Rechtsprechung
   BGH, 17.10.2013 - V ZR 15/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33777
BGH, 17.10.2013 - V ZR 15/13 (https://dejure.org/2013,33777)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2013 - V ZR 15/13 (https://dejure.org/2013,33777)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - V ZR 15/13 (https://dejure.org/2013,33777)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,33777) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 1 BGB, § 906 Abs 2 S 2 BGB, § 36 WHG
    Schadenseintritt auf tiefer gelegenen Grundstücken durch wild abfließendes Oberflächenwasser von oben liegenden Grundstücken bei Starkregen: Haftung des Eigentümers eines oberliegenden Grundstücks für die Wartung der von Dritten auf seinem Grundstück zum Schutz vor einem ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung für eine auf ein Naturereignis zurückgehende Beeinträchtigung des Grundstücks eines Nachbarn

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Haftung des Eigentümers eines höher gelegenen Grundstücks für die durch eine Schlammlawine verursachten Schäden an dem darunter liegenden Grundstücks, §§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB; 94, 118 LWG NRW

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Haftung des Grundstückeigentümers für auf seinem Grundstück befindliches, von ihm nicht installiertes, defektes Rohrsystem

  • rewis.io

    Schadenseintritt auf tiefer gelegenen Grundstücken durch wild abfließendes Oberflächenwasser von oben liegenden Grundstücken bei Starkregen: Haftung des Eigentümers eines oberliegenden Grundstücks für die Wartung der von Dritten auf seinem Grundstück zum Schutz vor einem ...

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nachbarrecht: Schlammlawinen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Haftung für eine auf ein Naturereignis zurückgehende Beeinträchtigung des Grundstücks eines Nachbarn

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das verstopfte Abflussrohr, der Starkregen und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Zur Gewässerunterhaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2014, 366
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.04.1991 - III ZR 1/90

    Abfließen von Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - V ZR 15/13
    Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Eigentümer eines Grundstücks als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB für die Beeinträchtigung eines anderen Grundstücks verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 183, 187).

    Die durch Naturereignisse ausgelösten Störungen (hier durch eine Schlammlawine nach einem Starkregen) sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt worden ist (Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 266; BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, aaO).

    Nicht der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks ist verpflichtet, durch Erhaltung und Reinigung eines solchen Abflusses für einen ausreichenden Schutz der tiefer gelegenen Grundstücke zu sorgen (BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, aao, 188 f); vielmehr haben grundsätzlich deren Eigentümer sich um den Schutz ihrer Grundstücke zu kümmern, wozu sie berechtigt sein können, auf dem höher gelegenen Grundstück die dafür erforderlichen Schutzmaßnahmen (etwa durch Anlegen eines Rohres zum Schutz ihrer (bebauten) Grundstücke vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu ergreifen (BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, aaO, 191 f).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - V ZR 15/13
    Das vermag den Vorwurf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen, weil der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht zwar zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Parteivorbringens bei seiner Entscheidung, aber nicht dazu verpflichtet, der (hier überdies unrichtigen) Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33).
  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - V ZR 15/13
    Die durch Naturereignisse ausgelösten Störungen (hier durch eine Schlammlawine nach einem Starkregen) sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt worden ist (Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 266; BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, aaO).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2010 - 18 U 112/09

    Eigentumsverhältnisse und Sanierungsansprüche hinsichtlich einer Bachverrohrung

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - V ZR 15/13
    Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO wegen der vorgetragenen Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (ZfW 1994, 373 ff; ZfW 2011, 35 ff und Urteil vom 7. Juni 2004 - 20 A 4757/01, veröffentlicht in juris) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 28. April 2010 - 18 U 112/09, veröffentlicht in juris) bei der Auslegung des § 94 LWG NRW zuzulassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2010 - 20 A 1896/08

    Heranziehung eines Grundstückeigentümers zur Mitgliedschaft und Leistung von

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - V ZR 15/13
    Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO wegen der vorgetragenen Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (ZfW 1994, 373 ff; ZfW 2011, 35 ff und Urteil vom 7. Juni 2004 - 20 A 4757/01, veröffentlicht in juris) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 28. April 2010 - 18 U 112/09, veröffentlicht in juris) bei der Auslegung des § 94 LWG NRW zuzulassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2004 - 20 A 4757/01
    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - V ZR 15/13
    Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO wegen der vorgetragenen Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (ZfW 1994, 373 ff; ZfW 2011, 35 ff und Urteil vom 7. Juni 2004 - 20 A 4757/01, veröffentlicht in juris) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 28. April 2010 - 18 U 112/09, veröffentlicht in juris) bei der Auslegung des § 94 LWG NRW zuzulassen.
  • OLG Hamm, 31.01.2011 - 5 U 91/10

    Durchfeuchtete Kellerwand nach Beschädigung der Verrohrung eines Baches

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - V ZR 15/13
    Die genannten wasserrechtlichen Vorschriften sollen allein nachteilige Auswirkungen auf das Gewässer (Beeinträchtigungen oder schädliche Gewässerveränderungen) durch Anlagen in und an oberirdischen Gewässern verhindern, jedoch nicht benachbarte Grundstücke vor aus der Anlage austretendem bzw. nicht durch die Anlage abgeführtem, wild abfließendem Oberflächenwasser schützen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2011 - 5 U 91/10, juris Rn. 46).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - V ZR 15/13
    Das vermag den Vorwurf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen, weil der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht zwar zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Parteivorbringens bei seiner Entscheidung, aber nicht dazu verpflichtet, der (hier überdies unrichtigen) Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33).
  • BGH, 12.06.2015 - V ZR 168/14

    Nachbarschutz in Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch gegen den unterirdischen

    Dann obliegt es dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, sich um den Schutz seines Grundstücks zu kümmern (BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 183, 188 f; Senat, Urteil vom 17. Oktober 2013 - V ZR 15/13, NZM 2014, 366 Rn. 10).
  • OLG München, 31.01.2024 - 7 U 7576/21

    Eigentümerversammlung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wiederholungsgefahr,

    (c) Die Zuweisung einer Beschlusskompetenz rechtfertigt Gesellschafterbeschlüsse nur formell, nicht aber materiell; ihre Nichtigkeit kann sich auch aus materiellen Gründen ergeben (BGH, Beschluss vom 20.9.2000 - V ZB 58/99, Rz. 12; Urteil vom 10.10.2014 - V ZR 15/13, Rz. 14; Urteil vom 12.4.2019 - V ZR 112/18, Rz. 7).

    Materielle Nichtigkeit wäre jedenfalls anzunehmen bei gesetzwidrigen, sittenwidrigen oder treuwidrigen Beschlüssen sowie bei Eingriffen in unentziehbare und unverzichtbare Rechte eines Eigentümers; was nicht einmal wirksam vereinbart werden könnte, kann auch nicht wirksam beschlossen werden (BGH, Urteil vom 10.10.2014 a.a.O. Rz. 15; Urteil vom 12.4.2019 a.a.O. Rz. 7).

    Nichtigkeit bzw. schwebende Unwirksamkeit von Beschlüssen wird aber auch angenommen bei einem Eingriff in unentziehbare, aber verzichtbare Rechte eines Eigentümers, wenn er nachteilig betroffen wird und nicht zustimmt (BGH, Beschluss vom 22.1.2004 - V ZB 51/03, Rz. 35 f.; Urteil vom 10.10.2014 a.a.O. Rz. 15; Urteil vom 12.4.2019 a.a.O. Rz. 8).

    Dies ist angenommen worden, wenn einem Eigentümer neue, in der Teilungsanordnung nicht vorgesehene Pflichten auferlegt werden sollen (BGH, Urteil vom 10.10.2014 a.a.O. Rz. 16); ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.

  • OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 5 U 75/18

    Zulässigkeit einer erneuten Klage auf Duldung eines Notwegs nach rechtskräftiger

    Die durch Naturereignisse ausgelösten Störungen sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt worden ist (BGHZ 90, 255, 266; BGH NZM 2014, 366 f. Rn.10; NJW 1985, 1773).
  • LG Darmstadt, 04.03.2021 - 19 O 10/14
    Das Gericht schließt sich den Wertungen des Urteils des BGH vom 18.04.1991 - III ZR 1/90 (zuletzt bestätigt bei BGH, Urteil vom 12.06.2015 - V ZR 168/14 und BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - V ZR 15/13) in einer vergleichbaren Konstellation an.
  • OLG Rostock, 11.12.2020 - 3 U 48/19

    Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch wegen abfließendem Wasser vom

    Somit wäre es Sache der Kläger bzw. ihrer Rechtsvorgänger gewesen, sowohl das Rohr im erforderlichen Maße zu spülen, als auch dafür zu sorgen, dass die vorhandene Öffnung das Wasser aus der Senke aufnehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.1991, III ZR 1/90, BGHZ 114, 183; BGH, Beschl. v. 17.10.2013, V ZR 15/13, NZM 2014, 366).
  • LG Schwerin, 15.05.2019 - 3 O 234/15
    Nicht der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstückes ist verpflichtet, durch Erhaltung und Reinigung eines solchen Abflusses für ausreichenden Schutz der tiefer gelegenen Grundstücke zu sorgen; vielmehr haben grundsätzlich deren Eigentümer sich um den Schutz ihrer Grundstücke zu kümmern, wozu sie berechtigt sein können, auf dem höher gelegenen Grundstück die dafür erforderlichen Schutz-Maßnahmen vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu ergreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az.: V ZR 15/13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht