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   BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18   

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https://dejure.org/2019,43715
BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18 (https://dejure.org/2019,43715)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2019 - V ZR 271/18 (https://dejure.org/2019,43715)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18 (https://dejure.org/2019,43715)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 1004 Abs. 1 BGB, § ... 5 Abs. 4 Satz 1 WEG, § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, § 10 Abs. 3 WEG, § 13 Abs. 1 WEG, § 13 Abs. 2 WEG, §§ 14, 15 WEG, § 15 WEG, § 14 Nr. 2 WEG, § 14 Nr. 3 WEG, § 1004 Abs. 2 BGB, § 3 Abs. 1 WEG, § 4 Abs. 1 WEG, § 8 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 10 Abs. 4 WEG, § 5 Abs. 4 WEG, § 2 ErbbauRG, § 903 Satz 1 BGB, § 903 BGB, Art. 14 GG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1004; WEG § 15 Abs. 3
    Nutzung einer Teileigentumseinheit außerhalb der Zweckbestimmung; Unterlassungsanspruch

  • Wolters Kluwer

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der Nutzung der von ihm gemieteten Teileigentumseinheit als Gastronomiebetrieb

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 1004
    Unterlassungsanspruch der WEG gegen Mieter einer Sondereigentumseinheit bei der vereinbarten Zweckbestimmung widersprechender Nutzung (hier: Eisdiele als Laden)

  • rewis.io

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten Teileigentumseinheit als Gastronomiebetrieb

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Anspruch auf Unterlassen einer zweckwidrigen Nutzung des Sonderiegentums ( hier Eisdiele im Ladenlokal); §§ 10, 14 WEG; 1004 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004

  • rechtsportal.de

    BGB § 1004
    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der Nutzung der von ihm gemieteten Teileigentumseinheit als Gastronomiebetrieb

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer können von Mieter Unterlassung vereinbarungswidriger Nutzung verlangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch gegen Mieter einer Sondereigentumseinheit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abwehransprüche der Eigentümer: Ist der Betrieb eines "Ladens" vorgesehen, ist davon eine Eisdiele nicht erfasst.

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nutzung einer vermieteten Teileigentumseinheit als Gastronomiebetrieb statt als Laden ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Eisdiele statt Laden: Anspruch der Wohnungseigentümer gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Eisdiele im "Laden"?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch der Wohnungseigentümer gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit (hier: Nutzung eines "Ladens" als Eisverkaufsstelle)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wie können Wohnungseigentümer bei zweckwidriger Nutzung gegen Mieter vorgehen?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer können bei zweckwidriger Nutzung gegen Mieter vorgehen

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentum: Eisdiele zulässig bei Teilungserklärung Laden ?

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Nutzungsregelungen in der Gemeinschaftsordnung sind auch für einen Mieter bindend

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 53 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Verstoß des Mieters gegen Gebrauchsregelung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch der WEG-Eigentümer gegen den Mieter

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Eisdiele ist kein Laden - WEG kann Unterlassung verlangen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    WEG: Ist eine Eisdiele mit Sitzgelegenheit ein Laden?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisdiele mit Bestuhlung entspricht nicht erlaubter Nutzung als "Laden" gemäß Teilungserklärung - Von Eisdiele geht größere Störung aus als von einem Laden

Besprechungen u.ä. (3)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unterlassungsanspruch von Wohnungseigentümern gegen Betrieb einer Eisdiele

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter eines Sondereigentums: Welcher Gebrauch ist ihm gestattet? (IMR 2020, 64)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Erlaubt eine Vereinbarung "Laden" den Gebrauch der Räume als "Eisdiele"? (IMR 2020, 63)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 223, 305
  • NJW 2020, 921
  • MDR 2020, 84
  • NZM 2020, 107
  • ZMR 2020, 202
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18
    (b) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander können aber gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG nach den Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des Wohnungseigentumsgesetzes, namentlich durch die Eintragung in das Grundbuch nach § 10 Abs. 3 WEG zum Inhalt des Sondereigentums gemacht und auf diese Weise "verdinglicht" werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676 Rn. 13; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 23).

    Den Betrieb einer Gaststätte umfasst dies regelmäßig nicht (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 20).

    Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 16; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 21).

  • BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung

    Auszug aus BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18
    Hierzu ist er nur deshalb berechtigt, weil jeder Sondereigentümer - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, NJW 2019, 2083 Rn. 17 ff.) - nach § 13 Abs. 1 WEG zur Vermietung seines Sondereigentums befugt ist und diese Befugnis auch die Übertragung der Berechtigung zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 13 Abs. 2 WEG umfasst (Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 13 Rn. 38).

    Dies gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 WEG i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG ebenso, wenn die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung durch den teilenden Eigentümer vorgegeben wird, da die Teilungserklärung ab dem Zeitpunkt, ab dem sie von dem teilenden Eigentümer nicht mehr einseitig geändert werden kann, einer Vereinbarung gleichsteht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2000 - V ZB 14/00, NJW 2000, 3643, 3644 unter 2.; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NJW-RR 2010, 667 Rn. 5), oder wenn die Wohnungseigentümer die Zweckbestimmung aufgrund einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Öffnungsklausel durch Beschluss ändern, da ein solcher Beschluss die Änderung einer Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 WEG zum Gegenstand hat (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, NJW 2019, 2083 Rn. 5 sowie zu den Voraussetzungen und Grenzen einer solchen Änderung Rn. 13 ff., zur Veröff. in BGHZ bestimmt).

    Das Sondereigentum ist gesetzlich als echtes Eigentum i.S.v. § 903 BGB und Art. 14 GG ausgestaltet (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, NJW 2019, 2083 Rn. 16, zur Veröff. in BGHZ bestimmt).

  • OLG Frankfurt, 18.03.1993 - 2 U 124/92

    Anforderungen an den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

    Auszug aus BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18
    Begründet wird diese Auffassung zumeist damit, dass eine solche Zweckbestimmung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG den Inhalt des Sondereigentums bestimme und daher auch gegenüber dem Mieter einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit wirke (vgl. OLG München, NJW-RR 1992, 1492, 1493 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 24, 25; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 981; OLG Karlsruhe, MDR 1994, 59; KG, KGR Berlin 2005, 441, 442; OLG München, ZWE 2010, 36; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 13 Rn. 138 f.; § 15 Rn. 84; BeckOGK/Falkner, WEG [1.8.2019], § 13 Rn. 93; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 76; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 15 WEG Rn. 56; Kümmel/Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 14 Rn. 34 f.; Schultzky in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 13 Rn. 33; § 15 Rn. 129; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 22; Staudinger/Kreuzer, BGB [2018], § 13 WEG Rn. 50; Nüßlein, Die Divergenzen zwischen Wohnungseigentums- und Mietrecht, 2006, S. 130 f.; Armbrüster/Müller, ZMR 2007, 321, 323 f.; Riecke, ZMR 2010, 154 f.; Horst, NZM 2012, 289, 293; Jacoby, ZWE 2012, 70, 73; Bonifacio, ZWE 2013, 196, 199; Dötsch, WuM 2017, 493, 496).

    Teilweise wird darüber hinausgehend angenommen, dass die Sondereigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB von dem Mieter eines anderen Sondereigentümers auch die Einhaltung von mehrheitlich beschlossenen Gebrauchsregelungen verlangen können, weil der Vermieter dem Mieter keine weitergehenden Rechte übertragen könne, als er selbst habe (OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 981; LG Hamburg, ZWE 2012, 290; BeckOK WEG/Müller [1.8.2019], § 14 Rn. 122; Bonifacio, ZWE 2013, 196, 198 f.).

  • BGH, 13.10.2017 - V ZR 45/17

    Wohnungseigentum: Gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes für Unterlassungs- und

    Auszug aus BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18
    Für Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 6), und zwar auch dann nicht, wenn Anspruchsgegner - wie hier - ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist (Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 8 mwN).

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann aber Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums gemäß § 1004 Abs. 1 BGB oder § 15 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG an sich ziehen und ist dann allein zuständig für die gerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Dritten (Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 9).

  • BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06

    Inanspruchnahme des Mieters als Störer

    Auszug aus BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18
    Auch insoweit gilt, dass der Sondereigentümer, von dem der Mieter seine Nutzungsbefugnis ableitet, diesem nicht mehr an Rechten übertragen kann, als er selbst im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern hat (vgl. zu diesem Grundsatz Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 Rn. 18).
  • BGH, 06.11.2015 - V ZR 165/14

    Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten

    Auszug aus BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18
    Die nach dieser Vorschrift zulässigen Vereinbarungen haben, wenn sie in das Grundbuch eingetragen werden, zwar insofern dingliche Wirkung, als sie für und gegen jeden Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten gelten (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 165/14, BGHZ 207, 334 Rn. 18).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18
    Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 16; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 21).
  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

    Auszug aus BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18
    In einer das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter betreffenden Entscheidung ist der Bundesgerichtshof, ohne die Frage zu entscheiden, davon ausgegangen, dass Sondereigentümer bei einer der Zweckbestimmung widersprechenden Nutzung einer Einheit durch einen Mieter einen direkten Anspruch gegen diesen auf Unterlassung dieser Nutzung haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94, NJW 1996, 714 unter 2.a).
  • BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer wegen

    Auszug aus BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18
    Er kann folglich dieses Recht dem Mieter nur dergestalt übertragen, dass dieser - wie der Sondereigentümer selbst - zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums unter Einhaltung der Gebrauchsregelungen nach § 15 WEG berechtigt ist (vgl. auch § 14 Nr. 2 WEG und hierzu Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, ZWE 2014, 356 Rn. 11).
  • BGH, 05.12.2014 - V ZR 5/14

    Zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in einer

    Auszug aus BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18
    Für Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 6), und zwar auch dann nicht, wenn Anspruchsgegner - wie hier - ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist (Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 40/09

    Wohnungseigentum: Eintragungen des planenden Architekten in den

  • OLG München, 25.02.1992 - 25 U 3550/91

    Inhalt der Zweckbestimmung "Eisdiele und Cafe" - Anspruch der Wohnungseigentümer

  • BGH, 13.09.2000 - V ZB 14/00

    Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 74/11

    Wohnungseigentum: Ermächtigung des teilenden Eigentümers in der Teilungserklärung

  • OLG Karlsruhe, 22.09.1993 - 6 U 49/93
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14

    Wohnungseigentum: Sachliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für eine

  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 221/15

    Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur

  • LG Frankfurt/Main, 27.09.2018 - 13 S 138/17

    Sieht die Teilungserklärung eine Nutzung einer Teileigentumseinheit als Laden

  • BGH, 20.03.2020 - V ZR 317/18

    Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und

    Durch die Eintragung entfaltet das Sondernutzungsrecht keine Wirkung gegenüber jedermann, sondern nur in dem Verhältnis der Sondereigentümer untereinander, wobei auch deren jeweilige Rechtsnachfolger an die Vereinbarung gebunden sind (vgl. zur Zweckbestimmung: Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, NZM 2020, 107 Rn. 17, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

    Das folgt zwingend daraus, dass der Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nur soweit belasten kann, wie er selbst befugt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2019 - V ZB 81/18, ZfIR 2019, 437 Rn. 11), weshalb der Dienstbarkeitsberechtigte gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Dienstbarkeit keine weitergehenden Befugnisse als der Eigentümer erlangen kann (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 Rn. 18; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, NZM 2020, 107 Rn. 18, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; NK-BGB/Otto, 4. Aufl., § 1018 Rn. 31).

    (a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Sondereigentümer aus § 1004 Abs. 1 BGB berechtigt, gegen einen ihr Eigentum störenden Mieter eines anderen Sondereigentümers vorzugehen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, NZM 2020, 107 Rn. 8, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

    Das gilt sowohl für den vereinbarungswidrigen Mitgebrauch von Gemeinschaftseigentum - der Mieter leitet seine Nutzungsbefugnis von seinem Vermieter als Miteigentümer ab, weshalb seine Befugnis nicht weiterreicht als die des vermietenden Eigentümers gemäß §§ 14, 15 WEG (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, aaO Rn. 12) - als auch für die Nutzung des vermieteten Sondereigentums (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, aaO Rn. 14).

    Der Sondereigentümer, von dem der Mieter seine Nutzungsbefugnis ableitet, kann diesem nicht mehr an Rechten übertragen, als er selbst im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern hat (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, juris Rn. 18).

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Er konnte die Geltendmachung der Ansprüche durch Beschluss an sich ziehen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NZM 2015, 787 Rn. 5 und 18; Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 8; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 6).

    (2) In der Nutzung einer Sondereigentumseinheit, die der für diese Einheit durch die Eintragung im Grundbuch "verdinglichten" Zweckbestimmung widerspricht, liegt zugleich eine Verletzung des Eigentums der übrigen Sondereigentümer, die grundsätzlich einen - nach neuem Recht gemäß § 9a Abs. 2 WEG zwingend und nach bisherigem Recht nach einer Vergemeinschaftung von dem Verband geltend zu machenden - Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB begründet (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 16 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine nach dem vereinbarten Zweck nicht gestattete Nutzung nicht untersagt werden, wenn diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NJW 2020, 1354 Rn. 10 mwN; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 24 mwN).

    dd) Wie der Beklagte seine Einheit konkret nutzt, ob er also ein eher leiser oder lauter Mitbewohner ist, ist für die Vergleichsbetrachtung demgegenüber unerheblich, da es um die Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Erklärung geht, die eine generalisierende Betrachtungsweise gebietet (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 26; LG Berlin, ZMR 2019, 530 Rn. 16; LG Frankfurt a.M., ZMR 2019, 714 Rn. 16).

  • LG Frankfurt/Main, 28.01.2021 - 13 S 155/19

    Nach neuem WEG-Recht keine Klagebefugnis der einzelnen Eigentümer mehr

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, 711, 713. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, die Rechtslage zum Übergangsrecht ist jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation, in der es nicht um eine Nutzungsbeschränkung von Sondereigentum geht und damit Friktionen zur Rechtsprechung des BGH über die Auswirkungen derartiger Vereinbarungen auf das Sondereigentum (dazu BGH NJW 2020, 921 Rn 18; NJW-RR 2020, 894 Rn. 20) ausgeschlossen sind, eindeutig.
  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21

    Wohnungseigentumssache: Streitwertfestsetzung nach altem und neuem Recht;

    Diese begründet einen Unterlassungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, und zwar auch gegen einen Mieter (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 18).

    Einem Wohnungseigentümer fehlte bei der zweckwidrigen Nutzung einer Sondereigentumseinheit jedoch sowohl für einen Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG aF als auch für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB die Prozessführungsbefugnis, wenn die Wohnungseigentümer diese Ansprüche durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen und damit eine sog. gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG aF begründet hatten (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 5 f.; Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 6, 8; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 6; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, NJW-RR 2020, 894 Rn. 12).

    (2) Das WEMoG hat allerdings nichts daran geändert, dass die einer Zweckbestimmung widersprechende Nutzung einer Sondereigentumseinheit sich als (mittelbare) Beeinträchtigung des Eigentums aller Wohnungseigentümer darstellt (vgl. hierzu näher Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 18).

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und

    Ein solcher Anspruch gegen den Mieter ergibt sich, wie der Senat jüngst entschieden hat, aus § 1004 Abs. 1 BGB (Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Bei der näheren Bestimmung des Maßes der Beeinträchtigungen, die nach der Teilungserklärung hinzunehmen sind, geht es auch zutreffend davon aus, dass unter einem "Laden" Geschäftsräume verstanden werden, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden und bei denen der Charakter einer bloßen Verkaufsstätte im Vordergrund steht (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, WM 2015, 639 Rn. 20 mwN; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16

    Prozessführungsbefugnis hinsichtlich Sondereigentum bei Vergemeinschaftung vom

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann aber Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums gemäß § 1004 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG an sich ziehen und ist dann allein zuständig für die gerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Dritten (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 9; Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 8; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, NZM 2020, 107 Rn. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Die hierfür notwendige Voraussetzung, dass die Rechtsausübung durch den Verband dem Gemeinschaftsinteresse förderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/18, NJW 2019, 3466 Rn. 14 mwN), besteht unabhängig davon, ob die zweckwidrige Nutzung zu nachteiligen Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum führt oder ob sie sich auf die mittelbare Beeinträchtigung des Sondereigentums der übrigen Wohnungseigentümer beschränkt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, NZM 2020, 107 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Der Eigentümer, von dem der Mieter seine Nutzungsbefugnis ableitet, kann diesem nicht mehr an Rechten übertragen, als er selbst im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern hat (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, NZM 2020, 107 Rn. 18).

  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 196/19

    Wohnungseigentum: Entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über die

    Die als Bestandteil der Teilungserklärung in das Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung steht ab dem Zeitpunkt, ab dem sie von dem teilenden Eigentümer nicht mehr einseitig geändert werden kann, einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer gleich (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2000 - V ZB 14/00, BGHZ 145, 133, 136; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 16 mwN).

    Die Gemeinschaftsordnung ist nämlich nicht Inhalt des Erwerbsvertrags, sondern sie bestimmt den Inhalt des zu erwerbenden Sondereigentums (zutreffend Binkowski aaO, S. 121; eingehend zu letzterem Gesichtspunkt Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 300/18

    Nichtvorlage des Mietvertrags als wichtiger Grund zur Verweigerung der nach einer

    (ee) Überdies steht den übrigen Wohnungseigentümern bei einer der Zweckbestimmung widersprechenden Nutzung einer Einheit durch einen Mieter ein direkter Anspruch gegen diesen auf Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 11-13).

    Der Mieter übt in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum eine von seinem Vermieter als Miteigentümer abgeleitete Befugnis zur Inanspruchnahme des auch fremden Miteigentums an dem Grundstück aus, die nicht weiter reichen kann, als die Befugnis des Eigentümers, der sie dem Mieter im Rahmen des Mietverhältnisses einräumt (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, aaO Rn. 12).

    Eine der Zweckbestimmung widersprechende Nutzung einer Sondereigentumseinheit stellt sich daher als (mittelbare) Beeinträchtigung des Eigentums aller Wohnungseigentümer dar, und zwar auch dann, wenn sie nicht durch den Sondereigentümer, sondern durch dessen Mieter erfolgt (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, aaO Rn. 18).

  • LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20

    Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers

    Die Frage, ob bei typisierender Betrachtung eine gewisse Nutzung mehr stört als eine andere Nutzung (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2019, Az.: V ZR 271/18), ist für die Frage eines binnenrechtswidrigen Gebrauches und damit nunmehr für § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG anzustellen.

    So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zum sog. "Eisdielen-Fall" (Urteil vom 25.10.2019, Az.: V ZR 271/18 = NZM 2020, 107 ff.) ausgeführt:.

    Zwar hat der Bundesgerichthof im besagten "Eisdielen"-Urteil (BGH, Urteil vom 25.10.2019, Az.: V ZR 271/18 = NZM 2020, 107 ff.; bestätigt durch: Urteil vom 24.01.2020, Az.: V ZR 295/16) ausgeführt, dass die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu einer inhaltlichen Ausgestaltung des Sondereigentums führt.

    In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass der Bundesgerichtshof im Eisdielen-Fall (Urteil vom 25.10.2019, Az.: V ZR 271/18) auch festgehalten hat, dass eine Zweckbestimmung selbst nicht den Charakter eines absoluten Rechts erhält und nicht dingliche Wirkung gegenüber jedermann entfaltet.

  • OLG München, 31.01.2024 - 7 U 7576/21

    Eigentümerversammlung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wiederholungsgefahr,

    Der Sondereigentümer einer Einheit im Rahmen einer WEG hat gegen die Mieter einer anderen Einheit einen Anspruch aus § 1004 BGB auf Unterlassung einer Nutzung, die gegen die wohnungseigentumsrechtliche Zweckbestimmung der gemieteten Einheit aus Teilungserklärung oder wirksamer Vereinbarung der Eigentümer verstößt (BGH, Beschluss vom 25.10.2019 - V ZR 271/18, Rz. 14 ff.; Urteil vom 11.6.2021 - V ZR 41/19, Rz. 6).

    Auf der Basis dieser Zweckbestimmung würde die Nutzung als Eisverkaufsstelle, so wie sie konkret von den Beklagten gestaltet wird (Möglichkeit, das Eis im Freien zu verzehren), der Zweckbestimmung widersprechen und wäre damit unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2019 - V ZR 271/18, insbes. Rz. 18, 22, 25).

    Denn das Wohnungseigentum wird anders als sonstiges Eigentum durch die Zweckbestimmung näher ausgestaltet, wobei aus dem Gemeinschaftsverhältnis eine Wechselbeziehung zwischen den Zweckbestimmungen der einzelnen Einheiten besteht (ähnlich BGH, Beschluss vom 25.10.2019 - V ZR 271/18, Rz. 18).

    Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Nutzungsart bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Beschlusslage zulässige (vgl. oben I.2.) Nutzung für den Einzelhandel mit Speiseeis (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Beschluss vom 25.10.2019 a.a.O. Rz. 24), so dass Beseitigung und Unterlassung insoweit nicht verlangt werden können.

  • LG München I, 17.09.2021 - 34 O 21245/14

    Unterlassungsanspruch, Teilungserklärung, Einzelrichter,

  • OLG München, 23.03.2020 - 32 U 265/20

    Besitzrechtsschutz des Mieters gegen Baumaßnahmen in einer WEG

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860

    Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer

  • BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem

  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

  • OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 7 U 176/19

    Umfang der Treuepflicht der Gesellschafter einer auf die Errichtung und

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196

    Rechtsschutz für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen vorläufige

  • AG München, 27.07.2020 - 481 C 16084/19

    Unterlassungsanspruch gegen den Gemeinschaftseigentum zweckwidrig nutzenden

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.197

    Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen für

  • KG, 10.03.2023 - 1 W 509/22

    Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten:

  • LG Dortmund, 22.09.2020 - 1 S 27/20

    Shisha-Bar ist keine Gaststätte

  • LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 9 S 41/21

    Teeküche ist kein Restaurant

  • BayObLG, 19.09.2022 - 102 AR 5/22

    Zuständigkeitsbestimmung Störungsklage gegen Mieter und Eigentümer

  • LG Landau/Pfalz, 18.06.2021 - 5 S 42/20

    Teilungserklärung sieht sowohl gewerbliche Nutzung als auch Wohnnutzung

  • LG München I, 20.04.2020 - 1 S 17319/19

    Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter in Teilungserklärung

  • KG, 28.02.2023 - 1 W 509/22

    Voraussetzungen der grundbuchlichen Vollziehung der Aufteilung eines Grundstücks

  • OLG München, 19.09.2022 - 102 AR 5/22

    Faktische Vergrößerung eines Gartenanteils

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