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   BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16   

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https://dejure.org/2017,52715
BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16 (https://dejure.org/2017,52715)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2017 - V ZB 86/16 (https://dejure.org/2017,52715)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - V ZB 86/16 (https://dejure.org/2017,52715)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 74a Abs. 5 ZVG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZVG § 74a Abs. 5
    Zulässige aber unbegründete Beschwerde des Schuldners gegen die Wertfestsetzung nach zunächst versagter Innenbesichtigung des Zwangsversteigerungsobjekts

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sofortige Beschwerde gegen Wertfestsetzung in der Zwangsversteigerung trotz Aussperrens des Gerichtssachverständigen

  • rewis.io

    Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Grundstückswertfestsetzung nach Zutrittsverweigerung; Voraussetzungen einer erneuten Ortsbesichtigung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Grundstückswertfestsetzung nach Zutrittsverweigerung; Voraussetzungen einer erneuten Ortsbesichtigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wertfestsetzung in der Zwangsversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wertfestsetzung in der Zwangsversteigerung angreifbar

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutzbedürfnis für sofortige Beschwerde gegen Festsetzung des Verkehrswerts (IVR 2018, 62)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 201
  • MDR 2018, 299
  • MDR 2018, 510
  • WM 2018, 182
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.05.2003 - VI ZR 312/02

    Haftung des mit der Ermittlung des Verkehrswerts im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16
    Es hat im Rahmen der Begründetheit zu entscheiden, welche Folgen an die verweigerte Innenbesichtigung geknüpft werden dürfen; ggf. muss es darüber hinaus prüfen, ob der Verkehrswert auch im Hinblick auf die Innenausstattung des Objekts verfahrensfehlerfrei geschätzt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2827).

    Es ist allein Sache des Vollstreckungsschuldners, wem er Zutritt gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2827 mwN), da eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Strauß, ZfIR 2016, 151, 152).

    Wahrt er seine eigenen Interessen dagegen nicht, indem er dem Sachverständigen den Zutritt verweigert, muss er es - ebenso wie auch die Gläubiger - hinnehmen, dass das Gutachten hinsichtlich der Innenausstattung des Gebäudes auf Unterstellungen aufbaut (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2827 mwN; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 10.5).

    Solche Gründe muss der Schuldner vortragen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, und zwar innerhalb einer von dem Vollstreckungsgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten bzw. - sofern eine Fristsetzung unterblieben ist - innerhalb eines angemessenen Zeitraums (§ 411 Abs. 4 ZPO analog, vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2826 unter II. 2.).

  • LG Rostock, 23.01.2014 - 3 T 232/13

    Zwangsversteigerungsverfahren: Zuschlagsversagung wegen unrichtiger Angaben zur

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16
    Nach anderer Ansicht besteht auch unter diesen Voraussetzungen ein Rechtsschutzbedürfnis (LG Lüneburg, Rpfleger 2013, 108, 109; ebenso ohne nähere Begründung LG Göttingen, Rpfleger 1998, 213; LG Dortmund, Rpfleger 2000, 466 f.; LG Rostock, ZfIR 2014, 534 ff.).

    bb) Verweigert der Schuldner dem Sachverständigen den Zutritt, so kann er die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung - soweit diese als zulässig angesehen wird - nach nahezu einhelliger Meinung nicht darauf stützen, dass er nunmehr eine Innenbesichtigung ermöglichen werde (vgl. LG Göttingen, Rpfleger 1998, 213; LG Dortmund, Rpfleger 2000, 466; LG Rostock, ZfIR 2014, 534, 536; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 10.5; Depré/Bachmann, ZVG, § 74a Rn. 9; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 74a Rn. 28; Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 74a ZVG Rn. 34; Hintzen, Rpfleger 2004, 69, 73).

    Und da der Schuldner weder Beweisführer noch Beweisgegner ist, geht es auch nicht um eine Präklusion von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (unzutreffend daher LG Lüneburg, Rpfleger 2013, 108, 109 f.) oder um eine Vernachlässigung der Prozessförderungspflicht (so aber LG Rostock, ZfIR 2014, 534, 536).

  • LG Dortmund, 20.04.2000 - 9 T 400/00

    Festsetzung des Grundstückswerts bei Verweigerung des Sachverständigenzutritts

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16
    Nach anderer Ansicht besteht auch unter diesen Voraussetzungen ein Rechtsschutzbedürfnis (LG Lüneburg, Rpfleger 2013, 108, 109; ebenso ohne nähere Begründung LG Göttingen, Rpfleger 1998, 213; LG Dortmund, Rpfleger 2000, 466 f.; LG Rostock, ZfIR 2014, 534 ff.).

    bb) Verweigert der Schuldner dem Sachverständigen den Zutritt, so kann er die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung - soweit diese als zulässig angesehen wird - nach nahezu einhelliger Meinung nicht darauf stützen, dass er nunmehr eine Innenbesichtigung ermöglichen werde (vgl. LG Göttingen, Rpfleger 1998, 213; LG Dortmund, Rpfleger 2000, 466; LG Rostock, ZfIR 2014, 534, 536; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 10.5; Depré/Bachmann, ZVG, § 74a Rn. 9; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 74a Rn. 28; Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 74a ZVG Rn. 34; Hintzen, Rpfleger 2004, 69, 73).

  • BGH, 18.05.2006 - V ZB 142/05

    Pflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Wertermittlung; Aufklärung eines

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16
    Denn die Wertermittlung und -festsetzung gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG soll einer Verschleuderung des beschlagnahmten Grundstücks entgegenwirken (vgl. §§ 74a, 85a Abs. 1 ZVG) und den Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für ihre Entscheidung geben; sie muss daher auf eine sachgerechte Bewertung des Grundstücks ausgerichtet sein (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2006 - V ZB 142/05, NZM 2006, 678 Rn. 9 mwN).

    (b) Angesichts der Bedeutung der Wertfestsetzung muss die Verfahrensgestaltung allerdings den Belangen des Schuldners ausreichend Rechnung tragen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2006 - V ZB 142/05, NZM 2006, 678 Rn. 16).

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16
    (1) Auszugehen ist von der Überlegung, dass das Verfahren der Wertfestsetzung nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist, weil Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7 mwN).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens in einem auf die Wertfestsetzung bezogenen Beschwerdeverfahren - wie bereits ausgeführt - nicht als Parteien gegenüber stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7 mwN).

  • LG Göttingen, 13.01.1998 - 10 T 4/98
    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16
    Nach anderer Ansicht besteht auch unter diesen Voraussetzungen ein Rechtsschutzbedürfnis (LG Lüneburg, Rpfleger 2013, 108, 109; ebenso ohne nähere Begründung LG Göttingen, Rpfleger 1998, 213; LG Dortmund, Rpfleger 2000, 466 f.; LG Rostock, ZfIR 2014, 534 ff.).

    bb) Verweigert der Schuldner dem Sachverständigen den Zutritt, so kann er die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung - soweit diese als zulässig angesehen wird - nach nahezu einhelliger Meinung nicht darauf stützen, dass er nunmehr eine Innenbesichtigung ermöglichen werde (vgl. LG Göttingen, Rpfleger 1998, 213; LG Dortmund, Rpfleger 2000, 466; LG Rostock, ZfIR 2014, 534, 536; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 10.5; Depré/Bachmann, ZVG, § 74a Rn. 9; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 74a Rn. 28; Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 74a ZVG Rn. 34; Hintzen, Rpfleger 2004, 69, 73).

  • LG Stuttgart, 21.03.2012 - 19 T 26/12

    Festsetzung des Verkehrswertes des Versteigerungsobjekts durch Wertfeststellung

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16
    aa) Allerdings entspricht es verbreiteter Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG gestützte sofortige Beschwerde zu verneinen ist, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts grundlos versagt hat und weder das Gutachten noch die Wertfestsetzung offensichtlich an einem schwerwiegenden Mangel leiden (vgl. LG Lüneburg, Rpfleger 2008, 38, 39 f.; LG Mühlhausen, BeckRS 2011, 11939; LG Stuttgart, DS 2013, 37 f.; LG Freiburg im Breisgau, ZflR 2016, 150; Löhnig, ZVG, § 74a Rn. 13; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 74a Rn. 51; Strauß, ZfIR 2016, 151 f.).
  • LG Mühlhausen, 05.05.2008 - 2 T 94/08
    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16
    aa) Allerdings entspricht es verbreiteter Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG gestützte sofortige Beschwerde zu verneinen ist, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts grundlos versagt hat und weder das Gutachten noch die Wertfestsetzung offensichtlich an einem schwerwiegenden Mangel leiden (vgl. LG Lüneburg, Rpfleger 2008, 38, 39 f.; LG Mühlhausen, BeckRS 2011, 11939; LG Stuttgart, DS 2013, 37 f.; LG Freiburg im Breisgau, ZflR 2016, 150; Löhnig, ZVG, § 74a Rn. 13; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 74a Rn. 51; Strauß, ZfIR 2016, 151 f.).
  • BGH, 07.12.2017 - V ZB 109/17

    Zwangsversteigerungssache: Neubewertung des Verkehrswertes nach Eintritt der

    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16
    Wird nämlich der Wertfestsetzungsbeschluss formell rechtskräftig (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - V ZB 178/06, NJW-RR 2008, 944 Rn. 10 f.; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303), kann eine Anfechtung des Zuschlags oder der Versagung des Zuschlags gemäß § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG grundsätzlich (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - V ZB 109/17, zur Veröffentlichung bestimmt) nicht darauf gestützt werden, dass der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei.
  • LG Lüneburg, 05.07.2007 - 4 T 92/07
    Auszug aus BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16
    aa) Allerdings entspricht es verbreiteter Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG gestützte sofortige Beschwerde zu verneinen ist, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts grundlos versagt hat und weder das Gutachten noch die Wertfestsetzung offensichtlich an einem schwerwiegenden Mangel leiden (vgl. LG Lüneburg, Rpfleger 2008, 38, 39 f.; LG Mühlhausen, BeckRS 2011, 11939; LG Stuttgart, DS 2013, 37 f.; LG Freiburg im Breisgau, ZflR 2016, 150; Löhnig, ZVG, § 74a Rn. 13; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 74a Rn. 51; Strauß, ZfIR 2016, 151 f.).
  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 40/09

    Beschränkung des Gesamtstreitstoffs auf einen tatsächlich und rechtlich

  • BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 128/03

    Abänderung des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswerts im

  • BGH, 11.10.2007 - V ZB 178/06

    Bindung des Vollstreckungsgerichts an die Festsetzung des Verkehrswerts

  • BGH, 07.06.2018 - V ZB 221/17

    Übrige Miteigentümer als Beteiligte bei der Zwangsversteigerung eines

    Diese soll einer Verschleuderung des beschlagnahmten Grundstücks entgegenwirken (vgl. §§ 74a, 85a Abs. 1 ZVG) und den Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für ihre Entscheidung geben; sie muss daher auf eine sachgerechte Bewertung des Grundstücks ausgerichtet sein (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - V ZB 86/16, WM 2018, 182 Rn. 10; Beschluss vom 18. Mai 2006 - V ZB 142/05, NZM 2006, 678 Rn. 9 mwN).
  • AG Brandenburg, 16.07.2021 - 31 C 79/21

    Zwangsversteigerung: Sachverständiger darf Grundstück besichtigen

    Denn die Wertermittlung und -festsetzung soll einer Verschleuderung des beschlagnahmten Grundstücks entgegenwirken und den Biet-Interessenten eine Orientierungshilfe für ihre Entscheidung geben; sie muss daher auf eine sachgerechte Bewertung des Grundstücks ausgerichtet sein ( BGH , Beschluss vom 07.12.2017, Az.: V ZB 86/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 201 ff.; BGH , Beschluss vom 18.05.2006, Az.: V ZB 142/05, u.a. in: NZM 2006, Seite 678 ).

    Ordnet das Vollstreckungsgericht - so wie hier - zum Zwecke der Wertermittlung die sachverständige Begutachtung eines bebauten Grundstücks an, muss der Sachverständige daher das Objekt besichtigen und dabei auch den Wert der Innenausstattung ermitteln ( BGH , Beschluss vom 07.12.2017, Az.: V ZB 86/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 201 ff. ).

    Zwar kann das Vollstreckungsgericht selbst den Zutritt zu dem Objekt weder für sich noch für den Sachverständigen erzwingen ( BGH , Beschluss vom 07.12.2017, Az.: V ZB 86/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 201 ff.; BGH , Beschluss vom 04.03.2004, Az.: IX ZB 133/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 2015 ff. ).

  • BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17

    Betragen des Streitwerts einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung

    Deren Wert ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 5; aA OLG Köln, ZWE 2010, 275, 276; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 15b).
  • LG Freiburg, 24.07.2020 - 4 T 140/20

    Corona-Pandemie: Zutrittsverweigerung gegenüber dem Sachverständigen im Verfahren

    Insbesondere fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis nicht (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2017 - V ZB 86/16 -, juris).

    a) Eine neue Ortsbesichtigung muss nur dann erfolgen, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweigerung geschätzt werden wird, oder wenn die Innenbesichtigung aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden Erkrankung verweigert worden ist (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2017 - V ZB 86/16 -, Rn. 12, juris).

    b) Einer Fristsetzung nach § 356 ZPO, wie sie das Amtsgericht mit Verfügung vom 28.01.2020 und vom 25.05.2020 (AS 91, 137) vorgenommen hat, bedarf es zwar nicht, und sie ist auch letztlich unzulässig, weil die Vorschrift einen Beweisgegner voraussetzt, der Verkehrswert aber im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Vollstreckungsgerichts nach § 74a ZVG zu schätzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2017 - V ZB 86/16 -, Rn. 13, juris).

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