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   BGH, 18.06.2010 - V ZR 193/09   

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https://dejure.org/2010,1818
BGH, 18.06.2010 - V ZR 193/09 (https://dejure.org/2010,1818)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2010 - V ZR 193/09 (https://dejure.org/2010,1818)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09 (https://dejure.org/2010,1818)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 WoEigG, § 21 WoEigG, § 22 WoEigG, § 23 Abs 4 WoEigG
    Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschlussfassungskompetenz über besondere Leistungspflichten der Wohnungseigentümer; Mehrheitsbeschluss über die Beseitigung einer baulichen Veränderung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 23 Abs. 4
    Keine Beschlusskompetenz für Auferlegung von zusätzlichen Leistungspflichten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungspflichten außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten zulasten der Wohnungseigentümer aufgrund der Kompetenz zur Regelung des Gebrauchs, der Verwaltung und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluss

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft zur Rückbauverpflichtung eines einzelnen Eigentümers

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Leistungspflichten außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten im Wohnungseigentum; Gebrauch; Verwaltung; Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums; Garagen-Rückbau

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine gesonderte Verpflichtung eines Wohnungseigentümers durch Beschluss möglich; § 23 WEG

  • rewis.io

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschlussfassungskompetenz über besondere Leistungspflichten der Wohnungseigentümer; Mehrheitsbeschluss über die Beseitigung einer baulichen Veränderung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschlussfassungskompetenz über besondere Leistungspflichten der Wohnungseigentümer; Mehrheitsbeschluss über die Beseitigung einer baulichen Veränderung

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auferlegung einer Leistungspflicht für die Wohnungseigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15 Abs. 3; WEG § 21; WEG § 22; BGB § 1004
    Leistungspflichten außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten zulasten der Wohnungseigentümer aufgrund der Kompetenz zur Regelung des Gebrauchs, der Verwaltung und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluss

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leistungspflichten außerhalb gemeinschaftl. Kosten u. Lasten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusätzliche Leistungspflichten für den Wohnungseigentümer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beseitigung einer baulichen Veränderung per Mehrheitsbeschluss?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mehrheitsbeschluss über die Beseitigung einer baulichen Veränderung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Keine zusätzlichen Leistungspflichten durch Merheitsbeschluss

  • haufe.de (Kurzinformation)

    WEG kann Eigentümer ohne Anspruch nicht zu Rückbau zwingen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Beschlusskompetenz zur Begründung von Leistungspflichten der Wohnungseigentümer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Konstitutive Begründung von Pflichten durch Beschluss nicht möglich! (IMR 2010, 384)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2801
  • MDR 2010, 1108
  • NZM 2010, 625
  • ZMR 2010, 777
  • WM 2011, 281
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 18.06.2010 - V ZR 193/09
    Was danach zu vereinbaren ist, kann nicht beschlossen werden, solange nicht vereinbart ist, dass auch dies beschlossen werden darf (vgl. zum Ganzen Senat, BGHZ 145, 158, 163 ff.).

    Zwar ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass Angelegenheiten, die die Regelung des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) betreffen, der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich sind (vgl. auch Senat, BGHZ 145, 158, 168 f.).

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09

    Wohnungseigentum: Übertragung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen

    Auszug aus BGH, 18.06.2010 - V ZR 193/09
    Die Klägerin ist damit kraft Gesetzes prozessführungsbefugt (vgl. Senat, Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 80/09, NJW 2010, 933, 934 m.w.N.).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus BGH, 18.06.2010 - V ZR 193/09
    Denn der Beklagte hat die Wohnungseigentümerversammlung erfolglos mit seinem Anliegen befasst (zu dieser Voraussetzung, Senat, Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 114/09, NZM 2010, 205, 206).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus BGH, 18.06.2010 - V ZR 193/09
    a) Dass eine Leistungspflicht gegen den Willen des Schuldners durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht konstitutiv begründet werden kann, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 72/09, NZM 2010, 285 ff. Rdn. 10 f.; ebenso etwa auch Bärmann/Merle, WEG, aaO, § 22 Rdn. 308; Wenzel, NZM 2004, 542 ff.; jeweils m.w.N. auch zum Streitstand).
  • BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88

    Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des

    Auszug aus BGH, 18.06.2010 - V ZR 193/09
    Beschließen die Wohnungseigentümer in den genannten Bereichen Maßnahmen, können die damit verbundenen Kosten zwar notfalls auch unter Abänderung des laufenden Wirtschaftplanes durch Mehrheitsbeschluss auf die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft umgelegt werden (vgl. nur Senat, BGHZ 108, 44, 47; Bärmann/Merle, aaO, § 28 Rdn. 37 ff.).
  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 9/12

    Wohnungseigentum: Auslegung einer in der Teilungserklärung getroffenen Regelung

    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass bei der Auslegung einer Teilungserklärung maßgebend auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, NJW 2004, 3413 mwN; ebenso für Beschlüsse Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f.; vgl. auch Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 1).
  • BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13

    Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses

    Bei der teilweisen Aufrechterhaltung von wohnungseigentumsrechtlichen Beschlüssen entsprechend § 139 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012- V ZR 193/11, NJW 2012, 2648 Rn. 10) bzw. im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, WM 2011, 281 Rn. 7) ist jedoch Zurückhaltung geboten.
  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 183/13

    Verjährungsbeginn für Ansprüche einer Wohnungeigentümergemeinschaft:

    Wohnungseigentümer können durch Beschluss zu Leistungen nur verpflichtet werden, soweit das in Gesetz, Teilungserklärung oder in diese ergänzenden Vereinbarungen vorgesehen ist (Senat, Urteile vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 10 und vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 10).
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