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   BGH, 17.01.1975 - V ZR 105/73   

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https://dejure.org/1975,1003
BGH, 17.01.1975 - V ZR 105/73 (https://dejure.org/1975,1003)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1975 - V ZR 105/73 (https://dejure.org/1975,1003)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1975 - V ZR 105/73 (https://dejure.org/1975,1003)
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§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, condictio ob rem bei gegenseitigen Verträgen, Verhältnis zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 776
  • MDR 1975, 478
  • DB 1975, 927
  • JR 1975, 239
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.11.1970 - VII ZR 174/69

    Überprüfung eines abgeschlossen Vergleichs in einem Scheidungsprozess - Vorrang

    Auszug aus BGH, 17.01.1975 - V ZR 105/73
    Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (urteile vom 4. Mai 1972 - VII ZR 187/70, WM 1972, 888, und vom 26. November 1970 - VII ZR 174/69, WM 1971, 276, jeweils mit weiteren Nachweisen) haben vertragliche Ansprüche stets den Vorrang vor solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung, und zu den in diesem Sinne vorrangigen Rechtsfolgen aus Vertragsverhältnissen gehören auch diejenigen, die sich - bei Bejahung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage - aus der Anwendung der dafür entwickelten Grundsätze ergeben.
  • BGH, 04.05.1972 - VII ZR 187/70

    Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung - Nichterreichen eines vereinbarten

    Auszug aus BGH, 17.01.1975 - V ZR 105/73
    Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (urteile vom 4. Mai 1972 - VII ZR 187/70, WM 1972, 888, und vom 26. November 1970 - VII ZR 174/69, WM 1971, 276, jeweils mit weiteren Nachweisen) haben vertragliche Ansprüche stets den Vorrang vor solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung, und zu den in diesem Sinne vorrangigen Rechtsfolgen aus Vertragsverhältnissen gehören auch diejenigen, die sich - bei Bejahung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage - aus der Anwendung der dafür entwickelten Grundsätze ergeben.
  • BGH, 21.11.1968 - VII ZR 89/66

    Rechte der Vertragspartei bei unberechtigter Verweigerung einer Vertragsanpassung

    Auszug aus BGH, 17.01.1975 - V ZR 105/73
    Es kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin - entsprechend der in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1968 - VII ZR 89/66, IM BGB § 242 (Bb) Nr. 57 vertretenen Auffassung - hier deshalb berechtigt sei, sich völlig von dem Vertrag zu lösen, weil die Beklagten eine Anpassung des Vertrags vereitelt oder zurückgewiesen hätten.
  • BGH, 02.11.2001 - V ZR 224/00

    Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis; Wirksamkeit

    Vielmehr ist zu prüfen, ob vertragliche Rückzahlungsansprüche aus ergänzender Vertragsauslegung oder wegen Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1990, XI ZR 280/89; WM 1990, 1322, 1323; Urt. v. 26. Februar 1997, VIII 128/96, NJW-RR 1997, 1054, 1055; Senat, Urt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97; NJW-RR 2000, 1652, 1653; Urt. v. 11. Mai 2001, V ZR 492/99, NJW 2001, 2464, 2465; ferner BGH, Urt. v. 18. November 1976, VI ZR 153/73, DB 1976, 234, 235) oder subsidiäre bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB (vgl. BGHZ 84, 1, 10 f; Senat, Urt. v. 17. Januar 1975, V ZR 105/73, NJW 1975, 776; BGH, Urt. v. 26. Februar 1992, IV ZR 339/90, NJW-RR 1992, 669, 670; vgl. ferner BGH, Urt. v. 14. Mai 1991, X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269 f) in Betracht kommen.
  • BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rechtsirrtum - Irrtum - Freie Mitarbeit - Freier

    Neben den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage findet § 812 I 2 BGB keine Anwendung (ebenso BGH, NJW 1975, 776).

    Ein Rückgriff auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nichterreichung des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB), - worauf der Kläger seine Forderung ebenfalls stützen will - kommt aber selbst dann nicht in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage eines Vertrages weggefallen ist, dies aber weder zu einer Lösung noch zu einer sonstigen Anpassung des Vertragsverhältnisses an veränderte Umstände führt (BGH Urteil vom 17. Januar 1975 - V ZR 105/73 - NJW 1975, 776).

    Ein Rückgriff auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nichterreichens des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs bleibt, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, auch dann ausgeschlossen, wenn nach § 242 BGB keine Lösung des Vertragsverhältnisses mit entsprechenden Rückgewähransprüchen in Betracht kommt, sei es, daß lediglich eine anderweitige Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände vorzunehmen ist, oder sei es, daß sich die Parteien trotz der Veränderung der Umstände in vollem Umfang an dem Vertrag festhalten lassen müssen (BGH Urteil vom 17. Januar 1975 - V ZR 105/73 - NJW 1975, 776).

  • BGH, 26.02.1992 - IV ZR 339/90

    Rückgewähranspruch des Versicherers bei Berufsunfähigkeit oder Rentenbezug des

    Zu den vorrangigen Ansprüchen rechnen dabei auch Ansprüche aus ergänzender Vertragsauslegung oder aus der Anwendung der Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteile vom 26. November 1970 - VII ZR 174/69 - WM 1971, 276; vom 4. Mai 1972 - VII ZR 187/70 WM 1972, 888; vom 17. Januar 1975 - V ZR 105/73 - WM 1975, 336 unter II; BGHZ 84, 1 [BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80] unter III 4; dazu Anm. von Kröner in LM GG Art. 14 (H) Nr. 7 unter 5.; Urteil vom 6. Juli 1990 - LwZR 8/89 - BGHR BGB § 812 Subsidiarität 1).
  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90

    Rückforderungsanspruch eines Sponsors bei vorzeitiger Trainerentlassung

    Falls das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu der Beurteilung gelangt, trotz Annahme einer veränderten Geschäftsgrundlage sei keine Anpassung des Vertragsverhältnisses an veränderte Umstände geboten, öffnet sich auch nicht wieder Raum für einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB (BGH, Urteil vom 17. Januar 1975 - V ZR 105/73 - NJW 1975, 776; vgl. auch MünchKomm/Lieb aaO Rdn. 166).
  • OLG Saarbrücken, 21.11.2013 - 2 U 47/13

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe:

    Er ist jenem gegenüber auch subsidiär (vgl. BGHZ 84, 1, 10; BGH, NJW 1975, 776; Palandt/Grüneberg, aaO, § 313 Rn. 15).
  • BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87

    Anpassung des Pachtzinses; Überschreitung der gesetzlichen Höchstpacht

    Die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (Rückzahlungsanspruch wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB - BGHZ 25, 390, 395 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55] m. w. Nachw. - und Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB) hat das Berufungsgericht allerdings ebenso zutreffend erkannt wie den Grundsatz, daß der Anspruch aus § 242 BGB Vorrang vor Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung hat (Senatsurt. vom 17. Januar 1975, V ZR 105/73, NJW 1975, 776).
  • BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 45/85

    Bestimmungen der Anforderungen an einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG)

    Ein Rückgriff auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nichterreichung des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB) - worauf der Kläger seine Forderung ebenfalls stützen will - kommt aber selbst dann nicht in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage eines Vertrages weggefallen ist, dies aber weder zu einer Lösung noch zu einer sonstigen Anpassung des Vertragsverhältnisses an veränderte Umstände führt (BGH Urteil vom 17. Januar 1975 - V ZR 105/73 - NJW 1975, 776).

    Ein Rückgriff auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nichterreichens des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs bleibt, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, auch dann ausgeschlossen, wenn nach § 242 BGB keine Lösung des Vertragsverhältnisses mit entsprechenden Rückgewähransprüchen in Betracht kommt, sei es, daß lediglich eine anderweitige Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände vorzunehmen ist, oder sei es, daß sich die Parteien trotz der Veränderung der Umstände in vollem Umfang an dem Vertrag festhalten lassen müssen (BGH Urteil vom 17. Januar 1975 - V ZR 105/73 - NJW 1975, 776).

  • OLG Karlsruhe, 05.05.2000 - 17 U 143/99

    Planungsvertrag - Verwendung des Plan zur Realisierung mit Drittem -

    Abgesehen davon, daß eine Bereicherung nur nach dem objektiven Nutzungswert der Pläne zu bemessen ist (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2000, 382/383), haben vertragliche Ansprüche grundsätzlich den Vorrang vor solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. z. B. NJW 1975, 776).
  • BGH, 22.05.1975 - VII ZR 266/74

    Durchsetzung einer auf einem Rechenfehler beruhenden Nachforderung

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben vertragliche Ansprüche stets Vorrang vor Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. etwa die Senatsurteile vom 26. November 1970 - VII ZR 174/69 = WM 1971, 276 und vom 4. Mai 1972 - VII ZR 187/70 = WM 1972, 888 jeweils mit weiteren Nachweisen; auch der V. Zivilsenat NJW 1975, 776).
  • OLG Köln, 10.11.1995 - 19 U 281/94

    Rückgewährung einer Grundschuld unter Beachtung des Vorrangs vertraglicher

    diesem Sinne vorrangigen Rechtsfolgen aus Vertragsverhältnissen gehören auch diejenigen, die sich, bei Bejahung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, aus der Anwendung der dafür entwickelten Grundsätze ergeben (vgl. u.a. BGH NJW 1992, 2690 m.z.N.; BGH NJW 1975, 776 ; Palandt - Thomas, BGB , 54. Aufl., Einf v § 812 Rn 11).
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