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   BFH, 25.03.2009 - V R 9/08   

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https://dejure.org/2009,1357
BFH, 25.03.2009 - V R 9/08 (https://dejure.org/2009,1357)
BFH, Entscheidung vom 25.03.2009 - V R 9/08 (https://dejure.org/2009,1357)
BFH, Entscheidung vom 25. März 2009 - V R 9/08 (https://dejure.org/2009,1357)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17

  • openjur.de

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Dachgeschossausbau - in § 255 Abs. 2 HGB normierte handelsrechtliche Grundsätze gelten für das gesamte Steuerrecht; Vorsteuerabzug bei Zahnarztpraxis mit angeschlossenem zahntechnischen Labor hinsichtlich der Betriebs- und ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Dachgeschossausbau

  • Betriebs-Berater

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Dachgeschossausbau

  • Judicialis

    UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG § 15 Abs. 4; ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung von Ausbauflächen eines Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt bei eigenständiger Nutzung der Ausbauflächen für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz ( UStG ); Auswirkungen einer Verwendung der Dachgeschossflächen nur im ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Dachgeschossausbau; in § 255 Abs. 2 HGB normierte handelsrechtliche Grundsätze gelten für das gesamte Steuerrecht; Vorsteuerabzug bei Zahnarztpraxis mit angeschlossenem zahntechnischen Labor hinsichtlich der Betriebs- und ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Dachgeschossausbau ? In § 255 Abs. 2 HGB normierte handelsrechtliche Grundsätze gelten für das gesamte Steuerrecht ? Vorsteuerabzug für Betriebs- und Geschäftsausstattung der Zahnarztpraxis bei Zahnarztpraxis mit angeschlossenem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Dachgeschossausbau

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einordnung von Ausbauflächen eines Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt bei eigenständiger Nutzung der Ausbauflächen für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG); Auswirkungen einer Verwendung der Dachgeschossflächen nur im ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Vorsteueraufteilung bei Dachgeschossausbau

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Dachgeschossausbau

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 4
    Gemischtgenutztes Grundstück; Labor; Nutzfläche; Umsatzschlüssel; Vorsteuerabzug; Vorsteueraufteilung; Zahnarzt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 230
  • BB 2009, 1386
  • BB 2009, 1963
  • DB 2009, 1744
  • BStBl II 2010, 651
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.09.2006 - V R 43/03

    Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - V R 9/08
    Bei Zugrundelegung eines Flächenschlüssels ergebe sich nur ein anteiliger Vorsteuerabzug von 11 v.H. Das BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03 (BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417) betreffe nicht die Herstellung von Gebäudeteilen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417, und vom 22. November 2007 V R 43/06, BFHE 219, 450, BStBl II 2008, 770), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 30. September 2008, BStBl I 2008, 896), gelten für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, folgende Grundsätze:.

    Nur wenn Erhaltungsaufwand wie z.B. bei einer Dachreparatur dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, richtet sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes (vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417, unter II.2.b, und in BFHE 219, 450, BStBl II 2008, 770, unter II.2.a, sowie BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 896).

    Wird hiernach nicht ein Gebäude, sondern werden durch solche Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes "bestimmte Gebäudeteile" hergestellt, so sind sie umsatzsteuerrechtlich im Regelfall der jeweilige Gegenstand, dessen Verwendungsverhältnisse für die Frage entscheidend sind, ob der Unternehmer und --bei gemischter Verwendung-- inwieweit er nach § 15 Abs. 4 UStG den Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen für die Herstellung dieser "bestimmten Gebäudeteile" beanspruchen kann (vgl. bereits BFH-Urteile in BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417, unter II.4.a; in BFHE 219, 450, BStBl II 2008, 770, unter II.2.b; BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 896; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. August 2008 XI R 53/07, BFH/NV 2009, 228).

  • BFH, 22.11.2007 - V R 43/06

    Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - V R 9/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417, und vom 22. November 2007 V R 43/06, BFHE 219, 450, BStBl II 2008, 770), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 30. September 2008, BStBl I 2008, 896), gelten für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, folgende Grundsätze:.

    Nur wenn Erhaltungsaufwand wie z.B. bei einer Dachreparatur dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, richtet sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes (vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417, unter II.2.b, und in BFHE 219, 450, BStBl II 2008, 770, unter II.2.a, sowie BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 896).

    Wird hiernach nicht ein Gebäude, sondern werden durch solche Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes "bestimmte Gebäudeteile" hergestellt, so sind sie umsatzsteuerrechtlich im Regelfall der jeweilige Gegenstand, dessen Verwendungsverhältnisse für die Frage entscheidend sind, ob der Unternehmer und --bei gemischter Verwendung-- inwieweit er nach § 15 Abs. 4 UStG den Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen für die Herstellung dieser "bestimmten Gebäudeteile" beanspruchen kann (vgl. bereits BFH-Urteile in BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417, unter II.4.a; in BFHE 219, 450, BStBl II 2008, 770, unter II.2.b; BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 896; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. August 2008 XI R 53/07, BFH/NV 2009, 228).

  • BFH, 02.03.2006 - V R 49/05

    Im Jahr der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 15 Abs. 4 UStG angewandter

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - V R 9/08
    Da es für den Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des BFH auf die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bestehenden Verwendungsabsichten ankommt (BFH-Urteil vom 2. März 2006 V R 49/05, BFHE 213, 249, BStBl II 2006, 729, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH und des BFH), ist für den Vorsteuerabzug und die Vorsteueraufteilung aus den Ausbaukosten entgegen dem FG-Urteil nicht auf den Umsatzschlüssel im Jahr des Ausbaus, sondern auf den sich aufgrund der Ausbaumaßnahmen ergebenden, neuen Umsatzschlüssel abzustellen.

    Der Flächenschlüssel ist auch dann nicht als einzig sachgerechter Aufteilungsmaßstab anzusehen, wenn im Zeitpunkt des Leistungsbezugs mit dem betreffenden Gebäude(teil) noch keine Umsätze ausgeführt worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 249, BStBl II 2006, 729).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - V R 9/08
    Wie das FG zutreffend entschieden hat, kommt es für den Vorsteuerabzug nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an, dass die bezogene Leistung eine direkte und unmittelbare Verbindung mit den besteuerten Umsätzen des Unternehmers aufweist, wobei der vom Unternehmer verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist (EuGH-Urteil vom 6. April 1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19).

    Denn nach dem EuGH-Urteil BLP in Slg. 1995, I-983 Rdnr. 28 besteht bei einer Verwendung der Eingangsleistung für steuerfreie Umsätze auch dann kein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der endgültige Zweck des steuerfreien Umsatzes die Bewirkung eines besteuerten Umsatzes ist.

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - V R 9/08
    Eine Erweiterung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liegt u.a. vor, wenn ein Gebäude aufgestockt oder daran ein Anbau errichtet wird, wenn es in seiner Substanz vermehrt oder seine nutzbare Fläche vergrößert wird (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632; vom 25. September 2007 IX R 28/07, BFHE 219, 96, BStBl II 2008, 218; vom 9. Juni 2005 IX R 30/04, BFH/NV 2005, 1795, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.08.2008 - XI R 53/07

    Vorsteuerabzug bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes - Zurechnung und

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - V R 9/08
    Wird hiernach nicht ein Gebäude, sondern werden durch solche Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes "bestimmte Gebäudeteile" hergestellt, so sind sie umsatzsteuerrechtlich im Regelfall der jeweilige Gegenstand, dessen Verwendungsverhältnisse für die Frage entscheidend sind, ob der Unternehmer und --bei gemischter Verwendung-- inwieweit er nach § 15 Abs. 4 UStG den Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen für die Herstellung dieser "bestimmten Gebäudeteile" beanspruchen kann (vgl. bereits BFH-Urteile in BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417, unter II.4.a; in BFHE 219, 450, BStBl II 2008, 770, unter II.2.b; BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 896; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. August 2008 XI R 53/07, BFH/NV 2009, 228).
  • BFH, 25.09.2007 - IX R 28/07

    Wirtschaftsgutsbezogene Prüfung, ob Baumaßnahme zu Herstellungskosten oder zu

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - V R 9/08
    Eine Erweiterung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liegt u.a. vor, wenn ein Gebäude aufgestockt oder daran ein Anbau errichtet wird, wenn es in seiner Substanz vermehrt oder seine nutzbare Fläche vergrößert wird (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632; vom 25. September 2007 IX R 28/07, BFHE 219, 96, BStBl II 2008, 218; vom 9. Juni 2005 IX R 30/04, BFH/NV 2005, 1795, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2000 - V B 190/99

    Auslegung von Prozesshandlungen

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - V R 9/08
    Als Prozesshandlung ist das Anbringen eines Rechtsbehelfs in gleicher Weise wie bürgerlich-rechtliche Willenserklärungen der Auslegung zugänglich, wobei nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln ist; auf die korrekte Bezeichnung des Rechtsbehelfs kommt es daher nicht an (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2000 V B 190/99, BFH/NV 2000, 872, m.w.N.).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - V R 9/08
    Die in § 255 Abs. 2 HGB normierten handelsrechtlichen Grundsätze gelten grundsätzlich auch für das gesamte Steuerrecht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 476, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 V R 46/02, BFH/NV 2005, 1882, m.w.N.).
  • BFH, 30.06.2005 - V R 46/02

    Umbau eines Altbaus; Errichtung eines neuen Gebäudes

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - V R 9/08
    Die in § 255 Abs. 2 HGB normierten handelsrechtlichen Grundsätze gelten grundsätzlich auch für das gesamte Steuerrecht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 476, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 V R 46/02, BFH/NV 2005, 1882, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2005 - IX R 30/04

    Dachgeschossausbau; Herstellung einer Eigentumswohnung

  • BFH, 28.10.2010 - V R 35/09

    Zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Errichtung eines Dachgeschosses auf einem

    a) Wird nicht ein Gebäude, sondern werden durch Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes "bestimmte Gebäudeteile" hergestellt, so sind sie umsatzsteuerrechtlich im Regelfall der jeweilige Gegenstand, dessen Verwendungsverhältnisse für die Frage entscheidend sind, ob der Unternehmer und --bei gemischter Verwendung-- inwieweit er nach § 15 Abs. 4 UStG den Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen für die Herstellung dieser "bestimmten Gebäudeteile" beanspruchen kann (BFH-Urteil vom 25. März 2009 V R 9/08, BFHE 225, 230, BStBl II 2010, 651, unter II.3.a; vgl. bereits BFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 43/06, BFHE 219, 450, BStBl II 2008, 770, unter II.2.b; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. September 2008 in BStBl I 2008, 896; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. August 2008 XI R 53/07, BFH/NV 2009, 228).

    Eine eigenständige Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG setzt demgegenüber voraus, dass die bautechnischen Verflechtungen eine hinreichend klare Trennung ermöglichen, der neue Gebäudeteil von dem bereits bestehenden Gebäude also hinreichend abgrenzbar ist und der Unternehmer das neue Objekt eigenständig nutzt, also zwischen den Bauten kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht (BFH-Urteile in BFHE 225, 230, BStBl II 2010, 651, unter II.3.; vom 23. September 2009 XI R 18/08, BFHE 227, 226, BStBl II 2010, 313, unter II.1.b bb).

    c) Das FG hat die BFH-Urteile in BFHE 225, 230, BStBl II 2010, 651 und in BFHE 227, 226, BStBl II 2010, 313 noch nicht berücksichtigen können.

  • BFH, 18.03.2010 - V R 44/08

    Verwendung eines Grundstücks für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 10. Dezember 2009 V R 13/08, BFH/NV 2010, 960; vom 25. März 2009 V R 9/08, BFHE 225, 230, BFH/NV 2009, 1337; vom 13. August 2008 XI R 53/07, BFH/NV 2009, 228; vom 22. November 2007 V R 43/06, BFHE 219, 450, BStBl II 2008, 770; vom 28. September 2006 V R 43/03, BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. September 2008, BStBl I 2008, 896), ist bei Baumaßnahmen zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und Erhaltungsaufwendungen andererseits zu differenzieren.
  • BFH, 10.12.2009 - V R 13/08

    Zur Vorsteueraufteilung bei Baumaßnahmen - Bindung an Revisionsantrag -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteile vom 25. März 2009 V R 9/08, BFHE 225, 230, BFH/NV 2009, 1337; vom 13. August 2008 XI R 53/07, BFH/NV 2009, 228; vom 22. November 2007 V R 43/06, BFHE 219, 450, BStBl II 2008, 770; vom 28. September 2006 V R 43/03, BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. September 2008, BStBl I 2008, 896), ist bei Baumaßnahmen zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und anschaffungsnahem Aufwand einerseits und Erhaltungsaufwendungen andererseits zu differenzieren.
  • BFH, 11.11.2020 - IX B 40/20

    Grundsätzliche Bedeutung; Anwendbarkeit des § 255 Abs. 2 HGB im gesamten

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich im gesamten Steuerrecht, und damit sowohl im --hier relevanten-- Einkommensteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht (Beschluss des Großen Senats vom 04.07.1990 - GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C.III.1.c; vgl. auch Urteile vom 18.10.2011 - IX R 15/11, BFHE 235, 428, BStBl II 2012, 205, Rz 11, und vom 23.05.2012 - IX R 2/12, BFHE 238, 34, BStBl II 2012, 674, Rz 9, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; vom 30.06.2005 - V R 46/02, BFH/NV 2005, 1882, unter 5., und vom 25.03.2009 - V R 9/08, BFHE 225, 230, BStBl II 2010, 651, unter II.3.a, zur Umsatzsteuer).
  • FG Hessen, 18.10.2018 - 6 K 1715/17

    § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 1 UStG, § 4 Nr. 18 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

    Leistungsbezüge, die steuerfreien Umsätzen unmittelbar und direkt zuzurechnen sind, dienen nicht teilweise steuerpflichtigen Umsätzen, auch wenn zwischen diesen und jenen ein sachlicher Zusammenhang besteht (BFH vom 31.07.1987 - V R 148/78, BStBl. II 1987, 754; BFH vom 25.03.2009 - V R 9/08, BStBl. II 2010, 651; Stadie in Rau / Dürrwächter, UStG, Stand 1/2017, Rn. 1686 f.).
  • FG Nürnberg, 09.03.2015 - 2 V 687/14

    Vorsteuerabzug: Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.2009 V R 9/08, BStBl II 2010, 651), galten bislang für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes folgende Grundsätze: Bei Baumaßnahmen sei zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und anschaffungsnahem Aufwand einerseits und Erhaltungsaufwendungen andererseits zu differenzieren.
  • FG Nürnberg, 31.07.2012 - 2 K 539/09

    Kürzung der Vorsteuer aus einem Generalmietvertrag wegen einer nicht zum

    Dieses könne auch der Umsatz sein (BFH-Urteil vom 25.03.2009 Az. V R 9/08 BStBl II 2010, 651 m.w.N.).
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