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   BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13   

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https://dejure.org/2014,20289
BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13 (https://dejure.org/2014,20289)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2014 - V ZR 151/13 (https://dejure.org/2014,20289)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13 (https://dejure.org/2014,20289)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 197 Nr 2 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 1027 BGB, § 1028 Abs 1 BGB
    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursachten Beeinträchtigung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1028
    Verjährung eines Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung eines Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit durch Verursachung einer Anlage (hier: Beseitigung von Fichten an einem Fahrtweg)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit verjährt in dreißig Jahren; §§ 197 Nr. 2, 902, 1004, 1028 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grunddienstbarkeit; Beseitigungsanspruch; Verjährung; Bäume auf dem Fahrtweg; Beeinträchtigung eines Wegerechts

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 1028
    30-jährige Verjährung des Beseitigungsanspruchs bei nutzungsausschließender Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit durch Anlage auf dem dienenden Grundstück

  • rewis.io

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursachten Beeinträchtigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung eines Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit durch Verursachung einer Anlage (hier: Beseitigung von Fichten an einem Fahrtweg)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann verjährt der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit - und die Verjährung des Beseitigungsanspruchs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit verjährt in 30 Jahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit verjährt in 30 Jahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3780
  • MDR 2014, 1137
  • DNotZ 2014, 922
  • NZM 2015, 95
  • WM 2014, 1975
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.10.2010 - V ZR 43/10

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs des Berechtigten auf Beseitigung

    Auszug aus BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13
    Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (Fortführung von Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010, V ZR 43/10, BGHZ 187, 185).

    Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1027 BGB ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 18).

    a) Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB, der aus der Vorschrift des § 1027 BGB folgt, unterliegt nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 19 mwN).

    bb) Auch der Gesichtspunkt, dass § 1028 Abs. 1 BGB von dem in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Grundsatz der Unverjährbarkeit in einem besonderen Fall abweicht und damit Ausnahmecharakter hat (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 23; Urteil vom 9. Januar 1963 - V ZR 125/61, BGHZ 39, 5, 11), bietet keine Grundlage dafür, den Anlagenbegriff in dieser Norm enger zu fassen.

    Denn er unterwirft den Anspruch auf Beseitigung der von einer Anlage ausgehenden Beeinträchtigung generell der Verjährung, also auch dann, wenn die Beeinträchtigung die Verwirklichung des eingetragenen Rechts hindert und damit nach allgemeinen Grundsätzen nicht verjährt (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 21 ff.).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

    Auszug aus BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13
    Er ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Gebrauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 104, 1, 10 f.; BVerfG, NVwZ 2009, 1158, 1159).
  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10

    Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des

    Auszug aus BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13
    Während die Verjährung des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB das Stammrecht und die übrigen daraus fließenden Befugnisse unberührt lässt (siehe etwa Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 9 zu der Möglichkeit des Eigentümers, die Störung selbst zu beseitigen), führt sie im Rahmen von § 1028 BGB zu dem ersatzlosen Verlust des Stammrechts und zugleich zu einer - für Dritte nicht erkennbaren, nach § 1028 Abs. 2 BGB gleichwohl hinzunehmenden - Unrichtigkeit des Grundbuchs.
  • BVerfG, 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08

    Unvordenkliche Verjährung und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13
    Er ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Gebrauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 104, 1, 10 f.; BVerfG, NVwZ 2009, 1158, 1159).
  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 44/10

    Preußische Schlösser und Gärten

    Auszug aus BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13
    Die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit ist ihr bei wertender Betrachtung zurechenbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, NJW-RR 2013, 652 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 13 mwN), was ebenfalls von der Beklagten nicht angegriffen wird.
  • OLG Saarbrücken, 05.11.2008 - 1 U 147/08

    Erlöschen einer Grunddienstbarkeit wegen Errichtung einer beeinträchtigenden

    Auszug aus BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13
    Nach der Neuregelung des Verjährungsrechts soll daher nicht mehr die frühere regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.), sondern die neue Frist von drei Jahren nach § 195 BGB gelten (OLG Hamm, NJOZ 2012, 2009, 2010; OLG Saarbrücken, NJOZ 2009, 4561, 4563; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 3. Aufl., § 1028 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1028 Rn. 1; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1028 Rn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1028 Rn. 1).
  • BGH, 11.04.2003 - V ZR 323/02

    Auslegung eines Wegerechts

    Auszug aus BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13
    Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 11. April 2003 - V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235, 1236 mwN).
  • OLG Hamm, 16.02.2012 - 5 U 143/11

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Wegerecht

    Auszug aus BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13
    Nach der Neuregelung des Verjährungsrechts soll daher nicht mehr die frühere regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.), sondern die neue Frist von drei Jahren nach § 195 BGB gelten (OLG Hamm, NJOZ 2012, 2009, 2010; OLG Saarbrücken, NJOZ 2009, 4561, 4563; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 3. Aufl., § 1028 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1028 Rn. 1; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1028 Rn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1028 Rn. 1).
  • RG, 30.04.1902 - V 52/02

    Straßenerhöhung; Nachbarrecht

    Auszug aus BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13
    Auch Pflanzen können unter den Anlagenbegriff fallen (OLG Köln, MittRhNotK 1990, 219, 220; KG, JFK 6, 282, 286 f; Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1020 Rn. 8; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1020 Rn. 12; vgl. auch RGZ 51, 251, 253).
  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 318/02

    Nutzung eines Wegerechts zum Betrieb hinzugepachteter Flächen

    Auszug aus BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13
    Auf einen solchen Fahrzeugverkehr erstreckt sich bei vernünftiger Betrachtung die Grunddienstbarkeit (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 318/02, NJW-RR 2003, 1237).
  • BGH, 17.02.2006 - V ZR 49/05

    Begriff der Anlage; Kosten der Instandsetzung und -haltung eines Weges

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der

  • BGH, 09.01.1963 - V ZR 125/61

    Überbau bei Grunddienstbarkeiten

  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 263/11

    Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Wohngebäudes; Anwendbarkeit der

  • BGH, 20.09.2019 - V ZR 218/18

    Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung

    Auch wenn es sich bei § 907 Abs. 2 BGB um eine - nicht verallgemeinerungsfähige - Spezialvorschrift zu dem speziellen Abwehranspruch aus Abs. 1 handelt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Urteil vom 18. Juni 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 15), lassen sich hieraus Rückschlüsse auf die hier zu entscheidende Frage der Störereigenschaft des Grundstückseigentümers ziehen.
  • OLG Hamm, 02.05.2016 - 5 U 102/15

    Erlöschen einer Wegegrunddienstbarkeit durch Verjährung

    Diese Lücke sei dadurch zu schließen, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht werde, in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in 30 Jahren verjähre, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in seiner Ausübung gehe (BGH, Urteil vom 18.07.2014, Az.: V ZR 151/13).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 15/19

    1. Es stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts

    Eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1027 BGB ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185; Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780).
  • LG Frankenthal, 11.08.2021 - 2 S 132/20

    Nachbarschutz: Selbsthilferecht des Grundstücksnachbarn bei eindringenden

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjährt zwar der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18, NZM 2019, 350; Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 102/18, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 17; BGH NJW 2014, 3780 Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 10 U 197/15

    Wirksamkeit einer altrechtlichen Fahrtgerechtsame

    Es ist daher zunächst nach altem Recht der ursprüngliche Umfang der Grunddienstbarkeit festzustellen und sodann ihre Anpassung an die wirtschaftliche und technische Fortentwicklung nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. nur BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

    Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] m.w.N.).

    Diese Aufgaben haben heute Personen-, Last- und Lieferwagen übernommen (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

    Die damit verbundene Bedarfssteigerung hält sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des Grundstücks und stellt keine willkürliche Benutzungsänderung dar (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

    Es ist daher zunächst nach altem Recht der ursprüngliche Umfang der Grunddienstbarkeit festzustellen und sodann ihre Anpassung an die wirtschaftliche und technische Fortentwicklung nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. nur BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

    Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] m.w.N.).

    Diese Aufgaben haben heute Personen-, Last- und Lieferwagen übernommen (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

    Die damit verbundene Bedarfssteigerung hält sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des Grundstücks und stellt keine willkürliche Benutzungsänderung dar (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

  • BGH, 20.01.2023 - V ZR 65/22

    Erlöschen der Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt mit der

    Mit dem Erlöschen der Grunddienstbarkeit wird das Grundbuch unrichtig, weil es eine nicht mehr bestehende Belastung ausweist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 27).

    Unter dem Begriff der Anlage ist ebenso wie in § 1020 BGB eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung zu verstehen; der Begriff geht, wie sich aus § 1022 BGB ergibt, über bauliche Anlagen hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 15), erfasst aber jedenfalls auch diese.

    Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 13, 29).

    Dieser Rechtsverlust tritt auch dann ein, wenn der Eigentümer die die Rechtsverwirklichung beeinträchtigende Anlage nach dem Ablauf der Verjährungsfrist aus eigenem Antrieb wieder entfernt (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 24).

    Wird die Dienstbarkeit durch die Anlage nur teilweise beeinträchtigt, dann erlischt sie nur hinsichtlich des von der Beeinträchtigung betroffenen Teils und bleibt im Übrigen bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 12 aE; …

    Sie hat zum Ziel, dass sich die Wirklichkeit nach einer gewissen Zeit gegen den Inhalt des Grundbuchs durchsetzt, will also erreichen, dass eine Grunddienstbarkeit, die ansonsten nur noch als leere Hülse bestünde, mit Wirkung gegenüber jedermann erlischt (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 20).

    (3) So erlischt etwa eine Grunddienstbarkeit, die zum Begehen und Befahren des dienenden Grundstücks berechtigt, wenn das Befahren des Grundstücks mit PKW aufgrund einer Anlage, deren Beseitigung wegen Verjährung des Anspruchs nach § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr verlangt werden kann, nicht mehr möglich ist, nur in diesem Umfang, nicht aber hinsichtlich der Berechtigung zum nach wie vor möglichen Begehen und zum Befahren mit Fahrrädern (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 12 a.E.; zutreffend auch OLG Schleswig, SchlHAnz 2022, 179, 181; AG Saarbrücken, Urteil vom 14. März 2013 - 128 C 258/12 [09], juris Rn. 19).

  • OLG München, 17.02.2016 - 15 U 3001/14

    Kein Bestehen einer Grunddienstbarkeit mangels Ausübung durch Bestehen eines

    Ein Fahrrecht oder Recht zum "Befahren mit Fuhrwerk" ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung auszulegen und berechtigt heute regelmäßig zur Ausübung mit jeweils gebrauchsüblichen Fahrzeugen, insbesondere Personen- und Lastkraftwagen (BGH, Urt. v. 18.07.2014, Az. V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 = BeckRS 2014, 15949, Rn. 7; Bassenge in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 1018 Rn. 17).
  • BGH, 28.04.2023 - V ZR 258/21

    Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bereits bei Bestellung durch eine auf

    Der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung verjährt, wenn es - wie hier - um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht, in entsprechender Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach dreißig Jahren (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 13, 29).

    Der mit § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB verfolgte Zweck, dass sich die Wirklichkeit nach einer gewissen Zeit gegen den Inhalt des Grundbuchs durchsetzt (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 20), greift auch für eine bei Eintragung der Grunddienstbarkeit bereits bestehende Anlage ein.

  • KG, 11.03.2019 - 4 U 88/18

    Beseitigung der Beeinträchtigungen einer im Grundbuch eingetragenen

    Damit zielt der Beseitigungsanspruch auf die Verwirklichung des Rechts (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 11 nach juris).

    Daher würde im vorliegenden Fall die Grundbucheintragung bei Annahme einer Verjährung des Beseitigungsanspruchs teilweise zu einer leeren rechtlichen Hülse (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 12 nach juris).

    In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist aber nicht drei, sondern in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB 30 Jahre (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 13 nach juris).

    Unter dem Begriff der Anlage ist ebenso wie in § 1020 BGB eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 15 nach juris m. w. N.).

    Wie bereits ausgeführt verjährt nach der Rechtsprechung des BGH der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in 30 Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (vgl. BGH, Urteil vom  18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 29 nach juris).

    Denn die Heranziehung der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren auch in Fällen, in denen die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit nicht nur die Ausübung des Rechts erschwert, sondern dessen Verwirklichung hindert, würde einen gravierenden Eingriff in die von dem Gesetzgeber bei Einführung des § 1028 Abs. 1 BGB vorgenommene Abwägung der Interessen des Eigentümers und des Dienstbarkeitsberechtigten darstellen und dazu führen, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht bereits dann erlischt, wenn der Berechtigte drei Jahre lang eine die Verwirklichung des Rechts hindernde Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit durch eine Anlage hinnimmt (BGH, Urteil vom 18.Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 22 ff. nach juris m. w. N.).

    Die Stärkung seiner Rechtsposition bei einer Heranziehung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ist gerade vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 24 nach juris).

  • BGH, 07.02.2020 - V ZR 128/19

    Anwendbarkeit der Regeln zur Grenzanlage bei bei dinglicher Absicherung der

    Dabei handelt es sich um das Recht, eine Anlage auf dem dienenden Grundstück zu halten und damit um einen zulässigen Inhalt einer Dienstbarkeit (vgl. zum Begriff der Anlage Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 15).
  • OLG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 U 34/20

    Umfang einer Grunddienstbarkeit

  • OLG München, 15.09.2021 - 7 U 3198/18

    Ausgestaltung eines Geh- und Fahrrechts

  • BGH, 19.03.2021 - V ZR 44/19

    Die Befugnis zur Ausübung der Dienstbarkeit kann mit dinglicher Wirkung unter die

  • OLG Stuttgart, 16.03.2022 - 4 U 229/21

    Zufahrtsrecht aufgrund einer eingetragenen Grunddienstbarkeit Berechtigung der

  • LG Köln, 26.09.2018 - 13 S 162/17

    Wer nicht "in einem Zug" in seine Einfahrt kommt, muss rangieren!

  • OLG Frankfurt, 25.11.2016 - 10 U 197/15

    Wirksamkeit einer altrechtlichen Fahrtgerechtsame

  • LG Stade, 17.03.2016 - 5 O 420/15

    Grundstück völlig verwildert: Eingetragenes Wegerecht erlischt!

  • KG, 30.04.2019 - 4 U 88/18

    Beseitigung der Beeinträchtigungen einer im Grundbuch eingetragenen

  • OLG Schleswig, 22.12.2020 - 9 U 39/20

    Bahnhof Schleswig - Eigentümer muss den Zugang zu Teilen des Bahnhofsgebäudes und

  • LG Düsseldorf, 14.03.2017 - 7 O 103/16

    Feststellungsklage betreffend das Bestehen einer Grunddienstbarkeit; Ermittlung

  • LG Landshut, 18.01.2019 - 55 O 3260/17

    Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit mit Geh- und Fahrrecht

  • OLG München, 30.06.2021 - 7 U 3198/18

    Zum Anspruch auf Beseitigung einer ein grundbuchrechtlich eingetragenes Geh- und

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2021 - 12 U 392/20

    Nachweis des Bestehens einer altrechtlichen Dienstbarkeit nach dem Badischen

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 92/20

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Bestellung einer mit einer Grunddienstbarkeit

  • LG Essen, 10.07.2015 - 3 O 242/14

    Berichtigung des Grundbuchs aufgrund des Erlöschens einer eingetragenen

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2021 - 12 U 124/21

    Begründung einer Grunddienstbarkeit im Jahr 1900 vor Anlegung der Grundbücher

  • OLG München, 26.06.2019 - 20 U 602/19

    Umfang des Wegerecht - Messungsanerkennung und Auflassung bei Begrenztheit des

  • LG Karlsruhe, 26.02.2016 - 8 O 2/15

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung einer Grunddienstbarkeit:

  • LG Bayreuth, 05.12.2023 - 43 O 282/22

    Geh- und Fahrtrecht, Grunddienstbarkeit, Beseitigungsanspruch, Ausübungsbereich,

  • LG Stuttgart, 01.04.2021 - 14 O 528/20

    Erlöschen einer eingetragenen altrechtlichen Dienstbarkeit nach württembergischen

  • BGH, 17.03.2016 - V ZR 139/15

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • VerfGH Bayern, 21.12.2020 - 20-VI-18

    Keine Willkür bei Untersagung der Verlegung einer schadensträchtigen Bremsmatte

  • BGH, 19.03.2024 - X ZR 9/23

    Automatisierte Wärmebehandlung

  • VG München, 27.11.2019 - M 9 K 19.792

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Zimmerei

  • BGH, 29.10.2020 - V ZA 9/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte

  • OLG Karlsruhe, 21.11.2023 - 19 U 111/22

    Fortbestand von Dienstbarkeit trotz umfangreicher Investitionen

  • VG Ansbach, 10.08.2020 - AN 17 E 20.00981

    Erfolgloser Antrag, die Bauarbeiten zum Umbau eines benachbarten Fabrikgebäudes

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