Rechtsprechung
   BGH, 20.10.2016 - V ZB 33/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,45917
BGH, 20.10.2016 - V ZB 33/15 (https://dejure.org/2016,45917)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2016 - V ZB 33/15 (https://dejure.org/2016,45917)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15 (https://dejure.org/2016,45917)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,45917) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 3 S 1 Nr 2 AufenthG
    Abschiebungshaft: Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Schengen-Staat

  • IWW

    § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, § ... 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § 62 FamFG, § 50 Abs. 4 AufenthG, § 50 Abs. 6 AufenthG, § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Sicherungshaft bei der nicht angezeigten Verlegung des Aufenthaltsorts in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Schengen-Staat ; Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels

  • rewis.io

    Abschiebungshaft: Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Schengen-Staat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherungshaft bei der nicht angezeigten Verlegung des Aufenthaltsorts in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Schengen-Staat; Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebehaft - wegen Wegzugs in einen anderen EU-Staat

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 416
  • FGPrax 2017, 45
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 36/11

    Abschiebungshaft wegen unterlassener Anzeige des Aufenthaltswechsels:

    Auszug aus BGH, 20.10.2016 - V ZB 33/15
    b) Der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt in der Regel voraus, dass die Ausländerbehörde dem Ausländer die Anzeigepflicht und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden Folgen durch einen Hinweis deutlich vor Augen geführt hat (Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10 und vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6).

    Danach kann die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung auf eine unterlassene Mitteilung des Aufenthaltswechsels nicht gestützt werden, wenn sich der Ausländer der Abschiebung offensichtlich nicht entziehen will (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10 a.E.).

  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 19/93

    Keine Vorlage ohne dieselbe Rechtsfrage betreffende Vergleichsentscheidungen -

    Auszug aus BGH, 20.10.2016 - V ZB 33/15
    (1) Der Gesetzgeber hat den besonderen Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels eingeführt, um die Abschiebung in Fällen zu erleichtern, in denen die Ausreisefrist abgelaufen und der Ausländer untergetaucht ist (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/2062 S. 45; Senat, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZB 19/93, MDR 1993, 1136, 1137).
  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 178/14

    Abschiebehaftanordnung: Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels bei

    Auszug aus BGH, 20.10.2016 - V ZB 33/15
    b) Der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt in der Regel voraus, dass die Ausländerbehörde dem Ausländer die Anzeigepflicht und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden Folgen durch einen Hinweis deutlich vor Augen geführt hat (Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10 und vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6).
  • BGH, 24.03.2020 - XIII ZB 62/19

    Abschiebungshaft: Wechsel des Aufenthaltsorts; Hinweispflicht auf Anzeigepflicht

    Will sich der Ausländer offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen, ist der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel allein kein ausreichender Haftgrund (BVerfG, InfAuslR 1994, 342/344; BGH, FGPrax 2011, 254 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2010 - V ZB 33/15, InfAuslR 2017, 60 Rn. 11).

    In all diesen Fällen kann die Ausländerbehörde mit ihm keinen Kontakt aufnehmen und nicht feststellen, ob er seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist oder noch nachkommen wird (vgl. BGH, InfAuslR 2017, 60 Rn. 10; OLG Düsseldorf, InfAuslR 2000, 451, 452; Hailbronner, AuslR [Oktober 2015], § 62 AufenthG Rn. 122; s.a. die Gesetzesbegründung zu dem insoweit gleichlautenden § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung, BT-Drucks. 18/4097, S. 32).

  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 47/20

    Voraussetzung für die Bestehensvermutung einer Fluchtgefahr bei vergangener

    Ein solcher Hinweis ist auch dann erforderlich, wenn sich der Ausländer im europäischen Ausland außerhalb seines Heimatlandes aufgehalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, juris Rn. 11).
  • BGH, 09.03.2017 - V ZB 149/16

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers; Haftgrund des nicht

    Die Haftanordnung ist rechtsfehlerfrei auf den Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) gestützt worden, der grundsätzlich auch bei der - wie hier - nicht angezeigten Verlegung des Aufenthalts in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, juris Rn. 10).

    Der Betroffene ist auch auf die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden Folgen hinreichend deutlich hingewiesen worden (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, juris Rn. 10).

  • BGH, 26.04.2018 - V ZB 57/17

    Anordnung einer Abschiebungshaft gegenüber eines albanischen Staatsangehörigen

    Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, InfAuslR 2017, 60 Rn. 11).
  • BGH, 21.06.2018 - V ZB 129/17

    Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft; Haftgrund des nicht

    Der Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Ausländerbehörde dem Ausländer die Anzeigepflicht und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden Folgen durch einen Hinweis deutlich vor Augen führt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, InfAuslR 2017, 60 Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6).
  • BGH, 20.04.2021 - XI ZB 47/20

    Der Vermutungstatbestand des §

    Ein solcher Hinweis ist auch dann erforderlich, wenn sich der Ausländer im europäischen Ausland außerhalb seines Heimatlandes aufgehalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, juris Rn. 11).
  • LG Münster, 27.03.2017 - 5 T 160/17
    Die Begründung eines Aufenthalts in einem anderen Staat des Schengen-Übereinkommens stellt ebenfalls einen Aufenthaltswechsel dar (BGH, Beschluss vom 20.10.2016, V ZB 33/15).
  • LG Bamberg, 07.03.2018 - 3 T 61/18

    Erforderliche Abschiebungshaft wegen unbekanntem Aufenthalt eines Ausländers.

    Entscheidend für den Haftgrund ist, dass der neue Aufenthaltsort der Ausländerbehörde nicht bekannt und der Ausländer für sie unerreichbar ist, sie mithin mit ihm keinen Kontakt aufnehmen und nicht feststellen kann, ob er seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist oder noch nachkommen wird, und auch nicht entscheiden kann, ob zusätzliche Anordnungen erforderlich sind (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016, Az. V ZB 33/15, bei juris Rn. 10).
  • LG Düsseldorf, 17.04.2023 - 25 T 117/21
    Unter diesem Blickwinkel ist es gleichgültig, ob der Ausländer seinen neuen Aufenthalt an einem Ort im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Schengen-Staat genommen hat (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016, - V ZB 33/15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht