18.02.2008 - V B 35/06

    Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen - Änderungsbescheid im

    Im Übrigen hat sich der Kläger weder mit den --im Wesentlichen geklärten-- Voraussetzungen, unter denen Beweis durch Sachverständige zu erheben ist (hierzu z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1977 VI ZR 171/76, NJW 1978, 751; vom 18. März 1993 IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796; Zimmermann in MünchKommZPO, 3. Aufl., § 402 Rz 7, Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 402 Rz 8, jeweils m.w.N.), noch mit der Entscheidung des BFH vom 2. April 1998 V R 66/97 (BFHE 185, 543, BStBl II 1998, 632) auseinandergesetzt, wonach derjenige, der die Umsatzsteuerfreiheit begehrt, die Feststellungslast für die hierfür entscheidungserheblichen Tatsachen trägt und --wenn die für die Umsatzsteuerbefreiung erforderlichen Feststellungen nicht möglich sein sollten (z.B. wegen Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht des Unternehmers)-- dies zu seinen Lasten geht (zum Verhältnis von Schweigepflicht und Steuergeheimnis vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 50/01, BFHE 205, 234, BStBl II 2004, 502).
  • FG Münster, 02.08.2015 - 15 K 718/12

    Anspruch des Betreibers einer Augenklinik auf teilweise Befreiung von der

    Die Leistungen würden, wie sich aus dem Urteil des BFH vom 2.4.1998 V R 66/97 (BFHE 185, 543, BStBl. II 1998, 632) ergebe, auch Versicherten der Sozialversicherung zugutekommen, da es hierfür auf eine unmittelbare Leistungsbeziehung nicht ankomme.
  • BFH, 08.04.2014 - V B 38/13

    Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Schönheitsoperationen - Verzicht auf

    aa) Der Kläger macht für die von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen Tatsachen geltend, die zur Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen führen und für die er daher die sog. objektive Feststellungslast trägt, sodass er nach der Rechtsprechung des BFH die Nachteile zu tragen hat, wenn die für die Umsatzsteuerbefreiung erforderlichen Feststellungen nicht möglich sein sollten (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 66/97, BFHE 185, 543, BStBl II 1998, 632, unter II.2.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1001).
  • FG Köln, 21.02.2001 - 12 K 4716/98

    Untersuchungsleistung, arbeitsmedizinische

    Weiter teilte er mit, daß das BFH-Urteil in BStBl II 1998, 632 sich hauptsächlich auf das Tatbestandsmerkmal "zugute kommen" beziehe und nicht zu einer Änderung der Rechtsauffassung im Streitfall führe.

    Vielmehr genügt es, wenn diese in den Genuß der fraglichen medizinischen Maßnahme gelangt (BFH-Urteil vom 02.04.1998 V R 66/97, BStBl 1998, 632, 633).

  • FG Köln, 28.02.2013 - 15 K 4521/07

    Frage der Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen im Bereich d. plastischen

    Demgegenüber hat der V. Senat des BFH zur Beweislast des Unternehmers im Rahmen des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG wiederholt entschieden, dass der feststellungsbelastete Kläger die Nachteile zu tragen habe, wenn die für die Umsatzsteuerbefreiung erforderlichen Feststellungen, beispielsweise wegen Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht, nicht möglich sein sollten (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.1998 V R 66/97, BFHE 185, 543, BStBl II 1998, 632 und BFH-Beschluss vom 18.02.2008 V B 35/06, BFH/NV 2008, 1001).
  • FG Baden-Württemberg, 09.06.2008 - 9 K 408/04

    Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung trotz fehlenden oder

    Da die Klin die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung trägt (BFH-Urteile vom 30.03.1994 I R 54/93, BStBl II 1994, 864 und vom 02.04.1998 V R 66/97, BStBl II 1998, 632; BFH-Beschluss vom 18.02.2008 V B 35/06, BFH/NV 2008, 1001), geht die Nichterweislichkeit zu ihren Lasten.
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