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   BGH, 14.06.2007 - V ZB 42/07   

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https://dejure.org/2007,10936
BGH, 14.06.2007 - V ZB 42/07 (https://dejure.org/2007,10936)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2007 - V ZB 42/07 (https://dejure.org/2007,10936)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07 (https://dejure.org/2007,10936)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Streitwertfestsetzung und Kostenansatz der Instanzgerichte vor dem Bundesgerichtshof (BGH); Kostenfplichtigkeit der kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden

  • Judicialis
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 68 Abs. 1 S. 5 § 66 Abs. 3 S. 3, Abs. 4, 8
    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels betreffend die Streitwertfestsetzung und den Kostenansatz der Instanzgerichte zum Bundesgerichtshof

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.10.2003 - X ZB 10/03

    Anfechtung der Streitwertfestsetzung im gerichtlichen Vergabeverfahren

    Auszug aus BGH, 14.06.2007 - V ZB 42/07
    Der Bundesgerichtshof soll mit der Streitwertfestsetzung und dem Kostenansatz der Instanzgerichte in keinem Fall befasst werden (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2003, X ZB 10/03, MDR 2004, 355).
  • OLG Koblenz, 24.11.1999 - 14 W 635/99

    Gebührenfreiheit nur bei statthaften GKG -Beschwerden

    Auszug aus BGH, 14.06.2007 - V ZB 42/07
    Die kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989, IVb ZR 2/89, BGHR GKG § 25 Gebührenbefreiung 1; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239).
  • BGH, 03.03.2014 - IV ZB 4/14

    Gerichtsgebührenbefreiung: Kostenpflichtigkeit einer kraft Gesetzes

    § 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Beschwerden (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2002, IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 und vom 22. Februar 1989, IVb ZB 2/89, juris, sowie Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010, VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007, V ZB 42/07, jeweils juris).

    Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils veröffentlicht bei juris).

    Dies entsprach bereits der Rechtslage zu der Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 3 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris Rn. 5 und vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69) und gilt entgegen einigen jüngeren Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG Koblenz MDR 2012, 1315 und OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1022) auch nach der durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vorgenommenen Neufassung der Bestimmungen über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 und vom 14. Juni 2007 aaO).

  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 540/13

    Unterbringungssache: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Betreuers eines

    Denn anders als im Anwendungsbereich der §§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG (vgl. dazu BGH Beschlüsse vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - juris Rn. 2 ff.; vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10 - juris und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07 - juris), bei denen es sich um spezielle Gebührenbefreiungstatbestände für kostenrechtliche Rechtsmittelverfahren handelt, lässt sich für Rechtsmittel in Unterbringungsverfahren weder aus der gesetzlichen Systematik noch aus dem Gesetzeszweck eine Beschränkung der Gebührenbefreiung lediglich auf statthafte Rechtsmittel entnehmen.
  • OLG Celle, 08.06.2010 - 2 W 149/10

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung

    Die kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007, V ZB 42/07 m. w. N.; OLG Koblenz MDR 2004, 709 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15

    Vorläufige Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde; Bewertung des

    Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG) gilt nur für statthafte Verfahren (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, zitiert nach juris, Rn. 2 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, zitiert nach juris, Rn. 2).
  • BGH, 07.12.2010 - VIII ZB 77/10

    Beschwerde gegen Entscheidungen über den Kostenansatz

    Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, www.bundesgerichtshof.de).
  • BGH, 17.12.2015 - IX ZB 34/15

    Funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters für nicht statthafte Beschwerden

    Die wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, nv Rn. 2; vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, nv Rn. 2; vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597 Rn. 2).
  • BGH, 25.06.2015 - I ZB 28/15

    Unzulässigkeit einer Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes im

    Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07 und vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, jeweils veröffentlicht bei juris).
  • BGH, 04.11.2019 - IX ZB 70/19

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts;

    Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, bei juris Rn. 2 mwN).
  • BSG, 30.03.2021 - B 2 U 235/20 B

    Unzulässige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Kraft Gesetzes

    Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 , § 68 Abs. 3 GKG ) nur für statthafte Verfahren gilt (BGH Beschlüsse vom 3.3.2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597 , vom 7.12.2010 - VIII ZB 77/10 - juris RdNr 2 und vom 14.6.2007 - V ZB 42/07 - juris RdNr 2) .
  • OVG Niedersachsen, 02.04.2014 - 7 OA 20/14

    Statthaftigkeit einer Streitwertbeschwerde; Gebühren in einem Verfahren über eine

    Unstatthaft ist eine Beschwerde nicht nur dann, wenn sie zu Gerichten eines bestimmten Rechtszuges bedingungslos ausgeschlossen ist, sodass das potentielle Beschwerdegericht sich in keinem Fall (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6. 2007 - V ZB 42/07 -, juris, Langtext Rn. 1) mit der Überprüfung von Entscheidungen solcher Art befassen soll.
  • KG, 05.10.2016 - 19 AR 4/16

    Erinnerungsverfahren gegen den Ansatz von Gerichtskosten: Gebührenpflichtigkeit

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