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   BGH, 29.06.2006 - V ZR 4/06   

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https://dejure.org/2006,5473
BGH, 29.06.2006 - V ZR 4/06 (https://dejure.org/2006,5473)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2006 - V ZR 4/06 (https://dejure.org/2006,5473)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - V ZR 4/06 (https://dejure.org/2006,5473)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Verrechnungsfähige und aufrechnungsfähige Aufwändungsersatzansprüche des Verfügungsberechtigten aus dem Vermögensgesetz (VermG) gegen die nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG herauszugebenden Entgelte aus einem Mietverhältnis

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Unterlassungsverpflichtung des Verfügungsberechtigten; Kostenerstattungsanspruch gegen Berechtigten wegen außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen; Ausgleich der Erhaltungskosten durch instandsetzungsbedingte Mieterhöhung

  • Judicialis

    VermG § 3 Abs. 3; ; VermG § 3 Abs. 3 Satz 4; ; VermG § 3 Abs. 3 Satz 5; ; VermG § 7 Abs. 7 Satz 2; ; VermG § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2; ; BauGB § 177; ; BauGB § 177 Abs. 4; ; BGB § 669

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 7 Abs. 7 § 3 Abs. 3 S. 4
    Rechtsstellung des Verfügungsberechtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufwendungszuschüsse aus öffentlicher Förderung als Mieteinnahmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04

    Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - V ZR 4/06
    b) Die Kosten außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen hat der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten analog § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu erstatten, soweit sie nicht durch Mieteinnahmen gedeckt sind (Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 889; Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 735 f.).

    Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten eines Darlehens zur Finanzierung solcher Maßnahmen (Senatsurt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, aaO, S. 890).

  • BGH, 14.05.2004 - V ZR 164/03

    Beginn der Ausschlussfrist für Ansprüche des Besitzers bei Rücknahme der gegen

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - V ZR 4/06
    Zwar darf sich der Berechtigte grundsätzlich auf ein einfaches Bestreiten beschränken und ist auch nicht verpflichtet, sich etwa bei den Mietern des Objekts nach dessen Zustand und den Maßnahmen zu erkundigen (Senatsurt. v. 14. Mai 2004, V ZR 164/03, VIZ 2004, 494).
  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 195/04

    Belastung des Grundstücks durch den Verfügungsberechtigten

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - V ZR 4/06
    b) Die Kosten außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen hat der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten analog § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu erstatten, soweit sie nicht durch Mieteinnahmen gedeckt sind (Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 889; Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 735 f.).
  • BGH, 20.03.2009 - V ZR 208/07

    Voraussetzung der Verjährungshemmung

    Es handelt sich vielmehr um eigenständige Ansprüche, die entweder im Wege der Aufrechnung geltend gemacht (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG sowie Senat , Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72) oder, wenn dies wegen fehlender Gleichartigkeit nicht möglich ist, selbständig eingeklagt werden müssen.

    Das gilt aber nicht, wenn das Darlehen, wie hier, öffentlich gefördert ist und einer Verwendungskontrolle unterliegt (Senat , Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72, 73), und es gilt ebenso wenig, wenn es, wie hier, um die Frage geht, ob das Darlehen überhaupt für auf das Grundstück bezogene Maßnahmen eingesetzt worden ist.

  • BGH, 17.07.2015 - V ZR 84/14

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, Satz 4, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3

    Ob ein pauschales Bestreiten des Berechtigten dann gegen die Obliegenheit verstößt, sich zu dem Vortrag des Gegners zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO) und deshalb prozessrechtlich unbeachtlich ist, wenn der Verfügungsberechtigte auf richterlichen Hinweis seinen Aufwand unter Vorlage von Unterlagen im Einzelnen begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - III ZR 105/96, VIZ 1998, 87, 90, insoweit in BGHZ 136, 57 nicht abgedruckt; Beschluss vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2078; siehe auch Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72), kann hier schon deswegen dahinstehen, weil das Berufungsgericht sich nicht darauf gestützt, sondern Beweis zu dem von der Klägerin behaupteten Erhaltungsaufwand erhoben hat.
  • BGH, 22.02.2008 - V ZR 30/07

    Geltendmachung von Instandsetzungs- und Modernisierungskosten einerseits und

    (Fortführung von Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887; Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733 und Beschl. v. 29. Juni 2007, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72).

    Das schließt zwar nicht aus, dass die Voraussetzungen beider Fallgruppen im Einzelfall kumulieren und eine Maßnahme unter beiden Gesichtspunkten zulässig ist; sie sind aber getrennt zu prüfen (Senat, Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72 f. mit zust. Anm. Toussaint).

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 118/08

    Vorliegen von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes bei der

    Das setzte nämlich voraus, dass es sich hierbei um außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen handelt (Senat , Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72; Urt. v. 22. Februar 2008, V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399, 1400).
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