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   BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81   

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BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81 (https://dejure.org/1982,2176)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1982 - V ZR 31/81 (https://dejure.org/1982,2176)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1982 - V ZR 31/81 (https://dejure.org/1982,2176)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung eines Erbbauzinses - Haftung für das Risiko einer Minderung der Nutzbarkeit des Grundstücks - Maßgeblichkeit des Indexes der Lebenshaltungskosten und Einkommen auf die Anhebung eines Erbbauzinses - Vermeidung einer überproportionalen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2382
  • MDR 1982, 1007
  • DNotZ 1983, 559 (Ls.)
  • WM 1982, 765
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76

    Zur Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81
    Zur Frage, in welchem Verhältnis einerseits die Entwicklung der Einkommen, andererseits die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bei der Neufestsetzung eines Erbbauzinses nach Maßgabe der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO zu berücksichtigen sind (Bestätigung von BGHZ 77, 188, 192).

    Was nun die im Rahmen des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO maßgebenden Kriterien für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" betrifft, geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß hierbei auf die prozentualen Steigerungen abzustellen ist, die nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexzahlen einerseits die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel erfahren haben (BGHZ 75, 279, 283 und 77, 188), und zwar bezogen auf die Zeit seit Abschluß des die Anpassungsklausel enthaltenden Vertrages (BGHZ 68, 152, 154) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].

    Auf dem Boden der weiteren Rechtsprechung des Senats, daß Lebenshaltungskostenanstieg und Einkommensanstieg mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen sind, also das Mittel aus den Anstiegswerten dieser beiden Kriterien maßgebend ist (s. außer dem bereits erwähnten Urteil BGHZ 77, 188, 192 weiter BGHZ 77, 194, 200 unter 2.; Senatsurteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 = WM 1980, 1197; Senatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, WM 1981, 1054, 1055 unter 2. b), würde sich aus den obigen Zahlen ein maßgebender Erhöhungsprozentsatz von (91,39 + 292, 46 = 383, 85: 2 =) 191, 92 % ergeben; dies entspräche einer Erhöhung des ursprünglichen Erbbauzinses von 0, 50 DM um 0, 9.596,00 DM auf 1, 4.596,00 DM.

    Es geht in diesem Zusammenhang daher nicht um die Abwägung von Nachteilen, die entweder den Grundstückseigentümer oder den Erbbauberechtigten treffen könnten, sondern um die Frage, was unter der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO zu verstehen ist, mit anderen Worten, welche Kriterien heranzuziehen sind und mit welchem Gewicht die einzelnen Kriterien zu berücksichtigen sind, um ein zutreffendes Bild von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erlangen (siehe auch hierzu die bereits erwähnten Senatsurteile BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 192 sowie Urteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519).

  • BGH, 15.12.1978 - V ZR 70/77

    Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81
    Eine Wertbeeinträchtigung des Erbbaugrundstücks ist bei der Billigkeitsprüfung nach Maßgabe des § 9 a Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO außer Betracht zu lassen (Bestätigung von BGHZ 73, 225, 228 unter 4.).

    Der Senat hat bereits in BGHZ 73, 225, 228 (Ziff. 4) ausgesprochen, daß im Hinblick auf die Vorschrift des § 9 a Abs. 1 Satz 3 ErbbauVO, wonach Änderungen der Grundstückswertverhältnisse - außer den in Satz 4 genannten Fällen - außer Betracht bleiben, sowohl dem Erbbauberechtigten günstige als auch ihm ungünstige Entwicklungen des Bodenwerts bei der Billigkeitsprüfung unberücksichtigt zu lassen sind (ebenso MünchKomm/von Oefele, ErbbauVO § 9 a Rdn. 12; a.A. allerdings Soergel/Baur, BGB 11. Aufl., ErbbauVO § 9 a Rdn. 9; Hoyningen-Huene, NJW 1979, 1547, 1548 unter 4.; wohl auch Palandt/Bassenge, BGB 41. Aufl., ErbbauVO § 9 a Anm. 2 a).

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81
    Was nun die im Rahmen des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO maßgebenden Kriterien für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" betrifft, geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß hierbei auf die prozentualen Steigerungen abzustellen ist, die nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexzahlen einerseits die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel erfahren haben (BGHZ 75, 279, 283 und 77, 188), und zwar bezogen auf die Zeit seit Abschluß des die Anpassungsklausel enthaltenden Vertrages (BGHZ 68, 152, 154) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].

    Es geht in diesem Zusammenhang daher nicht um die Abwägung von Nachteilen, die entweder den Grundstückseigentümer oder den Erbbauberechtigten treffen könnten, sondern um die Frage, was unter der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO zu verstehen ist, mit anderen Worten, welche Kriterien heranzuziehen sind und mit welchem Gewicht die einzelnen Kriterien zu berücksichtigen sind, um ein zutreffendes Bild von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erlangen (siehe auch hierzu die bereits erwähnten Senatsurteile BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 192 sowie Urteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519).

  • BGH, 04.07.1980 - V ZR 49/79

    Neufestsetzung eines Erbbauzinses im Rahmen der seit Vertragsabschluss

    Auszug aus BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81
    Auf dem Boden der weiteren Rechtsprechung des Senats, daß Lebenshaltungskostenanstieg und Einkommensanstieg mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen sind, also das Mittel aus den Anstiegswerten dieser beiden Kriterien maßgebend ist (s. außer dem bereits erwähnten Urteil BGHZ 77, 188, 192 weiter BGHZ 77, 194, 200 unter 2.; Senatsurteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 = WM 1980, 1197; Senatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, WM 1981, 1054, 1055 unter 2. b), würde sich aus den obigen Zahlen ein maßgebender Erhöhungsprozentsatz von (91,39 + 292, 46 = 383, 85: 2 =) 191, 92 % ergeben; dies entspräche einer Erhöhung des ursprünglichen Erbbauzinses von 0, 50 DM um 0, 9.596,00 DM auf 1, 4.596,00 DM.

    Es geht in diesem Zusammenhang daher nicht um die Abwägung von Nachteilen, die entweder den Grundstückseigentümer oder den Erbbauberechtigten treffen könnten, sondern um die Frage, was unter der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO zu verstehen ist, mit anderen Worten, welche Kriterien heranzuziehen sind und mit welchem Gewicht die einzelnen Kriterien zu berücksichtigen sind, um ein zutreffendes Bild von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erlangen (siehe auch hierzu die bereits erwähnten Senatsurteile BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 192 sowie Urteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519).

  • BGH, 03.12.1976 - V ZR 60/76

    Änderung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81
    Was nun die im Rahmen des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO maßgebenden Kriterien für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" betrifft, geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß hierbei auf die prozentualen Steigerungen abzustellen ist, die nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexzahlen einerseits die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel erfahren haben (BGHZ 75, 279, 283 und 77, 188), und zwar bezogen auf die Zeit seit Abschluß des die Anpassungsklausel enthaltenden Vertrages (BGHZ 68, 152, 154) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].
  • BGH, 30.03.1979 - V ZR 150/77

    Klage bei Schiedsgutachtervereinbarung

    Auszug aus BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81
    Die weitergehende Klage ist abzuweisen, und zwar einschließlich des auf die Zahlung von Prozeßzinsen gerichteten Antrags; aus Erbbauzinsen sind Prozeßzinsen nicht zu entrichten (Senatsurteil vom 30. März 1979, V ZR 150/77, WM 1979, 837, 839 unter III. - in BGHZ 74, 341 insoweit nicht abgedruckt).
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81
    Auf dem Boden der weiteren Rechtsprechung des Senats, daß Lebenshaltungskostenanstieg und Einkommensanstieg mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen sind, also das Mittel aus den Anstiegswerten dieser beiden Kriterien maßgebend ist (s. außer dem bereits erwähnten Urteil BGHZ 77, 188, 192 weiter BGHZ 77, 194, 200 unter 2.; Senatsurteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 = WM 1980, 1197; Senatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, WM 1981, 1054, 1055 unter 2. b), würde sich aus den obigen Zahlen ein maßgebender Erhöhungsprozentsatz von (91,39 + 292, 46 = 383, 85: 2 =) 191, 92 % ergeben; dies entspräche einer Erhöhung des ursprünglichen Erbbauzinses von 0, 50 DM um 0, 9.596,00 DM auf 1, 4.596,00 DM.
  • BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80

    Anpassungsklausel - Vertragsabschluß - Neufestsetzung eines Erbbauzinses -

    Auszug aus BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81
    Auf dem Boden der weiteren Rechtsprechung des Senats, daß Lebenshaltungskostenanstieg und Einkommensanstieg mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen sind, also das Mittel aus den Anstiegswerten dieser beiden Kriterien maßgebend ist (s. außer dem bereits erwähnten Urteil BGHZ 77, 188, 192 weiter BGHZ 77, 194, 200 unter 2.; Senatsurteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 = WM 1980, 1197; Senatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, WM 1981, 1054, 1055 unter 2. b), würde sich aus den obigen Zahlen ein maßgebender Erhöhungsprozentsatz von (91,39 + 292, 46 = 383, 85: 2 =) 191, 92 % ergeben; dies entspräche einer Erhöhung des ursprünglichen Erbbauzinses von 0, 50 DM um 0, 9.596,00 DM auf 1, 4.596,00 DM.
  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91

    Anpassung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Für Verträge mit Anpassungsklausel hat der Senat zwar entschieden, daß im Hinblick auf § 9 a Abs. 1 Satz 3 ErbbauVO, wonach Änderungen der Grundstückswertverhältnisse außer Betracht zu lassen sind, auch eine Wertentwicklung, die das Ausmaß der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unterschreitet, den in § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO gesetzten Billigkeitsmaßstab nicht einschränkt (BGHZ 73, 225, 228/229; Urt. v. 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382, 2384; a.M. Knothe, Das Erbbaurecht, 1987, S. 252 m.w.N.).
  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

    Sie setzt diesen voraus und kann daher nicht für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob und in welchem Umfang ein Vertrag eine Erhöhung gewährt (vgl. Senat, BGHZ 75, 279, 282 f.; Urt. v. 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382, 2383; Urt. v. 17. Oktober 1986, V ZR 267/85, WM 1986, 1475, 1477; Urt. v. 17. Oktober 1986, V ZR 268/85, WM 1987, 19, 20).
  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 5 U 118/13

    Anpassung eines vertraglich vereinbarten Erbbauzinses; Kauf eines sich auf

    Die Höhe der hierbei in Ansatz gebrachten Indexzahlen und deren Anstieg seit April 1983 um 69, 7 % ist nicht bestritten worden (vgl. BGH NJW 1982, 2382, 2383; NZM 2010, 253, 254).

    Zudem ist zu bedenken, dass die Beklagte sich im Rahmen des dann anwendbaren § 9a ErbbRG grundsätzlich gerade nicht auf eine Grundstückswertminderung hätte berufen können, wenn zu Wohnzwecken ein Bauwerk errichtet worden wäre (vgl. BGH NJW 1979, 1546, 1547; NJW 1982, 2382, 2384; NJW 1993, 52; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1593, 1594; BeckOK-Maaß BGB (Stand 01.11.2013) § 9a ErbbauRG Rdn. 11; MüKo - v. Oefele/Heinemann a.a.O. § 9a ErbbauRG Rdn. 12; Staudinger-Rapp BGB (2009) § 9a ErbbauRG Rdn. 8; a.A. v. Hoyningen-Huene NJW 1979, 1547, 1548; Uibel NJW 1983, 211; Palandt-Bassenge a.a.O. § 9a Rdn. 5; Soergel-Stürner a.a.O. § 9a ErbbauVO Rdn. 9).

  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 267/90

    Übergang eines schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruchs bei Veräußerung des

    Wenn gleichwohl dieser dingliche Erbbauzins dem Zinseszinsverbot aus § 289 BGB unterstellt wird, so nur deswegen, weil hierauf nach § 9 Abs. 1 ErbbauVO die Vorschriften über die Reallasten entsprechend anzuwenden sind, somit auch § 1107 BGB, wonach auf die einzelnen Leistungen aus einer Reallast die für Hypothekenzinsen geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar sind und demzufolge auch § 289 Satz 1 BGB( BGH, Urt. v. 27. Oktober 1969, III ZR 135/66, NJW 1970, 243; so auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung:Urt. v. 20. Oktober 1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42, 44;v. 13. Januar 1978, V ZR 72/75, NJW 1978, 1261;v. 30. März 1979, V ZR 150/77, NJW 1979, 1543, 1545;v. 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519, 2520 a.E.;v. 30. April 1982, V ZR 31/81, WM 1982, 765, 767; a.M. Bringezu, NJW 1971, 1168).
  • OLG Braunschweig, 08.12.2011 - 8 U 172/10

    Zahlungsanspruch eines Eigentümers von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

    Diese Regelung trägt auch dem berechtigten Bedürfnis nach einer einfachen und praktikablen Handhabung Rechnung (BGH, Urteil vom 30.04.1982 Tz. 33 - V ZR 31/81 - NJW 1982, 2382 [BGH 30.04.1982 - V ZR 31/81] ).

    Der Senat schließt sich der erstinstanzlichen Auffassung an, dass ein zutreffendes Bild der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" nur gezeichnet wird, wenn neben den Lebenshaltungskosten auch die Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1979 - V ZR 237/77 - BGHZ 75, 279, 286 ; BGH, Urteil vom 23.05.1980 Tz.19 - V ZR 129/76 - BGHZ 77, 188, 190 ; BGH, Urteil vom 30.04.1982 - V ZR 31/81 - NJW 1982, 2382; BGH, Urteil vom 26.02.1988 - V ZR 155/86 - NJW-RR 1988, 775 [BGH 26.02.1988 - V ZR 155/86] ; BGH, Urteil vom 31.10.2008 Tz. 17 - V ZR 71/08 - NJW 2009, 679 [BGH 31.10.2008 - V ZR 71/08] ; BGH, Urteil vom 11.12.2009 Tz. 9 -V ZR 110/09 - WuM 2010, 101 [BGH 11.12.2009 - V ZR 110/09] ).

  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 396/01

    Rechtsfolgen der Festsetzung des Erbbauzinses nach nur vorläufiger Bestimmung

    Diese Bestimmung unterwirft nicht die Anpassungsklausel selbst oder ihre Voraussetzungen einer Billigkeitskontrolle, sondern nur den sich hieraus ergebenden Erhöhungsanspruch (vgl. Senat, BGHZ 75, 279, 283; Senatsurt. v. 28. September 1979, V ZR 206/75, WM 1979, 1332, 1334; v. 30. April 1982, V ZR 31/81, WM 1982, 765; u. v. 17. Oktober 1986, V ZR 268/85, WM 1987, 19, 20).
  • BGH, 01.06.1990 - V ZR 84/89

    Wertsicherung einer Rentenreallast

    Damit kommen auch Prozeßzinsen nach § 291 BGB nicht in Betracht (Senatsurt. v. 30. April 1982, V ZR 31/81, WM 1982, 765, 767).
  • OLG Karlsruhe, 10.05.2006 - 7 U 186/05

    Erbbaurechtsvertrag: Auslegung einer Klausel über die Anpassung des Erbbauzinses

    c) Dieser Berechnung steht nicht die ständige Rechtsprechung zum Erhöhungsmaßstab nach § 9 a ErbbRVO entgegen, derzufolge die eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse der billigen Vertragsanpassung gem. §§ 315, 316 BGB entspricht und die wirtschaftliche Entwicklung einerseits durch die Lebenshaltungskosten, ermittelt durch die Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits durch die Einkommenssituation, dargestellt durch die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel, geprägt wird (vgl. dazu BGHZ 75, 279, 283, BGH NJW 1982, 2382, 2383).

    Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, sowohl dem Erbbauberechtigten günstige als auch ihm ungünstige Entwicklungen des Bodenwerts seien bei der Billigkeitsprüfung für die Abänderung des Erbbauzinses unberücksichtigt zu lassen (vgl. nur BGH NJW 1982, 2382, 2384 m. w. N. aus der Literatur sowie die Nachweise im landgerichtlichen Urteil).

  • BGH, 26.02.1988 - V ZR 155/86

    Auslegung einer Erbbauzinsanpassungsklausel; Erstreckung des Erbbaurechts auf ein

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. etwa BGHZ 75, 279, 282 f [BGH 18.05.1979 - V ZR 237/77] unter b; Senatsurteilev. 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382, 2383 unter I. 2. undvom 17. Oktober 1986, V ZR 267/85, WM 1986, 1475, 1477 unter II. 1.) ist stets zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen ein Erhöhungsanspruch gegeben ist.
  • BGH, 23.09.1983 - V ZR 147/82

    Anspruch auf die Erhöhung von Erbbauzinsen - Berücksichtigung der Änderung der

    Für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die prozentualen Steigerungen abzustellen, die nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexzahlen einerseits die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel erfahren haben (wegen der Einzelheiten s. BGHZ 77, 188 und 77, 194, 200 unter 2. sowie die Senatsurteile vom 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382 m.w.N. und vom 15. April 1983, V ZR 9/82, WM 1983, 753, 755 unter c) - auch zur Veröffentlichtung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

  • OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88

    Kriterien für die Neufestsetzung der Höhe des Erbbauzinses; Auslegung der

  • OLG Frankfurt, 13.11.1996 - 3 Ws 931/96
  • BGH, 17.10.1986 - V ZR 268/85
  • BGH, 17.10.1986 - V ZR 267/85
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