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   BGH, 16.02.2012 - V ZB 271/11   

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https://dejure.org/2012,7053
BGH, 16.02.2012 - V ZB 271/11 (https://dejure.org/2012,7053)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2012 - V ZB 271/11 (https://dejure.org/2012,7053)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - V ZB 271/11 (https://dejure.org/2012,7053)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 S 1 ZPO, § 9 S 2 ZPO, § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 ZPO
    Berufungsbeschwer bei Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kriterien zur Streitwertbestimmung bei erhöhten Erbbauzinsforderungen als grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage i.R.d. Berufung

  • rewis.io

    Berufungsbeschwer bei Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 9; ZPO § 574 Abs. 2
    Kriterien zur Streitwertbestimmung bei erhöhten Erbbauzinsforderungen als grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage i.R.d. Berufung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1041
  • NZM 2012, 473
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 72/11

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zu jährlich wiederkehrendem

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - V ZB 271/11
    Zwar ist es richtig, dass das Berufungsgericht dann, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einem 600 EUR übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands ausgegangen ist, die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO nachholen muss, wenn es den Wert für nicht erreicht hält (siehe nur Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82, 83 Rn. 6).

    Denn das Rechtsbeschwerdegericht überprüft nicht, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und eine Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, NJW-RR 2012, 126, 127 Rn. 16).

  • BGH, 28.11.2006 - VIII ZB 9/06

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage auf Mieterhöhung

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - V ZB 271/11
    Er bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisher gezahlten und der mit der Klage verlangten Höhe des Erbbauzinses (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 9 Rn. 16; N. Schneider, aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VIII ZB 9/06, ZMR 2007, 107 und Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, AnwBl. 2003, 597, 598 jeweils für Mieterhöhungsklagen).
  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZB 10/03

    Streitwert und Berufungsbeschwer bei Mieterhöhungsklagen

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - V ZB 271/11
    Er bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisher gezahlten und der mit der Klage verlangten Höhe des Erbbauzinses (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 9 Rn. 16; N. Schneider, aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VIII ZB 9/06, ZMR 2007, 107 und Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, AnwBl. 2003, 597, 598 jeweils für Mieterhöhungsklagen).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 561/10

    Berufungszulassung: Überprüfbarkeit der nachgeholten ablehnenden Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - V ZB 271/11
    Denn das Rechtsbeschwerdegericht überprüft nicht, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und eine Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, NJW-RR 2012, 126, 127 Rn. 16).
  • BGH, 14.06.2010 - II ZB 20/09

    Berufungsverwerfungsbeschluss: Anforderungen an die Begründung bei Verwerfung

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - V ZB 271/11
    Dessen Aufhebung aus diesem Grund scheidet somit aus (vgl. dazu allgemein BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 20/09, NJW-RR 2010, 1582, 1583 Rn. 5).
  • BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13

    Urteil auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses: Erstreckung der Rechtskraft auf

    Der Gegenstandswert beruht auf § 9 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 271/11, NZM 2012, 473).
  • OLG Celle, 26.03.2014 - 4 U 6/14

    Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses und Bewilligung der

    Maßgeblich für die Bemessung des Streitwertes bei einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses ist gemäß § 9 ZPO der 3 1/2-fache Jahresbetrag des geforderten Mehrbetrags (BGH NJW-RR 2012, 1041).
  • BayObLG, 11.01.2024 - 101 AR 222/23

    Verweisungsbeschluß, Streitwerterhöhung, Streitwertfestsetzung,

    Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten negativen Feststellung, dass die Beitragserhöhungen unrechtmäßig erfolgt seien, sei der Streitwert gemäß § 9 ZPO und § 48 Abs. 1 GKG mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des streitigen Unterschiedsbetrags zu bemessen, da es sich um eine Klage auf Erhöhung oder Herabsetzung wiederkehrender Leistungen handle (vgl. BGH, Beschluss vom16.02.2012 - V ZB 271/11; BeckOK ZPO/Wendtland, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 9 Rn. 9, 10).
  • BayObLG, 11.01.2024 - 102 AR 221/23

    Verweisungsbeschluß, Streitwerterhöhung, Streitwertfestsetzung,

    Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten negativen Feststellung, dass die Beitragserhöhungen unrechtmäßig erfolgt seien, sei der Streitwert gemäß § 9 ZPO und § 48 Abs. 1 GKG mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des streitigen Unterschiedsbetrags zu bemessen, da es sich um eine Klage auf Erhöhung oder Herabsetzung wiederkehrender Leistungen handle (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - V ZB 271/11; BeckOK ZPO/Wendtland, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 9 Rn. 9, 10).
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