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   BFH, 30.11.1989 - V R 85/84   

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BFH, 30.11.1989 - V R 85/84 (https://dejure.org/1989,660)
BFH, Entscheidung vom 30.11.1989 - V R 85/84 (https://dejure.org/1989,660)
BFH, Entscheidung vom 30. November 1989 - V R 85/84 (https://dejure.org/1989,660)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 15 Abs. 2 und 3; UStG 1967/1973 § 15 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Recht auf Vorsteuerabzug - Nicht abschließende Entstehung - Abschließende Entstehung - Tatsächliche Verwendung - Erstmalige Verwendung von Vorbezügen - Fehlmaßnahme - Wirtschaftliche Zuordnung von Vorbezügen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung eines Altersheims - Aufgabe des Plans und Veräußerung des Grundstücks an Wohnungsbauunternehmen - Kein Vorsteuerabzug für Erwerb des Grundstücks und Planung - Fehlmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 272
  • BB 1990, 549
  • DB 1990, 869
  • BStBl II 1990, 345
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.02.1987 - V R 1/79

    1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen und

    Auszug aus BFH, 30.11.1989 - V R 85/84
    Auch nach § 15 UStG 1980 ist für das Recht auf Vorsteuerabzug materiell-rechtlich zwischen nicht abschließender und abschließender Entstehung bzw. Nichtentstehung zu unterscheiden (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).

    Die Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen setzt außer der Erfüllung der positiven, anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale aus § 15 Abs. 1 UStG 1980 (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1/79, unter II.1.a, m. w. N., BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521) voraus, daß die negativen, anspruchsausschließenden Tatbestandsmerkmale aus § 15 Abs. 2 und 3 UStG 1980 nicht verwirklicht sind.

    Diese negative Voraussetzung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist - wie anschließend dargelegt wird - nicht in dem Sinne abschnittsgebunden, daß sie auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug Einfluß hätte (vgl. Urteil in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, unter II.1.a und b).

    Hat der Unternehmer die erhaltene Leistung bis dahin noch nicht verwendet, so ist über den Vorsteuerabzug bis zur materiell-rechtlich abschließenden Entstehung auf Grund der erstmaligen tatsächlichen Verwendung anhand der vom Unternehmer (nachvollziehbar) geltend gemachten - beabsichtigten - Verwendung zu entscheiden (vgl. BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, unter II.1.).

    Dementsprechend kann, wenn zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die bezogene Leistung bereits verwendet wurde, dies berücksichtigt werden, auch wenn die Verwendung erst nach Ablauf des betreffenden Besteuerungszeitraums stattgefunden hat (vgl. Urteil in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, unter II.1.a und b).

  • BFH, 21.07.1988 - V R 87/83

    Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung, wenn die mit Umsatzsteuer belasteten

    Auszug aus BFH, 30.11.1989 - V R 85/84
    In solchen Fällen kann die wirtschaftliche Zuordnung der Vorbezüge zu den Umsätzen des Unternehmers unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60).

    Hierzu hat der erkennende Senat entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 87/83, unter II.A.6.b bis e, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60), daß es nicht allein darauf ankommt, ob ein Vorbezug in einen Umsatz "Eingang findet" bzw. ob ein Umsatz "mit Hilfe der bezogenen Leistungen" ausgeführt wird, sondern daß von einer Verwendung auch dann auszugehen ist, wenn ein Vorbezug, der in keinen vom Unternehmer ausgeführten Umsatz Eingang findet und auch nicht sonstwie die Ausführung eines Umsatzes fördert (sog. Fehlmaßnahme), aufgrund von Kostenzurechnungsgesichtspunkten einem bestimmten Umsatz zugeordnet werden kann.

    b) Dementsprechend wäre beim Erlaß der Vorentscheidung davon auszugehen gewesen, daß die umstrittenen Vorbezüge sog. Fehlmaßnahmen darstellen, die unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten der Grundstücksveräußerung an das Wohnungsbauunternehmen zuzuordnen sind (s. oben unter II.1.d), auch wenn die Klägerin ursprünglich nicht vorhatte, das Grundstück an das Wohnungsbauunternehmen zu veräußern, sondern dieses der noch zu gründenden GmbH & Co. KG überlassen wollte (vgl. Urteil in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter II.A.6.d cc).

  • BFH, 25.01.1979 - V R 53/72

    Zur Frage des Verzichts nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung für die Vermietung

    Auszug aus BFH, 30.11.1989 - V R 85/84
    Außerdem gehe die Option ins Leere, da später keine Umsätze erzielt worden seien (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394).
  • BFH, 27.08.1998 - V R 18/97

    Vorsteuerabzug bei vergeblichen Grundstücksinvestitionen?

    Je nach den Umständen kann bei sog. fehlgeschlagenen Investitionen bzw. Unternehmensgründungen nach der Rechtsprechung des Senats die spätere Veräußerung der Investitionsgegenstände (z.B. Grundstück, Planungsmaßnahmen) die Annahme unternehmerischer Tätigkeit rechtfertigen (BFH-Urteil vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345).

    Solche Festsetzungen können nach nationalem Verfahrensrecht (gemäß § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) aufgehoben oder geändert werden, soweit dies aufgrund der dann vorliegenden tatsächlichen Umstände erforderlich sein sollte (vgl. BFH-Urteile vom 6. Mai 1993 V R 45/88, BFHE 171, 138, BStBl II 1993, 564, und in BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, jeweils m. Nachw.).

  • BFH, 12.03.1992 - V R 70/87

    Berechnung der Vorsteuerbeträge bei zur Ausführung von Umsätzen genutztem Gebäude

    Für die Beurteilung, ob und inwieweit nach der wirtschaftlichen Zuordnung von Vorbezügen zu den Umsätzen des Unternehmers eine abzugsschädliche Verwendung i. S. von § 15 Abs. 2 UStG 1980 vorliegt, kommt es nach dieser Vorschrift ebenso wie nach § 15 UStG 1967/1973 auf die tatsächliche erstmalige Verwendung an (Senatsurteil vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345).
  • BFH, 12.05.1993 - XI R 64/90

    Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG richtet sich beim Leerstehen von

    Während die Vorinstanz angenommen hat, die ursprüngliche Verwendung wirke für die Zeit des Leerstandes fort (offenbar ebenso Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 15 a Anm. 6 a, a. F.), meint Wagner (in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 15 a Rdnr. 52 a. E. unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345), die "Verwendungspause" (vgl. zu diesem Begriff Ammann, UR 1990, 117 ff.) sei nach "Gemeinkostengesichtspunkten" zu beurteilen und den tatsächlichen Verwendungen zuzuordnen.

    In vergleichbarer Weise hat der BFH für sog. Fehlmaßnahmen entschieden, bei denen die mit Vorsteuer belasteten Vorbezüge von vornherein weder Eingang in den Gegenstand der vom Unternehmer bewirkten Umsätze finden noch sonstwie das Bewirken von Umsätzen fördern (Urteile vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, und in BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345).

    Hat diese - wie im Streitfall - im Zeitpunkt der Steuerfestsetzungen bereits stattgefunden, kann sie berücksichtigt werden, auch wenn dies außerhalb des betreffenden Besteuerungszeitraumes erfolgt ist (s. auch BFH-Urteil in BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, m. w. N.; Völkel, UR 1992, 137, 139).

  • BFH, 15.09.1994 - V R 12/93

    Vorsteuerabzug bei sog. Fehlmaßnahmen

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats von einer Verwendung i. S. des § 15 Abs. 2 UStG 1980 auch dann auszugehen, wenn ein Vorbezug, der in keinen vom Unternehmer ausgeführten Umsatz Eingang findet und auch nicht sonstwie die Ausführung eines Umsatzes fördert (sog. Fehlmaßnahme), aufgrund von Kostenzurechnungsgesichtspunkten einem bestimmten Umsatz zugerechnet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter II. A. 6. b) bis e); vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, unter II. 1. d).

    b) Eine Zurechnung nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten kommt zum einen dann in Betracht, wenn an die Stelle des vorgesehenen Umsatzes (z. B. Grundstücksverpachtung) ein anderer Umsatz (z. B. Grundstückslieferung) getreten ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter II. A. 6. d), cc); in BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, unter II. 2.).

    Da es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60; BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345; BFHE 173, 262, BStBl II 1994, 278) für die Anwendung des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 nicht auf die beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistungen, sondern auf deren tatsächliche erstmalige Verwendung ankommt, stellt sich die - vom FG erörterte und von der Klägerin bejahte - Frage nicht, ob der Unternehmer einen nicht tatsächlich ausgeführten, sondern lediglich geplanten (Verpachtungs-) Umsatz gemäß § 9 UStG 1980 als steuerpflichtig behandeln kann.

  • BFH, 16.09.1993 - V R 82/91

    Zur Aufteilung von Vorsteuern aus den Anschaffungskosten von Werbeartikeln, die

    Das eben angeführte Prinzip der gegenständlichen Zuordnung ist allerdings kein allgemeiner Grundsatz des Umsatzsteuerrechts, und zwar deshalb nicht, weil nicht jeder Eingangsumsatz gegenständlich in einen Ausgangsumsatz eingeht (vgl. für sog. Fehlmaßnahmen BFH-Urteil vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345).

    Der Senat hat schon bisher Eingangsumsätze, derentwegen Vorsteuerabzug begehrt wurde, die aber nicht gegenständlich in bestimmte Ausgangsumsätze eingingen, den Ausgangsumsätzen nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten (so für sog. Fehlmaßnahmen BFH in BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345) oder "wirtschaftlich" zugeordnet (so für den Fall der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Kundenparkplätzen durch eine Bank BFH-Urteil vom 4. März 1993 V R 73/87, BFHE 171, 104, BStBl II 1993, 525, und für die unentgeltliche Abgabe von Werbeartikeln durch eine Sparkasse BFH-Urteil vom 4. März 1993 V R 68/89, BFHE 171, 108, BStBl II 1993, 527).

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 65/90

    Änderung der Verhältnisse - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Gebäude nach

    In: Sölch/Ringleb/List, UStG, Komm., § 15a Rdn. 52 a.F., unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30.11.1989 V R 85/84, BStBl. II 1990 S. 345 = DB 1990 S. 869.

    Urteil vom 21.7.1988 V R 87/83, BStBl. II 1989 S. 60 = DB 1989 S. 89; BStBl. II 1990 S. 345 = DB 1990 S. 869.

    Siehe auch BStBl. II 1990 S. 345 = DB 1990 S. 869, m.w.N.; Völkel , UR 1992 S. 137 (139).

  • FG Hamburg, 26.01.1999 - V 47/97

    Ausschluß des Vorsteuerabzugs aus Baukosten

    Ob eine steuerfreie Verwendung vorliegt und wie weit sie reicht, ist nach den Umständen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Veranlagung erkennbar vorliegen, auch wenn die Verwendung erst nach Ablauf des betreffenden Besteuerungszeitraums stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1989 - V R 85/84 -, BFHE 159, 272 ).

    Es hat sogar ausdrücklich - zur zweiten Frage unter der Rdn. 27 -betont: "Nur soweit ein Gegenstand für die Zwecke der steuerbaren Umsätze verwendet wird, kann ein Steuerpflichtiger die für diesen Gegenstand geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer von der von ihm geschuldeten Steuer abziehen." Jedenfalls dann, wenn wie hier, bei der Veranlagung feststeht, dass der gelieferte Gegenstand - teilweise - zu steuerfreien Umsätzen verwendet wurde, ist dieser Umstand nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen des Abgabenrechts zu berücksichtigen (vgl. BFH Urteil vom 30.11.1989 - V R 85/84 -, aaO.).

    Für die Praxis: Ob eine steuerfreie Verwendung des Gebäudes vorliegt und wieweit sie reicht, ist nach den Umständen zu beurteilen, die bei der Veranlagung erkennbar gegeben sind, auch wenn die Verwendung erst nach Ablauf des betreffenden Besteuerungszeitraums stattgefunden bzw. begonnen hat (BFH v. 30.11.1989, BStBl II 1990, 345 ).

  • FG Hamburg, 04.09.1997 - II 117/96

    Streit um die Berücksichtigung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen bei der

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  • BFH, 23.06.1993 - X R 214/87

    Änderung bestandskräftiger Veranlagung zur Umsatzsteuer (USt) - Ablaufhemmung der

    Die nämlich wirkt, auch wenn sie einen längeren Zustand materiell-rechtlicher Ungewißheit beendet, auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 1 UStG) zurück (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521; vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 354; vom 5. Oktober 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201; vom 21. Februar 1991 V R 38/86, BFH/NV 1992, 61, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1991, 287; Stadie, Jahrbuch der deutschen steuerjuristischen Gesellschaft - DStJG - Bd.13, 1990, 179, 211).

    Erst recht im Abzugsjahr 1972 entstanden ist der streitige Steueranspruch, wenn der Abgrenzungsanspruch von Anfang an nicht gegeben war, weil die erklärte Absicht in Wirklichkeit von Anfang an nicht (bzw. nicht hinreichend nach außen hin manifestiert - nachvollziehbar: BFH in BFHE 159, 272, 275, BStBl II 1990, 345 -) bestand.

  • BFH, 09.09.1993 - V R 42/91

    1. Bei monatlichen Mietzahlungen empfängt der Mieter Teilleistungen, die für

    Hierfür kommt es allein auf die tatsächliche Verwendung der Leistung an (vgl. Senatsurteile vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754, unter II. 1.; vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter II. A. 6.; vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, unter II. 1. d), e); vom 4. März 1993 V R 73/87, BFHE 171, 104, BStBl II 1993, 525; vom 4. März 1993 V R 68/89, BFHE 171, 108, BStBl II 1993, 527).
  • BFH, 16.12.1993 - V R 103/88

    Erfolglose Vorbereitungshandlungen für eine neue Tätigkeit sind der

  • BFH, 16.12.1993 - V R 79/91

    Vorsteuerabzug - Vorsteuerbetrag - Regelbesteuerung

  • FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05

    Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit einem Bauprojekt;

  • BFH, 20.10.1994 - V R 84/92

    Korrektur von Steuerfestsetzungen bei Änderungsvorschriften der Abgabenordnung

  • BFH, 01.12.1994 - V R 126/92

    Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuerfreiheit der Grundstückslieferung

  • BFH, 04.03.1993 - V R 73/87

    Vorsteuern eines Kreditinstitutes aus den Herstellungs- und Unterhaltskosten

  • FG Schleswig-Holstein, 27.05.1992 - IV 381/89

    Anspruch auf anteiligen Vorsteuerabzug für Kosten der Lieferung und sonstigen

  • BFH, 14.07.1992 - V R 91/85

    Verweigerung des Abzugs geltend gemachter Vorsteuerbeträge unter Berufung auf ein

  • FG Niedersachsen, 30.11.2000 - 5 K 579/98

    Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, bei Verzicht des Grundstückerwerbers auf die

  • BFH, 14.05.1998 - V B 123/97

    Ausschluss von Steuern für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung

  • FG Baden-Württemberg, 07.03.2007 - 13 K 142/03

    Keine Vorsteueraufteilung nach bei Gebäudenutzung entstandenen Personalkosten und

  • BFH, 18.06.1993 - V R 119/89

    Vorsteuerabzug aus Wechselkosten (§ 4 UStG )

  • FG Berlin, 16.01.2001 - 7 K 7477/98

    Vorsteuerabzug bei späterem Scheitern der beabsichtigten Verwendung zu

  • BFH, 30.06.1997 - V B 20/97

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes bei

  • BFH, 16.12.1993 - V R 89/91

    Geltendmachung von Vorsteuer für einen Ackerschlepper zum Einsatz im

  • BFH, 21.02.1991 - V R 38/86

    Ablauf des Besteuerungszeitraums als maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung

  • FG Sachsen, 10.04.2002 - 5 K 1538/01

    Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt des Leistungsempfanges als Voraussetzung für

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.03.2001 - 3 (1) K 463/98

    Vorsteuerabzug eines partiell erfolglosen Unternehmens

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 59/90

    Beurteilung der Unternehmereigenschaft in einem Besteuerungszeitraum in dem

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.04.2002 - 5 K 1538/01

    Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug; Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1991

  • FG Berlin, 25.04.1996 - I 37/94

    Liebhaberei bei Unterhaltung einer Motoryacht mit Veranstaltungsbetrieb;

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