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   BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11   

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https://dejure.org/2011,1258
BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11 (https://dejure.org/2011,1258)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2011 - V ZB 47/11 (https://dejure.org/2011,1258)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2011 - V ZB 47/11 (https://dejure.org/2011,1258)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 S 1 GBO, Art 5 Abs 1 S 2 GG
    Grundbuchverfahren: Einsichtnahmeanspruch des Herausgebers eines Nachrichtenmagazins in Grundakten im Rahmen journalistischer Recherche

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 12
    Umfang der Grundbucheinsicht durch ein Nachrichtenmagazin; Begriff des "berechtigten Interesses"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Uneingeschränktes Einsichtsrecht in das Grundbuch durch die Presse zu Recherchezwecken bei Verdacht auf die Gewährung finanzieller Unterstützung zum Erwerb eines Grundstücks von einem Unternehmer an einen Politiker

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO § 12; GBV § 46 Abs. 1
    Einsichtsrecht der Presse nach § 12 GBO in Grundbuch und Grundakten

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • rewis.io

    Grundbuchverfahren: Einsichtnahmeanspruch des Herausgebers eines Nachrichtenmagazins in Grundakten im Rahmen journalistischer Recherche

  • ra.de
  • rewis.io

    Grundbuchverfahren: Einsichtnahmeanspruch des Herausgebers eines Nachrichtenmagazins in Grundakten im Rahmen journalistischer Recherche

  • fragdenstaat.de

    Grundbuch - Grundakten - Eigentum eines bekannten Politikers und dessen Ehefrau - Verdacht auf gewährung finanzieller Vergünstigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Uneingeschränktes Einsichtsrecht in das Grundbuch durch die Presse zu Recherchezwecken bei Verdacht auf die Gewährung finanzieller Unterstützung zum Erwerb eines Grundstücks von einem Unternehmer an einen Politiker

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darf die Presse Einsicht in das Grundbuch nehmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Grundbucheinsicht zum Zwecke der Berichterstattung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Der BGH und die Affäre Wulff…….oder: Was daraus werden kann, wenn der BGH Einsicht in Grundakten gewährt

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Grundbucheinsicht für Journalisten

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Einsichtsrecht der Presse ins Grundbuch bei berechtigtem Interesse der Öffentlichkeit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Presse hat Recht auf Einsicht ins Grundbuch bei Verdacht gegen Politiker

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Journalisten dürfen ins Grundbuch schauen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Journalisten dürfen zwecks Recherche auch ins Grundbuch schauen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BGH erlaubt SPIEGEL im Fall Christian Wulff Einsicht in Grundbuch für Recherchezwecke - Zum Einsichtsrecht in das Grundbuch

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Presse darf Grundbücher und Grundakten von Politikergrundstücken einsehen! (IMR 2011, 464)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    LG Hannover, 27.02.2014 - 40 KLs 6/13

    Korruptionsprozess: Freispruch für Christian Wulff

    BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11

    Grundbuchverfahren: Einsichtnahmeanspruch des Herausgebers eines

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Christian Wulff

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1651
  • NZM 2012, 42
  • ZMR 2012, 236
  • afp 2012, 43
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11
    Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 1 u. 3 GBO; § 71 FamFG), über die im Allgemeinen - und zum Schutz der Gesamtrecherche der Antragstellerin auch hier - ohne Beteiligung des eingetragenen Eigentümers zu entscheiden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 128; BVerfG, NJW 2001, 503, 506), hat Erfolg.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass - über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus - auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für die Gestattung der Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen vermag (BVerfG, NJW 2001, 503, 504; aus dem grundbuchrechtlichen Schrifttum zustimmend Demharter, GBO, 27. Aufl., § 12 Rn. 10; Wilsch in BeckOK-GBO, § 12 Rn. 61 [Stand: Februar 2010]; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 526 a; differenzierend Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 12 Rn. 46; aA Maaß in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 12 Rn. 21; KEHE/Eickmann, GBO, 6. Aufl., § 12 Rn. 6 Stichwort "Presse").

    Deren Rechtsposition genießt zwar ebenfalls grundrechtlichen Schutz, weil die Gestattung der Grundbucheinsicht durch einen Dritten auf Grund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (BVerfG, NJW 2001, 503, 505).

    a) Das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht - was vorliegend mit Blick auf die herausgehobene politische Stellung eines der Eigentümer der Fall ist - und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG, NJW 2001, 503, 506).

    b) Dass die Antragstellerin - was das Grundbuchamt bei der Entscheidung über das Gesuch zu prüfen hat (BVerfG, NJW 2001, 503, 506) - in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten, ist nicht ersichtlich.

    Die anders lautende Auffassung des Beschwerdegerichts verkennt, dass auch die weiteren Eintragungen - wenn auch vielleicht nur "mosaiksteinartig" in der Zusammenschau mit sonstigen Umständen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 506) - den Verdacht einer Beteiligung des Unternehmers an der Grundstücksfinanzierung erhärten oder entkräften und damit für das Ziel der Recherche von Bedeutung sein können.

    Das gebietet neben dem von dem Grundbuchamt zu beachtenden Gebot staatlicher Inhaltsneutralität (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 506) die besondere Rolle, die der Presse in der freiheitlichen Demokratie zukommt und deren wirksame Wahrnehmung den prinzipiell ungehinderten Zugang zur Information voraussetzt (BVerfGE 50, 234, 240; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, NJW 2011, 755 Rn. 8 [zur Veröff. in BGHZ vorgesehen]).

    Das Grundbuchamt darf von der Presse im Rahmen der dieser nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO in Bezug auf das berechtigte Interesse obliegenden Darlegungslast nur solche Konkretisierungen verlangen, die für die Prüfung, ob ein schutzwürdiges Informationsinteresse anzuerkennen ist, von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 505 f.; AfP 2000, 566, 567).

    Erforderlich ist, dass der dem Einsichtsbegehren zugrunde liegende - durch das Grundbuchamt inhaltlich nicht zu bewertende - Verdacht in dem Antrag mitgeteilt wird; außerdem muss für den Fall, dass sich die Vermutung als zutreffend erweist, eine publizistisch geeignete Information zu erwarten sein (BVerfG, NJW 2001, 503, 506).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11
    Ein solches Interesse besteht hier, da das Einsichtsgesuch der Antragstellerin auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks, für das Einsicht verlangt wird, zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit (BVerfGE 50, 234, 240) zuzuordnen ist.

    Das gebietet neben dem von dem Grundbuchamt zu beachtenden Gebot staatlicher Inhaltsneutralität (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 506) die besondere Rolle, die der Presse in der freiheitlichen Demokratie zukommt und deren wirksame Wahrnehmung den prinzipiell ungehinderten Zugang zur Information voraussetzt (BVerfGE 50, 234, 240; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, NJW 2011, 755 Rn. 8 [zur Veröff. in BGHZ vorgesehen]).

  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80

    Kein Rechtsmittel gegen Gewährung der Grundbucheinsicht

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11
    Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 1 u. 3 GBO; § 71 FamFG), über die im Allgemeinen - und zum Schutz der Gesamtrecherche der Antragstellerin auch hier - ohne Beteiligung des eingetragenen Eigentümers zu entscheiden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 128; BVerfG, NJW 2001, 503, 506), hat Erfolg.

    Denn der mit der Einrichtung des Grundbuchs verfolgte Zweck besteht gerade darin, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 128).

  • BVerfG, 07.10.2000 - 1 BvR 1521/00

    Keine Verkennung der Anforderungen aus dem Grundrecht der Pressefreiheit bei der

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11
    Das Grundbuchamt hat insoweit lediglich zu prüfen, ob das Rechercheinteresse in einen konkreten Bezug zu dem betreffenden Grundstück steht (BVerfG, AfP 2000, 566, 567).

    Das Grundbuchamt darf von der Presse im Rahmen der dieser nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO in Bezug auf das berechtigte Interesse obliegenden Darlegungslast nur solche Konkretisierungen verlangen, die für die Prüfung, ob ein schutzwürdiges Informationsinteresse anzuerkennen ist, von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 505 f.; AfP 2000, 566, 567).

  • OLG Dresden, 03.12.2009 - 3 W 1228/09

    Einsicht des Grundstücksmaklers in die Grundakten

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11
    b) Dass die Grundakten häufig die den Eintragungen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen enthalten und diese regelmäßig in größerem Umfang als das Grundbuch selbst Angaben zu persönlichen, familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder finanziellen Verhältnissen der Betroffenen enthalten (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2010, 1175; Meikel/Böttcher, aaO, § 46 GBV Rn. 2; Schreiner, Rpfleger 1980, 51, 53), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 98/92

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Einsicht des Grundbuchs

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11
    c) Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob auch bei einem "normalen", den allgemeinen Rechtsverkehr betreffenden Einsichtsgesuch das Grundbuchblatt vollständig eingesehen werden kann (vgl. Meikel/Böttcher, aaO, § 12 Rn. 67; anders aber Rn. 71 für die Grundakten; KEHE/Eickmann, aaO, § 12 Rn. 7) oder ob sich das Einsichtsrecht nur auf diejenigen Abteilungen oder Eintragungen erstreckt, auf die sich das berechtigte Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO bezieht (vgl. BayObLG, NJW 1993, 1142, 1143; Demharter, aaO, § 12 Rn. 18; Maaß in Bauer/von Oefele, aaO, § 12 Rn. 58; Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 12 Rn. 19; Schöner/Stöber, aaO, Rn. 529; Böhringer, Rpfleger 1989, 309, 310; Melchers, Rpfleger 1993, 309, 314; Schreiner, Rpfleger 1980, 51, 53), bedarf auf Grund der hier bestehenden Besonderheiten keiner Entscheidung.
  • OLG Hamburg, 10.10.2000 - 2 Wx 111/00

    Antragseingang im Hinblick auf § 929 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11
    Da die schuldrechtlichen Vereinbarungen nicht zu den für den Vollzug eines Eintragungsantrags erforderlichen grundbuchrechtlichen Erklärungen (§§ 19, 20 GBO) zählen und somit nicht notwendig zu den Grundakten zu reichen sind (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 24 a GBV), haben es die Betroffenen weitgehend selbst in der Hand, welche personenbezogenen Daten sie (zusätzlich) preisgeben (vgl. Demharter, FGPrax 2001, 53).
  • BGH, 07.12.2010 - VI ZR 30/09

    Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11
    Das gebietet neben dem von dem Grundbuchamt zu beachtenden Gebot staatlicher Inhaltsneutralität (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 506) die besondere Rolle, die der Presse in der freiheitlichen Demokratie zukommt und deren wirksame Wahrnehmung den prinzipiell ungehinderten Zugang zur Information voraussetzt (BVerfGE 50, 234, 240; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, NJW 2011, 755 Rn. 8 [zur Veröff. in BGHZ vorgesehen]).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11
    Dafür, dass es sich hier anders verhält und die aus den Nachforschungen der Antragstellerin möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu diente, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; KG, NJW 2002, 223, 225), bestehen keine Anhaltspunkte.
  • KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01

    Grundbucheinsicht durch Pressevertreter

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11
    Dafür, dass es sich hier anders verhält und die aus den Nachforschungen der Antragstellerin möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu diente, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; KG, NJW 2002, 223, 225), bestehen keine Anhaltspunkte.
  • BGH, 23.04.2015 - III ZR 195/14

    Baulandsache betreffend die Anfechtung eines gemeindlichen Umlegungsbeschlusses:

    Deshalb macht das Gesetz die Einsichtnahme in das Grundbuch, mit der der Rechtsverkehr typischerweise diesen Umstand in Erfahrung bringt, davon abhängig, dass ein berechtigtes Interesse dafür besteht (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO; siehe dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 7; KG, RNotZ 2004, 464).
  • BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19

    Öffentliches Interesse eines Mitglieds einer Volksvertretung für Anspruch auf

    (1) So haben das Bundesverfassungsgericht und ihm folgend der Senat entschieden, dass auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für die Gestattung der Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen vermag (BVerfG, NJW 2001, 503, 504; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 6).

    Ist das wirtschaftliche oder rechtliche Handeln, für das die Einsichtnahme die Grundlage bereiten soll, - wie hier - grundsätzlich erlaubt, steht es dem Grundbuchamt nicht zu, dieses inhaltlich zu bewerten (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 506; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 14), oder aufgrund rechtlicher Bedenken unberücksichtigt zu lassen.

    aa) Aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Senats über die Grundbucheinsicht durch die Presse (BVerfG, NJW 2001, 503; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651) folgt nicht, dass Journalisten stets, allein aufgrund ihres Berufsstandes und unabhängig von dem konkreten Rechercheanliegen, einen Anspruch auf Grundbucheinsicht haben.

    Dabei hat das Zugangsinteresse der Presse (nur) Vorrang, wenn es um Fragen geht, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient, da (nur) dann die Interessen des Eigentümers nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (BVerfG, aaO S. 506; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, aaO Rn. 8).

    In dem von dem Senat entschiedenen Fall hatte sich die Antragstellerin, die Herausgeberin eines Nachrichtenmagazins, zur Begründung ihres Antrags auf Einsichtnahme in das Grundbuch und die Grundakten eines im Eigentum eines bekannten Politikers und seiner Ehefrau stehenden Grundstücks auf den Verdacht berufen, den Eheleuten seien für den Erwerb des Grundstücks finanzielle Vergünstigungen durch einen bekannten Unternehmer gewährt worden, und auf eine hierauf aufbauende journalistische Recherche (siehe Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 unter "Sachverhalt").

    Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die herausgehobene politische Stellung eines der Eigentümer ist der Senat zu dem Schluss gelangt, dass das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts sich gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen als vorrangig erweist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, aaO Rn. 8).

  • BGH, 21.09.2023 - V ZB 17/22

    Kein Anspruch des Grundeigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung

    Wenn Dritten Grundbucheinsicht gewährt wird, liegt darin ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene, durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörende Recht der durch die Grundbucheinsicht Betroffenen - in erster Linie des Eigentümers (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 505; Senat, Beschluss vom 9. Januar 2020 - V ZB 98/19, NJW 2020, 1511 Rn. 17; Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 7).
  • OLG München, 28.07.2016 - 34 Wx 225/16

    Grundbucheinsichtsrecht eines Pressevertreters

    Nur solche Konkretisierungen dürfen verlangt werden, die für die Feststellung des Informationsinteresses bedeutsam sind (BVerfG NJW 2001, 503/505; BGH NJW-RR 2011, 1651 f.; auch OLG Düsseldorf NJW 2016, 89; OLG Stuttgart vom 22.6.2012, 8 W 222/12, und vom 27.6.2012, 8 W 228/12, jeweils juris; OLG Hamm vom 17.1.2012, 15 W 500/11, juris Rn. 12 und 14; zu allem auch Senat vom 20.4.2016, 34 Wx 407/15, juris).

    Aus der entsprechenden Sachverhaltsdarlegung muss sich ergeben, dass die beantragte Grundbucheinsicht auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen abzielt und daher als Teil der publizistischen Vorbereitungstätigkeit dem Schutzbereich der Pressefreiheit zuzuordnen ist (BVerfG vom 7.10.2000, 1 BvR 1521/00, juris Rn. 6; BGH NJW-RR 2011, 1651; OLG Frankfurt vom 13.7.2000, 20 W 211/2000, juris).

    Gerade das Grundbuch ist dazu prädestiniert, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 9).

    Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar für die Einsicht in jede Abteilung des Grundbuchs ebenso wie ggf. in die Grundakten gesondert zu prüfen, ob sie zu geben ist oder nicht (Maaß in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 59; vgl. auch Senat vom 23.2.2011, 34 Wx 61/11 juris Rn. 11; ohne Festlegung BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 15).

    Die Einordnung und Bewertung von gewonnenen Informationen ist dann allein Angelegenheit der Presse (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 11 f.).

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 21/12

    § 42 ZVG lässt Recht auf Grundbucheinsicht unberührt!

    b) Nach diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz ein das informationelle Selbstbestimmungsrecht der im Grundbuch Eingetragenen überwiegendes Interesse der Beteiligten (vgl. dazu zuletzt BGH NJW-RR 2011, 1651 Nr. 7) zu Recht verneint.
  • OLG Frankfurt, 21.07.2020 - 20 W 80/20

    Berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch

    Die Kenntnisnahme der Grundakten ist unter denselben Voraussetzungen zulässig wie diejenige des Grundbuchinhalts (BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 17).
  • OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 8 W 228/12

    Grundbuchverfahren: Einsichtnahmeanspruch eines Presseorgans in Grundbuchakten im

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 (V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651) zugrundeliegenden Sachverhalt handele es sich vorliegend nicht um eine Person, die ein öffentliches Amt bekleide, und damit verbundene Abhängigkeiten.

    Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (BVerfG NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N. aus dem Schrifttum).

    Wie in dem vom Bundesgerichtshof (BGH NJW-RR 2011, 1651) entschiedenen Fall ist auch hier nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten.

    Dies gilt grundsätzlich auch, wenn durch journalistische Medien Grundbucheinsicht begehrt wird (BVerfG a.a.O. Tz. 33 ff.; BGH NJW-RR 2011, 1651 Tz. 5; ablehnend in dieser Allgemeinheit Maaß, NotBZ 2012, 100).

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2015 - 3 Wx 179/15

    Anspruch eines Presseorgans auf Einsicht in das Grundbuch

    Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (vgl. BVerfG, 28.08.2000, NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N.; OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 8 W 228/12 = BeckRS 2013, 07597).

    Dabei ist zu respektieren, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen Verdacht hin recherchiert (vgl. BVerfG, a.a.O. und BGH NJW-RR 2011, 1651).

    Dafür, dass die Berichterstattung über die Ergebnisse der beabsichtigten Nachforschung lediglich dazu dienen könnte, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1651).

    Dem Grundbuchamt ist eine eigene Bewertung der für das Informationsanliegen der Presse relevanten Angaben verwehrt (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1651 f.).

  • OLG Hamm, 20.06.2012 - 27 W 41/12

    Presse: Recht auf Einsicht in die vollständigen Handelsregisterakten

    Die vom BGH für das Einsichtsrecht der Presse in Grundakten zum Grundbuch mit der Entscheidung vom 17.08.2011, Az. V ZB 47/11 (NJW-RR 2011, 1651) aufgestellten Grundsätze sind insoweit auf das Einsichtsrecht in Handelsregisterakten trotz deren andersartiger Struktur übertragbar.

    Er beruft sich dafür auf das Grundrecht der Pressefreiheit als Recherchefreiheit in der Ausprägung, die sie durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 28.8.2000, Az. 1 BvR 1307/91, veröffentlicht u. a. in NJW 2001, 503) und den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17.8.2011, Az. V ZB 47/11 in NJW-RR 2011 1651) nach seiner Auffassung erfahren habe.

  • OLG München, 08.12.2016 - 34 Wx 387/16

    Grundbucheinsicht für journalistische Zwecke

    Nur solche Konkretisierungen dürfen verlangt werden, die für die Feststellung des Informationsinteresses bedeutsam sind (BVerfG NJW 2001, 503/505; BGH NJW-RR 2011, 1651 f.; auch OLG Düsseldorf NJW 2016, 89; OLG Stuttgart vom 22.6.2012, 8 W 222/12, und vom 27.6.2012, 8 W 228/12, jeweils juris; OLG Hamm vom 17.1.2012, 15 W 500/11, juris Rn. 12 und 14; zu allem auch Senat vom 20.4.2016, 34 Wx 407/15, juris).

    Aus der entsprechenden Sachverhaltsdarlegung muss sich ergeben, dass die beantragte Grundbucheinsicht auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen abzielt und daher als Teil der publizistischen Vorbereitungstätigkeit dem Schutzbereich der Pressefreiheit zuzuordnen ist (BVerfG vom 7.10.2000, 1 BvR 1521/00, juris Rn. 6; BGH NJW-RR 2011, 1651; OLG Frankfurt vom 13.7.2000, 20 W 211/2000, juris).

    Gerade das Grundbuch ist dazu prädestiniert, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 9).

  • OLG München, 26.07.2018 - 34 Wx 239/18

    Zum Anspruch auf Grundbucheinsicht eines ehemaligen Lebensgefährten wegen

  • OLG München, 10.10.2018 - 34 Wx 293/18

    Hinweis auf Stellung als Pflichtteilsberechtigter begründet alleine noch kein

  • OLG Stuttgart, 22.06.2012 - 8 W 222/12

    Grundbucheinsicht: Einsichtsrecht der Presse bei Recherche im Zusammenhang mit

  • OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18

    Kein berechtigtes Interess des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters an der

  • OLG München, 20.04.2016 - 34 Wx 407/15

    Voraussetzungen für Grundbucheinsicht an einen Pressevertreter

  • OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16

    Kein Grundbucheinsichtsrechts des früheren Berechtigten zur Durchsetzung eines

  • OLG München, 27.02.2019 - 34 Wx 28/19

    Voraussetzungen für erweiterte Grundbucheinsicht bei angeordneter

  • OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16

    Kein Grundbucheinsichtsrecht einer Bürgerinitiative wegen Fehlen eines

  • OLG Zweibrücken, 15.07.2022 - 3 W 44/22

    Voraussetzungen des Rechts eines Journalisten auf Einsicht in das Grundbuch

  • OLG Hamm, 14.02.2013 - 15 W 50/13

    Berichtigungsbewilligung, Eintragung, neuer GbR-Gesellschafter

  • OLG Dresden, 13.05.2019 - 17 W 378/19

    Einsichtsrecht einer Tageszeitung in Abteilung I eines Grundbuches

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2015 - 3 Wx 28/14

    Rechtsfolgen des Wechsels von Gesellschaftern einer BGB -Gesellschaft

  • OLG Dresden, 23.02.2021 - 17 W 117/21

    Grundbuch - Einsichtsrecht der Presse

  • OLG Zweibrücken, 17.07.2014 - 3 W 7/14

    Grundbuchverfahren: Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

  • OLG Hamm, 17.01.2011 - 15 W 500/11

    Zulässigkeit der Einsicht in das Grundbuch durch Presseorgane

  • KG, 22.09.2022 - 1 W 352/22

    Grundbucheinsichtsrecht eines Pressevertreters aus Anlass eines Immobilienerwerbs

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