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   BGH, 30.03.2017 - V ZB 108/16   

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https://dejure.org/2017,14119
BGH, 30.03.2017 - V ZB 108/16 (https://dejure.org/2017,14119)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2017 - V ZB 108/16 (https://dejure.org/2017,14119)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2017 - V ZB 108/16 (https://dejure.org/2017,14119)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG, § 427 FamFG, § 2 Nr. 15 AufenthG, § 70 Abs. 4 FamFG, § 62 FamFG, § 422 FamFG, § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 84 FamFG, § 36 Abs. 3, § 62 Satz 1 u. 2 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Festlegung des Gegenstands eines Rechtsmittelverfahrens durch die Verfahrensart; Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 415; FamFG § 427; AufenthG § 62 Abs. 2
    Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Festlegung des Gegenstands eines Rechtsmittelverfahrens durch die Verfahrensart; Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebehaft per einstweiliger Anordnung - und die Rechtsbeschwerde

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.09.2015 - V ZB 40/15

    FamFG § 417, § 427

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - V ZB 108/16
    Das gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge, da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG klar zum Ausdruck gebracht hat, dass einstweilige Anordnungen keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterworfen sein sollen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 4; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 7).

    Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, eine tatsächlich im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung des Amtsgerichts nachträglich als eine einstweilige Anordnung oder einen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Beschluss nachträglich als Hauptsachentscheidung anzusehen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9).

  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 116/10

    Vorläufige Freiheitsentziehung: Zulässigkeit der isolierten Feststellung der

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - V ZB 108/16
    Das gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge, da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG klar zum Ausdruck gebracht hat, dass einstweilige Anordnungen keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterworfen sein sollen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 4; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 7).

    Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, juris Rn. 9).

  • BGH, 21.11.2013 - V ZB 96/13

    Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zur

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - V ZB 108/16
    Dazu gehören auch Entscheidungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 96/13, FGPrax 2014, 87 Rn. 4 mwN).

    Für sie ist ohne Bedeutung, ob sich das Amtsgericht mit den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung näher befasst oder ob es eine Entscheidung getroffen hat, die in dem gewählten Verfahren nicht oder nicht mit dem getroffenen Ausspruch hätte ergehen dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 96/13, FGPrax 2014, 87 Rn. 6).

  • LG Bamberg, 24.10.2017 - 3 T 190/17

    Abschiebungshaft, Dublinverfahren, Abschiebungsanordnung, Wiedereinreise,

    Das Beschwerdegericht ist also nicht befugt, eine tatsächlich im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung des Amtsgerichts nachträglich als eine einstweilige Anordnung oder einen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Beschluss anzusehen (BGH, Beschluss vom 16.09.2015, V ZB 40/15 = BeckRS 2015, 19221; BGH, Beschluss vom 30.03.2017, V ZB 108/16 = BeckRS 2017, 109295).
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