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   BGH, 22.10.1958 - V ZR 154/57   

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https://dejure.org/1958,4613
BGH, 22.10.1958 - V ZR 154/57 (https://dejure.org/1958,4613)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1958 - V ZR 154/57 (https://dejure.org/1958,4613)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1958 - V ZR 154/57 (https://dejure.org/1958,4613)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 09.11.1906 - II 173/06

    Anfechtung wegen Irrtums. B.G.B. § 119.

    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 154/57
    Beruhten die Vorstellungen auf Irrtum, so war nach Auffassung des Reichsgerichts die Anfechtung gemäß § 119 BGB gerechtfertigt (RGZ 64, 266).
  • BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50

    Vermietung von Baugeräten. Mieterhaftung

    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 154/57
    Es führt aber nicht zur Auflösung des Vertrages, sondern zur Anpassung der Vertragsbestimmungen an die wirkliche Sachlage (Larenz a.a.O. S. 173 a, 174; BGHZ 2, 176, 188, 189).
  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 53/58

    Pflichtteilsrecht und Auskunftsanspruch

    Auszug aus BGH, 22.10.1958 - V ZR 154/57
    Einen Anspruch auf Auskunftserteilung gewährt die Rechtsprechung bei Rechtsverhältnissen, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine Auskunft darüber zu erteilen (Urteil des Senats vom 1. Oktober 1958, V ZR 53/58, zum Abdruck in der Amtl. Sammlung bestimmt; BGB RGRK 10. Aufl. § 260 Anm. 1).
  • BGH, 30.05.1962 - V ZR 172/60

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1958, V ZR 154/57 (WM 1959, 206 = BB 1959, 207) zu dieser Auffassung nicht abschließend Stellung genommen.
  • LG Heidelberg, 30.12.2015 - 12 O 7/15

    Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch der Gesellschaft über den Aktienbesitz

    Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn eine zuvor bestehende, sich aufdrängende Informationsmöglichkeit nicht genutzt wurde (BGH Urteil v. 22.12.1958 V ZR 154/57).
  • BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58

    Rechtsmittel

    Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts wird zu prüfen sein, ob das Vorbringen des Pächters, wenn es sich als richtig erweist, entsprechend der Rechtsauffassung des Reichsgerichts über den sogenannten Kalkulationsirrtum unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Vergleichs zu beurteilen ist oder ob etwa eine Anwendung des in der Rechtslehre und Rechtsprechung entwickelten Begriffs des Fehlens der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt, wonach bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts in weitem Umfang auch eine Berücksichtigung irrtümlicher Vorstellungen eines Beteiligten über das Vorhandensein bestimmter Umstände zulässig ist (vgl. BGH vom 21. Februar 1952, IV ZR 103/51 LM BGB § 779 Nr. 2 sowie Urteil vom 22. Oktober 1958, V ZR 154/57; Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 2. Aufl. S. 28 ff; Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Allg. Teil 2. Halbband 14. Aufl. § 177; Staudinger BGB 11. Aufl. § 119 Anm. 52, 53, 58).
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