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   BGH, 09.03.2017 - V ZB 18/16   

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https://dejure.org/2017,14966
BGH, 09.03.2017 - V ZB 18/16 (https://dejure.org/2017,14966)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2017 - V ZB 18/16 (https://dejure.org/2017,14966)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2017 - V ZB 18/16 (https://dejure.org/2017,14966)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 72 Abs 2 GVG, § 43 Nr 1 WoEigG, § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer Wohnungseigentumssache beim unzuständigen Gericht aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

  • IWW

    § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG, § ... 72 Abs. 2 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 517 ZPO, § 43 Nr. 1 WEG, § 233 ZPO, § 233 Satz 2 ZPO, § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG, § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG

  • Wolters Kluwer

    Unverschuldeter Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts; Berufungseinlegung in einer Wohnungseigentumssache beim unzuständigen Gericht aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Erschwerung des Zugangs zu dem eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GVG § 72 Abs. 2
    Unverschuldeter Rechtsirrtum des Rechtsanwalts bei Berufungseinlegung nicht bei dem für WEG-Sachen zuständigen Berufungsgericht aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch WEG-Gericht, Anwaltshaftung wegen Rechtsmitteleinlegung bei unzuständigem Gericht

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtsanwalt darf bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung Berufung beim unzuständigen Gericht einlegen; §§ 43 Nr. 1 WEG; 72 Abs.2 GVG; 233 ZPO

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer Wohnungseigentumssache beim unzuständigen Gericht aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverschuldeter Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts; Berufungseinlegung in einer Wohnungseigentumssache beim unzuständigen Gericht aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Erschwerung des Zugangs zu dem eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer Wohnungseigentumssache beim unzuständigen Gericht aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwalt darf auf Rechtsmittelbelehrung vertrauen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufungseinlegung bei unzuständigem Gericht: Unverschuldeter Rechtsirrtum des Anwalts bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    WEG-Sache - Anwalt darf Rechtsmittelbelehrung vertrauen!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Unverschuldeter Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssache

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist eine Rechtsmittelbelehrung in WEG-Sachen offenkundig fehlerhaft? (IMR 2017, 299)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3002
  • MDR 2017, 841
  • MDR 2017, 866
  • NZM 2017, 481
  • ZMR 2017, 13
  • ZMR 2017, 903
  • DB 2017, 2353
  • NZG 2017, 1386
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.01.2012 - V ZB 198/11

    Wiedereinsetzung: Rechtsirrtum wegen inhaltlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - V ZB 18/16
    aa) Die Wiedereinsetzung setzt zunächst voraus, dass die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kausal für die Versäumung der Fristen war (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 8 mwN).

    Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, juris Rn. 11).

    Damit stützt es seine Entscheidung der Sache nach ausschließlich auf die Vermeidbarkeit des Rechtsirrtums und lässt außer Acht, dass ein vermeidbarer Rechtsirrtum nach der von ihm selbst wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon dann entschuldbar ist, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15

    Berufung in Wohnungseigentumssachen: Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - V ZB 18/16
    (b) Zum anderen fehlt es auch deshalb an der Offenkundigkeit, weil die Zuständigkeitskonzentration nicht schon dadurch eintritt, dass - wie hier - der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat; maßgeblich ist allein, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt (näher Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, ZMR 2016, 247 Rn. 10).

    Daher hat der Senat die Wiedereinsetzung in einem Fall versagt, in dem der für allgemeine Zivilsachen zuständige Amtsrichter entschieden und der Rechtsanwalt die zutreffende Rechtsmittelbelehrung, wonach die Berufung bei dem gemäß § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht einzulegen war, nicht befolgt hatte (Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, ZMR 2016, 247 Rn. 10).

  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Notarbeschwerdeverfahren: Entschuldbarer

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - V ZB 18/16
    Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, juris Rn. 11).

    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsmittelbelehrung - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, juris Rn. 12 mwN); unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt (vgl. dazu MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 232 Rn. 13).

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - V ZB 18/16
    Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 225/04

    Rechtswirkungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - V ZB 18/16
    Der die Berufung verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinsetzung gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - V ZB 18/16
    Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN).
  • BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer

    Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017, V ZB 18/16, ZWE 2017, 293).

    Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 11; Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 11).

    (a) Ein Rechtsirrtum ist, unabhängig von seiner Vermeidbarkeit, schon dann entschuldbar, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11 mwN; Beschluss vom 9. März 2017- V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 11).

    Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht offenkundig in einer Weise fehlerhaft, dass sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 13).

    Zum anderen tritt die Zuständigkeitskonzentration nicht schon dadurch ein, dass - wie hier - der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat; maßgeblich ist allein, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, aaO Rn. 14 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, ZMR 2016, 247 Rn. 10).

  • BGH, 10.01.2023 - VIII ZB 41/22

    Verschulden eines Rechtsanwalts an einem Fristversäumnis (hier

    (a) Zwar darf auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 10; Beschlüsse vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11; vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 22.10.2020 - V ZB 45/20

    Wohnungseigentumssache: Verweisung des Rechtsstreits auf Antrag an das zuständige

    Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11 ff. und Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 10 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt ein Rechtsanwalt in aller Regel einem - zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden - unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 13; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 14).

    Vielmehr wird dem unverschuldeten Rechtsirrtum dadurch Rechnung getragen, dass die mit der Berufungseinlegung bei dem unzuständigen Berufungsgericht entstandene Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung bei dem zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11 ff.).

  • BGH, 18.10.2017 - LwZB 1/17

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache:

    Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte; unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, juris Rn. 12 mwN; Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, juris Rn. 11 f.).

    Die im Landwirtschaftsverfahrensgesetz getroffene Regelung unterscheidet sich damit maßgeblich von anderen Vorschriften wie beispielsweise § 72 Abs. 2 GVG in Wohnungseigentumssachen, auf deren Grundlage sich das zuständige Berufungsgericht nicht immer zweifelsfrei ermitteln lässt (vgl. zu § 72 Abs. 2 GVG BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 18.01.2018 - V ZB 113/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist wegen einer

    Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2013, 592 f.) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN; Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2007, 3002 Rn. 5).

    Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792; Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 17).

  • BGH, 15.07.2021 - IX ZB 73/19

    Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung von im Ausland erwirkten Titeln

    Die Fristversäumung ist mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 12; vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 7; vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17, NJW-RR 2018, 385 Rn. 7; vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 7; vgl. auch BVerfG, NJW 2021, 915 Rn. 33 ff).

    Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung in dem landgerichtlichen Beschluss vermochte den Anschein der Richtigkeit zu erwecken und hat zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum der die Antragsgegnerin vertretenden Instanzanwälte geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017, aaO Rn. 9).

  • BGH, 21.02.2020 - V ZR 17/19

    Wohnungseigentumsverfahren: Zuständiges Berufungsgericht; Vertrauensschutz des

    Gerade weil (auch) dies für den Rechtsanwalt fraglich sein kann, darf er in aller Regel darauf vertrauen, dass die der Rechtsmittelbelehrung zugrundeliegende Einordnung der Sache seitens des Amtsgerichts zutreffend ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 15).
  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17

    Sicherstellen des Anwalts durch allgemeine Anweisung i.R.d. Büroorganisation zur

    Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 18.01.2018 - V ZB 114/17

    Krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Einlegung der Berufung

    Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2013, 592 f.) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN; Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2007, 3002 Rn. 5).

    Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792; Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 17).

  • BGH, 22.11.2022 - XI ZB 13/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die zweistufige

    Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19

    WEG-Gericht ist für Erwerb von Wohnungseigentum nicht zuständig!

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.07.2017 - VGH B 18/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf

  • BGH, 09.12.2021 - V ZB 12/21

    Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der

  • BGH, 16.12.2021 - V ZB 34/21

    Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 15.07.2020 - V ZB 138/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • OLG Oldenburg, 30.01.2020 - 10 W 27/19

    Landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung eines Hofübergabevertrages

  • BayObLG, 19.08.2021 - 102 VA 56/21

    Wiedereinsetzung bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

  • LG Rostock, 07.12.2018 - 1 S 61/18

    Wohnungseigentumssache: Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei

  • OLG Brandenburg, 27.04.2023 - 13 UF 211/22

    Einstweilige Anordnung zur Abänderung eines Unterhaltstitels; Rechtsmittel gegen

  • LG Karlsruhe, 18.05.2022 - 11 S 179/20

    Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht bei Streit von WEG mit Nachbar-WEG

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