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   BFH, 07.09.2012 - V S 24/12   

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https://dejure.org/2012,32730
BFH, 07.09.2012 - V S 24/12 (https://dejure.org/2012,32730)
BFH, Entscheidung vom 07.09.2012 - V S 24/12 (https://dejure.org/2012,32730)
BFH, Entscheidung vom 07. September 2012 - V S 24/12 (https://dejure.org/2012,32730)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Fehlerhafte Besetzung der Richterbank und fehlende Originalunterschriften

  • openjur.de

    Fehlerhafte Besetzung der Richterbank und fehlende Originalunterschriften

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 69a, FGO § 105 Abs 1 S 2
    Fehlerhafte Besetzung der Richterbank und fehlende Originalunterschriften

  • Bundesfinanzhof

    Fehlerhafte Besetzung der Richterbank und fehlende Originalunterschriften

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69a GKG, § 105 Abs 1 S 2 FGO
    Fehlerhafte Besetzung der Richterbank und fehlende Originalunterschriften

  • rewis.io

    Fehlerhafte Besetzung der Richterbank und fehlende Originalunterschriften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Zurückweisung einer Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anhörungsrüge wegen fehlerhafter Besetzung der Richterbank oder fehlerhafter Sachentscheidung; Originalunterschrift des Richters auf der in den Akten befindlichen Urschrift des Beschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.03.2010 - V S 20/09

    Anhörungsrüge nach § 69a GKG - Eigenhändige Unterschrift des Urteils - Ablehnung

    Auszug aus BFH, 07.09.2012 - V S 24/12
    Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier: V E 1/12), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2010 V S 20/09, BFH/NV 2010, 1289).

    Mit der Anhörungsrüge kann nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht jedoch eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289, und vom 12. März 2009 XI S 17-21/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R-536, m.w.N.).

    Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter die Entscheidung kenntlich gemacht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289, unter II.4.; vom 25. März 1999 IX E 1/99, BFH/NV 1999, 1241; vom 8. November 2000 X S 5/00, BFH/NV 2001, 614, und vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).

  • BFH, 25.03.1999 - IX E 1/99

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Auszug aus BFH, 07.09.2012 - V S 24/12
    Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter die Entscheidung kenntlich gemacht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289, unter II.4.; vom 25. März 1999 IX E 1/99, BFH/NV 1999, 1241; vom 8. November 2000 X S 5/00, BFH/NV 2001, 614, und vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).
  • BFH, 08.11.2000 - X S 5/00

    PKH-Antrag

    Auszug aus BFH, 07.09.2012 - V S 24/12
    Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter die Entscheidung kenntlich gemacht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289, unter II.4.; vom 25. März 1999 IX E 1/99, BFH/NV 1999, 1241; vom 8. November 2000 X S 5/00, BFH/NV 2001, 614, und vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).
  • BFH, 07.05.2003 - IX B 13/03

    Urteil; Unterschrift

    Auszug aus BFH, 07.09.2012 - V S 24/12
    Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter die Entscheidung kenntlich gemacht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289, unter II.4.; vom 25. März 1999 IX E 1/99, BFH/NV 1999, 1241; vom 8. November 2000 X S 5/00, BFH/NV 2001, 614, und vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7303/11

    Steuerboykotteur - Reichsbürger

    Es reicht aus, dass der Originalbeschluss die Unterschriften der Richter trägt, was sich aus dem Beglaubigungsvermerk der Urkundsbeamtin ergibt, und dass lediglich eine Ausfertigung dem Kläger und seinem damaligen Bevollmächtigten zugestellt wurde (BFH, Beschlüsse vom 01.07.2003 IX B 13/03, DStRE 2003, 1123; vom 07.09.2012 V S 24/12, BFH/NV 2012, 2000).
  • BFH, 10.12.2014 - V B 145/14

    Keine Rechtsbeschwerde gegen unzulässige Anhörungsrüge, Richterablehnung nach

    Diesem Unterschriftserfordernis ist jedoch genügt, wenn die in den Akten befindliche Urschrift des Urteils bzw. Beschlusses unterschrieben ist und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lassen, dass das Original die Unterschrift des Richters trägt (BFH-Beschluss vom 7. September 2012 V S 24/12, BFH/NV 2012, 2000).
  • VGH Bayern, 04.11.2014 - 11 C 14.1481

    Anhörungsrüge; Gerichtsgebühren

    Für das Verfahren nach § 69a GKG entstehen keine Gerichtsgebühren, da das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht (vgl. BFH, B.v. 7.9.2012 - V S 24/12 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.5.2010 - 1 B 10.248 - juris Rn. 22).
  • LSG Bayern, 18.11.2014 - L 15 SF 293/14

    Unzulässige Anhörungsrüge

    Zudem - auch darauf macht der Senat noch der Vollständigkeit halber aufmerksam - kann mit der Anhörungsrüge nur die Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank gerügt werden (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 19.07.2012, Az.: V S 23/12, und vom 07.09.2012, Az.: V S 24/12).
  • OVG Saarland, 16.10.2018 - 1 A 269/18

    Anhörungsrüge gegen den nach Erledigung des Rechtsstreits festgesetzten

    Da die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG mangels eines diesbezüglichen Kostentatbestands in dem Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei ergeht(BFH, Beschluss vom 7.9.2012 V S 24/12 -, juris, Rdnr. 6; BayVGH, Beschluss vom 2.12.2016, a.a.O., Rdnr. 39 m.w.N.) und eine Kostenerstattung in diesem Verfahren nicht stattfindet (§ 69a Abs. 6 GKG), erübrigen sich eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des Streitwerts für dieses Verfahren.
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