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   BGH, 10.07.1987 - V ZR 236/85   

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BGH, 10.07.1987 - V ZR 236/85 (https://dejure.org/1987,545)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1987 - V ZR 236/85 (https://dejure.org/1987,545)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1987 - V ZR 236/85 (https://dejure.org/1987,545)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 459 ff.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 10
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 43/76

    Mitteilungspflicht von Unfallschäden; Haftung des als Abschlußvertreter

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - V ZR 236/85
    Auf solche Fragen ist der Verkäufer verpflichtet, alles mitzuteilen, was er insoweit weiß, um dem Käufer auf dieser Grundlage eine Abwägung zu ermöglichen, ob und zu welchem Preis er kaufen will (BGH Urt. v. 29. Juni 1977, VIII ZR 43/76, NJW 1977, 1914); eine Verletzung dieser Offenbarungspflicht stellt ein Verschulden bei Vertragsschluß dar.

    Auf solche Fragen ist, wie bereits dargelegt, der Verkäufer entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet, alles mitzuteilen, was er insoweit weiß, um dem Käufer auf dieser Grundlage eine Abwägung zu ermöglichen, ob und zu welchem Preis er kaufen will (s. das bereits zitierte Urteil BGH v. 29. Juni 1977, VIII ZR 43/76, NJW 1977, 1914).

  • BGH, 19.03.1976 - V ZR 146/74

    Haftung des Veräußerers bei unrichtigen Angaben über Eigenschaften eines Bauwerks

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - V ZR 236/85
    Bei lediglich fahrlässiger Verletzung einer Offenbarungspflicht in bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstands - sowohl im Hinblick auf Fehler im Sinn des § 459 Abs. 1 BGB als auf zusicherungsfähige Eigenschaften im Sinn des § 459 Abs. 2 BGB - sind allerdings Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß ausgeschlossen, da die §§ 459 ff BGB eine abschließende Sonderregelung darstellen (st. Rspr. im Anschluß an das Reichsgericht, s. insbesondere BGHZ 60, 319 ff; Senatsurt. v. 19. März 1976, V ZR 146/76, WM 1976, 791, 792 r. Sp.).
  • BGH, 27.05.1977 - V ZR 201/75

    Bewertung der Nichtbewohnbarkeit eines Kellers als Fehler im Sinne der

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - V ZR 236/85
    Eine so geartete Immission beeinträchtigt ein ungestörtes Wohnen und mindert den Wert eines Wohnhausgrundstücks sowie seine Tauglichkeit zu dem - im Rahmen des § 459 Abs. 1 BGB nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmenden (Senatsurt. v. 27. Mai 1977, V ZR 201/75, WM 1977, 1088, 1089; BGH Urt. v. 28. März 1984, VIII ZR 5/83, NJW 1984, 2289) - gewöhnlichen Gebrauch nicht nur unerheblich.
  • BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71

    Seegrundstück - Fahrlässige c.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - V ZR 236/85
    Bei lediglich fahrlässiger Verletzung einer Offenbarungspflicht in bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstands - sowohl im Hinblick auf Fehler im Sinn des § 459 Abs. 1 BGB als auf zusicherungsfähige Eigenschaften im Sinn des § 459 Abs. 2 BGB - sind allerdings Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß ausgeschlossen, da die §§ 459 ff BGB eine abschließende Sonderregelung darstellen (st. Rspr. im Anschluß an das Reichsgericht, s. insbesondere BGHZ 60, 319 ff; Senatsurt. v. 19. März 1976, V ZR 146/76, WM 1976, 791, 792 r. Sp.).
  • BGH, 28.03.1984 - VIII ZR 5/83

    Sachmängel eines von einem Juwelier gekauften Tresors; Beschränkte

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - V ZR 236/85
    Eine so geartete Immission beeinträchtigt ein ungestörtes Wohnen und mindert den Wert eines Wohnhausgrundstücks sowie seine Tauglichkeit zu dem - im Rahmen des § 459 Abs. 1 BGB nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmenden (Senatsurt. v. 27. Mai 1977, V ZR 201/75, WM 1977, 1088, 1089; BGH Urt. v. 28. März 1984, VIII ZR 5/83, NJW 1984, 2289) - gewöhnlichen Gebrauch nicht nur unerheblich.
  • BGH, 18.11.1977 - V ZR 172/76

    § 419 BGB im Verhältnis des Übergebers zum Übernehmer

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - V ZR 236/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein Fehler nicht nur in der körperlichen Beschaffenheit der Kaufsache liegen, sondern auch in den tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen (statt vieler - auch zum folgenden - BGHZ 67, 134, 135 f; 70, 47, 49; 98, 100, 104; BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl. § 459 Rdn. 5); die Umweltbeziehungen müssen aber in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben und sich nicht erst durch Heranziehung von außerhalb des Kaufgegenstandes liegenden Verhältnissen oder Umständen ergeben.
  • BGH, 09.07.1976 - V ZR 256/75

    Wohnungsbindung als Rechtsmangel

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - V ZR 236/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein Fehler nicht nur in der körperlichen Beschaffenheit der Kaufsache liegen, sondern auch in den tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen (statt vieler - auch zum folgenden - BGHZ 67, 134, 135 f; 70, 47, 49; 98, 100, 104; BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl. § 459 Rdn. 5); die Umweltbeziehungen müssen aber in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben und sich nicht erst durch Heranziehung von außerhalb des Kaufgegenstandes liegenden Verhältnissen oder Umständen ergeben.
  • BGH, 06.06.1986 - V ZR 67/85

    Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses in Veräußerungsverträgen über

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - V ZR 236/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein Fehler nicht nur in der körperlichen Beschaffenheit der Kaufsache liegen, sondern auch in den tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen (statt vieler - auch zum folgenden - BGHZ 67, 134, 135 f; 70, 47, 49; 98, 100, 104; BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl. § 459 Rdn. 5); die Umweltbeziehungen müssen aber in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben und sich nicht erst durch Heranziehung von außerhalb des Kaufgegenstandes liegenden Verhältnissen oder Umständen ergeben.
  • BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 64/79

    Zur Gewährleistung beim Kauf eines Geschäftsanteils

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - V ZR 236/85
    Den Anspruch auf Herabsetzung der vereinbarten Leistung und auf Rückzahlung des Mehrbetrages aber kann der Käufer, der an dem Vertrag festhält, nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Minderung nach Gewährleistungsrecht, sondern auch unter dem des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluß geltend machen (BGHZ 69, 53, 57 f; BGH Urt. v. 2. Juni 1980, VIII ZR 64/79, NJW 1980, 2408, 2409 f unter III. 2.).
  • BGH, 25.05.1977 - VIII ZR 186/75

    Schadenersatzanspruch aus c. i.c. bei Kauf von Gesellschaftsanteilen

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - V ZR 236/85
    Den Anspruch auf Herabsetzung der vereinbarten Leistung und auf Rückzahlung des Mehrbetrages aber kann der Käufer, der an dem Vertrag festhält, nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Minderung nach Gewährleistungsrecht, sondern auch unter dem des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluß geltend machen (BGHZ 69, 53, 57 f; BGH Urt. v. 2. Juni 1980, VIII ZR 64/79, NJW 1980, 2408, 2409 f unter III. 2.).
  • BGH, 22.06.1983 - VIII ZR 92/82

    Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevorbringens - Erwerb eines

  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08

    Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

    Nach ständiger Rechtsprechung war das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Schuldrecht von einem grundsätzlichen Vorrang der Bestimmungen der §§ 459 ff. BGB a.F. geprägt, der nur bei Vorsatz entfiel (vgl. BGHZ 136, 102, 109 ; Senat, BGHZ 60, 319, 320 ff. ; 114, 263, 266 ; Urt. v. 10. Juli 1987, V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10, 11; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 97/91, NJW 1992, 2564, 2566; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 275/00, NJW 2002, 208, 210).
  • BGH, 30.11.2012 - V ZR 25/12

    Rücktritt vom Eigentumswohnungskaufvertrag: Mangelhaftigkeit des Hausgrundstücks

    Dass ein Sachmangel in den wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt begründet sein kann, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1976 - V ZR 256/75, BGHZ 67, 134, 136; vom 18. November 1977 - V ZR 172/76, BGHZ 70, 47, 49; vom 10. Juli 1987 - V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10, 11 und vom 22. Februar 1991 - V ZR 299/89, NJW 1991, 1673, 1675).

    (1) Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gewährleistungsrecht stellten Umweltbeziehungen, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Kaufsache negativ beeinflussen, allerdings nur dann einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a.F. dar, wenn sie ihren Grund in der Beschaffenheit der Sache hatten und sich nicht erst durch Heranziehung von außerhalb des Kaufgegenstands liegenden Verhältnissen oder Umständen ergaben (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1976 - V ZR 256/75, aaO; vom 18. November 1977 - V ZR 172/76, aaO; vom 10. Juli 1987 - V ZR 236/85, aaO und vom 22. Februar 1991 - V ZR 299/89, aaO).

    Der Senat hat vor diesem Hintergrund offen gelassen, ob über die Luft vermittelte, von einen benachbarten Klärwerk ausgehende Geruchsbelästigungen einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB darstellen (Senatsurteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 236/85, aaO).

  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99

    Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Umfang des

    Schaden ist danach der Betrag, um den die Kläger im Streitfall wegen der fehlenden Mitteilung über das weitere Optionsrecht der Mieterin das Grundstück zu teuer erworben haben (vgl. BGHZ 114, 87, 94; Senat, Urt. v. 10. Juli 1987, V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10, 11; Urt. v. 8. Oktober 1993, aaO; BGH, Urt. v. 1. April 1981, VIII ZR 51/80, NJW 1981, 2050, 2051; Urt. v. 27. September 1988, XI ZR 4/88, NJW-RR 1989, 150, 151; Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1325).

    4. Damit festgestellt werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang den Klägern ein Schaden dadurch entstanden ist, daß sie wegen der unzutreffenden Information über die Dauer des Mietverhältnisses das Grundstück zu teuer erworben haben, werden sie - bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses - vortragen und unter Beweis stellen müssen, welcher Minderwert des Grundstücks sich gegenüber einem Ende 1999 auslaufenden Mietverhältnis mit der H. H. KG durch die Verlängerungsoption bis Ende 2004 ergibt (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juli 1987, aaO; BGH, Urt. v. 27. September 1988 aaO).

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