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   BGH, 07.02.2013 - V ZB 160/12   

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BGH, 07.02.2013 - V ZB 160/12 (https://dejure.org/2013,4115)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2013 - V ZB 160/12 (https://dejure.org/2013,4115)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - V ZB 160/12 (https://dejure.org/2013,4115)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 Abs 1 S 1 GBO, § 42 S 1 GBO, § 79 FlurbG, § 103a FlurbG, §§ 103aff FlurbG
    Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht zur Vorlage von Hypotheken- und Grundschuldbriefen

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 41 Abs. 1; GBO § 42; FlurbG § 79
    Vorlagepflicht von Hypotheken- und Grundschuldbriefen bei Grundbuchberichtigungsverfahren der Flurbereinigungsbehörde

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken und Grundschuldbriefen im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79 FlurbG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Grundschuldbriefe müssen bei einer Grundbuchberichtigung nicht vorgelegt werden

  • rewis.io

    Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht zur Vorlage von Hypotheken- und Grundschuldbriefen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 41 Abs. 1 S. 1; GBO § 42 S. 1
    Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken und Grundschuldbriefen im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79 FlurbG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchrecht - Berichtigungsverfahren: Wie weit geht die Vorlagepflicht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flurbereinigung, Grundbuchberichtigung und die Pflicht zur Vorlage von Grundschuldbriefen

  • ArgeLandentwicklung (Leitsatz)

    Freiwilliger Landtausch; Grundbuch; Grundbuchberichtigung; Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe; Vorlagepflicht der Flurbereinigungsbehörde

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Briefvorlage bei Umlegung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Briefvorlagepflicht bei berichtigenden Eintragungen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 6
  • NJW-RR 2013, 916
  • MDR 2013, 457
  • FGPrax 2013, 98
  • FGPrax 2013, 98 100
  • Rpfleger 2013, 379
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 22/85

    Grundbuchberichtigung nach dem Flurbereinigungsplan

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - V ZB 160/12
    Zusammen mit den sonstigen Unterlagen (s. § 80 FlurbG) ersetzt es den Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO), Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO), eventuell notwendige Zustimmungen Dritter und den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO (BayObLGZ 1985, 372, 374).
  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 22/10

    Grundschuld: Unterschiedliche Fälligkeitsbedingungen einer Gesamtgrundschuld

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - V ZB 160/12
    Nach dem Tauschplan wurde ein Pfandaustausch (dazu Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10, NJW 2010, 3300, 3302) in dem Sinn vorgenommen, dass die Grundschulden weiterhin ausschließlich an dem unter der laufenden Nummer 49 des Bestandsverzeichnisses von Blatt 382 bezeichneten Grundstück bestehen sollen.
  • BGH, 20.12.2012 - V ZB 95/12

    Grundbuchverfahren: Zusammenschreibung zu einem Hof desselben Eigentümers

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - V ZB 160/12
    Das Grundbuchamt hat nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen des Eintragungsersuchens erfüllt sind, ob es alle für die beantragte Eintragung notwendigen Angaben enthält und ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen; eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens hat es nicht vorzunehmen (BayObLGZ aaO; vgl. allgemein Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - V ZB 95/12, Umdruck S. 7 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.1994 - 3 Wx 444/94

    Briefvorlage bei Eintragung betr. Grundpfandrechte

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - V ZB 160/12
    Zum anderen dienen die Vorschriften zusammen mit denen in § 62 GBO dazu, die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und dem Inhalt des Grundschuldbriefs sicherzustellen (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1995, 104).
  • OLG Celle, 21.05.1985 - 4 W 45/85

    Eintragung einer Veränderung einer Grundstücksgröße in einen Hypothekenbrief

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - V ZB 160/12
    Ob bei dieser Form der Löschung, die einer Löschung nach § 46 Abs. 1 GBO durch Eintragung eines Vermerks, der das Erlöschen der Mithaft ausweist, in Abteilung III Spalten 5-7 des Grundbuchs (s. KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 11 V Rn. 8) gleichwertig ist, in dem Fall der lastenfreien Abschreibung einer noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche die Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen erforderlich ist (bejahend: Bauer/von Oefele/Schneider, GBO, 3. Aufl., § 41 Rn. 13; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 41 Rn. 5 und § 62 Rn. 3; Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 41 Rn. 13, 19 und § 62 Rn. 2; Meikel/Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl., § 41 Rn. 16 und § 62 Rn. 9; Meikel/Böhringer, aaO, § 46 Rn. 104; Lemke/Wagner, Immobilienrecht, § 41 Rn. 10 und § 62 Rn. 4; KEHE-Herrmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 41 Rn. 7; Burkhardt, BWNotZ 1987, 111, 112 f.; Gaberdiel, ZIP 1985, 1262 f.; verneinend: OLG Celle, WM 1985, 1041, 1042; KEHE-Eickmann, aaO, § 62 Rn. 2), kann offen bleiben.
  • OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 20 W 309/17

    Grundbuch: Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefs

    Dies sei vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.02.2013 - V ZB 160/12 - entschieden worden.

    Außerdem bedarf es der Vorlage auch zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Brief, welche nach § 62 GBO vorgeschrieben und deshalb geboten ist, weil sich ein Erwerber der Grundschuld gegenüber dem richtigen Grundbuch nicht auf den abweichenden Inhalt des Briefes berufen kann (BGH Beschluss vom 07.02.2013 - V ZB 160/12 -, juris Rz. 6; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 104; KEHE- Volmer , Grundbuchrecht, 7. A., § 41 Rz. 6; Demharter, aaO, § 41 Rz. 1, § 62 Rz. 1).

    Das Grundbuchamt hat insofern nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen des Eintragungsersuchens erfüllt sind, ob dieses alle für die beantragte Eintragung notwendigen Angaben enthält und ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen; eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens hat das Grundbuchamt hingegen nicht vorzunehmen (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 9).

    Eintragungen "bei einer Grundschuld" sind hierbei nur solche Eintragungen, die in Abt. III unter der jeweiligen laufenden Nummer der dort eingetragenen Hypotheken und Grundschulden erfolgen (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013 - V ZB 159/12 -, juris Rz. 6; BeckOK GBO- Zeiser , Stand 01.02.2018, § 41 Rz. 13).

    Keine Eintragungen im Sinn von §§ 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 1 GBO sind also nur solche Eintragungen, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abt. III des Grundbuchblattes nicht berühren (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013, aaO, Rz. 6; Meikel- Wagner , aaO, § 41 Rz. 14 mwN).

    Dies war der Fall in der dem Beschluss des BGH vom 07.02.2013 - V ZB 160/12 - zu Grunde liegenden Konstellation: In einem Verfahren des freiwilligen Landtausches nach §§ 103a ff. FlurbG war die Berichtigung aus dem Grund ohne Vorlage der Grundschuldbriefe möglich, da keine Eintragungen bei den Grundschulden in Abt. III des betroffenen Grundbuchblattes vorzunehmen waren.

    Insofern war der Belastungsgegenstand kein anderes Grundstück als vorher; das unter der betreffenden laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragene Grundstück als solches blieb auch nach der Abschreibung des getauschten Flurstücks dort eingetragen, so dass die Grundschulden unverändert auf diesem Grundstück lasteten (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 17 ff.).

    Denn eine Eintragung im Sinne des § 41 Abs. 1 S. 1 GBO liegt nur dann vor, wenn es sich um eine solche handelt, die über die dingliche Rechtslage Auskunft zu geben bestimmt ist (BGH Beschluss vom 07.02.2013, aaO, Rz. 7; BGH Beschluss vom 19.07.2013, aaO, Rz. 6; BeckOK GBO- Zeiser , aaO, § 41 Rz. 19; KEHE- Volmer , aaO, § 41 Rz. 6 ff.; Demharter, aaO, § 41 Rz. 4, 6).

  • BGH, 10.01.2019 - V ZB 56/18

    Verpflichtung der zur Berichtigung des Grundbuchs ersuchenden

    Insofern unterscheide sich der Sachverhalt von demjenigen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12 (NJW-RR 2013, 751).

    Keine Eintragungen i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO sind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung III nicht berühren (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916 Rn. 7; Beschluss vom 19. Juli 2013 - V ZB 159/12, juris Rn. 6).

    Dass sich die in Abteilung III eingetragene Grundschuld auf ein anderes (unselbständiges) Flurstück als vorher erstreckt, wird in Abteilung III nicht vermerkt; denn rechtlich ist der Belastungsgegenstand unverändert geblieben (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916 Rn. 17).

    Dann ist die Grundschuld zu einer Gesamtgrundschuld geworden, weil sie nicht nur das alte - rechtlich identisch gebliebene - Grundstück belastet, sondern auch das neue Grundstück (vgl. hierzu auch bereits Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916 Rn. 17).

    Anders als in dem vom Senat am 7. Februar 2013 (V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916) entschiedenen Fall, auf den sich der Beteiligte zu 2 stützt, hat sich der Belastungsgegenstand in rechtlicher Hinsicht geändert.

  • BFH, 23.10.2019 - VI R 25/17

    Keine Aufdeckung der stillen Reserven bei freiwilligem Landtausch

    Das Grundbuchamt hat nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen des Eintragungsersuchens erfüllt sind, ob es alle für die beantragte Eintragung notwendigen Angaben enthält und ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen; eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens hat es nicht vorzunehmen (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 07.02.2013 - V ZB 160/12, Rz 9).

    Das bedeutet, dass die Rechtsverhältnisse (insbesondere das Eigentum und die dinglichen Belastungen), die an dem jeweiligen Tauschgrundstück bestanden, sich ohne weiteres an dem anderen Tauschgrundstück fortsetzen (Grundsatz der dinglichen Surrogation; BGH-Beschluss vom 07.02.2013 - V ZB 160/12, Rz 10; Seehusen/Schwede, a.a.O., § 68 Rz 1 f.).

  • BGH, 19.07.2013 - V ZB 159/12

    Erforderlichkeit der Vorlage des Grundschuldbriefs zur Berichtigung des

    Dasselbe gilt für die Verlautbarung von Tatsachen wie die identitätswahrende Namensänderung des Berechtigten, die Richtig- und Klarstellung ungenauer Eintragungsvermerke, Umstellungen von Grundpfandrechten auf Euro seit dem 31. Dezember 2001, Vermerke über das Bestehen oder Erlöschen anderer Mithaftstellen, die nur infolge von Umbuchungen angebracht werden, die Einweisung eines anderen Rechts in einen bei der Hypothek oder Grundschuld bereits eingetragenen vorbehaltenen Rang und die Umbuchung des belasteten Grundbesitzes auf ein anderes Grundbuchblatt (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, FGPrax 2013, 98, 99 Rn. 7).

    Erfolgen die berichtigenden Eintragungen dagegen nur im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, besteht keine Pflicht zur Briefvorlage (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, FGPrax 2013, 98, 99 f. Rn. 11 ff.).

    Zusammen mit den sonstigen Unterlagen (§ 80 FlurbG) ersetzt es den Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO), Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO), eventuell notwendige Zustimmungen Dritter und den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, FGPrax 2013, 98, 99 Rn. 9).

    Soweit die Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2006 (6 T 46/06) und des Landgerichts Mosbach vom 20. Januar 2006 (1 T 95/05) meint, der Grundschuldbrief müsse nicht vorgelegt werden, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an dem alten Grundstück und der dieses Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse an die Stelle des alten Grundstücks trete, verkennt sie, dass es im vorliegenden Fall - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 7. Februar 2013 (V ZB 160/12, FGPrax 2013, 98 ff.) zugrundeliegenden Fall - nicht um eine nur im Bestandsverzeichnis zu verzeichnende Auswechslung des betroffenen Grundstücks als Haftungsobjekt geht.

  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 199/17

    Erwerb eines im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücks; Geltenlassen einer

    Der durch die Ausführungsanordnung bewirkte neue Rechtszustand tritt außerhalb des Grundbuchs ein und führt zu einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916 Rn. 9; siehe auch BVerwG, NVwZ-RR 1990, 443, 444).
  • OLG Saarbrücken, 20.05.2019 - 5 W 21/19

    Grundbuchsache: Eintragungshindernis bei unvollständiger Vorlage eines

    Diese Vorschriften dienen einerseits zusammen mit denen in § 62 GBO dazu, die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und dem Inhalt des Grundschuldbriefs sicherzustellen; zum anderen - und vor allem - soll das Grundbuchamt dadurch in die Lage versetzt werden, die Bewilligungsberechtigung des von der Eintragung Betroffenen (§ 19 GBO) zu prüfen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916).

    Deshalb ist es im Interesse der Sicherheit des Verkehrs geboten, die Vornahme jeder Eintragung "bei einer Grundschuld", zu der auch die hier beantragte Löschung des Rechtes zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZB 56/18, NJW-RR 2019, 403; Demharter, GBO 31. Aufl., § 41 Rn. 5) von der Vorlage des Briefes abhängig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916; OLG Naumburg, BauR 2015, 1024; OLG Düsseldorf, FGPrax 1995, 5).

  • OLG Naumburg, 06.06.2014 - 12 Wx 2/14

    Grundbuchverfahren: Vorlage des Grundschuldbriefes zur Eintragung eines

    Dies ist zum einen, da die Grundschuld außerhalb des Grundbuches übertragen und belastet werden kann (§§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB), zum Nachweis der Verfügungsberechtigung notwendig, von der aber die sachliche Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch abhängt, zum anderen bedarf es ihrer zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Brief (z. B. BGH FGPrax 2013, 98 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Demharter, GBO, Rdn. 1 zu § 41 GBO; Bestelmeyer in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 2 zu § 41 GBO).
  • OLG Naumburg, 11.06.2014 - 12 Wx 2/14

    Vorlage der Grundschuldbriefe als Voraussetzung für die Eintragung eines Verbotes

    Dies ist zum einen, da die Grundschuld außerhalb des Grundbuches übertragen und belastet werden kann ( §§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB ), zum Nachweis der Verfügungsberechtigung notwendig, von der aber die sachliche Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch abhängt, zum anderen bedarf es ihrer zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Brief (z. B. BGH FGPrax 2013, 98 [BGH 07.02.2013 - V ZB 160/12] m. w. N.; OLG Düsseldorf, Demharter, GBO, Rdn. 1 zu § 41 GBO; Bestelmeyer in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 2 zu § 41 GBO).
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   BGH, 07.03.2013 - V ZB 160/12   

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https://dejure.org/2013,58884
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