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   BFH, 25.06.1987 - V R 78/79   

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BFH, 25.06.1987 - V R 78/79 (https://dejure.org/1987,1133)
BFH, Entscheidung vom 25.06.1987 - V R 78/79 (https://dejure.org/1987,1133)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 1987 - V R 78/79 (https://dejure.org/1987,1133)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, 8, § 10 Abs. 1 Satz 4

  • Wolters Kluwer

    Vermittlungstätigkeit - In Zahlung genommene Gebrauchtwagen - Verkauf von Gebrauchtwagen - Verkauf unter Mindestkaufpreis - Minusgeschäft - Handeln in fremdem Namen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Vermittlungsleistungen bei sog. Minusgeschäften eines Kraftfahrzeughändlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 150, 205
  • BB 1987, 1794
  • BStBl II 1987, 657
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.02.1986 - V R 133/75

    Anforderungen an die Besteuerung eines Unternehmers - Umsatzsteuerliche

    Auszug aus BFH, 25.06.1987 - V R 78/79
    Für die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der Gebrauchtwagengeschäfte des Klägers als Agenturgeschäfte ist danach entscheidend, ob der als Vertreter und im Auftrag der Gebrauchtwagenverkäufer auftretende Kläger im Verhältnis zu diesen Verkäufern lediglich eine (entgeltliche) Geschäftsbesorgung (gerichtet auf eine Vermittlungsleistung) erbringt und dementsprechend eine (entgeltliche) Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers an den jeweiligen Abnehmer vorliegt; ein sog. Eigengeschäft ist hingegen anzunehmen, wenn eine (entgeltliche) Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers an den Kläger gegeben ist, so daß für die Annahme einer Geschäftsbesorgung hinsichtlich des Verkaufs der Gebrauchtwagen, gerichtet auf eine den Verkäufern zu erbringende Vermittlungsleistung, kein Raum ist; dies hat zur Folge, daß die als Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers bezeichnete Lieferung an den Abnehmer des Gebrauchtwagens sich als (entgeltliche) Lieferung des Klägers darstellt (Urteil des BFH vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311, 3. der Gründe).

    In der genannten Entscheidung V R 133/75 hat der erkennende Senat im Anschluß an die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. April 1978 VIII ZR 83/77 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1978, 1.482) und vom 31. März 1982 VIII ZR 65/81 (NJW 1982, 1.699) angenommen, daß in den Fällen, in denen ein Kraftfahrzeughändler, der ein Fahrzeug verkauft und den Gebrauchtwagen des Käufers "in Zahlung nimmt", nach Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen Teils des Kaufpreises und Hingabe des Gebrauchtwagens der Neuwagenverkauf endgültig abgewickelt sei; der Käufer des Neuwagens gehe regelmäßig davon aus, daß er - durch die Hingabe des Gebrauchtwagens - die ihm gegenüber bestehende Kaufpreisforderung in vollem Umfang getilgt habe.

    Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt stellt sich der zwischen den Käufern der Neuwagen (den Gebrauchtwagenverkäufern) und dem Kläger vereinbarte "Mindestverkaufspreis" als ein Festpreis dar, für welchen die Gebrauchtwagenverkäufer ihre Fahrzeuge endgültig an den Kläger abgegeben haben; denn dieser sog. Mindestverkaufspreis ist auf den Kaufpreis der Neuwagen sofort in voller Höhe angerechnet worden ohne Rücksicht darauf, ob er erzielt werden würde oder nicht (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 1961 V 98/59 U, BFHE 73, 620, BStBl III 1961, 492; vom 11. November 1965 V 127/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1966, 93, und vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311).

  • BFH, 24.08.1961 - V 98/59 U

    Verlust der Vermittlereigenschaft eines Zwischenhändlers bei fehlender

    Auszug aus BFH, 25.06.1987 - V R 78/79
    Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt stellt sich der zwischen den Käufern der Neuwagen (den Gebrauchtwagenverkäufern) und dem Kläger vereinbarte "Mindestverkaufspreis" als ein Festpreis dar, für welchen die Gebrauchtwagenverkäufer ihre Fahrzeuge endgültig an den Kläger abgegeben haben; denn dieser sog. Mindestverkaufspreis ist auf den Kaufpreis der Neuwagen sofort in voller Höhe angerechnet worden ohne Rücksicht darauf, ob er erzielt werden würde oder nicht (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 1961 V 98/59 U, BFHE 73, 620, BStBl III 1961, 492; vom 11. November 1965 V 127/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1966, 93, und vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311).
  • BGH, 31.03.1982 - VIII ZR 65/81

    Vertragsauslegung - Gebrauchtwagenkauf - Kfz-Händler - Agenturvertrag - Kündigung

    Auszug aus BFH, 25.06.1987 - V R 78/79
    In der genannten Entscheidung V R 133/75 hat der erkennende Senat im Anschluß an die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. April 1978 VIII ZR 83/77 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1978, 1.482) und vom 31. März 1982 VIII ZR 65/81 (NJW 1982, 1.699) angenommen, daß in den Fällen, in denen ein Kraftfahrzeughändler, der ein Fahrzeug verkauft und den Gebrauchtwagen des Käufers "in Zahlung nimmt", nach Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen Teils des Kaufpreises und Hingabe des Gebrauchtwagens der Neuwagenverkauf endgültig abgewickelt sei; der Käufer des Neuwagens gehe regelmäßig davon aus, daß er - durch die Hingabe des Gebrauchtwagens - die ihm gegenüber bestehende Kaufpreisforderung in vollem Umfang getilgt habe.
  • BFH, 17.07.1980 - V R 124/75

    Zwei Umsätze bei der Verwertung von Sicherungsgut im Auftrag und für Rechnung des

    Auszug aus BFH, 25.06.1987 - V R 78/79
    Dies gilt jedoch nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, daß der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringt (vgl. insoweit Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Juli 1980 V R 124/75, BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, 1. der Gründe).
  • BGH, 05.04.1978 - VIII ZR 83/77

    Inzahlungnahme des alten Wagens i.R.e. Neuwagenkaufs bei einem

    Auszug aus BFH, 25.06.1987 - V R 78/79
    In der genannten Entscheidung V R 133/75 hat der erkennende Senat im Anschluß an die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. April 1978 VIII ZR 83/77 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1978, 1.482) und vom 31. März 1982 VIII ZR 65/81 (NJW 1982, 1.699) angenommen, daß in den Fällen, in denen ein Kraftfahrzeughändler, der ein Fahrzeug verkauft und den Gebrauchtwagen des Käufers "in Zahlung nimmt", nach Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen Teils des Kaufpreises und Hingabe des Gebrauchtwagens der Neuwagenverkauf endgültig abgewickelt sei; der Käufer des Neuwagens gehe regelmäßig davon aus, daß er - durch die Hingabe des Gebrauchtwagens - die ihm gegenüber bestehende Kaufpreisforderung in vollem Umfang getilgt habe.
  • BFH, 11.11.1965 - V 127/62
    Auszug aus BFH, 25.06.1987 - V R 78/79
    Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt stellt sich der zwischen den Käufern der Neuwagen (den Gebrauchtwagenverkäufern) und dem Kläger vereinbarte "Mindestverkaufspreis" als ein Festpreis dar, für welchen die Gebrauchtwagenverkäufer ihre Fahrzeuge endgültig an den Kläger abgegeben haben; denn dieser sog. Mindestverkaufspreis ist auf den Kaufpreis der Neuwagen sofort in voller Höhe angerechnet worden ohne Rücksicht darauf, ob er erzielt werden würde oder nicht (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 1961 V 98/59 U, BFHE 73, 620, BStBl III 1961, 492; vom 11. November 1965 V 127/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1966, 93, und vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311).
  • BFH, 16.03.2000 - V R 44/99

    Abgrenzung Eigenhandel oder Vermittlung

    Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311, unter 3.; vom 25. Juni 1987 V R 78/79, BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657, unter II. 1.; vom 21. September 1989 V R 99/85, BFH/NV 1989, 810, unter 2.).
  • BFH, 29.09.1987 - X R 13/81

    Begrenzte Garantie bei Gebrauchtwagengeschäften agenturunschädlich

    Werden Gebrauchtwagen unter Verwendung der den Erlassen des BMF vom 19. März 1968 IV A/2 - S 7.110 - 4/67 (USt-Kart., § 3 S 7.110 Karte 1) und vom 12. Dezember 1969 IV A/2 - S 7.110 - 8/69 (USt-Kart., § 3 S 7.110 Karte 3) als Anlage beigefügten Musterverträge ("Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeug-Verkaufs") verkauft, so liegt grundsätzlich auch dann kein Eigengeschäft des Vermittlers vor, wenn dieser zusätzlich im eigenen Namen eine (begrenzte) Garantie auf den Motor übernimmt (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 25. Juni 1987 V R 78/79, BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657).

    Die Rechtsgrundsätze des V. Senats des BFH zur Weiterlieferung von Gebrauchtwagen, die der Kfz-Händler beim Verkauf von Neufahrzeugen gegen sofortige und endgültige Anrechnung eines vereinbarten Mindestverkaufspreises in Zahlung genommen hatte (Urteile in BFH/NV 1986, 311; vom 25. Juni 1987 V R 78/79, BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657), sind vorliegend mangels Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage nicht anwendbar.

  • BFH, 21.09.1989 - V R 99/85

    Vermittlung von Gebrauchtwagen - Umsatzsteuerliche Risiken beim Agenturgeschäft

    Das gilt jedoch nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, daß der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringt (Urteile in BFH/NV 1986, 311, und vom 25. Juni 1987 V R 78/79, BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657).

    Eine derartige Beurteilung wäre im Streitfall gerechtfertigt, wenn der Kläger die Gebrauchtwagen beim Verkauf der Neuwagen gegen sofortige und endgültige Anrechnung der vereinbarten Mindestverkaufspreise in Zahlung genommen hätte; die Verkäufe der Gebrauchtwagen wären dem Kläger als Lieferungen (sog. Eigengeschäfte) zuzurechnen (vgl. Urteile in BFH/NV 1986, 311; in BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657; vom 29. September 1987 X R 13/81, BFHE 151, 469, BStBl II 1988, 153, und vom 27. Juli 1988 X R 40/82, BFHE 154, 264, BStBl II 1988, 1017).

    Etwas anderes könnte allerdings in Frage kommen, wenn von vornherein in Kauf genommen würde, daß sich infolge der möglicherweise anfallenden Kosten für die Pflege- und Instandsetzungsarbeiten ein Minusgeschäft im Sinne des Urteils in BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657 ergeben könnte, d.h. der Kläger den vereinbarten Mindestverkaufspreis auf den Kaufpreis der Neuwagen anrechnen werde, ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger unter Einbeziehung der aufzuwendenden Kosten für die Pflege- und Instandsetzungsarbeiten einen diesem Mindestverkaufspreis entsprechenden Erlös für die Gebrauchtwagen werde erzielen können.

  • BFH, 02.10.1989 - V B 58/89

    Einordnung von Gebrauchtwagengeschäfte als sog. Eigengeschäfte - Voraussetzungen

    Das FG teile auch nicht die Auffassung der OFD, der vorliegende Fall sei mit dem des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1987 V R 78/79 (BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657) vergleichbar.

    Der erkennende Senat hat in dem vom FG zitierten Urteil in BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 20. Februar 1986 V R 133/75 (BFH/NV 1986, 311) ausgeführt, daß umsatzsteuerrechtlich dem - der Regelung des § 164 Abs. 1 BGB entsprechenden - Auftreten der Zwischenperson im fremden Namen dann nicht zu folgen ist, wenn durch das Handeln im fremden Namen lediglich verdeckt werde, daß der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringe.

    Im Urteil in BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657 hat der erkennende Senat Lieferungen des Händlers angenommen, wenn der Händler die für die Gebrauchtwagen vereinbarten sog. Mindestverkaufspreise auf den Kaufpreis der Neuwagen sofort in voller Höhe und ohne Rücksicht darauf angerechnet hat, ob sie erzielt wurden oder nicht.

  • BFH, 29.09.1987 - X R 15/82

    Anfall von Umsatzsteuer wegen Selbstverbrauch (Kfz) - Verwendung oder Nutzung von

    Der V. Senat des BFH hat ausgeführt, daß eine ausschließlich am bürgerlichen Recht orientierte Betrachtung der Leistungsbeziehungen zwischen den Gebrauchtwagenverkäufern und dem "Vermittler" ihrer umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung nicht gerecht werde (Urteile vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH / NV 1986, 311; vom 25. Juni 1987 V R 78/79, BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657).

    Denn dieser sog. Mindestverkaufspreis ist auf den Kaufpreis der Neufahrzeuge sofort in voller Höhe angerechnet worden, ohne Rücksicht darauf, ob er erzielt werden würde oder nicht (vgl. Urteil in BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657).

  • BFH, 21.06.2001 - V R 33/99

    Abzug von Vorsteuerbeträgen - Bauherrengemeinschaft - Bauherrenmodell -

    Entsprechend der Regelung des § 164 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist bei einem Handeln im Namen des Vertretenen grundsätzlich auch umsatzsteuerrechtlich Leistender bzw. Leistungsempfänger der Vertretene (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311, unter 3.; vom 25. Juni 1987 V R 78/79, BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657, unter II. 1.; vom 21. September 1989 V R 99/85, BFH/NV 1989, 810, unter 2.).
  • BFH, 21.09.1989 - V R 32/86

    Flucht ins Zivilrecht um die umsatzsteuerrechtlichen Folgen zu umgehen

    Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 20. Februar 1986 V R 133/75 (BFH/NV 1986, 311) und vom 25. Juni 1987 V R 78/79 (BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657).

    Nach den Rechtsausführungen des erkennenden Senats im Urteil in BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657 ist damit auch im Streitfall für die Annahme einer Geschäftsbesorgung hinsichtlich des Verkaufs der Gebrauchtwagen, gerichtet auf eine den Verkäufern zu erbringende Vermittlungsleistung, kein Raum.

  • FG Düsseldorf, 25.02.1998 - 5 V 7319/97

    Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug; Zahlung der Umsatzsteuer von einer

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  • BFH, 29.09.1987 - X R 20/80

    Abgrenzung von Agentin (Vermittlerin) und Eigenhändlerin bei

    Der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat ausgeführt, daß eine solche Beurteilung der Leistungsbeziehungen zwischen den Auftraggebern und dem "Vermittler" umsatzsteuerrechtlich nicht maßgebend sei (Urteile vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH / NV 1986, 311; vom 25. Juni 1987 V R 78/79, BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657).

    Denn dieser sog. Mindestverkaufspreis ist auf den Kaufpreis der Neuwagen sofort in voller Höhe angerechnet worden, ohne Rücksicht darauf, ob er erzielt werden würde oder nicht (Urteil in BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657).

  • FG Hamburg, 08.06.1999 - II 209/99

    Beim Verkauf von Gebrauchtwaren in sog. second-hand-shops

    Wer als Leistender anzusehen ist, ergibt sich im Allgemeinen aus der dem Leistungsaustausch zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarung (BFH-Urteil vom 25. Juni 1987 - V R 78/79 -, BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657 ).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 196/83

    Umsatzsteuer aus der sog. modifizierten Freigabe von Sicherungsgut durch den

  • BFH, 27.07.1988 - X R 40/82

    Zur Frage, wann bei einem als "reine" Agentur formulierten Vermittlungsauftrag

  • FG Düsseldorf, 05.07.2000 - 15 K 303/98

    Rundfunkgebühren; Autoradio; Fahrtätigkeit; Verkehrsfunk - Rundfunkgebühren als

  • FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 1512/19

    Umsatzsteuer: Abgrenzung zwischen Vermietungsleistungen und

  • BFH, 03.05.1989 - IX R 168/84

    Mangelnde Begründung einer Revision

  • FG Düsseldorf, 03.03.1999 - 5 V 7436/98

    Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Baugeschäft für Putz- und Stuckarbeiten;

  • FG Niedersachsen, 29.03.2010 - 5 V 95/10

    Vorsteuerabzug bei nach Ermittlungsergebnissen begründeten Zweifeln an der

  • BFH, 14.09.1989 - V R 131/84

    Beurteilung einer Zwischenperson als Vermittler oder Eigenhändler bei

  • FG Düsseldorf, 03.02.1999 - 5 V 6752/98

    Handeltreiben mit gebrauchten Nutzfahrzeugen; Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs;

  • FG Düsseldorf, 08.07.1996 - 5 V 714/96

    Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs; Durchführung von Scheingeschäften; Feststellung

  • FG Düsseldorf, 30.12.1997 - 5 V 6434/97

    Anforderungen an eine Umsatzsteuersonderprüfung; Voraussetzungen für die

  • FG Düsseldorf, 06.05.1997 - 5 V 4944/96

    Identität von Unternehmer und Rechnungsaussteller als Voraussetzung für den

  • FG Düsseldorf, 22.04.1997 - 5 V 7332/96

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO

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