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   BGH, 29.03.1974 - V ZR 128/72   

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BGH, 29.03.1974 - V ZR 128/72 (https://dejure.org/1974,2072)
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BGH, Entscheidung vom 29. März 1974 - V ZR 128/72 (https://dejure.org/1974,2072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Erbbaurechtsvertrages - Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Erbbauzinsforderungen - Anspruch eines Testamentsvollstreckers auf Erhöhung von Erbbauzinszahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1186
  • MDR 1974, 743
  • DNotZ 1974, 697
  • DB 1974, 966
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.10.1968 - V ZR 93/65

    Anpassung von Erbbauzinsen nach Wegfall der Geschäftsgrundlage - Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 29.03.1974 - V ZR 128/72
    Gegen eine Anwendung der aus dieser Vorschrift abgeleiteten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Erbbauzinsforderungen bestehen an sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Bedenken (Urteile des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1957, V ZR 270/56, RdL 1958, 7, 8, und vom 18. Oktober 1968, V ZR 93/65, WM 1969, 64).

    Er hat den von der Revision beanstandeten Beurteilungsmaßstab, wonach bei Erbbaurechtsverträgen ohne schuldrechtliche Anpassungsklausel eine nachträgliche Änderung der vereinbarten Zinshöhe aus Billigkeitserwägungen nur ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommt, nämlich allein zur Vermeidung eines mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Ergebnisses, nicht bloß in jenen früheren, bis 1965 ergangenen Entscheidungen angewendet, sondern ebenso in der Folgezeit (Urteil vom 18. Oktober 1968, V ZR 93/65, WM 1969, 64, 65).

  • BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56

    Änderung des Erbbauzinse

    Auszug aus BGH, 29.03.1974 - V ZR 128/72
    Da die Partner des Erbbaurechtsvertrages vom 20. September 1954 über eine künftige Anpassung der Erbbauzinshöhe an veränderte Umstände nichts vereinbart haben - eine solche Vereinbarung hätte trotz des Bestimmtheitsgebotes in § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO mit schuldrechtlicher Wirkung getroffen werden können (BGHZ 22, 220, 223; 61, 209, 211) -, läßt sich der Erhöhungsanspruch, den der klagende Testamentsvollstrecker nunmehr geltend macht (§ 2212 BGB), allein auf § 242 BGB stützen.

    Die Frage habe dann erst durch das Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1956 (BGHZ 22, 220) ihre endgültige Klärung im bejahenden Sinne erfahren.

  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 270/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.03.1974 - V ZR 128/72
    Gegen eine Anwendung der aus dieser Vorschrift abgeleiteten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Erbbauzinsforderungen bestehen an sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Bedenken (Urteile des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1957, V ZR 270/56, RdL 1958, 7, 8, und vom 18. Oktober 1968, V ZR 93/65, WM 1969, 64).
  • BGH, 14.11.1973 - IV ZR 147/72

    Ermittlung des Anfangsvermögens; Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

    Auszug aus BGH, 29.03.1974 - V ZR 128/72
    Ebensowenig läßt sich der vorliegende Fall vergleichen mit dem am 14. November 1973 vom IV. Zivilsenat entschiedenen (IV ZR 147/72, NJW 1974, 137 = WM 1974, 22; Berechnung des Zugewinns nach §§ 1373, 1376 BGB bei nur nomineller Wertsteigerung des Anfangsvermögens).
  • BGH, 13.07.1973 - V ZB 8/73

    Änderung des Erbbauzinses; Vormerkung

    Auszug aus BGH, 29.03.1974 - V ZR 128/72
    Da die Partner des Erbbaurechtsvertrages vom 20. September 1954 über eine künftige Anpassung der Erbbauzinshöhe an veränderte Umstände nichts vereinbart haben - eine solche Vereinbarung hätte trotz des Bestimmtheitsgebotes in § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO mit schuldrechtlicher Wirkung getroffen werden können (BGHZ 22, 220, 223; 61, 209, 211) -, läßt sich der Erhöhungsanspruch, den der klagende Testamentsvollstrecker nunmehr geltend macht (§ 2212 BGB), allein auf § 242 BGB stützen.
  • BGH, 20.10.1972 - V ZR 137/71

    Tenor oder Begründung eines Urteils als maßgebend für eine Revisionszulassung -

    Auszug aus BGH, 29.03.1974 - V ZR 128/72
    Inwieweit die Revision aus dieser Auskunft mit Recht eine Erhöhung des Quadratmeterpreises für Bauland "bis auf das Dreißigfache" folgert, mag dahinstehen; denn für die Frage der Angemessenheit von Erbbauzinserhöhungen kommt es ohnehin in erster Linie auf den Stand der Lebenshaltungskosten an, während die gerade im letzten Jahrzehnt vielfach in ungesundem Maß gestiegenen Bodenpreise dabei nur eine untergeordnete Rolle spielen (Urteil des Senats vom 20. Oktober 1972, V ZR 137/71, NJW 1973, 142, 143; vgl. auch den inzwischen durch Gesetz vom 8. Januar 1974 - BGBl I 41 - eingefügten § 9 a ErbbauVO).
  • BGH, 13.07.1967 - VII ZR 128/65

    Entschädigung für Aufbauten auf einem Grundstück - Auslegung eines Mietvertrages

    Auszug aus BGH, 29.03.1974 - V ZR 128/72
    Damit erledigt sich zugleich die von ihr (unter Hinweis auf BGH WM 1967, 1147, 1148 = BB 1967, 1355) aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht im Falle eines für den Kläger günstigen Beweisergebnisses Anlaß zu einer ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB gehabt haben würde.
  • BGH, 28.05.1973 - II ZR 58/71

    Pensionserhöhung wegen Geldentwertung

    Auszug aus BGH, 29.03.1974 - V ZR 128/72
    Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 1973, BGHZ 61, 31, und den darin angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (insbesondere WM 1973, 566).
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Daß das Berufungsgericht ein Klagbegehren, das - wie im vorliegenden Fall - nur auf eine schuldrechtlich wirkende Erhöhung des Erbbauzinses gerichtet ist (und nicht etwa auf dessen Änderung als dingliche Belastung) mit der gesetzlichen Regelung des Erbbaurechts, insbesondere mit § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO, für vereinbar hält, steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 22, 220, 223); insoweit kann es auch keinen Unterschied bedeuten, ob ein Erhöhungsverlangen auf eine ausdrückliche vertragliche Grundlage gestützt oder aber unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage verfolgt wird (vgl. auch die Senatsurteile vom 18. Oktober 1968, V ZR 93/65, WM 1969, 64 und vom 29. März 1974, V ZR 128/72, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 71 = NJW 1974, 1186 [BGH 29.03.1974 - V ZR 128/72]).
  • OLG Hamm, 25.10.1983 - 1 UF 326/81

    Berechnung des Anfangsvermögens und Endvermögens für einen Zugewinnausgleich;

    Zwar werde in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. März 1974 (NJW 1974, 1186) unter anderem ausgeführt, bei Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds könne nicht ein einzelner Gegenstand aus dem Anfangsvermögen herausgegriffen werden; vielmehr sei auf das gesamte Anfangsvermögen abzustellen, und für dieses der Wert zu berechnen, der ihm infolge des Kaufkraftschwundes des Geldes bei Beendigung des Güterstandes zukomme, wobei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. September 1973 (BGHZ 61, 285) verwiesen werde.

    Dieser Wendung in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. März 1974 (aaO) sei jedoch nicht zu entnehmen, daß entgegen den vorgenannten Bewertungsmaßstäben, die für die Sparguthaben und den Bausparvertrag den Nennwert und für/die Sachwerte wie Kuh, Pkw und Geräte den Zeitwert bei Erwerb einsetzen, nunmehr alle Teile des Anfangsvermögens mit dem Lebenshaltungskostenindex umzurechnen wären.

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. März 1974 (NJW 1974, 1186) sei daher wegen der Verweisung auf die Entscheidung vom 26. September 1973 (BGHZ 61, 285) nur zu entnehmen, daß für die weitere Berechnung des Zugewinns einheitliche Beträge für Anfangs- und Endvermögen einzusetzen seien, wenn deren Werte - bei dem Anfangsvermögen unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds in DM - ermittelt worden seien.

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 29. März 1974 (NJW 1974, 1186) klargestellt, daß bei der Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes des Geldes nicht einzelne Gegenstände aus dem Anfangsvermögen herausgegriffen werden dürfen, vielmehr auf das gesamte Anfangsvermögen abzustellen, und für dieses der Wert zu berechnen ist, der ihm infolge des Kaufkraftverlustes des Geldes bei Beendigung des Güterstandes zukommen würde.

  • BGH, 25.05.1977 - VIII ZR 196/75

    Anpassung der Preise für Fernwärme an allgemeine Kostenentwicklung ?

    So hat die Rechtsprechung seit jeher daran festgehalten, daß der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue nur dann zurücktreten muß, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl. etwa Senatsurteile vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 96/57 = WM 1958, 1226 = NJW 1958, 1772 sowie vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 245/68 = WM 1971, 214 = LM BGB § 242 [Bb] Nr. 61; BGH Urteil vom 29. März 1974 - V ZR 128/72 = WM 1974, 427 - NJW 1974, 1186, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84

    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf die Urteile des erkennenden Senats vom 29. März 1974, V ZR 128/72, NJW 1974, 1186, vom 18. Mai 1979, BGHZ 75, 279, vom 8. Juni 1979, V ZR 59/76, WM 1979, 1212 und vom 23. Mai 1980, BGHZ 77, 194 davon ausgegangen, daß das mangels einer im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Anpassungsklausel allein nach § 242 BGB zu beurteilende Erhöhungsverlangen der Klägerin nur Erfolg haben könnte, wenn eine ganz außerordentliche Änderung der Verhältnisse das die Geschäftsgrundlage bildende Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung beseitigt hätte und die Grenzen eines bewußt übernommenen Risikos dadurch überschritten worden wären.
  • BGH, 01.10.1975 - VIII ZR 108/74

    Anpassung eines Vertragsverhältnisses an die jeweiligen wirtschaftlichen

    Er befindet sich dabei in Übereinstimmung mit dem V. Zivilsenat (Urteil vom 29. März 1974 - V ZR 128/72 = WM 1974, 427).

    Angesichts des Risikos, das in Preisabsprachen langfristiger Mietverträge typischerweise stets enthalten ist (Senatsurteil vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 44/71 = WM 1973, 383, 385; zu Erbbauverträgen vgl. die Urteile des V. Zivilsenats vom 18. Oktober 1968 - V ZR 93/65 = WM 1969, 64, 65 und vom 29. März 1974 - V ZR 128/72 = WM 1974, 427, 428), kann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nur angenommen werden, wenn ein Festhalten am Vertrag so, wie er geschlossen ist, zu einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (BGH Urt. vom 18. Oktober 1968 a.a.O.).

  • LG Essen, 15.11.2007 - 4 O 168/07

    Mehrvergütung bei verzögertem Zuschlag?

    So hat die Rechtsprechung seit jeher daran festgehalten, dass der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue nur dann zurücktreten muss, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl etwa BGH, NJW 1958, 1772; BGH, NJW 1974, 1186, NJW 1977, 2262; BGH, NJW-RR 1993, 881; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.01.1976 - V ZR 76/74

    Zahlung eines Erbbauzinses - Anpassung eines Erbbauzinses an veränderte

    Die weitere Annahme der Revision, die Geschäftsgrundlage sei auch deshalb weggefallen, weil sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung grundlegend geändert habe, steht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. März 1974, V ZR 128/72, NJW 1974, 1186 herausgearbeitet hat und von denen abzugehen auch die von der Revision angeführte Entscheidung des OLG Hamburg vom 22. Februar 1973 (MDR 1973, 851) keinen Anlaß gibt.
  • BGH, 23.04.1976 - V ZR 167/74

    Gesetzlicher Anspruch auf Anpassung des Erbbauszinses wegen Wegfalls der

    Auch beim Fehlen einer vertraglichen Anpassungsklausel kann allerdings die Beeinträchtigung des Gleichgewichtsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt dann rechtfertigen, wenn sich die maßgeblichen Umstände derart grundlegend und einschneidend geändert haben, daß ein weiteres Festhalten am ursprünglichen Vertrag zu einem mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr vereinbaren Ergebnis führen würde (vgl. die Kaliförderzins-Urteile des Senats vom 14. Oktober 1959 - V ZR 9/58 , vom 21. Dezember 1960 - V ZR 56/60 und vom 2. November 1965 - V ZR 95/64, DM BGB § 242 (Bb) Nr. 34, 39 und 49, sowie die Erbbauzins-Urteile vom 18. Oktober 1968 - V ZR 93/65, WM 1969, 64, vom 29. März 1974 - V ZR 128/72, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 71, und vom 23. Januar 1976 - V ZR 76/74, ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 08.06.1979 - V ZR 59/76

    Streit über die Erhöhung eines Erbbauzinses - Änderung des Erbbauzinses wegen

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, auch auf Erbbauzinsforderungen seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden und könnten auch bei Fehlen einer vertraglichen Anpassungsklausel Grundlage für einen Erhöhungsanspruch sein, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 18. Oktober 1968, V ZR 93/65, WM 1969, 64 und vom 29. März 1974, V ZR 128/72, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 71 = NJW 1974, 1186).
  • BGH, 11.01.1980 - V ZR 77/76
    Ebensowenig vermögen die von der Revision der Beklagten angeführten Senatsurteile vom 20. Oktober 1972, V ZR 137/71, NJW 1973, 142 und vom 29. März 1974, V ZR 128/72, NJW 1974, 1186 ihre Meinung zu stützen, da es sich dabei jeweils um anders gelagerte Sachverhalte handelte.
  • OLG Hamm, 05.05.1987 - 29 U 175/86
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   BGH, 06.05.1974 - V ZR 128/72   

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https://dejure.org/1974,7170
BGH, 06.05.1974 - V ZR 128/72 (https://dejure.org/1974,7170)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1974 - V ZR 128/72 (https://dejure.org/1974,7170)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1974 - V ZR 128/72 (https://dejure.org/1974,7170)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,7170) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

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