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   BFH, 21.05.1987 - V S 11/85   

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BFH, 21.05.1987 - V S 11/85 (https://dejure.org/1987,2935)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1987 - V S 11/85 (https://dejure.org/1987,2935)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1987 - V S 11/85 (https://dejure.org/1987,2935)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug - Aufteilung der auf Bauleistungen entfallenden Vorsteuern entsprechend der privaten und unternehmerischen Nutzung des erstellten Gebäudes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.12.1986 - V R 176/75

    Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die zeitweise privat genutzt und

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - V S 11/85
    Der Senat hat bislang nicht entschieden, ob ein Gebäude - nach Maßgabe der für unternehmerische und für nichtunternehmerische Zwecke verwendeten Teile - als teilbarer Leistungsgegenstand beurteilt werden kann, mit der Folge, daß nur der unternehmerischen Zwecken dienende Teil i. S. des § 15 Abs. 1 UStG 1973 für das Unternehmen bezogen wäre, oder ob ein Gebäude nur einheitlich für das Unternehmen bezogen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877; vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, und vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350); er braucht diese Entscheidung auch hier nicht zu treffen.

    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob alle Gebäudeteile körperlich einem bestimmten Nutzungszweck zugeordnet werden können, maßgebend ist, daß die Nutzung der Grundflächen in der Regel einen sachgerechten Maßstab für die schätzungsweise Aufteilung der anteiligen Herstellungskosten des Gebäudes und damit der auf diese Herstellungskosten entfallenden Vorsteuern darstellt; der erkennende Senat ist dementsprechend in den Urteilen in BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, und in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350 von einer Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der Nutzung der Grundflächen des Gebäudes ausgegangen.

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350 ausgeführt, daß die Zuordnung von Leistungsbezügen zum Unternehmen dort ihre Grenzen finde, wo der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen nach den Umständen des einzelnen Falles nur eine so unwesentliche Bedeutung zukommen könne, daß der Gegenstand insgesamt als Teil des unternehmensfremden Bereichs anzusehen sei oder wo der Bezug einer Leistung nach den gesamten Umständen allein für die "private" (nichtunternehmerische) Nutzung bestimmt sei.

    Besondere Umstände für die Annahme, daß das Schwimmbad unternehmerischen Zwecken diene, wie sie dem Urteil in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350 zugrunde lagen, sind nicht ersichtlich.

  • BFH, 11.12.1986 - V R 57/76

    1. Miteigentümer kann auf gemeinschaftlichem Grundstück Bauwerk für sein

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - V S 11/85
    Der Senat hat bislang nicht entschieden, ob ein Gebäude - nach Maßgabe der für unternehmerische und für nichtunternehmerische Zwecke verwendeten Teile - als teilbarer Leistungsgegenstand beurteilt werden kann, mit der Folge, daß nur der unternehmerischen Zwecken dienende Teil i. S. des § 15 Abs. 1 UStG 1973 für das Unternehmen bezogen wäre, oder ob ein Gebäude nur einheitlich für das Unternehmen bezogen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877; vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, und vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350); er braucht diese Entscheidung auch hier nicht zu treffen.

    Der Umfang der Leistungsbezüge, die auf die für unternehmensfremde Zwecke - nämlich für eigene Wohnzwecke des Klägers - verwendeten Gebäudeteile entfallen und damit - bei Annahme eines teilbaren Leistungsgegenstandes - den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG 1973 ausschließen, deckt sich im Streitfall mit dem Umfang der Leistungsbezüge für Gebäudeteile, die - bei Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstandes - nach § 15 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1973 als steuerfreier Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1973) den Abzug der für die Bauleistungen in Rechnung gestellten Steuern als Vorsteuern ausschließt (Urteil in BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233).

    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob alle Gebäudeteile körperlich einem bestimmten Nutzungszweck zugeordnet werden können, maßgebend ist, daß die Nutzung der Grundflächen in der Regel einen sachgerechten Maßstab für die schätzungsweise Aufteilung der anteiligen Herstellungskosten des Gebäudes und damit der auf diese Herstellungskosten entfallenden Vorsteuern darstellt; der erkennende Senat ist dementsprechend in den Urteilen in BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, und in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350 von einer Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der Nutzung der Grundflächen des Gebäudes ausgegangen.

  • BFH, 12.12.1985 - V R 25/78

    Vorsteuerabzug für die Bewirtung von Geschäftsfreunden

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - V S 11/85
    Der Senat sieht hierin eine ausreichende Abgrenzung des für den Vorsteuerabzug erforderlichen objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs des Leistungsbezugs mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmers (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216).

    Es entspricht zwar nicht den Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts, den Rechtsgedanken der Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG zur Entscheidung heranzuziehen (Urteil in BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216).

  • BFH, 15.12.1983 - V R 169/75

    Zum Vorsteuerabzug bei sog. Zwischenmietverhältnissen

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - V S 11/85
    Sowohl nach § 15 Abs. 1 wie auch nach § 15 Abs. 2 UStG 1973 sind die bezogenen Leistungen nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung zu den damit ausgeführten Umsätzen zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1980 V R 49/74, BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533, und vom 15. Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388).

    Dieser zu § 15 Abs. 1 UStG 1967/1973 entwickelte Grundsatz ist auch im Rahmen des § 15 Abs. 2 UStG 1967/1973 anzuwenden, um dem für § 15 Abs. 1 und Abs. 2 geltenden Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung der Leistungsbezüge zu den damit ausgeführten Umsätzen (Urteile in BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533, und in BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388) gleichmäßig Geltung zu verschaffen.

  • BFH, 26.02.1987 - V R 1/79

    1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen und

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - V S 11/85
    Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 kann der Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen (anspruchsbegründende Voraussetzungen), sofern er die bezogenen Leistungen nicht zur Ausführung steuerfreier Umsätze i. S. des § 15 Abs. 2 UStG 1973 verwendet oder in Anspruch nimmt, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UStG 1973; sog. negative Anspruchsvoraussetzung, Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. November 1976 V R 98/71, BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448; vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394, und vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, ein Abdruck ist beigefügt).

    Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die tatsächliche erstmalige Verwendung des Gebäudes, die für die Aufteilung der dem Kläger in Rechnung gestellten Steuer für Bauleistungen in abziehbare und nichtabziehbare Vorsteuerbeträge maßgebend ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 V R 18/80, BFHE 148, 557, BStBl II 1987, 280, und vom 6. Februar 1987 V R 1/79) bei beiden Betrachtungsweisen im Streitfall zu gleichen Ergebnissen führt (für den Fall der teilweisen Verwendung und teilweisen Nichtverwendung von Gebäudeteilen siehe aber Beschluß vom 25. Februar 1987 V B 24/86, BFHE 149, 92).

  • BFH, 14.02.1980 - V R 49/74

    Zur Auslegung des § 15 Abs. 3 bis 5 UStG 1967; zum Umsatz i. S. des § 15 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - V S 11/85
    Sowohl nach § 15 Abs. 1 wie auch nach § 15 Abs. 2 UStG 1973 sind die bezogenen Leistungen nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung zu den damit ausgeführten Umsätzen zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1980 V R 49/74, BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533, und vom 15. Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388).

    Dieser zu § 15 Abs. 1 UStG 1967/1973 entwickelte Grundsatz ist auch im Rahmen des § 15 Abs. 2 UStG 1967/1973 anzuwenden, um dem für § 15 Abs. 1 und Abs. 2 geltenden Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung der Leistungsbezüge zu den damit ausgeführten Umsätzen (Urteile in BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533, und in BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388) gleichmäßig Geltung zu verschaffen.

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83

    Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - V S 11/85
    Die auf anderen Erwägungen beruhende Anwendung der II. BVO zur Ermittlung der als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbaren anteiligen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112), steht dem nicht entgegen.
  • BFH, 22.10.1980 - I S 1/80

    Vollzugsaussetzung - Rechtsschutz - Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - V S 11/85
    In diesem Zusammenhang ist für das vorliegende Verfahren auch zu berücksichtigen, daß in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt, dessen Aussetzung der Vollziehung begehrt wird, wie hier, Gegenstand eines in der Revisionsinstanz anhängigen Hauptverfahrens ist, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nur dann die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des Revisionsverfahrens und der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz - einschließlich der Sachverhaltswürdigung - ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu rechnen ist (BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1980 I S 1/80, BFHE 131, 455, BStBl II 1981, 99).
  • BFH, 25.11.1976 - V R 98/71

    Kein Vorsteuerabzug, wenn der maßgebliche Gegenstand erst in einem späteren

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - V S 11/85
    Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 kann der Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen (anspruchsbegründende Voraussetzungen), sofern er die bezogenen Leistungen nicht zur Ausführung steuerfreier Umsätze i. S. des § 15 Abs. 2 UStG 1973 verwendet oder in Anspruch nimmt, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UStG 1973; sog. negative Anspruchsvoraussetzung, Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. November 1976 V R 98/71, BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448; vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394, und vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, ein Abdruck ist beigefügt).
  • BFH, 25.02.1987 - V B 24/86

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Erstmalige Verwendungen - Anschaffung eines

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - V S 11/85
    Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die tatsächliche erstmalige Verwendung des Gebäudes, die für die Aufteilung der dem Kläger in Rechnung gestellten Steuer für Bauleistungen in abziehbare und nichtabziehbare Vorsteuerbeträge maßgebend ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 V R 18/80, BFHE 148, 557, BStBl II 1987, 280, und vom 6. Februar 1987 V R 1/79) bei beiden Betrachtungsweisen im Streitfall zu gleichen Ergebnissen führt (für den Fall der teilweisen Verwendung und teilweisen Nichtverwendung von Gebäudeteilen siehe aber Beschluß vom 25. Februar 1987 V B 24/86, BFHE 149, 92).
  • BFH, 18.12.1986 - V R 18/80

    Maßgebend für die Vorsteueraufteilung ist die tatsächliche Verwendung des

  • BFH, 25.01.1979 - V R 53/72

    Zur Frage des Verzichts nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung für die Vermietung

  • BFH, 30.07.1986 - V R 99/76

    Überlassung einer Werkdienstwohnung an Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 31/09

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Er ist "sachgerecht" i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012, unter 1.c, Rz 18 f.; vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa, Rz 35; in BFHE 245, 416, UR 2014, 531, MwStR 2014, 444, Rz 31; BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536, unter 2.a, Rz 15; in BFHE 245, 447, UR 2014, 651, MwStR 2014, 547, Rz 49, 50; Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 4 UStAE; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 2. Januar 2014 IV D 2-S 7300/12/10002:001, 2013/1156482, BStBl I 2014, 119, unter I.3.).

    So könnte etwa eine besonders aufwendige Ausstattung der Wohnräume bei gleichzeitig einfacher Ausstattung der zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze genutzten Räume bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Flächenverhältnis zur Annahme eines unverhältnismäßig hohen Anteils des steuerpflichtig verwendeten Leistungsbezugs und damit zu einem zu hohen Vorsteuerabzug führen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1987, 536, unter 2.a, Rz 16; BFH-Urteil in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa, Rz 35).

  • BFH, 07.05.2014 - V R 1/10

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    c) Die Vorsteuerbeträge sind aber nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufteilbar, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z.B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755; vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536, unter II.2.; BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012, Abschn. 208 Abs. 2 Satz 9 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 und Abschn. 15.17.
  • BFH, 20.07.1988 - X R 8/80

    Zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus der Errichtung eines Gebäudes, dessen

    In einem solchen Falle sind die auf den ausschließlich als Privatwohnung genutzten Gebäudeteil entfallenden Vorsteuerbeträge entweder nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 deswegen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil insoweit steuerfreier Eigenverbrauch vorliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, 367 f., BStBl II 1987, 233; zuletzt Beschluß vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536, mit weiteren Nachweisen).

    Die Anwendung dieses Aufteilungsmaßstabes führt indes zu umsatzsteuerrechtlich unzutreffenden Ergebnissen, wenn die Ausstattung der unterschiedlich genutzten (verwendeten) Räume erheblich abweicht (BFH in BFH/NV 1987, 536, 538 unter 2. a).

    Eine Berechnung nach §§ 42 ff. der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BVO - in der Fassung vom 14. Dezember 1970, BGBl I 1970, 1682, BStBl I 1971, 48) kommt nicht in Betracht (vgl. BFH in BFH/NV 1987, 536, 538, unter 2. c).

    Im übrigen sind die einzelnen Grundflächen eines Gebäudes, die sich hiernach nicht eindeutig einem bestimmten Zweck zuordnen lassen (Flure, Treppen, Zubehörräume, Wirtschaftsräume), im Verhältnis der den einzelnen Nutzungszwecken eindeutig dienenden Flächen (Urteil in BFH/NV 1987, 536, 538) oder nach anderen vertretbaren Maßstäben - insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Eigen- zur Fremdnutzung - aufzuteilen.

  • BFH, 22.07.2010 - V R 19/09

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der Einschränkung des Umsatzschlüssels durch § 15

    Einer Aufteilung nach dem von der Klägerin begehrten Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen (Umsatzschlüssel) steht § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG entgegen, da mit der Aufteilung nach dem vom BFH als wirtschaftlich vertretbaren Aufteilungsmaßstab anerkannten Flächenschlüssel (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa; BFH-Beschluss vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536) eine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
  • FG Niedersachsen, 23.04.2009 - 16 K 271/06

    Zulässigkeit einer Aufteilung der Vorsteuern für ein Gebäude nach einem

    Da eine Aufteilung der Vorsteuern nach einem Flächenschlüssel bei einem vermieteten Gebäude einen wirtschaftlich vertretbaren Aufteilungsmaßstab darstellt (BFH Beschluss vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536), ist dem Beklagten im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die Klägerin nach der nationalen Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht mehr befugt war, ab 2004 ihre Vorsteuern im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufzuteilen.
  • BFH, 12.03.1992 - V R 70/87

    Berechnung der Vorsteuerbeträge bei zur Ausführung von Umsätzen genutztem Gebäude

    Die Anwendung dieses Schätzungsmaßstabes muß allerdings Einschränkungen unterworfen werden, wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist, so wenn etwa eine besonders aufwendige Ausstattung der Wohnräume bei gleichzeitig einfacher Ausstattung der zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze genutzten Räume bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Flächenverhältnis zur Annahme eines unverhältnismäßig hohen Anteils des steuerpflichtig verwendeten Leistungsbezugs und damit zu einem zu hohen Vorsteuerabzug führen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536).
  • BFH, 05.04.2011 - XI S 28/10

    AdV-Antrag gegen USt-Bescheid betr. entgeltlicher Übertragung einer Milchquote

    Sachverhaltsrügen, die den Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 FGO entsprechen, hat die Antragstellerin im Revisionsverfahren nicht erhoben; dem Senat ist es daher auch im Verfahren über die AdV versagt, einen anderen als den vom FG festgestellten Sachverhalt der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536).
  • BFH, 21.04.1993 - XI R 106/90

    Unterstellung von Unternehmereigenschaften bei der Tätigkeitsausübung als

    Die Entscheidung des FG könne sich hingegen auf das BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 176/75 (BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350) und auf den BFH-Beschluß vom 21. Mai 1987 V S 11/85 (BFH/NV 1987, 536) stützen.

    Diese Konstellation hat der BFH z.B. in einem Fall angenommen, in dem ein Steuerberater seinen Angestellten während der Arbeitszeit die Mitbenutzung des Bades gestattet hatte (BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 536).

  • BFH, 28.11.1990 - II S 10/90

    Bewertung eines Wertpapierdepots nach den Verhältnissen am Todestag des

    Da die Klägerin mit der Revision Verfahrensrügen, insbesondere die mangelhafter Sachaufklärung nicht erhoben hat, ist es dem Senat auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung versagt, einen anderen als den vom FG festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Mai 1987 V S 11/85, zu 3. a), BFH/NV 1987, 536).
  • FG Münster, 26.09.2000 - 15 K 1865/98

    Aufteilung von Vorsteuer aus Erhaltungskosten

    Während nach überkommener Rechtsprechung des BFH (in BStBl II 1992, 755, und in BFH/NV 1987, 536) im Regelfall die Vorsteuer nach dem Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden Grundflächen aufzuteilen ist, hat der BFH im Fall des Erwerbs eines gemischtgenutzten Grundstücks entschieden, daß die Vorsteuer nach dem Verhältnis der Ertragswerte, die für die Kaufpreisermittlung herangezogen worden sind, aufteilbar sei (in BStBl II 1998, 492, und 525).
  • FG Niedersachsen, 04.05.2010 - 16 K 329/07

    Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern beim Betrieb einer Spielhalle; Aufteilung

  • FG Münster, 05.05.2022 - 5 K 1579/19

    Umfang der unternehmerischen Verwendung eines teilweise vermieteten

  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2003 - 2 K 270/01

    Aufteilung der Vorsteuern aus den Herstellungskosten eines teilweise

  • FG München, 24.04.2008 - 14 K 2345/06

    Umfang einer Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG: Ablehnung der Schätzung

  • FG Münster, 24.04.2001 - 15 K 1004/00

    Aufteilung von Vorsteuern aus Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten für ein

  • FG Hessen, 04.02.1998 - 6 K 1441/94

    Personalüberlassung an den Geschäftsführer des Unternehmens

  • FG Düsseldorf, 13.11.1997 - 5 K 1041/93

    Steuerrechtliche Einordnung der Überlassung einer Ferienwohnungen an eine

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