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   BGH, 21.12.1973 - V ZR 59/72   

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https://dejure.org/1973,8588
BGH, 21.12.1973 - V ZR 59/72 (https://dejure.org/1973,8588)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1973 - V ZR 59/72 (https://dejure.org/1973,8588)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1973 - V ZR 59/72 (https://dejure.org/1973,8588)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1974, 392
  • WM 1974, 199
  • DB 1974, 529
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.09.1958 - VII ZR 181/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1973 - V ZR 59/72
    Infolgedessen ist rechtsirrtumsfrei die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den geltend gemachten Schadensersatzanspruch (trotz seiner Entstehung erst nach dem Abtretungszeitpunkt) der Klage entgegenhalten können, weil der Anspruch sich aus den "Verkaufer"verpflichtungen der Zeugin L. auf Grund des der Abtretung vorangegangenen Grundstucks "kauf"vertrage entwickelt hat und deshalb bereits zur Zeit der Forderungsabtretung im Sinne von § 404 BGB gegen die Zedentin "begründet" war; es handelt sich um eine Einwendung im Sinn von § 404 BGB, nicht um Aufrechnung im Sinn von § 406 BGB (vgl. BGH Urteil vom 25. September 1958, VII ZR 181/57, NJW 1958, 1915 = LM BGB § 326 (Ea) Nr. 3).

    Bei dem Anspruch aus § 326 BGB erlischt das gegenseitige Vertragsverhältnis, und an seine Stelle tritt eine einseitige Schadensersatzforderung des Gläubigers - im vorliegenden Fall des Beklagten als Bestellers - (BGH NJW 1958, 1915).

    Das kann der Schuldner sowohl dem Zedenten als auch dem Zessionar gegenüber nach § 404 BGB einwenden (BGH NJW 1958, 1915).

  • BGH, 01.07.1971 - VII ZR 224/69

    Rechtsfolgen der Minderung der Werklohnforderung

    Auszug aus BGH, 21.12.1973 - V ZR 59/72
    Das Berufungsgericht verneint dies im vorliegenden Fall, weil die Forderung der Zedentin nur noch in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der ausgebliebenen Leistung, nämlich in Höhe von 111.067,15 DM, bestehe und diese Art der Abrechnung, obwohl rechtlich keine Aufrechnung, doch in ihrer Wirkung mit der Aufrechnung vergleichbar, die Aufrechnung aber nach (NJW 1971, 1800 =) BGHZ 56, 312 (315/16) gegen die abgetretene Teilforderung grundsätzlich in voller Höhe statthaft sei.
  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 213/60

    Bindung des Berufungsgerichts hinsichtlich nicht angegriffener Rechnungsposten

    Auszug aus BGH, 21.12.1973 - V ZR 59/72
    Nur insoweit kommt also der Fortfall des ursprünglichen Vertragsverhältnisses und eine Schadensersatzforderung des Beklagten in Betracht (BGHZ 36, 316, 318), nicht jedoch bezüglich der gesamten Leistung.
  • BGH, 08.12.1966 - VII ZR 144/64

    Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bei Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers;

    Auszug aus BGH, 21.12.1973 - V ZR 59/72
    Allerdings ist von Amts wegen zu prüfen, ob nicht auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung die für den Minderungseinwand in BGHZ 46, 242 anerkannte Notwendigkeit gilt, den Einwand in entsprechendem zahlenmäßigem Verhältnis zwischen dem abgetretenen und dem nicht abgetretenen Forderungsteil und damit zwischen Zessionar und Zedenten aufzuteilen.
  • BGH, 20.01.1969 - VII ZR 79/66

    Vorbehalt der Bestimmung von Fristen durch den Auftraggeber

    Auszug aus BGH, 21.12.1973 - V ZR 59/72
    Aus diesem Grunde war ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht von einer Fristsetzung mit Ablehnungsankündigung (§ 326 Abs. 1 BGB) oder davon abhängig, daß die Erfüllung des "Kauf"Vertrags für den Beklagten kein Interesse mehr gehabt hätte (a.a.O. Abs. 2; vgl. Urteil vom 20. Januar 1969, VII ZR 79/66 LM BGB § 326 (G) Nr. 1).
  • BGH, 23.02.1978 - VII ZR 11/76

    Geltendmachung von abgetretenen Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen

    Gegen eine solche doppelte Tilgungsbestimmung bestehen auch sonst keine Bedenken (vgl. BGH Urteil vom 21. Dezember 1973 - V ZR 59/72 = WM 1974, 199 für die Leistung bei Abtretung einer Forderung erfüllungshalber).
  • BGH, 04.06.2003 - VIII ZR 91/02

    Beschränkung der Zulassung der Revision auf eine von mehreren alternativ

    Für die Annahme einer Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 267 BGB ist es ausreichend, daß der Leistende jedenfalls auch eine fremde Verbindlichkeit tilgen will (BGHZ 70, 389, 396 f.; 72, 246, 248 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1973 - V ZR 59/72, WM 1974, 199 unter I.).
  • BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81

    Vereinbarung eines Gewährleistungsausschluss - Abtretung eines Teilanspruchs -

    Da der Vertrag über die Hard- und Software als einheitlicher Vertrag geschlossen war, wie sich aus der Fälligkeitsregelung und aus dem Verwendungszweck aller Lieferungsteile ergibt, konnte die Beklagte ursprünglich Ansprüche nach § 326 BGB auch gegenüber dem auf die Hardware entfallenden Kaufpreisanteil erheben, ohne auf eine förmliche Aufrechnung angewiesen zu sein (BGH Urteile vom 25. September 1958 - VII ZR 181/57 = NJW 1958, 1915 und vom 21. Dezember 1973 - V ZR 59/72 = LM BGB § 404 Nr. 12).

    Konnte die Beklagte demnach vor der Abtretung Schadensersatzforderungen nach § 326 BGB gegen den gesamten Kaufpreisanspruch im Wege der Verrechnung geltend machen, steht ihr dieses Recht nach der Abtretung auch gegen die Klägerin zu, ohne daß es in einem solchen Fall auf die Voraussetzungen des § 406 BGB ankommt (BGH Urteil vom 21. Dezember 1973 a.a.O.; MünchKomm/Roth, § 406 Rdn. 5 und § 404 Rdn. 9 m.w.N.).

  • BGH, 13.06.1975 - V ZR 171/73

    Beurteilung der Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung - Zumutbarkeit des

    Sind Differenzen über den Vertragsinhalt aufgetreten und erklärt der Schuldner eine Leistungsbereitschaft zu anderen als den vertragsmäßigen Bedingungen oder bekundet er auch nur ein Interesse an weiteren Verhandlungen, liegt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor und ist die Fristsetzung nicht entbehrlich (BGH LM BGB Nr. 2 zu § 326 (Dc) mit Nachweisen; BGH NJW 1971, 798; Urteil vom 12. Juni 1970 - V ZR 133/66 S 21/22 und BGH WM 1974, 199).
  • BGH, 09.11.1979 - V ZR 226/77

    Ansprüche aus einem Grundstücksveräußerungsvertrag - Auflassung von Gründstücken

    Hierzu gehören zunächst alle Einwendungen, die sich auf eine Verletzung des Vertrags gründen, der auch das Versprechen an den Dritten enthält (RGZ 66, 97, 101; vgl. auch BGH Urteil vom 25. September 1958, VII ZR 181/57, NJW 1958, 1915; BGH Urteil vom 21. Dezember 1973, V ZR 59/72, LM § 404 Nr. 12), Als Einwendung aus dem Vertrage im Sinne des § 334 BGB ist sodann auch das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB jedenfalls dann anzusehen, wenn es auf einen Anspruch auf Ersatz des durch Verzug des Versprechensempfängers mit der Gegenleistung entstandenen Schadens gestützt ist (vgl. auch RGZ 66, 97, 101).
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