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   BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12   

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https://dejure.org/2013,12865
BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12 (https://dejure.org/2013,12865)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2013 - V ZB 201/12 (https://dejure.org/2013,12865)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - V ZB 201/12 (https://dejure.org/2013,12865)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 S 1 ThUG, Art 316e Abs 4 StGBEG, § 275a StPO vom 29.07.2009, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, Art 7 Abs 1 MRK
    Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes und der Überleitungsregelung; Aufhebung der Therapieunterbringung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Therapieunterbringung von Amts wegen bei Unrechtmäßigkeit der Anordnung im Zeitpunkt der Anordnung; Verfassungsgemäßheit des Therapieunterbringungsgesetz und Art. 316e Abs. 4 EGStGB

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes und der Überleitungsregelung; Aufhebung der Therapieunterbringung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGStGB Art. 316e Abs. 4; ThUG § 13 S. 1
    Aufhebung einer Therapieunterbringung von Amts wegen bei Unrechtmäßigkeit der Anordnung im Zeitpunkt der Anordnung; Verfassungsgemäßheit des Therapieunterbringungsgesetz und Art. 316e Abs. 4 EGStGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine verfassungsmäßigen Bedenken beim Therapieunterbringungsgesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Therapieunterbringung nach aufgehobener Sicherungsverwahrung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Therapieunterbringung - keine verfassungsmäßigen Bedenken

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Therapieunterbringungsgesetz nicht verfassungswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2828
  • FGPrax 2013, 185
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12
    Nach dem - später ergangenen - Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) habe sie hingegen aufrechterhalten werden können.

    Dieses Ergebnis wollte der Gesetzgeber bei hochgradig gefährlichen Betroffenen vermeiden, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet und wieder aufhoben worden war, aber aufgrund der Weitergeltungsanordnung in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) nicht hätte aufgehoben werden müssen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks 17/11726 S. 4).

    Auch mit diesem Einwand hat sich das Bundesverfassungsgericht inhaltlich befasst; es hat ihn zurückgewiesen (BVerfGE 128, 326, 399).

    Die Sicherungsverwahrung sei zwar keine Strafe im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfGE 109, 133, 167-172; 128, 326, 392 f.).

    Nach der Wertung von Art. 7 Abs. 1 EMRK habe der unzureichende Abstand des Vollzugs der Sicherungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe aber zur Folge, dass sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz annähere und eine solche Sicherungsverwahrung nicht rückwirkend angeordnet werden dürfe (BVerfGE 128, 326, 392 f. und 395).

    cc) Um dem Abstandsgebot zu genügen, müssen der Bundes- und der Landesgesetzgeber im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetzgebungskompetenzen ein legislatives Gesamtkonzept entwickeln, das den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügt (BVerfGE 128, 326, 378 f.).

    Dabei ist der Bundesgesetzgeber angesichts seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich des Strafrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und des Fehlens einer Gesetzgebungskompetenz für den Straf- und Maßregelvollzug darauf beschränkt - aber, wenn er am Institut der Sicherungsverwahrung grundsätzlich festhalten will, auch gehalten -, die wesentlichen Leitlinien vorzugeben (BVerfGE 128, 326, 388).

    Dieser Aufgabe hat er für den Bereich der Therapieunterbringung mit § 2 ThUG entsprochen (BVerfGE 128, 326, 388).

    Nichts anderes gilt für Art. 316e Abs. 4 EGStGB, soweit darin die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes auch auf Betroffene angeordnet wird, die auf Grund eines Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO aF untergebracht waren, deren Sicherungsverwahrung zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes aufgehoben worden war, aber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) hätte aufrecht erhalten werden können.

    In einen solchen Sachverhalt darf der Gesetzgeber zwar angesichts der hohen Bestandsinteressen der Betroffenen (vgl. BVerfGE 109, 133, 185 f.; 128, 326, 399) nicht ohne weiteres eingreifen.

    In solchen Ausnahmefällen kann (noch) von einem Überwiegen der öffentlichen Sicherheitsinteressen ausgegangen werden (BVerfGE 128, 326, 399).

    Er hat aber eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, nach welcher das Therapieunterbringungsgesetz auch auf alle anderen Betroffenen anzuwenden ist, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet, aber aufgehoben worden war, bevor das Bundesverfassungsgericht durch die in dem Urteil vom 4. Mai 2011 getroffene einstweilige Anordnung die vorläufige Aufrechthaltung solcher Sicherungsverwahrungen mit Maßgaben zuließ (BVerfGE 128, 326, 332 unter III. und 406 f.).

  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12
    Beide Urteile hob der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 10. Februar 2009 (4 StR 391/07, NStZ-RR 2009, 171) und vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09, NStZ 2010, 567) auf.

    Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09, NStZ 2010, 567, 568) mit der Begründung aufgehoben, zwar habe das Landgericht die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB (aF) rechtsfehlerfrei bejaht, jedoch sei diese Bestimmung gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK generell nicht auf Taten anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden seien.

    bb) Der Gesetzgeber hat den Fall des Betroffenen zwar zum Anlass für die Ergänzung des Art. 316e EGStGB um den heutigen Absatz 4 genommen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks 17/11726 S. 4 mit Zitat des Beschlusses des BGH vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09).

  • BGH, 12.07.2012 - V ZB 106/12

    Therapieunterbringung für bis zur nachträglichen Anordnung der

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12
    Unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 (V ZB 106/12, BGHZ 194, 97 = NJW 2012, 3181) hat der Betroffene die Aufhebung der Therapieunterbringung beantragt.

    Ihren Ausgangspunkt nimmt die Ergänzung bei dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 (V ZB 106/12, BGHZ 194, 97 = NJW 2012, 3181), mit welchem der Senat die zwischen den Oberlandesgerichten streitige Frage nach einer Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes auf Betroffene verneint hat, die nicht in der Sicherungsverwahrung, sondern auf Grund eines vorläufigen Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO aF untergebracht waren.

    Der Gesetzgeber hatte in der Schlussphase des Gesetzgebungsverfahrens zum Therapieunterbringungsgesetz bemerkt, dass das vorgesehene (und dann auch so verabschiedete) Gesetz Fälle nicht erfasst, in denen die Unterbringung nicht auf einer gültigen Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auf einem Unterbringungsbefehl nach § 275a Abs. 5 StPO aF beruhte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZB 106/12, BGHZ 194, 97 = NJW 2012, 3181, 3182 Rn. 22 und Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 17/11726 S. 4).

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12
    aa) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der nachträglichen Verlängerung der früheren Zehnjahreshöchstfrist des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der damals geltenden Fassung eine Verletzung des Rückwirkungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 EMRK gesehen, weil er die Anordnung der Sicherungsverwahrung als Anordnung einer zusätzlichen Strafe im Sinne dieser Vorschrift der Europäischen Menschenrechtskonvention wertete (Urteil vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache 19359/04, JR 2010, 218, 224 Rn. 126 ff.).

    Sie unterscheide sich, so der Gerichtshof, im praktischen Vollzug nicht von einer Strafhaft und umfasse keine besonderen Maßnahmen, Instrumente oder Einrichtungen, die zum Ziel hätten, die Gefährlichkeit von Sicherungsverwahrten zu verringern und damit ihre Haft auf die Dauer zu beschränken, die unbedingt erforderlich sei, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache 19359/04, JR 2010, 218, 224 Rn. 127-132).

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12
    Ein Verstoß gegen diese Norm liegt nicht vor, wenn das Gesetz abstrakt gefasst ist, sich deswegen nicht genau übersehen lässt, auf wie viele und welche Fälle es Anwendung findet, und wenn nicht nur ein einmaliger Eintritt der Rechtsfolge möglich ist (BVerfGE 10, 234, 242; 13, 225, 229; 25, 371, 396).

    Dann ist es auch unerheblich, ob ein Einzelfall den Anlass zu der gesetzlichen Regelung gab (BVerfGE 13, 225, 229; 24, 33, 62; 25, 371, 396).

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12
    Ein Verstoß gegen diese Norm liegt nicht vor, wenn das Gesetz abstrakt gefasst ist, sich deswegen nicht genau übersehen lässt, auf wie viele und welche Fälle es Anwendung findet, und wenn nicht nur ein einmaliger Eintritt der Rechtsfolge möglich ist (BVerfGE 10, 234, 242; 13, 225, 229; 25, 371, 396).

    Dann ist es auch unerheblich, ob ein Einzelfall den Anlass zu der gesetzlichen Regelung gab (BVerfGE 13, 225, 229; 24, 33, 62; 25, 371, 396).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12
    Die Sicherungsverwahrung sei zwar keine Strafe im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfGE 109, 133, 167-172; 128, 326, 392 f.).

    In einen solchen Sachverhalt darf der Gesetzgeber zwar angesichts der hohen Bestandsinteressen der Betroffenen (vgl. BVerfGE 109, 133, 185 f.; 128, 326, 399) nicht ohne weiteres eingreifen.

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage der Gesetzgebungskompetenz aus Anlass von Verfassungsbeschwerden gegen die Gesetze der Länder Bayern und Sachsen-Anhalt über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter hochgefährlicher Straftäter befasst und beide landesgesetzlichen Regelungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, weil solche Regelungen von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Strafrecht erfasst seien und der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht habe (BVerfGE 109, 190).

    Das folge aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und der Staatspraxis sowie unter systematischem Aspekt aus dem Gedanken des Sachzusammenhangs (BVerfGE 109, 190, 211 bis 217).

  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12
    Ein Verstoß gegen diese Norm liegt nicht vor, wenn das Gesetz abstrakt gefasst ist, sich deswegen nicht genau übersehen lässt, auf wie viele und welche Fälle es Anwendung findet, und wenn nicht nur ein einmaliger Eintritt der Rechtsfolge möglich ist (BVerfGE 10, 234, 242; 13, 225, 229; 25, 371, 396).
  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12
    Dann ist es auch unerheblich, ob ein Einzelfall den Anlass zu der gesetzlichen Regelung gab (BVerfGE 13, 225, 229; 24, 33, 62; 25, 371, 396).
  • BGH, 23.11.1954 - V ZB 18/52

    Erledigung einer Vorlage durch neues Gesetz

  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 129/08

    Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung

  • BGH, 10.02.2009 - 4 StR 391/07

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (vorherige Erklärung der

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Am 23. Mai 2013 beschloss der Bundesgerichtshof, dass für eine Entscheidung der Vorlagefrage zur Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes kein Raum mehr sei, weil der Gesetzgeber die notwendige Klärung mit dem zum 28. Dezember 2012 in Kraft getretenen Art. 316e Abs. 4 EGStGB (BGBl I S. 2756) selbst herbeigeführt und den Fall des Beschwerdeführers nunmehr ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes aufgenommen habe (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013 - V ZB 201/12 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2013 - 5 A 607/11

    Dauerobservation eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters von März 2009 bis

    vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 19359/04 -, M./Deutschland, NJW 2010, 2495, 2497 ff. (insbes. Rn. 127-133), bestätigend Urteil vom 13. Januar 2011 - 20008/07 -, juris, Rn. 55; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013 - V ZB 201/12 -, juris, Rn. 16.
  • OVG Saarland, 06.09.2013 - 3 A 13/13

    Dauerobservation; rückfallgefährdete Sexual- und Gewaltstraftäter;

    Mit Beschluss vom 23.5.2013 - V ZB 201/12 - entschied der Bundesgerichtshof, dass für eine Entscheidung der Vorlagefrage zur Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes kein Raum mehr sei, weil der Gesetzgeber die notwendige Klärung mit dem zum 28.12.2012 in Kraft getretenen Art. 316e Abs. 4 EGStGB selbst herbeigeführt und den Fall des Klägers nunmehr ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes aufgenommen habe.
  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 104/13

    Umfang der Entscheidungsmacht des BGH zur Vorlagefrage eines OLG bzgl. der

    Für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs wäre deshalb kein Raum, wenn der Gesetzgeber mit einer Änderung des Gesetzes die notwendige Klärung selbst herbeigeführt hätte (Senat, Beschlüsse vom 23. November 1954 - V ZB 18/52, BGHZ 15, 207 [dort allerdings mit unrichtigem Aktenzeichen veröffentlicht] und vom 23. Mai 2013 - V ZB 201/12, NJW 2013, 2828 Rn. 7).
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