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   BGH, 06.03.2014 - V ZB 205/13   

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https://dejure.org/2014,6040
BGH, 06.03.2014 - V ZB 205/13 (https://dejure.org/2014,6040)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2014 - V ZB 205/13 (https://dejure.org/2014,6040)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2014 - V ZB 205/13 (https://dejure.org/2014,6040)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 FamFG, § 62 FamFG
    Abschiebungshaftsache: Ergänzungsantrag für die Beschwerdeentscheidung bei versehentlich unterbliebener Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde des Betroffenen bei Aufhebung der Anordnung der Abschiebungshaft ohne Entscheidung über einen aktenkundigen Feststellungsantrag

  • rewis.io

    Abschiebungshaftsache: Ergänzungsantrag für die Beschwerdeentscheidung bei versehentlich unterbliebener Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 43; FamFG § 62 Abs. 1
    Beschwerde des Betroffenen bei Aufhebung der Anordnung der Abschiebungshaft ohne Entscheidung über einen aktenkundigen Feststellungsantrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungshaft - und die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Anordnung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Haftrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 188
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.2014 - V ZB 17/14

    Beschwerdeverfahren gegen eine Abschiebungshaftanordnung: Beschlussergänzung

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - V ZB 205/13
    Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf und unterlässt dabei versehentlich eine Entscheidung über den aktenkundigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, so ist der Beschluss gemäß § 43 FamFG auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; wird ein solcher Ergänzungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags mit Fristablauf (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 6. März 2014, V ZB 17/14).

    Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne zugleich über den aktenkundigen Feststellungsantrag zu entscheiden, so ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 78/10

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit des Haftaufhebungsantrags neben dem

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - V ZB 205/13
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen (Beschlüsse vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 und vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12 f.).
  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 133/04

    Ergänzung des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - V ZB 205/13
    Er kann dann lediglich zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden; anders liegt es nur, wenn er im Wege einer zulässigen Erweiterung erneut in das noch anhängige Verfahren eingeführt werden kann (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 43 Rn. 12; zu § 321 ZPO BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791 f.).
  • BGH, 30.08.2012 - V ZB 12/12

    Abschiebungshaft: Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - V ZB 205/13
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen (Beschlüsse vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 und vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12 f.).
  • BGH, 15.03.2018 - V ZB 190/17

    Kostentragung des Rechtsbeschwerdeverfahrens i.R.e. Abschiebungshaftanordnung

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen der Betroffene - wie hier - neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beantragt und das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft aufhebt, ohne zugleich über den Feststellungsantrag zu entscheiden, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14 InfAuslR 2014, 281 Rn. 4; Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3).

    Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts gemäß § 43 FamFG auf Antrag um eine Sachentscheidung zu ergänzen; lediglich letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3).

  • KG, 04.06.2019 - 3 WF 103/19

    Ergänzung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Kosten eines

    Bewilligt aber das Amtsgericht für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe, ohne zugleich über den konkludent gestellten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch für den Mehrvergleich im Tenor oder ggfs. in den Gründen zu entscheiden, so ist die sofortige Beschwerde des Beteiligten nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Verfahrenskostenhilfeantrag hinsichtlich des Mehrvergleichs bewusst nicht entschieden hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13 -, juris).

    Es ist dann der Beschluss des Amtsgerichts gemäß § 43 FamFG insoweit auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; nur letztere kann ggf. mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 6. März 2014, a. a.O.).

  • BGH, 24.11.2017 - V ZB 190/17

    Aussetzung des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde; Verbindung der Beschwerde

    Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts gemäß § 43 FamFG auf Antrag um eine Sachentscheidung zu ergänzen; lediglich letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3).
  • BGH, 06.03.2014 - V ZB 17/14
    Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne über den zugleich gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zu entscheiden, und geht aus den Gründen hervor, dass die Entscheidung bewusst unterblieben ist, scheidet eine Beschlussergänzung gemäß § 43 FamFG aus (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 6. März 2014, V ZB 205/13).

    Denn das Beschwerdegericht hat den Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der Haftanordnungsbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat, nicht versehentlich übergangen (dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13) .

  • BGH, 09.10.2014 - V ZB 73/14

    Rechtmäßigkeit der Anordnung des Aufenthalts in der Asylbewerberunterkunft auf

    Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts gemäß § 43 FamFG insoweit auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen (näher dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, InfAuslR 2014, 226, 227).
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