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   BGH, 21.06.1961 - V ZR 194/59   

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BGH, 21.06.1961 - V ZR 194/59 (https://dejure.org/1961,8266)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1961 - V ZR 194/59 (https://dejure.org/1961,8266)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1961 - V ZR 194/59 (https://dejure.org/1961,8266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • WM 1961, 1172
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 26.02.1938 - VI 236/37

    Sind die Grundsätze, welche über die Nichtbeachtung von Formmängeln in

    Auszug aus BGH, 21.06.1961 - V ZR 194/59
    Haltung eingenommen hat, die mit seinem früheren Verhalten unvereinbar ist (RGZ 153, 59, 60/61), und wenn eine Partei, sei es auch unabsichtlich, die andere zum Absehen vom erforderlichen Abschluß eines formgültigen Vertrags veranlaßt und diese daraufhin angenommen hat, daß formlose Vereinbarungen genügten (RGZ 157, 207, 209).

    Es hätte vielmehr noch der weiteren Feststellung bedurft, daß die Tochter der Klägerin den Beklagten entweder in den Irrtum versetzt oder in dem Irrtum erhalten hatte, daß die Abänderung des Vertrags formlos gültig sei (RGZ 157, 207, 209; BGB RGRK 11. Aufl. § 125 Anm. 8 mit Nachweis der weiteren Rechtsprechung des Reichsgerichts).

  • RG, 28.11.1923 - V 802/22

    Grundstücksverkauf; Unrichtig angegebener Kaufpreis

    Auszug aus BGH, 21.06.1961 - V ZR 194/59
    Später wurde dieser Einwand zugelassen, wenn auf Seiten dessen, welcher der Geltendmachung der Formnichtigkeit entgegentrat, ein Irrtum über die rechtliche Notwendigkeit der Förmlichkeit vorgelegen hat und dieser Irrtum vom Geschäftsgegner schuldhaft, mindestens fahrlässig verursacht worden war (RGZ 107, 357, 360 ff; 117, 121, 124).
  • RG, 21.05.1927 - V 476/26

    Edelmannswort - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB

    Auszug aus BGH, 21.06.1961 - V ZR 194/59
    Später wurde dieser Einwand zugelassen, wenn auf Seiten dessen, welcher der Geltendmachung der Formnichtigkeit entgegentrat, ein Irrtum über die rechtliche Notwendigkeit der Förmlichkeit vorgelegen hat und dieser Irrtum vom Geschäftsgegner schuldhaft, mindestens fahrlässig verursacht worden war (RGZ 107, 357, 360 ff; 117, 121, 124).
  • BGH, 07.03.1956 - V ZR 113/54

    Umstellung der Eigenmittel des Siedlungsträgers

    Auszug aus BGH, 21.06.1961 - V ZR 194/59
    Dem ist der Bundesgerichtshof mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 1, 217, 218/219) dahin gefolgt, daß die Anwendung des § 242 BGB gegenüber der Formnichtigkeit nur gerechtfertigt sei, wenn bei grundsätzlicher Anerkennung der Nichtigkeit des Geschäfts ausnahmsweise gerade die Verweigerung oder Beseitigung des dem Vertrag entsprechenden Erfüllungszustandes durch den Vertragsgegner mit Treu und Glauben unvereinbar erscheine (BGHZ 16, 334, 337; 20, 172, 173; 23, 249, 256; Betrieb 1955, 479).
  • BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56

    Formlose Hoferbenbestimmung

    Auszug aus BGH, 21.06.1961 - V ZR 194/59
    Dem ist der Bundesgerichtshof mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 1, 217, 218/219) dahin gefolgt, daß die Anwendung des § 242 BGB gegenüber der Formnichtigkeit nur gerechtfertigt sei, wenn bei grundsätzlicher Anerkennung der Nichtigkeit des Geschäfts ausnahmsweise gerade die Verweigerung oder Beseitigung des dem Vertrag entsprechenden Erfüllungszustandes durch den Vertragsgegner mit Treu und Glauben unvereinbar erscheine (BGHZ 16, 334, 337; 20, 172, 173; 23, 249, 256; Betrieb 1955, 479).
  • BGH, 03.12.1958 - V ZR 28/57

    Datierung notarieller Urkunden

    Auszug aus BGH, 21.06.1961 - V ZR 194/59
    Hinsichtlich der Frage, ob unter besonderen Umständen der Verkäufer eines Grundstücks an einen wegen Formmangels nichtigen Kaufvertrag nach Treu und Glauben gebunden ist, geht die ständige Rechtsprechung des Senats dahin, daß dies nur dann der Fall ist, wenn die Nichtanerkennung des Vertrags zu einem für den Käufer untragbaren, nicht etwa nur zu einem harten Ergebnis führen würde (Urteile vom 25. September 1957, V ZR 188/55, LM § 313 BGB Nr. 13 = DNotZ 1958, 21; vom 3. Dezember 1958, V ZR 28/57, BGHZ 29, 6, 10; vom 1. Januar 1959, V ZR 112/57, S. 14; vom 23. Mai 1960, V ZR 63/59, S. 9 und vom 25. Mai 1960, V ZR 2/59, S. 13).
  • BGH, 25.05.1960 - V ZR 2/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.1961 - V ZR 194/59
    Hinsichtlich der Frage, ob unter besonderen Umständen der Verkäufer eines Grundstücks an einen wegen Formmangels nichtigen Kaufvertrag nach Treu und Glauben gebunden ist, geht die ständige Rechtsprechung des Senats dahin, daß dies nur dann der Fall ist, wenn die Nichtanerkennung des Vertrags zu einem für den Käufer untragbaren, nicht etwa nur zu einem harten Ergebnis führen würde (Urteile vom 25. September 1957, V ZR 188/55, LM § 313 BGB Nr. 13 = DNotZ 1958, 21; vom 3. Dezember 1958, V ZR 28/57, BGHZ 29, 6, 10; vom 1. Januar 1959, V ZR 112/57, S. 14; vom 23. Mai 1960, V ZR 63/59, S. 9 und vom 25. Mai 1960, V ZR 2/59, S. 13).
  • BGH, 07.01.1959 - V ZR 112/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.1961 - V ZR 194/59
    Hinsichtlich der Frage, ob unter besonderen Umständen der Verkäufer eines Grundstücks an einen wegen Formmangels nichtigen Kaufvertrag nach Treu und Glauben gebunden ist, geht die ständige Rechtsprechung des Senats dahin, daß dies nur dann der Fall ist, wenn die Nichtanerkennung des Vertrags zu einem für den Käufer untragbaren, nicht etwa nur zu einem harten Ergebnis führen würde (Urteile vom 25. September 1957, V ZR 188/55, LM § 313 BGB Nr. 13 = DNotZ 1958, 21; vom 3. Dezember 1958, V ZR 28/57, BGHZ 29, 6, 10; vom 1. Januar 1959, V ZR 112/57, S. 14; vom 23. Mai 1960, V ZR 63/59, S. 9 und vom 25. Mai 1960, V ZR 2/59, S. 13).
  • BGH, 25.09.1957 - V ZR 188/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.1961 - V ZR 194/59
    Hinsichtlich der Frage, ob unter besonderen Umständen der Verkäufer eines Grundstücks an einen wegen Formmangels nichtigen Kaufvertrag nach Treu und Glauben gebunden ist, geht die ständige Rechtsprechung des Senats dahin, daß dies nur dann der Fall ist, wenn die Nichtanerkennung des Vertrags zu einem für den Käufer untragbaren, nicht etwa nur zu einem harten Ergebnis führen würde (Urteile vom 25. September 1957, V ZR 188/55, LM § 313 BGB Nr. 13 = DNotZ 1958, 21; vom 3. Dezember 1958, V ZR 28/57, BGHZ 29, 6, 10; vom 1. Januar 1959, V ZR 112/57, S. 14; vom 23. Mai 1960, V ZR 63/59, S. 9 und vom 25. Mai 1960, V ZR 2/59, S. 13).
  • BGH, 18.02.1955 - V ZR 108/53

    Kleinsiedlung. Formmangel

    Auszug aus BGH, 21.06.1961 - V ZR 194/59
    Dem ist der Bundesgerichtshof mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 1, 217, 218/219) dahin gefolgt, daß die Anwendung des § 242 BGB gegenüber der Formnichtigkeit nur gerechtfertigt sei, wenn bei grundsätzlicher Anerkennung der Nichtigkeit des Geschäfts ausnahmsweise gerade die Verweigerung oder Beseitigung des dem Vertrag entsprechenden Erfüllungszustandes durch den Vertragsgegner mit Treu und Glauben unvereinbar erscheine (BGHZ 16, 334, 337; 20, 172, 173; 23, 249, 256; Betrieb 1955, 479).
  • BGH, 23.05.1960 - V ZR 63/59

    Streit um die Berechtigung zur Berufung auf die Formnichtigkeit eines

  • RG, 04.12.1942 - VII 94/42

    Kann der vorkaufsberechtigte Miterbe den Einwand der Arglist erheben, wenn sich

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 07.10.1948 - II ZS 4/48
  • RG, 12.11.1936 - IV 202/36

    Über die Einrede unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Nichtigkeit eines

  • RG, 07.06.1902 - V 111/02

    1. Kann auf Grund einer mündlichen, neben einem in der Form des § 313 Satzes 1

  • BGH, 27.10.1967 - V ZR 153/64

    Kaufmannsehrenwort - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs.

    Sie geht hinsichtlich der Frage, ob unter besonderen Umständen der Verkäufer eines Grundstücks an einen wegen Formmangels nichtigen Kaufvertrag nach Treu und Glauben gebunden ist, dahin, daß dies nur dann der Fall ist, wenn die Nichtanerkennung des Vertrags zu einem für den Käufer untragbaren, nicht etwa nur zu einem harten Ergebnis führen würde (Urteile des Senats vom 25. September 1957 - V ZR 188/55, W § 313 EGB Nr. 13; vom 3. Dezember 1958 - V ZR 28/57, BGHZ 29, 6, 10; vom 21. Juni 1961 - V ZR 194/59, VM 1961, 1172; vom 29. Januar 1965 - V ZR 53/64, NJW 1965, 812 und vom 25. Februar 1966 - V ZR 126/64, BGHZ 45, 179, 184 mit Anm. von Rothe LM § 313 Nr. 28, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Formverstoß beruf, eine Haltung eingenommen hat, die mit einem früher von ihm betätigten Verhalten nach Treu und Glauben unvereinbar ist (RGZ 153, 59, 60/61) oder wenn eine Partei, sei es auch nur unabsichtlich, die andere zum Absehen vom erforderlichen Abschluß eines formgültigen Vertrags veranlaßt und diese daraufhin angenommen hat, daß formlose Vereinbarungen genügten (vgl. Urteil des Senats vom 21. Juni 1961 a.a.O.).

  • BGH, 12.12.1962 - V ZR 111/61

    Anspruch auf Bewilligung einer Auflassung und Eintragung eines Teilgrundstücks im

    Es geht dabei zutreffend von der Rechtsprechung des Senats dahin aus, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 242 BGB nur gegeben sind, wenn nach dem bisherigen Verhalten des einen Vertragsteils (aber auch beider Vertragsteile) und der infolgedessen eingetretenen tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse eine befriedigende Regelung der Beziehungen der Beteiligten nur bei Bejahung rechtsgeschäftlicher Bindung erreichbar scheint und wenn weiter die Nichtanerkennung des wegen Formmangels nichtigen Kaufvertrags zu einem für den Käufer untragbaren, nicht aber nur zu einem harten Ergebnis führen würde (BGHZ 12, 286, 304 [BGH 16.02.1954 - V BLw 60/53]; 16, 334, 336 [BGH 18.02.1955 - V ZR 108/53]/337; 20, 338, 344/345; 23, 249, 255; 29, 6, 10/11; LM BGB § 313 Nr. 13; vgl. ferner Urteil vom 21. Juni 1961, V ZR 194/59, WM 1961, 1172 mit weiteren Nachweisen).

    Daß der Kläger sich darauf habe verlassen können, der Beklagte werde zu seinem Wort stehen, und daß der Kläger auch die Möglichkeit gehabt habe, selbst das Grundstück zu ersteigern, er aber darauf zugunsten des Beklagten verzichtet habe, könnte allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Kläger die nicht formgerechte Vereinbarung vom 18. Februar 1959 als gültig angesehen und der Beklagte den Kläger in einen dahingehenden Irrtum versetzt oder in einem solchen Irrtum erhalten hätte (vgl. WM 1961, 1172).

  • BGH, 03.10.1962 - V ZR 212/60

    Ablehnung eines Richters im Tatbestandsberichtigungsverfahren - Entscheidung über

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Juni 1961 - V ZR 194/59, WM 1961, 1172 mit weiteren Nachweisen) ist der Verkäufer eines Grundstücks an einen formnichtigen Kaufvertrag nur unter besonderen Umständen, nämlich nur dann gebunden, wenn die Nichtanerkennung des Vertrags zu einem für den Käufer untragbaren, nicht aber nur zu einem harten Ergebnis führen würde.
  • BGH, 12.02.1981 - VII ZR 230/80

    Bauträger-Vertrag: Beurkundungsbedürftigkeit

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, wenn eine Partei, sei es auch nur unabsichtlich, die andere zum Absehen vom erforderlichen Abschluß eines formgültigen Vertrages veranlaßt und diese daraufhin angenommen hat, daß eine formlose Vereinbarung genüge (Urt. v. 21. Juni 1961 - V ZR 194/59 = WM 1961, 1172, 1173).
  • BGH, 09.06.1972 - V ZR 86/71
    Hat aber eine Vertragspartei die andere zum Absehen vom erforderlichen Abschluß eines formgültigen Vertrags veranlaßt, und diese darauf angenommen, daß auch formlose Vereinbarungen wirksam seien, so reicht dies allein aus, in der Berufung auf die Formnichtigkeit eines Vertrages eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen (Urteile des Senats vom 21. Juni 1961 - V ZR 194/59, WM 1961, 1172 und vom 27. Oktober 1967 - V ZR 153/64, BGHZ 48, 396, 399).
  • BGH, 11.07.1962 - V ZR 45/62

    Rechtsmittel

    Hinsichtlich der Frage, ob unter besonderen Umständen der Verkäufer eines Grundstücks an einen formnichtigen Kaufvertrag nach Treu und Glauben gebunden ist, geht die ständige Rechtsprechung des Senats dahin, daß dies nur dann der Fall ist, wenn die Nichtanerkennung des Vertrags zu einem für den Käufer untragbaren, nicht aber nur zu einem harten Ergebnis führen würde (Urteil des Senats vom 21. Juni 1961 - V ZE 194/59, WM 1961, 1172 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 06.03.1963 - V ZR 88/61

    Rechtsmittel

    Denn das Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines Vorvertrages unter Würdigung von Schriftwechsel und Zeugenaussagen ohne ersichtlichen Rechtsirrtum verneint, und diese Ausführungen (Berufungsurteil S. 11-17) werden von der Revision nicht angegriffen, fehlte es mithin an einer vertraglichen Grundlage, dann erübrigt sich zugleich ein Eingehen auf die vorinstanzlichen Meinungsverschiedenheiten der Parteien darüber, ob der Beklagte dem auf Grundstücksübereignung gerichteten Klagebegehren die Nichteinhaltung der Form des § 313 BGB entgegenhalten durfte, ohne sich dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auszusetzen (§ 242 BGB; vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1961, V ZR 194/59, WM 1961, 1172 m. Nachw.).
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