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   BGH, 23.05.2003 - V ZR 393/02   

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https://dejure.org/2003,2299
BGH, 23.05.2003 - V ZR 393/02 (https://dejure.org/2003,2299)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2003 - V ZR 393/02 (https://dejure.org/2003,2299)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02 (https://dejure.org/2003,2299)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Vertragsstrafe bei Nichterfüllung der Schaffung bzw. die Sicherung von Arbeitsplätzen ; Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Voraussetzung für die Verwirkung einer Vertragsstrafe; Verschulden an der Nichteinhaltung der Arbeitsplatzzusage ; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung einer Arbeitsplatzzusage

  • Judicialis

    BGB § 339

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 339
    Verwirkung der in einem investiven Vertrag mit der Treuhandanstalt vereinbarten Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung einer Arbeitsplatzzusage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeitsrecht - Verwirkung einer Vertragsstrafe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertragsstrafenvereinbarung bei Arbeitsplatzzusagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 47 (Leitsatz)

    § 339 BGB
    Treuhandverträge - Vertragsstrafe - Arbeitsplatzgarantie

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 1040
  • NJ 2003, 597 (Ls.)
  • WM 2003, 1967
  • DB 2003, 1953 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02

    Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Veräußerung von Institutsvermögen durch die

    Auszug aus BGH, 23.05.2003 - V ZR 393/02
    Die Treuhandanstalt verfolgte mit solchen Abreden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die sog. "weichen" Ziele volkswirtschaftlicher, sozial- und strukturpolitischer Art (vgl. Senat, Urt. v. 6. Dezember 2002, V ZR 184/02, ZOV 96, 97).

    Nach der Regelung in § 9 Abschn. 4 ist eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende verschuldensabhängige, allerdings modifizierte Klausel vereinbart; die Höhe der Vertragsstrafe ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren und auf einen das Arbeitsentgelt nicht übersteigenden Betrag von 36.000 DM pro Jahr und Arbeitsplatz beschränkt und damit nicht unangemessen hoch, und auch der durch die zusätzliche Vereinbarung des Rückübertragungsanspruchs zugunsten der Verkäuferin eintretende Summierungseffekt benachteiligt die Käufer nicht unangemessen (vgl. zu allem Senat, Urt. v. 3. April 1998, V ZR 6/97, WM 1998, 1289, 1291 f.; BGH, Urt. v. 9. Februar 2000, VIII ZR 55/99, WM 2000, 922, 923; Senat, Urt. v. 6. Dezember 2002, aaO).

    Von der Regelung sind bei verständiger Würdigung nämlich nicht die typischen Risiken des Investors erfaßt (vgl. Senat, Urt. v. 3. April 1998, aaO, 1293; Urt. v. 6. Dezember 2002, aaO, 98).

  • BGH, 03.04.1998 - V ZR 6/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem

    Auszug aus BGH, 23.05.2003 - V ZR 393/02
    Nach der Regelung in § 9 Abschn. 4 ist eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende verschuldensabhängige, allerdings modifizierte Klausel vereinbart; die Höhe der Vertragsstrafe ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren und auf einen das Arbeitsentgelt nicht übersteigenden Betrag von 36.000 DM pro Jahr und Arbeitsplatz beschränkt und damit nicht unangemessen hoch, und auch der durch die zusätzliche Vereinbarung des Rückübertragungsanspruchs zugunsten der Verkäuferin eintretende Summierungseffekt benachteiligt die Käufer nicht unangemessen (vgl. zu allem Senat, Urt. v. 3. April 1998, V ZR 6/97, WM 1998, 1289, 1291 f.; BGH, Urt. v. 9. Februar 2000, VIII ZR 55/99, WM 2000, 922, 923; Senat, Urt. v. 6. Dezember 2002, aaO).

    Von der Regelung sind bei verständiger Würdigung nämlich nicht die typischen Risiken des Investors erfaßt (vgl. Senat, Urt. v. 3. April 1998, aaO, 1293; Urt. v. 6. Dezember 2002, aaO, 98).

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus BGH, 23.05.2003 - V ZR 393/02
    Damit sind sie persönlich und auch die Beklagte zu 6, die nach der Erklärung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Beklagten zu 1 bis 5 vertreten wird, Schuldner der eingegangenen Verpflichtungen (vgl. BGHZ 148, 201, 206).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 23.05.2003 - V ZR 393/02
    Jedoch ist im Urteilstenor kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 6 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 1 bis 5 andererseits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, vielmehr die Beklagte zu 6 neben den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschaftern wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist (vgl. BGHZ 146, 341, 358).
  • BGH, 09.02.2000 - VIII ZR 55/99

    Vertragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag der ehemaligen

    Auszug aus BGH, 23.05.2003 - V ZR 393/02
    Nach der Regelung in § 9 Abschn. 4 ist eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende verschuldensabhängige, allerdings modifizierte Klausel vereinbart; die Höhe der Vertragsstrafe ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren und auf einen das Arbeitsentgelt nicht übersteigenden Betrag von 36.000 DM pro Jahr und Arbeitsplatz beschränkt und damit nicht unangemessen hoch, und auch der durch die zusätzliche Vereinbarung des Rückübertragungsanspruchs zugunsten der Verkäuferin eintretende Summierungseffekt benachteiligt die Käufer nicht unangemessen (vgl. zu allem Senat, Urt. v. 3. April 1998, V ZR 6/97, WM 1998, 1289, 1291 f.; BGH, Urt. v. 9. Februar 2000, VIII ZR 55/99, WM 2000, 922, 923; Senat, Urt. v. 6. Dezember 2002, aaO).
  • BGH, 08.11.2002 - V ZR 78/02

    Auslegung einer Mehrerlösklausel

    Auszug aus BGH, 23.05.2003 - V ZR 393/02
    a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind; es kommt dabei nicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall, sondern auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner an (s. nur Senat, Urt. v. 8. November 2002, V ZR 78/02, ZIP 2003, 308, 310 m.w.N.).
  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02, WM 2003, 1967 unter II 1 a; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 = NJW-RR 2004, 262 unter II 1, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 169/03

    Vereinbarung eines Umlegungsmaßstabes für die Grundsteuer

    a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02, WM 2003, 1967 unter II 1 a; Senatsurteile vom 19. März 2003, aaO und vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 = NJW-RR 2004, 262 unter II 1, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 12/03

    Auslegung von Darlehensbedingungen im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms der

    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen; es kommt zudem nicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner (BGH, Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, WM 2003, 1241, 1242 m.w.Nachw. und vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02, WM 2003, 1967).
  • OLG Hamm, 03.08.2007 - 12 U 158/06

    Unangemessene Benachteiligung durch weitreichende Rücktrittsklausel zu Gunsten

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 2004, 2586; NJW-RR 2004, 262; WM 2003, 1967).
  • KG, 06.12.2007 - 8 U 135/07

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit einer

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGHZ 102, 384; BGH, WM 2003, 1967; BGH NJW-RR 2004, 262; BGH, NJW 2006, 2113).
  • KG, 22.05.2008 - 8 U 205/07

    Wohnraummiete: Formularklausel über regelmäßig erforderliche

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGHZ 102, 384; BGH, WM 2003, 1967; BGH NJW-RR 2004, 262; BGH, NJW 2006, 2113).
  • OLG Naumburg, 10.02.2004 - 11 U 78/03

    Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem investiven Vertrag zur Absicherung der

    Die E. war demnach nicht gehindert, bereits vorher Investitionen zu veranlassen, die, wenn sie dem vereinbarten Vorhaben dienten, dem Beklagten auch zugute kommen müssen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2003, V ZR 393/02 = MDR 2003, 1040).
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