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   BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67   

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https://dejure.org/1969,2443
BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67 (https://dejure.org/1969,2443)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1969 - V ZR 24/67 (https://dejure.org/1969,2443)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1969 - V ZR 24/67 (https://dejure.org/1969,2443)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 754
  • MDR 1970, 311
  • DB 1970, 252
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.08.1966 - VI C 89.64

    Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsbeträgen an frühere berufsmäßige

    Auszug aus BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67
    Auch wenn man indessen der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht bei Anwendung des - mit § 565 Abs. 2 ZPO allerdings inhaltlich nicht völlig übereinstimmenden - § 144 Abs. 6 VerwGO getan hat, einen weiteren Umfang zugestehen und sie zugleich auf die Gründe erstrecken wollte, aus denen das Revisionsgericht die Sache, anstatt selbst abschließend zu entscheiden, in die Vorinstanz zurückverwiesen hat (NJW 1967, 900; vgl. auch BAG NJW 1961, 1229; noch weitergehend wohl Wieczorek, ZPO § 565 Anm. C III c 3; offen gelassen wurde die Bindungswirkung im Urteil des Senats vom 7. Februar 1969, V ZR 115/65, NJW 1969, 661 mit Nachweisen), könnte hier eine solche umfassende Bindung deshalb wieder entfallen sein, weil die Grundstücke der Klägerin inzwischen zwangsversteigert worden sind und sich damit möglicherweise die tatsächlichen Grundlagen der bisherigen Beurteilung geändert haben (BGHZ 22, 370 [BGH 17.12.1956 - II ZR 274/55]; BAG a.a.O. S. 1230; Wieczorek a.a.O. § 565 Anm. C III b 5 am Ende); es würde sich dann nämlich fragen, ob die Freistellung der - nach den Armenrechtsunterlagen vermögenslosen - Klägerin von ihren Verbindlichkeiten für sie einen auch nur annähernd so großen Vorteil darstellt, wie sie ihn bei Bestehenbleiben ihres Eigentums am bebauten Grundbesitz erlangt hätte.
  • BAG, 16.02.1961 - 2 AZR 231/59

    Bindung des Berufungsgerichts - Beurteilung des Revisionsgerichts -

    Auszug aus BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67
    Auch wenn man indessen der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht bei Anwendung des - mit § 565 Abs. 2 ZPO allerdings inhaltlich nicht völlig übereinstimmenden - § 144 Abs. 6 VerwGO getan hat, einen weiteren Umfang zugestehen und sie zugleich auf die Gründe erstrecken wollte, aus denen das Revisionsgericht die Sache, anstatt selbst abschließend zu entscheiden, in die Vorinstanz zurückverwiesen hat (NJW 1967, 900; vgl. auch BAG NJW 1961, 1229; noch weitergehend wohl Wieczorek, ZPO § 565 Anm. C III c 3; offen gelassen wurde die Bindungswirkung im Urteil des Senats vom 7. Februar 1969, V ZR 115/65, NJW 1969, 661 mit Nachweisen), könnte hier eine solche umfassende Bindung deshalb wieder entfallen sein, weil die Grundstücke der Klägerin inzwischen zwangsversteigert worden sind und sich damit möglicherweise die tatsächlichen Grundlagen der bisherigen Beurteilung geändert haben (BGHZ 22, 370 [BGH 17.12.1956 - II ZR 274/55]; BAG a.a.O. S. 1230; Wieczorek a.a.O. § 565 Anm. C III b 5 am Ende); es würde sich dann nämlich fragen, ob die Freistellung der - nach den Armenrechtsunterlagen vermögenslosen - Klägerin von ihren Verbindlichkeiten für sie einen auch nur annähernd so großen Vorteil darstellt, wie sie ihn bei Bestehenbleiben ihres Eigentums am bebauten Grundbesitz erlangt hätte.
  • BGH, 08.05.1952 - IV ZR 208/51

    Verwaltungsrecht eines Miterben

    Auszug aus BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67
    Erstreckt sich die Bindungswirkung lediglich auf diejenigen Punkte, wegen deren die Aufhebung des früheren Berufungsurteils als solche unmittelbar erfolgt ist (BGHZ 3, 321; 6, 76 [BGH 08.05.1952 - IV ZR 208/51]mit Anmerkung Ascher in LM ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 5), dann bliebe für eine Anwendung des § 565 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall von vornherein kein Raum; denn aufgehoben wurde die vorhergehende Entscheidung allein deshalb, weil das Oberlandesgericht damals der Beklagten gemäß § 951 BGB einen Anspruch auf Ersatz ihrer Bauaufwendungen zuerkannt hatte, während die Ausführungen des Senats zum Ausgleichsanspruch der Urteilsaufhebung nicht zugrunde gelegen haben.
  • BGH, 07.02.1969 - V ZR 115/65

    Unmittelbare Grundlage der Aufhebung eines Urteils - Bindung des

    Auszug aus BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67
    Auch wenn man indessen der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht bei Anwendung des - mit § 565 Abs. 2 ZPO allerdings inhaltlich nicht völlig übereinstimmenden - § 144 Abs. 6 VerwGO getan hat, einen weiteren Umfang zugestehen und sie zugleich auf die Gründe erstrecken wollte, aus denen das Revisionsgericht die Sache, anstatt selbst abschließend zu entscheiden, in die Vorinstanz zurückverwiesen hat (NJW 1967, 900; vgl. auch BAG NJW 1961, 1229; noch weitergehend wohl Wieczorek, ZPO § 565 Anm. C III c 3; offen gelassen wurde die Bindungswirkung im Urteil des Senats vom 7. Februar 1969, V ZR 115/65, NJW 1969, 661 mit Nachweisen), könnte hier eine solche umfassende Bindung deshalb wieder entfallen sein, weil die Grundstücke der Klägerin inzwischen zwangsversteigert worden sind und sich damit möglicherweise die tatsächlichen Grundlagen der bisherigen Beurteilung geändert haben (BGHZ 22, 370 [BGH 17.12.1956 - II ZR 274/55]; BAG a.a.O. S. 1230; Wieczorek a.a.O. § 565 Anm. C III b 5 am Ende); es würde sich dann nämlich fragen, ob die Freistellung der - nach den Armenrechtsunterlagen vermögenslosen - Klägerin von ihren Verbindlichkeiten für sie einen auch nur annähernd so großen Vorteil darstellt, wie sie ihn bei Bestehenbleiben ihres Eigentums am bebauten Grundbesitz erlangt hätte.
  • BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51

    Kollision mit Kriegsschiffen. Währungsreform

    Auszug aus BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67
    Erstreckt sich die Bindungswirkung lediglich auf diejenigen Punkte, wegen deren die Aufhebung des früheren Berufungsurteils als solche unmittelbar erfolgt ist (BGHZ 3, 321; 6, 76 [BGH 08.05.1952 - IV ZR 208/51]mit Anmerkung Ascher in LM ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 5), dann bliebe für eine Anwendung des § 565 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall von vornherein kein Raum; denn aufgehoben wurde die vorhergehende Entscheidung allein deshalb, weil das Oberlandesgericht damals der Beklagten gemäß § 951 BGB einen Anspruch auf Ersatz ihrer Bauaufwendungen zuerkannt hatte, während die Ausführungen des Senats zum Ausgleichsanspruch der Urteilsaufhebung nicht zugrunde gelegen haben.
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61

    Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des

    Auszug aus BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67
    Diese Entscheidung ist vom erkennenden Senat durch sein - zweites - Revisionsurteil vom 26. Februar 1964 (BGHZ 41, 157 [BGH 26.02.1964 - V ZR 105/61]) aufgehoben und die Sache mit der Begründung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, die Beklagte könne keinen Verwendungsersatz beanspruchen, jedoch müsse noch geprüft werden, ob ihr zum Ausgleich dafür, daß sie wegen gesetzlichen Abbruchverbots (§ 22 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz) ihr Wegnahmerecht aus § 997 BGB nicht auszuüben vermochte, ein Anspruch auf angemessene Geldentschädigung erwachsen sei.
  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 215/56

    Grenzüberbau

    Auszug aus BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67
    Soweit sie daneben auf Auskunfterteilung über die von der Beklagten aus den Grundstücken gezogenen Nutzungen klagte, ist sie damit in allen drei Instanzen durchgedrungen; im Revisionsurteil vom 30. April 1958 (BGHZ 27, 204 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]) hat der erkennende Senat entschieden, daß der über die Grenze gebaute Hausteil im alleinigen Eigentum der Klägerin stand.
  • BGH, 17.12.1956 - II ZR 274/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67
    Auch wenn man indessen der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht bei Anwendung des - mit § 565 Abs. 2 ZPO allerdings inhaltlich nicht völlig übereinstimmenden - § 144 Abs. 6 VerwGO getan hat, einen weiteren Umfang zugestehen und sie zugleich auf die Gründe erstrecken wollte, aus denen das Revisionsgericht die Sache, anstatt selbst abschließend zu entscheiden, in die Vorinstanz zurückverwiesen hat (NJW 1967, 900; vgl. auch BAG NJW 1961, 1229; noch weitergehend wohl Wieczorek, ZPO § 565 Anm. C III c 3; offen gelassen wurde die Bindungswirkung im Urteil des Senats vom 7. Februar 1969, V ZR 115/65, NJW 1969, 661 mit Nachweisen), könnte hier eine solche umfassende Bindung deshalb wieder entfallen sein, weil die Grundstücke der Klägerin inzwischen zwangsversteigert worden sind und sich damit möglicherweise die tatsächlichen Grundlagen der bisherigen Beurteilung geändert haben (BGHZ 22, 370 [BGH 17.12.1956 - II ZR 274/55]; BAG a.a.O. S. 1230; Wieczorek a.a.O. § 565 Anm. C III b 5 am Ende); es würde sich dann nämlich fragen, ob die Freistellung der - nach den Armenrechtsunterlagen vermögenslosen - Klägerin von ihren Verbindlichkeiten für sie einen auch nur annähernd so großen Vorteil darstellt, wie sie ihn bei Bestehenbleiben ihres Eigentums am bebauten Grundbesitz erlangt hätte.
  • BGH, 21.12.1956 - V ZR 110/56

    Unzulässiges Bauwerk auf Pachtland

    Auszug aus BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67
    Bei der von der Revision für statthaft gehaltenen Handhabung wäre der Eigentümer, der sich ohnehin kein Bauwerk eines anderen aufdrängen zu lassen braucht (BGHZ 23, 61, 64 f) [BGH 21.12.1956 - V ZR 110/56], noch zusätzlich benachteiligt, weil er nunmehr anstelle des bisherigen, wenn auch unerwünschten Gebäudes nur noch dessen ausgeplünderten Rest behielte.
  • BGH, 17.09.2020 - IX ZR 62/19

    Räumungspflicht des Gewerbegrundstücks im Insolvenzverfahren: Teilweise Räumung

    Er darf sich nicht darauf beschränken, allein die wertvollen Teile mitzunehmen, die wertlosen dagegen zurückzulassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1966 aaO S. 372 unter I.2.; vom 5. Dezember 1969 - V ZR 24/67, WM 1970, 164, 166 unter 3.; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, 2019, § 258 Rn. 4; Staudinger/Emmerich, BGB, 2018, § 539 Rn. 31).
  • KG, 25.02.2019 - 8 U 6/18

    Insolvenz des Mieters eines Gewerbegrundstücks: Wiederherstellungsanspruch des

    Nach der Rechtsprechung des BGH dürfe sich der Wegnahmeberechtigte, der sein Wegnahmerecht ausübe, keinesfalls auf die Wegnahme der verwertbaren Bauteile beschränken und alles andere zurücklassen, mithin die Sache "ausschlachten" und die wertlosen Teile zurücklassen (vgl. BGH vom 05.12.1969 - V ZR 24/67).

    Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bedeutet, dass der Mieter die Einrichtung vollständig zu entfernen hat; er darf sich nicht darauf beschränken, wertvolle Bestandteile wegzunehmen und dem Vermieter den Rest zu belassen (Schmidt- Futterer/Langenberg, a.a.O., § 539 BGB, Rdnr. 81; vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1969 - V ZR 24/67, NJW 1970, 754; BGH Urteil vom 09.2.1966 - VIII ZR 16/64, MDR 1966, 498 ).

  • KG, 19.01.2006 - 8 U 22/05

    Mietvertrag: Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Ablauf einer Optionszeit,

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies jedenfalls für die Elektroinstallationsarbeiten zu verneinen wäre, da es sich bei Unterputz-Installationen nach einhelliger Ansicht nicht um wegnahmefähige Einrichtungen handelt und bei einer einheitlichen baulichen Maßnahme eine Wegnahme nur einzelner - etwa gut erreichbarer und noch verwendbarer - Teile nicht zulässig ist (vgl. BGH NJW 1970, 754, 755; Bub/Treier/Scheuer, a.a.O., V 254), so dass die Wegnahme nicht nur bezüglich der Leitungen, sondern auch der für die Funktion der elektrischen Anlage erforderlichen Dosen, Schalter und Sicherungselemente ausgeschlossen war.
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