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   BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87   

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https://dejure.org/1987,703
BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87 (https://dejure.org/1987,703)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1987 - V ZR 139/87 (https://dejure.org/1987,703)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1987 - V ZR 139/87 (https://dejure.org/1987,703)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 210
  • VersR 1988, 497
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 102/83

    Einwilligung in Sprungrevision

    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für den Inhalt derselben übernehmen und daß dies auch zum Ausdruck kommen muß (statt vieler BGHZ 37, 156 = NJW 1962, 1724; BGHZ 92, 76 = NJW 1984, 2890 m. w. Nachw.).
  • BGH, 24.05.1962 - II ZR 173/60

    Nicht unterzeichnete Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für den Inhalt derselben übernehmen und daß dies auch zum Ausdruck kommen muß (statt vieler BGHZ 37, 156 = NJW 1962, 1724; BGHZ 92, 76 = NJW 1984, 2890 m. w. Nachw.).
  • BGH, 19.06.2007 - VI ZB 81/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Eine bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368).

    Schließlich kann auch dahinstehen, ob entgegen den Ausführungen des V. Zivilsenats in seinem Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - (aaO) Umstände außerhalb des Schriftsatzes für die Auslegung herangezogen werden können, denn solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 518/96

    Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage der Vollmacht

    Tatsächlich hat Herr P. auch nicht i.V. (= in Vertretung), sondern nur i.A. (d.h. im Auftrag) unterzeichnet, was eher indiziert, er wolle nicht selbst für das beklagte Land handelnd die Verantwortung für den Inhalt des von ihm unterzeichneten Kündigungsschreibens - wie ein Vertreter - übernehmen (vgl. BAG Urteile vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 55/90 - AP Nr. 38 zu § 519 ZPO; vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66 - AP Nr. 11 zu § 518 ZPO; BGH Beschluß vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 f.).
  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    Der bloße Zusatz "für" belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG Köln, NZV 2006, 321, 322) noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanziert und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten wollte, wie dies etwa eine Unterzeichnung "im Auftrag" (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 23) oder auch "für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt ..." (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 345 Rn. 16) nahelegt.
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