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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2018 - V ZR 221/17   

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BGH, 06.07.2018 - V ZR 221/17 (https://dejure.org/2018,34550)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2018 - V ZR 221/17 (https://dejure.org/2018,34550)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2018 - V ZR 221/17 (https://dejure.org/2018,34550)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Beschlussergebnisses unter der Bedingung des Widerspruchs durch einen Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist; Zustimmung der Wohnungseigentümer bei der Errichtung der Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche als eine bauliche Veränderung des ...

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Feststellung eines unter einer Bedingung stehenden Beschlussergebnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Feststellung eines Beschlussergebnisses unter der Bedingung des Widerspruchs durch einen Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist; Zustimmung der Wohnungseigentümer bei der Errichtung der Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche als eine bauliche Veränderung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschluss mit befristetem Widerspruchsrecht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kann ein Beschluss von fehlendem Widerspruch abhängen?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zustimmende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu einem Umbau

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zustimmende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu einem Umbau

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Beschluss kann nicht von fehlendem Widerspruch abhängen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eingriff eines Wohnungseigentümers in Bodenaufbau: Welcher Schallschutz gilt? (IMR 2018, 517)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Beschluss: Zwingende Notwendigkeit seiner Feststellung und Verkündung! (IMR 2018, 516)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 73
  • MDR 2018, 1432
  • NZM 2019, 94
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 221/17
    a) Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 5).

    Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9).

    In diesem Fall muss lediglich das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau im Prinzip erhalten bleiben; es darf jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 14 f.).

    Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten nicht um grundlegende Um- und Ausbauarbeiten, sondern um typische Sanierungsmaßnahmen handelte (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 15); die Beklagten waren daher nicht gehalten, die im Zeitpunkt der Ausführung geltende DIN-Vorschrift zu beachten.

  • BGH, 07.02.2014 - V ZR 25/13

    Wohnungseigentum: Beeinträchtigung durch eigenmächtig errichtete

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 221/17
    Bauliche Maßnahmen begründen nämlich einen Nachteil für alle Wohnungseigentümer, wenn sie die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erschweren (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 11 f.); das ist bei der Errichtung einer zuvor nicht vorhandenen Loggia auf einer Dachfläche regelmäßig der Fall.

    Wegen der konstitutiven Wirkung, die diese Feststellung hat (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 8), ist aus Gründen der Rechtssicherheit, auf die die Wohnungseigentümer wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist angewiesen sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG), eine verbindliche Feststellung erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 341 f. u. 345).

    bb) Ob den Anforderungen des § 22 Abs. 1 WEG bereits aufgrund der Zustimmung aller Wohnungseigentümer Genüge getan ist oder ob die Vorschrift in ihrer seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung die Entscheidung durch förmlichen Beschluss zwingend vorschreibt, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 9 f.).

  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 221/17
    Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zustande (Senat, Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 347).

    Wegen der konstitutiven Wirkung, die diese Feststellung hat (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 8), ist aus Gründen der Rechtssicherheit, auf die die Wohnungseigentümer wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist angewiesen sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG), eine verbindliche Feststellung erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 341 f. u. 345).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 221/17
    Entscheidend ist, dass die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, dass die Interessen der einen Seite im Hinblick auf das Verhalten der anderen Seite als schutzwürdig erscheinen und deshalb ein Abweichen von der an sich bestehenden Rechtslage geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 305 mwN).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 221/17
    Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 224/11

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu der eine

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 221/17
    Zudem stellt die Entfernung dreier Dachgauben und die Errichtung einer 2, 30 m hohen Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche auf einer Breite von 6, 50 m eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes dar, die ebenfalls die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich macht (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 221/17
    Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9).
  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19

    Lärmbelästigung nach Austausch des Fußbodenbelags

    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche (Bestätigung von Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    b) Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn - wie hier - ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    Daraus folgt jedoch nur, dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 14; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    Einzuhalten sind, weil das Dachgeschoss des 1962 errichteten Gebäudes im Jahr 1995 ausgebaut wurde, die Anforderungen an den Trittschallschutz gemäß DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9 u. 15; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

  • OLG München, 05.04.2023 - 7 U 6538/20

    Keine freie Widerruflichkeit der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung

    Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus dem Urteil des BGH vom 06.07.2018 - V ZR 221/17 nicht abgeleitet werden, dass der BGH für eine Abstimmung im Umlaufverfahren nicht mehr an den von ihm im Urteil vom 13.07.2012 entwickelten Grundsätzen zur Anwendbarkeit des § 130 Abs. 1 BGB auf Stimmerklärungen festhalten wolle.

    Denn in dem Urteil wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Stimmverhalten eines Abstimmenden geändert werden könne, keiner Entscheidung bedürfe (BGH, Urteil vom 06.07.2018 - V ZR 221/17, Rdnr. 15).

  • LG Bremen, 02.10.2020 - 4 S 188/19

    Wie funktioniert ein Umlagebeschluss?

    Zwar sei die durch die schriftliche Mitteilung an die Eigentümer erfolgte Verkündung des Beschlussergebnisses materiell fehlerhaft, weil die Zustimmungserklärung des Miteigentümers Ö. nicht vorgelegen habe, jedoch führe dies nicht dazu, dass der verkündete Beschluss als nichtig bzw. "Nichtbeschluss" anzusehen wäre (unter Hinweis auf: Merle in Bärmann, 10. Auflage, § 23 Randziffer 10, Drabek in Riecke/Schmidt § 23 Randziffer 47; Breiholdt, ZMR 2010, 168 (171); Müller ZWE 2007, 56; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2006, Az. 2 W 24/05, AG Hamburg-Barmbek, ZMR 2009, 406; LG Hamburg, Urteil vom 12.07.2017, Az. 318 5 31/16; BGH, Urteil vom 06.07.2018, Az. V ZR 221/17; LG Karlsruhe, Urteil vom 07.07.2017, 7 5 74/16).
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - V ZR 221/17
    V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 5).

    Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012·V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9).

    In diesem Fall muss lediglich das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau im Prinzip erhalten bleiben; es darf jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 14 f.).

    Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten nicht um grundlegende Um- und Ausbauarbeiten, sondern um typische Sanierungsmaßnahmen handelte (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 15); die Beklagten waren daher nicht gehalten, die im Zeitpunkt der Ausführung geltende DIN-Vorschrift zu beachten.

  • BGH, 07.02.2014 - V ZR 25/13

    Wohnungseigentum: Beeinträchtigung durch eigenmächtig errichtete

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - V ZR 221/17
    V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 11 f.); das ist bei der Errichtung einer zuvor nicht vorhandenen Loggia auf einer Dachfläche regelmäßig der Fall.

    Wegen der konstitutiven Wirkung, die diese Feststellung hat (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014·V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 8), ist aus Gründen der Rechtssicherheit, auf die die Wohnungseigentümer wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist angewiesen sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG), eine verbindliche Feststellung erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2001·V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 341 f. u. 345).

    bb) Ob den Anforderungen des § 22 Abs. 1 WEG bereits aufgrund der Zustimmung aller Wohnungseigentümer Genüge getan ist oder ob die Vorschrift in ihrer seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung die Entscheidung durch förmlichen Beschluss zwingend vorschreibt, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014·V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 9 f.).

  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - V ZR 221/17
    Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zustande (Senat, Beschluss vom 23. August 2001·V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 347).

    Wegen der konstitutiven Wirkung, die diese Feststellung hat (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014·V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 8), ist aus Gründen der Rechtssicherheit, auf die die Wohnungseigentümer wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist angewiesen sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG), eine verbindliche Feststellung erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2001·V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 341 f. u. 345).

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - V ZR 221/17
    Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015·VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - V ZR 221/17
    Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012·V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - V ZR 221/17
    Entscheidend ist, dass die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, dass die Interessen der einen Seite im Hinblick auf das Verhalten der anderen Seite als schutzwürdig erscheinen und deshalb ein Abweichen von der an sich bestehenden Rechtslage geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2004·II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 305 mwN).
  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 224/11

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu der eine

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - V ZR 221/17
    Zudem stellt die Entfernung dreier Dachgauben und die Errichtung einer 2, 30 m hohen Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche auf einer Breite von 6, 50 m eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes dar, die ebenfalls die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich macht (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung

    Ob daran festgehalten werden kann, erscheint dem Senat angesichts der darauf bezogenen Kritik zweifelhaft (vgl. BeckOGK WEG/Falkner [1.12.2018], § 10 Rn. 173; Schultzky in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 23 Rn. 183; ders., MietRB 2015, 60, 62; Abramenko, MietRB 2011, 96, 99 f.; siehe auch OLG Frankfurt, ZWE 2011, 363, 364 sowie Staudinger/Häublein, BGB [2017], § 23 Rn. 274); denn § 23 Abs. 4 WEG sieht schwebend unwirksame Beschlüsse nicht vor, und es ergeben sich - ebenso wie bei unter eine Bedingung gestellten Beschlüssen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 - V ZR 221/17, WuM 2018, 803 Rn. 16) - Bedenken im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit.
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