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   BGH, 22.10.2014 - V ZB 64/14   

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https://dejure.org/2014,38770
BGH, 22.10.2014 - V ZB 64/14 (https://dejure.org/2014,38770)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2014 - V ZB 64/14 (https://dejure.org/2014,38770)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - V ZB 64/14 (https://dejure.org/2014,38770)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 11 Abs 1 AufenthG vom 30.07.2004, Art 11 Abs 1 AufenthG vom 22.11.2011, § 14 Abs 1 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 1 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 5 AufenthG
    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Überprüfung der Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines unerlaubt aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingereisten Drittstaatsangehörigen in einem ...

  • IWW

    § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG, § ... 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 62 FamFG, § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, § 59 AufenthG, § 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 11 Abs. 1 AufenthG, § 14 Abs. 1 AufenthG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 84 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung eines Asylbewerbers

  • rewis.io

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Überprüfung der Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines unerlaubt aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingereisten Drittstaatsangehörigen in einem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung eines Asylbewerbers

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung eines Asylbewerbers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12

    Abschiebungshaftverfahren: Androhung der Abschiebung als Rückkehrentscheidung;

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - V ZB 64/14
    Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nämlich nicht ohne weiteres durchgesetzt werden (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 9).

    Mehr war nicht erforderlich (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 15).

  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 172/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - V ZB 64/14
    Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit einem Antrag nach § 62 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
  • BGH, 12.07.2013 - V ZB 224/12

    Anordnung von Sicherungshaft für einen aus Spanien eingereisten ghanaischen

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - V ZB 64/14
    Nach § 14 Abs. 1 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet nicht nur dann unerlaubt, wenn er wegen eines Einreiseverbots nicht einreisen darf (Nummer 3 der Vorschrift), sondern auch dann, wenn er den erforderlichen Pass oder Passersatz (Nummer 1 der Vorschrift) oder das erforderliche Visum (Nummer 2 der Vorschrift) nicht besitzt, was bei sich führen bedeutet (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12, juris Rn. 17).
  • BGH, 08.01.2014 - V ZB 137/12

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - V ZB 64/14
    Das ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 der sog. Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, der ein über fünf Jahre hinausgehendes Einreiseverbot nur im Einzelfall und bei Vorliegen besonderer Gründe zulässt und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch für "die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts" anzuwenden ist, der unter der Geltung der alten Rechtslage entstanden ist (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Rs. 297/12 - Filev und Osmani, ECLI:EU:C:2013:569 = NJW 2014, 527 Rn. 40; Senat, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 8).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - V ZB 64/14
    Das ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 der sog. Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, der ein über fünf Jahre hinausgehendes Einreiseverbot nur im Einzelfall und bei Vorliegen besonderer Gründe zulässt und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch für "die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts" anzuwenden ist, der unter der Geltung der alten Rechtslage entstanden ist (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Rs. 297/12 - Filev und Osmani, ECLI:EU:C:2013:569 = NJW 2014, 527 Rn. 40; Senat, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 8).
  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - V ZB 64/14
    Zudem verfügte er auch nicht über das für türkische Staatsbürger, die, wie der Betroffene, im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht haben, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderliche und unionsrechtlich zulässige (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2013, C-221/11 - Demirkan, ECLI:EU:C:2013:583 = NVwZ 2013, 1465 Rn. 53 f.) Einreisevisum.
  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 39/15

    Abschiebungshaft: Verbrauch einer Abschiebungsandrohung bei freiwilliger Rückkehr

    Der Haftantrag entsprach insbesondere dem sich aus § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG ergebenden Begründungserfordernis (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 64/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 6), weil die Abschiebungsandrohung in dem dem Haftantrag beigefügten Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. März 2014 enthalten war und der Sachverhalt sich so darstellte, dass der Betroffene der Ausreiseaufforderung der Behörde nicht nachgekommen, sondern bis zu seinem erneuten Aufgreifen im Februar 2015 im Bundesgebiet untergetaucht war.
  • BGH, 14.07.2016 - V ZB 32/15

    Abschiebungshaft: Abschiebungsandrohung im Haftantrag als

    Dafür bedarf es einer dem Haftrichter nachzuweisenden Rück-kehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, die  - soweit die Ausreisepflicht nicht bereits durch einen Verwaltungsakt begründet worden ist - regelmäßig durch die Androhung der Abschiebung nach § 59  AufenthG erfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 9; Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 92/12, FGPrax 2013, 279 Rn. 17; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 64/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 6).
  • BGH, 21.09.2021 - XIII ZB 140/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen in den Libanon

    15 (b) Auf ein solches altrechtliches Einreise- und Aufenthaltsverbot darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung zwar nur gestützt werden, wenn im Zuge der angestrebten zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung über die erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise des Betroffenen danach (immer noch) eine unerlaubte war und ein Zeitraum verstrichen ist, der es dem Betroffenen ermöglicht, die von Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG eingeräumten Rechtsbehelfe noch im Bundesgebiet zu ergreifen (BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 8,13, und vom 22. Oktober 2014 - V ZB 64/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 12).
  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 18/14

    Vorliegen der für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung

    Der Haftantrag entsprach insbesondere dem sich aus § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG ergebenden Begründungserfordernis (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 61/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 6; Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 46/14, juris Rn. 3), weil die Androhung in der dem Haftantrag beigefügten Verfügung der beteiligten Behörde vom 3. April 2013 enthalten war und der Sachverhalt sich so darstellte, dass der Betroffene der Ausreiseaufforderung der Behörde nicht nachgekommen, sondern nach Zustellung der behördlichen Verfügung bis zu seinem Aufgreifen bei einer Verkehrskontrolle im Dezember 2013 im Bundesgebiet untergetaucht war.
  • BGH, 16.09.2015 - V ZB 194/14

    Abschiebungshaft: Haftanordnung bei fehlender Befristung des Einreiseverbots

    Ist die Einreise dagegen schon aus anderen Gründen - etwa wegen fehlender Einreisedokumente - unerlaubt, scheitert die Anordnung von Abschiebungshaft nicht von vornherein an dem Fehlen der Befristungsentscheidung (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 64/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 12).
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