Rechtsprechung
   BFH, 26.04.2001 - V R 9/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2394
BFH, 26.04.2001 - V R 9/01 (https://dejure.org/2001,2394)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2001 - V R 9/01 (https://dejure.org/2001,2394)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2001 - V R 9/01 (https://dejure.org/2001,2394)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,2394) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    AO § 152 Abs. 1; ; UStG 1999 § 18 Abs. 6; ; UStDV 1999 § 46; ; UStDV 1999 § 47; ; UStDV 1999 § 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Verspätungszuschlag bei Dauerfristverlängerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein Verspätungszuschlag bei Dauerfristverlängerung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 18, UStDV § 46, AO § 152
    Dauerfristverlängerung; Verspätungszuschlag; Voranmeldungen

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 541
  • BB 2001, 1565
  • DB 2001, 1653
  • BStBl II 2001, 1167
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - V R 9/01
    Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO 1977 ist das Druckmittel zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen i.S. der §§ 149 bis 151 AO 1977 (vgl. Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 152 AO 1977 Rz. 10), um ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren zu sichern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, zu II. 2. a; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 152 Rz. 1).
  • BFH, 29.11.2000 - V B 170/00

    Verspätungszuschlag

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - V R 9/01
    Mit der (auf Beschwerde vom Senat durch Beschluss vom 29. November 2000 V B 170/00, zugestellt am 2. Januar 2001 zugelassenen) Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 152 AO 1977 und der §§ 46-48 UStDV 1999.
  • BFH, 07.07.2005 - V R 63/03

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Anmeldung einer

    Überdies habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 26. April 2001 V R 9/01 (BFHE 194, 541, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 409) entschieden, dass die Finanzbehörde nicht berechtigt sei, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgebe.

    Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung einen Verspätungszuschlag festsetzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 541, unter II. 1., UR 2001, 409).

    Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf das BFH-Urteil in BFHE 194, 541, UR 2001, 409.

    Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass ein Unternehmer nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt sei, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung (zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen) zu stellen, so dass es deshalb auch nicht notwendig sei, durch einen Verspätungszuschlag Druck auf die rechtzeitige Abgabe des Antrags auszuüben (vgl. BFHE 194, 541, unter II. 2., UR 2001, 409).

  • FG Düsseldorf, 18.07.2003 - 18 K 5779/02

    Verspätungszuschlag Dauerfristverlängerung Sondervorauszahlung Ermessen

    Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags erhob die Klägerin Einspruch; sie wies auf das BFH-Urteil vom 26. April 2001 V R 9/01 hin, wonach ein Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung nicht berechtigt sei.

    Die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26. April 2001 V R 9/01 (BFHE 194, 541, HFR 2001, 840, BFH/NV 2001, 1167) aufgestellten Rechtsgrundsätze stehen nicht entgegen.

  • BFH, 26.09.2001 - IV R 29/00

    AO 1977 § 126 Abs. 1 und 2, § 152; FGO § 46

    Der Verspätungszuschlag hat insoweit zugleich repressiven als auch präventiven Charakter und ist ein Druckmittel eigener Art (vgl. Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 152 AO 1977 Rz. 10), um ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren zu sichern (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, zu II. 2. a, und vom 26. April 2001 V R 9/01, BFHE 194, 541, BStBl II 2001, 1167).
  • BFH, 14.05.2008 - XI B 177/07

    Fehlen von Entscheidungsgründen - Pflicht zur Abgabe monatlicher

    Nach § 46 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 hat das Finanzamt "dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern" (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2001 V R 9/01, BFHE 194, 541).
  • LAG Köln, 13.06.2002 - 6 Sa 173/02

    Entgeltfortzahlung; Arbeitsunfähigkeit; Haftung des Arbeitnehmers;

    Denn der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.04.2001 entschieden, dass die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgibt (BFH - V R 9/01 - DB 2001, 1653).
  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2014 - 1 K 153/12

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Abgabe von

    Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung einen Verspätungszuschlag festsetzen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. April 2001 V R 9/01, BFHE 194, 541, BFH/NV 2001, 1167).
  • FG München, 17.09.2002 - 13 K 1925/01

    Verspätungszuschlag; Ermessensausübung; repressiver und präventiver Charakter des

    Der Verspätungszuschlag hat insoweit zugleich repressiven als auch präventiven Charakter und ist ein Druckmittel eigener Art, um ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren zu sichern (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21 , BStBl II 1997, 642, zu II. 2. a, und vom 26. April 2001 V R 9/01, BFHE 194, 541 , BStBl II 2001, 1167).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht