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   BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10   

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https://dejure.org/2010,576
BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10 (https://dejure.org/2010,576)
BGH, Entscheidung vom 21.05.2010 - V ZR 10/10 (https://dejure.org/2010,576)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10 (https://dejure.org/2010,576)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 906 Abs 2 S 2 BGB, § 10 Abs 1 WoEigG, § 10 Abs 6 S 3 WoEigG, § 13 Abs 1 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG
    Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers bei Nutzungsbeeinträchtigung durch Mängel des Gemeinschaftseigentums

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung der Sondereigentumsnutzung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Sondereigentümers bei Beeinträchtigung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; WEG § 10 Abs. 1, Abs. 6 Satz 3, § 13 Abs. 1
    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen Wohnungseigentümergemeinschaft bei beeinträchtigtem Sondereigentum

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Anspruch des Sondereigentümers, wenn der Schaden durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum verursacht wurde; §§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB; 10 Abs. 1, Abs. 6 Satz 3, 13 Abs. 1 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei durch Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigter Nutzung des Sondereigentums

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers bei Nutzungsbeeinträchtigung durch Mängel des Gemeinschaftseigentums

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers bei Nutzungsbeeinträchtigung durch Mängel des Gemeinschaftseigentums

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2; WEG § 10 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 13 Abs. 1
    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung von Sondereigentum durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Beeinträchtigung von Wohnungseigentum durch Mangel am Gemeinschaftseigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Sondereigentümers bei Beeinträchtigung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mängel des Gemeinschaftseigentums: Kein Aufopferungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Wohnungseigentümern

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Ausgleichsanspruch gegen WE-Gemeinschaft

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Beeinträchtigung der Sondereigentumsnutzung: Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz: Verschulden muss nachgewiesen werden

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Schäden am Sondereigentum

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Wasserschaden in der Eigentumswohnung

Besprechungen u.ä. (2)

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gilt die Sekundärhaftung des Architekten auch nach der Schuldrechtsmodernisierung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wasserschaden in WEG-Anlage: Bestehen nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche? (IMR 2010, 334)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 185, 371
  • NJW 2010, 2347
  • MDR 2010, 1252
  • NZM 2010, 556
  • ZMR 2010, 783
  • VersR 2011, 505
  • WM 2010, 1512
  • JR 2011, 352
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

    Auszug aus BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10
    Der Senat hat das für die Ansprüche aus dem Deliktsrecht nach §§ 823 ff. BGB und den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgesprochen (BGHZ 111, 158, 166; 120, 239, 249).

    Diese Ansprüche verfolgen zwar dasselbe Ziel und werden meistens im Wege der Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) geltend gemacht (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374), über sie kann aber jeweils durch Teilurteil entschieden werden (Senat, BGHZ 111, 158, 166) und das Rechtsmittel auf einen der beiden Ansprüche beschränkt werden (Senat, Urt. v. 20. November 1998, V ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030).

    Rechtsgrund des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dagegen eine Kompensation für einen normalerweise gegebenen Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB (Senat BGHZ 111, 158, 167), wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten (Senat, BGHZ 142, 66, 67; 157, 188, 189).

    Bei einer Verpflichtung zum Schadensersatz bestimmt sich die Ersatzpflicht nach den §§ 249 ff. BGB, während § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Ausgleich in Geld in Anlehnung an die Grundsätze der Enteignungsentschädigung gewährt (Senat, BGHZ 111, 158, 167).

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Auszug aus BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10
    Rechtsgrund des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dagegen eine Kompensation für einen normalerweise gegebenen Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB (Senat BGHZ 111, 158, 167), wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten (Senat, BGHZ 142, 66, 67; 157, 188, 189).

    Analogiefähig ist das Rechtsinstitut des nachbarrechtlichen Ausgleichs nur bei struktureller Vergleichbarkeit und anders nicht zu befriedigender Schutzbedürftigkeit (Senat, BGHZ 157, 188, 195).

    aa) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Teil des für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken im nachbarlichen Raum unerlässlichen Interessenausgleichs (Senat, BGHZ 38, 61, 63; 157, 188, 193).

  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 40/09

    Beschränkung des Gesamtstreitstoffs auf einen tatsächlich und rechtlich

    Auszug aus BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10
    Die Revision ist nämlich nur hinsichtlich der Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).

    a) Eine solche Begrenzung des in der Rechtsmittelinstanz anfallenden Streitstoffs ist allerdings nur dann zulässig, wenn es um einen tatsächlich und rechtlich abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffs geht, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann oder auf den der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGHZ 161, 15, 18; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10
    Rechtsgrund des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dagegen eine Kompensation für einen normalerweise gegebenen Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB (Senat BGHZ 111, 158, 167), wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten (Senat, BGHZ 142, 66, 67; 157, 188, 189).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Bestehen eines Anspruchs auf Abwehr einer solchen Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 BGB, der aus besonderen (meist tatsächlichen) Gründen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht werden kann, um die Beeinträchtigungen zu unterbinden (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 68; 155, 99, 103; 160, 232, 236; Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992), zwar eine notwendige, aber nicht die allein hinreichende Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist.

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10
    Die Revision ist nämlich nur hinsichtlich der Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).

    Eine solche Beschränkung der Zulassung liegt - wenn sie in dem Berufungsurteil nicht ausdrücklich (im Tenor) ausgesprochen worden ist - dann vor, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständigen Teil des selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist (BGHZ 153, 358, 362; 155, 392, 398).

  • BGH, 22.04.1999 - V ZB 28/98

    Pflichten der Wohnungseigentümer zum Zusammenwirken zur ordnungsmäßigen

    Auszug aus BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10
    Grundlage eines Schadensersatzanspruchs ist stets eine schuldhafte Pflichtverletzung, entweder der Wohnungseigentümer selbst (vgl. dazu KG ZMR 2001, 657, 658) oder eines ihnen oder dem Verband nach § 31 BGB oder § 278 BGB zurechenbaren Verschuldens Dritter bei der Umsetzung eines Beschlusses (vgl. dazu Senat, BGHZ 141, 224, 228).

    2 Z 93/86">BayObLGZ 1987, 50, 52; 1994, 140, 146) und im Übrigen durch das unter den Wohnungseigentümern bestehende gesetzliche Schuldverhältnis (vgl. Senat, BGHZ 141, 224, 228), das jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gibt, zu der insbesondere die Instandhaltung und die Instandsetzung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) und der Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG) gehören.

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10
    Die Revision ist nämlich nur hinsichtlich der Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).

    Eine solche Beschränkung der Zulassung liegt - wenn sie in dem Berufungsurteil nicht ausdrücklich (im Tenor) ausgesprochen worden ist - dann vor, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständigen Teil des selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist (BGHZ 153, 358, 362; 155, 392, 398).

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04

    Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf einem Grundstück

    Auszug aus BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10
    Die Revision ist nämlich nur hinsichtlich der Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).
  • BGH, 11.12.2002 - IV ZR 226/01

    Eintrittspflicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bei Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10
    Das Wohnungseigentumsgesetz schützt das Sondereigentum bei erlaubter Inanspruchnahme durch einen dem § 904 Satz 2 BGB nachgebildeten Aufopferungsanspruch (BGHZ 153, 182, 187; …
  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10
    a) Eine solche Begrenzung des in der Rechtsmittelinstanz anfallenden Streitstoffs ist allerdings nur dann zulässig, wenn es um einen tatsächlich und rechtlich abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffs geht, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann oder auf den der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGHZ 161, 15, 18; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).
  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

  • LG Bochum, 24.05.2004 - 7c T 19/04

    Entschädigungsansprüche zwischen einer Eigentümergemeinschaft nach einem Brand

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

  • KG, 24.01.2001 - 24 U 340/00

    Merkantiler Minderwert aufgrund unterlassener Mängelbeseitigung und fehlender

  • BGH, 28.09.1962 - V ZR 233/60

    Geräuscheinwirkung durch Schulbetrieb

  • BGH, 20.11.1998 - V ZR 411/97

    Wesentlichkeit sprengungsbedingter Erschütterungen

  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03

    Ausgleichsansprüche im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

  • BayObLG, 19.05.1994 - 2Z BR 135/93

    Auslegung eines Eigentümerbeschlusses durch Tatrichter und

  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 26/05

    Voraussetzungen und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • OLG Stuttgart, 27.10.2005 - 7 U 135/05

    Wohnungseigentum: Anwendung des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    Das ist jedoch bei den allgemeinen deliktsrechtlichen Bestimmungen der §§ 823 ff. BGB nicht der Fall (so bereits Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294 Rn. 16 f. für eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung; vgl. auch Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 374 f. Rn. 15).

    Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, ist dieser Anspruch über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst auch - worum es hier geht - die Störung durch sogenannte Grobimmissionen wie etwa Wasser (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18).

    bb) Verneint hat der Senat eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für das Verhältnis von Mietern bei Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben (ungeteilten) Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken (Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188), für das Verhältnis von sondernutzungsberechtigten Bruchteilseigentümern (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232) sowie für das Verhältnis von Wohnungseigentümern, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird (Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 375 ff.).

    Ausdrücklich offen gelassen hat er, ob ein Ausgleichsanspruch unter Wohnungseigentümern besteht, wenn Sondereigentum beeinträchtigt wird durch Einwirkungen, die von einem anderen Sondereigentum ausgehen (Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 378 Rn. 25).

    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Norm nur bei struktureller Vergleichbarkeit und nicht anders zu befriedigender Schutzbedürftigkeit analogiefähig ist (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 195; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18).

    (aa) Grundlage des Anspruches nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein billiger Ausgleich der gegenläufigen Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundstücke auf der Grundlage eines zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 21).

    Zwischen Sondereigentümern besteht - wie nicht zuletzt die Vorschriften des § 14 Nr. 1 und § 15 Abs. 3 WEG belegen - ein gesetzliches Schuldverhältnis (vgl. auch Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 377 Rn. 24 mwN).

  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 124/16

    Wohnungseigentum: Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum;

    Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), insbesondere kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. dazu Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371 Rn. 19 ff.) nicht in Betracht.

    Insoweit unterscheidet er sich von dem Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der einen Ausgleich in Geld in Anlehnung an die Grundsätze der Enteignungsentschädigung gewährt (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371 Rn. 16; Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167).

  • BGH, 23.03.2023 - V ZR 67/22

    Kein Schadensersatz statt der Leistung bei beim Unterlassungsanspruch des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, ist ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 68; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    Während unter der Geltung des bisherigen Rechts bei faktischen Einwirkungen, die vom Gemeinschaftseigentum ausgehen, der Sondereigentümer gegen die GdWE weder einen Entschädigungsanspruch aus § 14 Nr. 4 Halbs. 2 WEG aF hatte noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend machen konnte (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371 Rn. 19 ff.), wird in Teilen der Literatur nach der Neufassung des § 14 Abs. 3 WEG ein Entschädigungsanspruch im Grundsatz für möglich gehalten (vgl. BeckOGK/Falkner, WEG [1.3.2022], § 14 Rn. 167 f.; BeckOK WEG/Müller [1.3.2022], § 14 Rn. 136; MüKoBGB/Scheller, 8. Aufl., § 14 WEG nF Rn. 46; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 4 Rn. 54; aA Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1374).
  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs,

    Ob und inwieweit der Eigentümer oder Nutzer für den gefahrenträchtigen Zustand des Grundstücks verantwortlich ist, kann sich jeweils nur danach richten, ob ihn aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis als der Grundlage des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, NJW 2010, 2347, 2348) nach den Wertungskriterien des Nachbarrechts eine Handlungspflicht trifft, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat oder nicht (Wenzel, NJW 2005, 241, 242).
  • BGH, 18.12.2020 - V ZR 193/19

    Streit um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach einem

    Weiter nimmt es in den Blick, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ausscheidet, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt wird (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 137/11

    Bruchteilseigentum an einem Hausgrundstück: Entsprechende Anwendung der

    Auch wenn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch und der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch prozessual verschiedene Ansprüche sind (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 374), so wurden doch beide von dem auf Ersatz aller aufgrund des Defekts des Durchlauferhitzers entstandenen und noch entstehenden Schäden gerichteten Klagebegehren erfasst, sind also Streitgegenstände geworden.

    Analogiefähig ist das Rechtsinstitut des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichs nur bei struktureller Vergleichbarkeit und nicht anders zu befriedigender Schutzbedürftigkeit (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 195; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18).

    Eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Senat verneint im Verhältnis von Mietern bei Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188), sowie im Verhältnis von Wohnungseigentümern, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371).

  • OLG Köln, 11.09.2012 - 3 U 7/12

    Ansprüche unter Mietern zweier Arztpraxen wegen eines Wasserschadens

    Der Senat hält mit dem Landgericht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Mietern von Wohnungen auf demselben Grundstück wegen beeinträchtigender Emissionen (Urteil vom 12.03.2003 - V ZR 180/03 -), zum Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers bei Nutzungsbeeinträchtigung durch Mängel am Gemeinschaftseigentum (Urteil vom 21.05.2010 - V ZR 10/10 -) und zum Ausgleichsanspruch eines Bruchteilseigentümers gegen einen anderen Bruchteilseigentümer desselben Grundstücks bei einer von dessen alleinigem Nutzungsbereich ausgehenden Beeinträchtigung (Versäumnisurteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11 -) für einen Sondereigentümer einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB für gegeben, wenn die Nutzungsbeeinträchtigung von einem anderen Sondereigentum ausgeht (so auch OLG Stuttgart NJW 2006, 1744 mit zustimmender Anmerkung Dötsch in ZMR 2006, 391; Wenzel NJW 2005, 241, 244; offengelassen: OLG München, Beschluss vom 09.10.2006 - 32 Wx 116/06 - zitiert nach Juris Rz. 16).

    Analogiefähig ist das Rechtsinstitut des nachbarrechtlichen Ausgleichs nur bei struktureller Vergleichbarkeit und anders nicht zu befriedigender Schutzbedürftigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2010 - V ZR 10/10 -).

  • LG Hamburg, 31.08.2011 - 318 S 258/10

    WEG-Gemeinschaft bei Schadensersatzklage passivlegitimiert?

    Letztlich ergebe sich auch aus der jüngeren Entscheidung des BGH vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10 - [NZM 2010, 556] nichts anderes, weil dieser ebenfalls zu entnehmen sei, dass eine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung entweder nur durch einen Wohnungseigentümer selbst begangen werden könne oder durch einen ihm zurechenbar handelnden Dritten.

    Gerade der Entscheidung des BGH vom 21. Mai 2010 - Az. V ZR 10/10 - könne entnommen werden, dass die Passivlegitimation des Verbandes in solchen Fällen nicht in Frage stehe.

    Aus der Entscheidung des BGH vom 21. Mai 2010 (NZM 2010, 556) ergibt sich im hiesigen Zusammenhang nichts anderes.

  • BGH, 18.12.2020 - V ZR 194/19

    Streit um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach einem

    Weiter nimmt es in den Blick, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ausscheidet, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt wird (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371 Rn. 19 ff.).
  • LG Memmingen, 28.12.2017 - 34 O 611/16

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, Schadenminderungspflicht,

  • LG Hamburg, 10.09.2010 - 318 S 24/09

    Bei Regelung in der Teilungserklärung zur Schlüsselaufbewahrung in einem

  • LG Osnabrück, 02.08.2019 - 6 O 337/19

    Keine Schadensersatzansprüche nach Sprengung eines Blindgängers

  • AG Berlin-Wedding, 09.01.2018 - 7 C 96/17

    Haftung eines Baumeigentümers für Schäden an einem Privatgrundstück durch

  • LG Frankfurt/Main, 11.04.2018 - 9 S 48/15
  • AG Bremen, 08.08.2014 - 29 C 20/14

    Wasserschäden am Sondereigentum: Keine Haftung der WEG gegenüber Eigentümer

  • AG München, 28.04.2011 - 483 C 31891/10

    Schadensersatzanspruch gegen den Wohnungseigentumsverwalter nach Wasserschaden:

  • AG München, 31.03.2014 - 424 C 29442/13

    Stellplatz gemietet: Vermieter muss über mangelhafte Garagendecke informieren!

  • LG München I, 29.09.2010 - 36 S 13256/10

    Wohnungseigentum: Umlegung der Kosten für die Beseitigung eines Wasserschadens in

  • AG Hamburg-St. Georg, 01.11.2019 - 980b C 13/19

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung durch vermietetes

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