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   BFH, 15.01.2009 - V R 9/06   

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https://dejure.org/2009,1617
BFH, 15.01.2009 - V R 9/06 (https://dejure.org/2009,1617)
BFH, Entscheidung vom 15.01.2009 - V R 9/06 (https://dejure.org/2009,1617)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - V R 9/06 (https://dejure.org/2009,1617)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 1, § 25; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 9 und 26

  • openjur.de

    Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen mitverkauften Verpflegung von Hotelgästen im Ausland; Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG

  • IWW
  • Judicialis

    UStG § 3 Abs. 6; ; UStG § ... 3 Abs. 9 S. 4; ; UStG § 3 Abs. 9 S. 5; ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1; ; UStG § 25 Abs. 3; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26; ; FGO § 118 Abs. 2; ; EG Art. 234 Abs. 1 Buchst. a; ; EG Art. 234 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzbesteuerung einer Hotelunterbringung mit Halbpension und Busbeförderung i.R.e. Pauschalreise im Ausland; Ausschluss der Margenbesteuerung bei sog. Kettengeschäften eines Busunternehmens; Abgrenzung einer einheitlichen Leistung vom Vorliegen mehrerer selbstständiger ...

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen mitverkauften Verpflegung von Hotelgästen im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verpflegung von Pauschaltouristen im Ausland

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzbesteuerung einer Hotelunterbringung mit Halbpension und Busbeförderung i.R.e. Pauschalreise im Ausland; Ausschluss der Margenbesteuerung bei sog. Kettengeschäften eines Busunternehmens; Abgrenzung einer einheitlichen Leistung vom Vorliegen mehrerer selbstständiger ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Besteuerung der Verpflegung von Hotelgästen im Ausland

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verpflegung von Hotelgästen im Ausland

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verpflegung von Hotelgästen ist Nebenleistung zur Übernachtung

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Die Verpflegung von Hotelgästen ist eine Nebenleistung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1993 § 25, UStG 1993 § 3 Abs 6, UStG 1993 § 3 Abs 9, UStG 1993 § 3a Abs 1, EWGRL 388/77 Art 26 Abs 4, Richtlinie 77/388/EWG Art 26 Abs 4
    Ausland; Margenbesteuerung; Reiseleistungen; Restaurantleistungen; Restauration; Verpflegung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 166
  • DB 2009, 770
  • BStBl II 2010, 433
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 01.08.1996 - V R 58/94

    Umsatzsteuer bei Beförderungsleistungen und Pauschalreisen durch ausländische

    Auszug aus BFH, 15.01.2009 - V R 9/06
    So handelt es sich z.B. bei Unterbringung und Verpflegung um Nebenleistungen zur Beförderung auf Kabinenschiffen (BFH-Urteile vom 1. August 1996 V R 58/94, BFHE 181, 208, BStBl II 1997, 160; vom 29. August 1996 V R 103/93, BFH/NV 1997, 383; vom 19. September 1996 V R 129/93, BFHE 181, 216, BStBl II 1997, 164).
  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus BFH, 15.01.2009 - V R 9/06
    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH begrenzt insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit die Verpflichtung, bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, so dass der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung nicht zu einer mit dem eindeutigen Wortlaut einer Regelung des nationalen Rechts unvereinbaren Auslegung führen darf (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Oktober 1987, 80/86, Kolpinghuis, Slg. 1987, 3969, Rdnr. 13; vom 4. Juli 2006 C-212/04, Adeneler u.a., Slg. 2006, I-6057 Rdnr. 110; vom 16. Juni 2005 C-105/03, Pupino, Slg. 2005, I-5285 Rdnr. 47; und vom 15. April 2008 C-268/06, Impact, ABl EU 2008, Nr. C 142, 4 Rdnr. 100).
  • BFH, 18.08.2005 - V R 20/03

    Umsatzsteuerpflicht der Abgabe von Speisen und Getränken in einem Musical-Theater

    Auszug aus BFH, 15.01.2009 - V R 9/06
    Unerheblich ist schließlich auch, dass der Senat im Urteil vom 18. August 2005 V R 20/03 (BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910) die Abgabe von Speisen und Getränken in einem Musical-Theater nicht als Nebenleistung zur Theatervorstellung angesehen hat.
  • BFH, 09.06.2005 - V R 50/02

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993 - kein ermäßigter

    Auszug aus BFH, 15.01.2009 - V R 9/06
    17 f., und des Bundesfinanzhofs -BFH-- vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98, m.w.N.) ist zum einen jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus BFH, 15.01.2009 - V R 9/06
    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH begrenzt insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit die Verpflichtung, bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, so dass der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung nicht zu einer mit dem eindeutigen Wortlaut einer Regelung des nationalen Rechts unvereinbaren Auslegung führen darf (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Oktober 1987, 80/86, Kolpinghuis, Slg. 1987, 3969, Rdnr. 13; vom 4. Juli 2006 C-212/04, Adeneler u.a., Slg. 2006, I-6057 Rdnr. 110; vom 16. Juni 2005 C-105/03, Pupino, Slg. 2005, I-5285 Rdnr. 47; und vom 15. April 2008 C-268/06, Impact, ABl EU 2008, Nr. C 142, 4 Rdnr. 100).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus BFH, 15.01.2009 - V R 9/06
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Urteile des EuGH vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd. --CPP--, Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 28 ff.; vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433 Randnrn.
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus BFH, 15.01.2009 - V R 9/06
    Nach dem EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 Rs. C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin (Slg. 1998, I-6229, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 129) stellen gewöhnlich mit Reisen verbundene Dienstleistungen, auf die im Verhältnis zur Unterbringung nur ein geringer Teil des Pauschalbetrags entfällt und die zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, für die Kundschaft das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, so dass es sich um Nebenleistungen handelt.
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 22.10.1998 - C-94/97

    The Howden Court Hotel - Steuerrecht

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • BFH, 20.03.2014 - V R 25/11

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur

    Mit Schreiben vom 6. April 2009 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433) die steuerpflichtigen Umsätze um 52.159,66 EUR zu mindern, da in dieser Höhe Nebenleistungen zu Übernachtungsleistungen vorlägen, die gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 der im Streitjahr gültigen Fassung des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) in der Bundesrepublik Deutschland nicht steuerbar seien.

    Das Urteil des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 könne im Streitfall nicht angewendet werden.

    Entsprechend der Rechtsprechung des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 22. Oktober 1998 C-94/97 (Slg. 1998, 6229) handele es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort des Hotels steuerbar sei.

    Das FA habe keine Umstände ermittelt, die es --abweichend von den im Urteil des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 aufgestellten Grundsätzen-- rechtfertigen würden, die streitigen Verpflegungsleistungen als selbständige Leistungen zu bewerten.

    Sie beruft sich auf das Urteil des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433, in dem ein identischer Fall entschieden worden sei.

    Der Senat hat im Anschluss daran mit Urteil in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 in einem Fall, in dem --wie hier-- Leistungspakete bestehend aus Übernachtungsleistungen mit Halb- oder Vollpension sowie ergänzende Leistungen an Busreiseunternehmer verkauft wurden, bereits entschieden, dass es sich bei den Verpflegungsleistungen um Nebenleistungen zur Hotelunterbringung handelt.

    An dieser Rechtsprechung, der sich der XI. Senat des BFH angeschlossen hat (Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 34/08, BFHE 226, 369, BStBl II 2010, 857), hält der Senat trotz des zum Urteil in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 ergangenen Nichtanwendungserlasses des BMF in BStBl I 2010, 490 fest.

    Für Reiseleistungen an andere Unternehmer (sog. Kettengeschäft) ist § 25 UStG daher nicht anwendbar (BFH-Urteil in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433).

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 3/11

    Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste - Aufteilungsgebot -

    Das Urteil des FG weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433) ab.

    Eine Nebenleistung liegt vor, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des leistenden Unternehmers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; sie "teilt das steuerliche Schicksal der Hauptleistung", d.h. sie wird umsatzsteuerrechtlich wie die Hauptleistung behandelt (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433, unter II.1.a; vom 19. Oktober 2011 XI R 20/09, BFHE 235, 538, BStBl II 2012, 374, unter II.2.a; Lange, UR 2009, 289 ff.).

    a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das EuGH-Urteil --Madgett und Baldwin-- (Slg. 1998, I-6229, HFR 1999, 129), wonach mit Reisen verbundene Dienstleistungen gewöhnlich Nebenleistungen darstellen, wenn auf sie im Verhältnis zur Unterbringung nur ein geringer Teil des Pauschalbetrags entfällt und sie zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, sowie auf das Urteil des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433, wonach es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels steuerbar ist.

    Die genannten Urteile sind zu --im Streitfall nicht einschlägigen-- Regelungen in Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sonderregelung für Reisebüros; EuGH-Urteil --Madgett und Baldwin--, Slg. 1998, I-6229, HFR 1999, 129) und § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 (Ort der sonstigen Leistung; BFH-Urteil in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433) ergangen und haben für die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG keine Bedeutung (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 12 Rz 546; Huschens, NWB 2010, 100, 102; Neufang/Beisswenger/Treiber, BB 2010, 740, 742; vgl. auch Lange, UR 2009, 289, 292).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2011 - 2 K 416/09

    Verpflegung von Hotelgästen als Nebenleistung zur Übernachtung - Ablehnung des

    Mit Schriftsatz vom 06. April 2009 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 15. Januar 2009, V R 9/06 (BStBl II 2010, 433), die steuerpflichtigen Umsätze zu 16 % um ... EUR und die Umsatzsteuer um ... EUR zu mindern.

    Das Urteil des BFH vom 15. Januar 2009 (V R 9/06) sei im Bundessteuerblatt nicht veröffentlicht worden und könne daher im Streitfall nicht angewendet werden.

    Er beruft sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 04. Mai 2010 (IV D 2-S 7100/08/10011:009,2010/0323351, BStBl I 2010, 490), wonach das von der Klägerin in Bezug genommene BFH-Urteil vom 15.01.2009, V R 9/06 bezüglich der Aussage, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung sei, nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sei.

    a.) Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15. Januar 2009, V R 9/06 (BStBl II 2010, 433) handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort des Hotels steuerbar ist.

    Können nach der Rechtsprechung des EuGH somit selbst Leistungen, die ein Hotelier bei Dritten bezieht, Nebenleistungen zur Unterbringung im Hotel sein, gilt dies auch für Nebenleistungen, die - wie z. B. Restaurantdienstleistungen - der Hotelier selbst erbringt, wenn der auf die Nebenleistung entfallende Teil eines für Unterbringung und Nebenleistung zu entrichtenden Pauschalpreises gering ist (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009, V R 9/06, a. a. O.).

    b.) Der Beklagte hat keine Umstände ermittelt, die es - abweichend von den im Urteil des BFH vom 15. Januar 2009 (V R 9/06, BStBl II 2010, 433) aufgestellten Grundsätzen - rechtfertigen würden, die hier streitbefangenen Verpflegungsleistungen als selbstständige Leistungen zu bewerten und nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG im Inland zu besteuern.

    Der BFH hat den von der Klägerin zugrunde gelegten Anteil der Verpflegungsleistungen von 12, 5 v. H. an den Hotelleistungen aber noch als gering angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009, V R 9/06, a. a. O.).

    Ob Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG eine Margenbesteuerung auch bei Kettengeschäften gebietet, kann dahinstehen, weil eine richtlinienkonforme Auslegung des § 25 UStG ihre Grenzen in dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet und eine unmittelbare Anwendung des Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG zu Lasten der Klägerin nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009, V R 9/06, a. a. O.).

    Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Finanzverwaltung die hier maßgebliche Aussage des BFH in seinem Urteil vom 15. Januar 2009 (V R 9/06, BStBl II 2010, 433), Verpflegungsleistungen seien eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendet (vgl. BMF-Schreiben vom 04. Mai 2010, IV D 2-S 7100/08/10011:009, 2010/0323351, BStBl I 2010, 490).

  • FG Münster, 03.07.2012 - 15 K 2581/10

    Pauschalreise, Verpflegungsleistung als Nebenleistung zur Unterbringung

    Der BFH habe mit Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06 (BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433) entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung handele.

    Das BFH-Urteil V R 9/06 (a.a.O.) sei bisher nicht im BStBl II veröffentlicht worden und damit nicht allgemein anzuwenden.

    Hierzu wiederholt und vertieft sie ihr vorgerichtliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, dass die streitigen Verpflegungsumsätze nach Maßgabe des Urteils des BFH V R 9/06 (a.a.O.) steuerfrei zu belassen seien.

    Aufgrund der Anweisung im BMF-Schreiben vom 04.05.2010 (IV D 2-S 7100/08/10011:009, 2010/0323351, BStBl I 2010, 490) könne das von der Klin. angezogene BFH-Urteil V R 9/06 (a.a.O.) im Streitfall nicht angewendet werden.

    Nach dem BFH-Urteil V R 9/06 (a.a.O.) sind nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG die Verpflegungsleistungen von Hotelgästen am Ort der Belegenheit des Hotels zu versteuern, wenn die Verpflegungsleistungen Nebenleistungen im Rahmen des vom Reiseorganisator gegenüber einem Unternehmer ausgeführten Gesamtpaktes mit Unterbringung und Verpflegung sind.

    Ein Steueranspruch für die Verpflegungsleistungen ergibt sich aus den Gründen des BFH-Urteils V R 9/06 (a.a.O.) auch nicht aus § 25 Abs. 1 UStG.

  • FG Nürnberg, 22.11.2011 - 2 K 1131/10

    Verpflegungsleistung während der Hotelübernachtung von Busreisenden als am Ort

    Im Revisionsverfahren entschied der BFH mit Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06 (BStBl. II 2010, 433), dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handele, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerbar sei.

    Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 04.05.2010 (BStBl. I 2010, 490) bekannt gegeben, dass das Urteil des BFH vom 15.01.2009 V R 9/06 bezüglich der Aussage, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung sei, nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden sei.

    Auch nach dem Urteil des BFH vom 15.01.2009 V R 9/06 a.a.O. sei die Verpflegung von Hotelgästen im Rahmen von Pauschalangeboten mit Halb- und Vollpension als unselbständige Nebenleistung zur Hotelübernachtung zu beurteilen.

    Die vom BFH in seinem Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06 a.a.O. angeführten Kriterien zur Beurteilung der Verpflegungsleistung als Nebenleistung seien nicht ausreichend.

    Der Senat schließt sich insoweit der BFH-Rechtsprechung an (vgl. Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06 a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 19.09.2011 - 5 K 319/10

    Ort der Umsatzsteuerbarkeit bei einer Verpflegung von Hotelgästen im Ausland als

    Die Verpflegung von Hotelgästen stellt eine Nebenleistung zur Übernachtung dar, die als Teil der Gesamtleistung gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort des Hotels steuerbar ist (BFH-Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06, BStBl II 2010, 433).

    In dieser Höhe habe die Klägerin Restaurationserlöse erzielt, die entsprechend der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06 (BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433) im Inland nicht steuerbar seien.

    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06, BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433).

    Bietet jedoch ein Hotelier seinen Kunden neben der Unterbringung regelmäßig auch Leistungen an, die über traditionelle Aufgaben der Hoteliers hinausgehen und deren Erbringung nicht ohne spürbare Auswirkung auf den Pauschalpreis bleiben kann, wie etwa die Anreise zum Hotel von weit entfernten Abholstellen aus, so können solche Leistungen nicht reinen Nebenleistungen gleichgestellt werden" (BFH-Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06, BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433).

    Können nach der EuGH-Rechtsprechung somit selbst Leistungen, die ein Hotelier bei Dritten bezieht, Nebenleistung zur Unterbringung im Hotel sein, gilt dies auch für Nebenleistungen, die --wie z.B. Restaurantdienstleistungen-- der Hotelier selbst erbringt, wenn der auf die Nebenleistung entfallende Teil eines für Unterbringung und Nebenleistung zu entrichtenden Pauschalentgelts gering ist (BFH-Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06, BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433).

  • FG Baden-Württemberg, 24.08.2011 - 14 K 4549/09

    Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen

    Mit Schreiben vom 14. November 2005 und 25. November 2008 stellte die Klägerin unter Berücksichtigung des Gerichtsbescheids des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juli 2008 V R 9/06 einen Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).

    Der Beklagte (Bekl) führte ab November 2008 eine USt-Sonderprüfung bei der Klägerin durch und hielt in seinem Bericht für 2004 bis 2006 und I. Quartal 2007 bis IV. Quartal 2007 vom 6. Oktober 2009 u.a. fest, es sei beantragt worden, das Urteil des BFH vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (Bundessteuerblatt (BStBl) II 2010, 433) ab dem Streitjahr 2004 anzuwenden.

    Die Klägerin macht mit ihrer Sprungklage vom 12. November 2009, der der Bekl am 9. Dezember 2009 zugestimmt hat, im Wesentlichen geltend, der BFH habe mit Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (BStBl II 2010, 433) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass Verpflegungsanteile Nebenleistungen zur Übernachtung und damit als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels in Italien und in der Schweiz nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht steuerbare Umsätze seien.

    Er macht im Wesentlichen geltend, er könne das Urteil des BFH vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (BStBl II 2010, 433) nicht anwenden.

    Nach der Rechtsprechung des BFH in dem Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (BStBl II 2010, 433), der der erkennende Senat aus den dort genannten Gründen folgt, ist der Ort der sonstigen Leistung (Verpflegung von Hotelgästen) am Belegenheitsort der betreffenden Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG und damit im Streitfall in Italien und der Schweiz, also im Ausland (§ 1 Abs. 2 S. 2 UStG).

  • BFH, 03.06.2009 - XI R 34/08

    Der Zwischenhandel mit Eintrittskarten ist eine sonstige Leistung, die am Sitzort

    Als Leistungsort käme daher auch nicht der Belegenheitsort der jeweiligen Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG in Betracht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06, BFHE 224, 166).
  • FG Hessen, 25.08.2010 - 6 K 3166/07

    Begriff des Veranstalters i.S. des § 4 Nr. 20b UStG

    Das FA habe das Urteil des BFH vom 15.01.2009 (V R 9/06) missachtet, wonach die fraglichen Leistungen als unselbständige Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung im Inland nicht steuerbar seien.

    Zur inländischen Steuerbarkeit der Restaurationsumsätze beruft sich das FA auf das BMF-Schreiben vom 04.05.2010 (BStBl. I 2010, 490), wonach die im Urteil des BFH vom 15.01.2009 (V R 9/06, BStBl. II 2010, 433) entwickelten Grundsätze insoweit nicht anzuwenden seien, als der BFH der Auffassung sei, dass Verpflegungsleistungen als Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung anzusehen seien und insoweit am Ort der Übernachtungsleistung erbracht würden.

    Diese Leistungen werden auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmen handelt (BFH vom 15.01.2009 - V R 9/06, BStBl. II 2010, 433).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 15.01.2009 darauf abgestellt, dass - bezogen auf die Unterbringung und Verpflegung als Gesamtleistung - der auf die Verpflegung entfallende Anteil im zur Entscheidung stehenden Fall nur 12, 5% betrug (BFH vom 15.01.2009 a.a.O. unter II. 2. a.).

  • BFH, 02.03.2011 - XI R 25/09

    Hochseeangelreisen als einheitliche Beförderungsleistung

    Hierfür spricht auch, dass sie ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung und ohne gesondertes Entgelt genutzt werden konnten und der hierfür ggf. anzusetzende Wertanteil im Verhältnis zu dem Wert der Beförderungsleistung einschließlich der Verpflegungs- und Übernachtungsleistungen jedenfalls geringfügig wäre (vgl. zur Bedeutung des Werts der Leistung BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06, BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433, unter II.1.b und 2.a unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 Rs. C-308/96 und C-94/97 --Madgett und Baldwin--, Slg. 1998, I-6229, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 129).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16

    Frühstücksleistungen als Nebenleistung zu Beherbergungsleistungen eines Hotels -

  • BFH, 19.10.2011 - XI R 18/09

    Margenbesteuerung bei Kreuzfahrtschiffsreisen mit Bustransfer

  • BFH, 07.10.2010 - V R 4/10

    Beschränkte Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2013 - 14 K 903/12

    Leistungsort: Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2019 - 3 K 114/15

    Körperschaftsteuerpflicht und Umsatzbesteuerung bei Abrechnungsleistungen über

  • BFH, 21.11.2013 - V R 33/10

    Der Kauf sämtlicher Eintrittskarten einer Theaterveranstaltung durch ein

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.2015 - 6 V 2435/14

    Sicherheitszuschlag bei Aussetzung der Vollziehung - Steuerfreiheit von Umsätzen

  • BFH, 21.10.2009 - V R 8/08

    Umsätze als Trauerredner: Keine Umsatzsteuerermäßigung wegen

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17

    Kein ermäßigter Steuersatz für Verpflegungsleistungen in einem

  • BFH, 29.09.2011 - V B 23/10

    Einheitliche Leistung im Umsatzsteuerrecht bei Leistungsbündel - Ort einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13

    Nebenleistungen im Rahmen der Anwendung des § 25 UStG

  • FG Nürnberg, 01.04.2014 - 2 K 1042/12

    Kein ermäßigter Steuersatz für Trauerredner und Hochzeitsredner

  • FG Münster, 25.02.2021 - 5 K 268/20

    Anteiliges Unterliegen von Unternehmensleistungen zum ermäßigten

  • BFH, 19.07.2012 - V R 25/11

    Besteuerung der Verpflegung von Hotelgästen im Ausland - Anwendung der

  • FG Nürnberg, 18.12.2020 - 2 V 1159/20

    Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017

  • FG München, 12.11.2012 - 2 V 2192/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im

  • FG Münster, 17.09.2020 - 5 K 2437/18

    Umsatzsteuer im Rahmen von Munitionsverkäufen

  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 48/10

    Varieté-/Theateraufführung mit Bewirtung der Besucher "Dinner-Show") keine

  • FG Münster, 17.06.2021 - 5 K 3185/19

    Online-Klavierkurse unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Voraussetzungen

  • FG Sachsen, 14.12.2010 - 3 K 1116/10

    Frühstücksleistungen bei Individualübernachtungen mit Frühstück in einem Hotel

  • FG Hessen, 10.12.2009 - 6 K 4389/03

    Mindestbemessungsgrundlage bei Pensionsleistungen eines Gewerkschaftsheimes

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.07.2014 - 6 K 1782/13

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Einlösung eines Camping Schecks

  • FG Münster, 25.03.2021 - 5 K 1132/18

    Einordnung der Überlassung von Brennrechten und Zahlungsansprüchen aus dem

  • FG Bremen, 13.10.2009 - 2 V 115/09

    Teilweise ermäßigter Steuersatz bzw. Regelsteuesteuersatz bei einer einheitlich

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