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   BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73   

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https://dejure.org/1974,419
BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73 (https://dejure.org/1974,419)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1974 - V ZR 15/73 (https://dejure.org/1974,419)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73 (https://dejure.org/1974,419)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arglistige Täuschung bei Kauf eines Hotels - Verletzung einer vertragsähnlichen Treuepflicht - Verstoß gegen gute Sitten - Bezeichnung als Kauffrau - Pflicht einer Vertragspartei, eigene wirtschaftliche Bedrängnis zu offenbaren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1505
  • WM 1974, 866
  • DB 1974, 1904
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.12.1972 - II ZR 82/70

    Anfechtung einer Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung - Zahlung

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73
    Wurde die Täuschung nicht von der Vertragspartei selbst, sondern von ihrem Vertreter verübt, so haftet dafür die vertretene Vertragspartei, und zwar unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß schlechthin (in entsprechender Anwendung von § 278 BGB; vgl. Urteil vom 14. Dezember 1972, II ZR 82/70, NJW 1973, 1604/5), unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung mit der Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB (vgl. dazu BGHZ 45, 311, 313).

    Tritt die Person des Vertreters in besonderem Maße in den Vordergrund und die des Vertretenen demgegenüber zurück, so kann das zwar eine Mithaftung des Vertreters neben dem Vertretenen begründen (so wenn der Vertreter wirtschaftlich in eigener Sache handelt und aus dem Geschäftsabschluß persönlichen Nutzen erstrebt, Urteil vom 15. November 1967, VIII ZR 100/65, LM BGB § 278 Nr. 49); es kann aber grundsätzlich nicht dazu führen, daß der Vertreter allein haftet und der Vertretene nicht (das Urteil vom 14. Dezember 1972, II ZR 82/70, NJW 1973, 1604/5 betrifft einen ganz besonderen Ausnahmefall - GmbH & Co. KG mit 500 Mitgliedern und ungewöhnlichen Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag -, mit dem der vorliegende Fall nicht vergleichbar ist).

  • BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69

    Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre,

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73
    Arglistige Täuschung stellt zugleich einen vorsätzlichen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinn von § 826 BGB dar und verpflichtet deshalb die täuschende Vertragspartei zum Schadensersatz in demselben Umfang (vgl. BGHZ 57, 137, 139/41).
  • BGH, 30.06.1966 - VII ZR 23/65

    Kfz-Werkstatt - Haftung in der BGB-Gesellschaft (GbR), §§ 823, 847 BGB, § 31, §

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73
    Wurde die Täuschung nicht von der Vertragspartei selbst, sondern von ihrem Vertreter verübt, so haftet dafür die vertretene Vertragspartei, und zwar unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß schlechthin (in entsprechender Anwendung von § 278 BGB; vgl. Urteil vom 14. Dezember 1972, II ZR 82/70, NJW 1973, 1604/5), unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung mit der Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB (vgl. dazu BGHZ 45, 311, 313).
  • BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54

    Haftung des Erwerbers für Altschulden bei schwebend unwirksamen Übernahmevertrag

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73
    In rechtlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß eine arglistige Täuschung des einen Vertragsteils durch den ändern beim Vertragsschluß die Verletzung einer vertragsähnlichen Treuepflicht darstellt, die die täuschende Vertragspartei verpflichtet, die Gegenpartei so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie nicht auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hätte (Haftung auf das negative Interesse; vgl. BGHZ 35, 302, 313; 18, 248, 252).
  • BGH, 08.02.1956 - IV ZR 282/55

    Arglistige Täuschung bei Kaufkredit

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73
    Aber abgesehen davon, daß auch bei fortgeltendem Vertrag mindestens die Schadensersatzhaftung aus unerlaubter Handlung möglich ist, ergeben die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (vorsätzlich falsche Information der Klägerin durch den Sohn der Beklagten über den Beruf der Mutter, um über deren Kreditwürdigkeit zu täuschen; pflichtwidrige Nichtoffenbarung des bestehenden Haftbefehls; rechtzeitige Anfechtungserklärung der Klägerin), daß der Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten und dadurch rückwirkend vernichtet worden ist (§§ 123, 142, 143 BGB; der abschließende Vertreter ist kein Dritter im Sinn von § 123 Abs. 2 BGB, BGHZ 20, 36, 39).
  • BGH, 14.07.1961 - IV ZR 30/61

    Unterhaltsanspruch der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73
    In rechtlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß eine arglistige Täuschung des einen Vertragsteils durch den ändern beim Vertragsschluß die Verletzung einer vertragsähnlichen Treuepflicht darstellt, die die täuschende Vertragspartei verpflichtet, die Gegenpartei so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie nicht auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hätte (Haftung auf das negative Interesse; vgl. BGHZ 35, 302, 313; 18, 248, 252).
  • BGH, 28.04.1971 - VIII ZR 258/69

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Pkw;

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73
    Zur Arglist ist weder Schädigungsabsicht noch auch nur Schädigungsvorsatz erforderlich (Urteil vom 14. Juli 1954, II ZR 190/53, LM BGB § 123 Nr. 9); es genügt das Bewußtsein, daß der Partner ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte, wobei bedingter Vorsatz genügt (Urteil vom 28. April 1971, VIII ZR 258/69, LM a.a.O. Nr. 42 unter II 3 d).
  • BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 100/65

    Voraussetzungen der vertraglichen Mitverpflichtung des Vertreters

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73
    Tritt die Person des Vertreters in besonderem Maße in den Vordergrund und die des Vertretenen demgegenüber zurück, so kann das zwar eine Mithaftung des Vertreters neben dem Vertretenen begründen (so wenn der Vertreter wirtschaftlich in eigener Sache handelt und aus dem Geschäftsabschluß persönlichen Nutzen erstrebt, Urteil vom 15. November 1967, VIII ZR 100/65, LM BGB § 278 Nr. 49); es kann aber grundsätzlich nicht dazu führen, daß der Vertreter allein haftet und der Vertretene nicht (das Urteil vom 14. Dezember 1972, II ZR 82/70, NJW 1973, 1604/5 betrifft einen ganz besonderen Ausnahmefall - GmbH & Co. KG mit 500 Mitgliedern und ungewöhnlichen Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag -, mit dem der vorliegende Fall nicht vergleichbar ist).
  • BGH, 14.07.1954 - II ZR 190/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73
    Zur Arglist ist weder Schädigungsabsicht noch auch nur Schädigungsvorsatz erforderlich (Urteil vom 14. Juli 1954, II ZR 190/53, LM BGB § 123 Nr. 9); es genügt das Bewußtsein, daß der Partner ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte, wobei bedingter Vorsatz genügt (Urteil vom 28. April 1971, VIII ZR 258/69, LM a.a.O. Nr. 42 unter II 3 d).
  • BGH, 17.03.1954 - II ZR 248/53

    Offenbarungspflichten bei Bestehen oder bei Gründung eines engeren persönlichen

    Auszug aus BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73
    Eine Pflicht einer Vertragspartei, eigene wirtschaftliche Bedrängnis zu offenbaren, besteht allerdings nicht allgemein, sondern nur dann, wenn diese wirtschaftliche Lage zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet ist und daher für die Entschließung des Vertragspartners von wesentlicher Bedeutung sein kann (vgl. Urteil vom 17. März 1954, II ZR 248/53, LM BGB § 276 (Fb) Nr. 1).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06

    Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur

    Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB keine Absicht, sondern Vorsatz erfordert, und dass insoweit bedingter Vorsatz genügt (BGH, Urteil vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73, WM 1974, 866, unter I).
  • OLG Stuttgart, 07.12.2011 - 3 U 135/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch auf Rückzahlung eines Maklerhonorars bei

    Dies gilt etwa dann, wenn die Parteien nicht nur ein Geschäft mit dem üblichen Risiko für die Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs abschließen, sondern eine Partei darüber hinaus zu erheblichen Aufwendungen oder zur Eingehung eines weitergehenden Risikos veranlasst wird (vgl. BGH NJW 1974, 1505).

    Es genügt das Bewusstsein, dass der Partner ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (BGH NJW 1974, 1505).

  • BGH, 22.02.1991 - V ZR 299/89

    Haftung des Grundstückverkäufers wegen Verschweigen schikanösen Nachbarverhaltens

    Es genügte das Bewußtsein, diese wurden ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht in der Weise, wie geschehen, abgeben (Senatsurt. v. 21. Juni 1974, V ZR 15/73, WM 1974, 866).
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